Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für



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Transkript:

Anlage 1 Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für im Lehrgang A I 1. Ergebnisse der Lehrgangsklausuren und der sonstigen Leistung (sl) Klausurarbeit/en sl Methodik der Rechtsanwendung -- -- Handlungs- und Sozialkompetenz -- -- Staats- und Europarecht Allgemeines Verwaltungsrecht Kommunalrecht -- Recht der Gefahrenabwehr -- Sozialrecht -- Bürgerliches Recht -- Recht der Angehörigen des ÖD -- Verwaltungsorganisation -- Technikunterst. Informationsverarb. -- -- Volkswirtschaftslehre -- Betriebswirtschaftslehre der öffent. Verw. -- Kosten- und Leistungsrechnung -- Kaufmännische Buchführung -- Kommunale Abgaben -- Komm. Haushaltswirtschaft -- Summe 2. Berechnung des Lehrgangspunktwertes a) Summe aller Punktzahlen der Klausurarbeiten : = x 3 = b) Summe aller Punktzahlen der sonstigen Leistung : = c) Summe der Punktwerte a) und b) : 4 = Lehrgangspunktwert Ort, StudienleiterIn Angestellte/Angestellter

Anlage 1 Nachweisung des Lehrgangspunktwertes für im Lehrgang A II 1. Ergebnisse der Lehrgangsklausuren und der sonstigen Leistung (sl) Klausurarbeit/en sl Methodik der Rechtsanwendung -- -- Handlungs- und Sozialkompetenz -- -- Staatsrecht Europarecht -- -- Allgemeines Verwaltungsrecht Kommunalrecht Recht der Gefahrenabwehr Baurecht -- Sozialrecht Bürgerliches Recht Beamtenrecht -- Arbeits- und Tarifrecht -- Verwaltungsmanagement Technikunterst. Informationsverarb. -- -- Betriebswirtschaftslehre der öffent. Verw. -- Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich Investitionsrechnung und Controlling Kaufmännische Buchführung -- Kommunale Abgaben -- Komm. Haushaltswirtschaft -- Summe 2. Berechnung des Lehrgangspunktwertes a) Summe aller Punktzahlen der Klausurarbeiten : = x 3 = b) Summe aller Punktzahlen der sonstigen Leistung : = c) Summe der Punktwerte a) und b) : 4 = Lehrgangspunktwert Ort, StudienleiterIn Angestellte/Angestellter

Anlage 1 a Leistungsnachweise der modularen Prüfung ohne Schwerpunkt Fach Punkte Gewicht I. Basisstudium 1. Staatsrecht 1) 1 2. Europarecht 1) 1 3. Kommunalverfassungsrecht 2 4. Allgemeines Verwaltungsrecht, Methodik, Pro- 3 zessrecht 5. Bürgerliches Recht 2 6. Recht der Gefahrenabwehr 1 7. Sozialrecht 1 8. Personalrecht 2 9. Verwaltungsmanagement 2 10. Kommunales Finanzmanagement 1 11. Kosten- und Leistungsrechnung 1 II. Schwerpunktstudium 13. Klausur Schwerpunktbereich Sozialrecht 3 14. Klausur Schwerpunktbereich Sicherheit und Ord- 3 nung 15. Klausur Schwerpunktbereich BWL 3 Summen 26 Punkte/Gewicht*80% Ergebnis Praktische Prüfung*20% Gesamtergebnis = Wert Leistungsnachweise + Wert Praktische Prüfung Abschlussnote 1) alternativ wird eine Hausarbeit erstellt, die mit zweifachem Gewicht in das Gesamtergebnis einfließt. 2) alternativ wird eine Hausarbeit erstellt. Die Dauer der Leistungsnachweise im Basisstudium beträgt bei einfacher Gewichtung 120 Minuten, sonst 180 Minuten. Die Dauer der Klausuren in den Schwerpunktbereichen beträgt 240 Minuten Ort, StudienleiterIn Verwaltungsangestellte/r

Anlage 1 a Leistungsnachweise der modularen Prüfung ohne Schwerpunkt Fach Punkte Gewicht I. Basisstudium 1. Staatsrecht 1) 1 2. Europarecht 1) 1 3. Kommunalverfassungsrecht 2 4. Allgemeines Verwaltungsrecht, Methodik, Pro- 3 zessrecht 5. Bürgerliches Recht 2 6. Recht der Gefahrenabwehr 1 7. Sozialrecht 1 8. Personalrecht 2 9. Verwaltungsmanagement 2 10. Kommunales Finanzmanagement 1 11. Kosten- und Leistungsrechnung 1 12. Vortrags- und Präsentationstechniken 2) 1 II. Schwerpunktstudium 13. Klausur Schwerpunktbereich Sozialrecht 3 14. Klausur Schwerpunktbereich Sicherheit und Ord- 3 nung 15. Klausur Schwerpunktbereich BWL 3 Summen 27 Punkte/Gewicht*80% Ergebnis Praktische Prüfung*20% Gesamtergebnis = Wert Leistungsnachweise + Wert Praktische Prüfung Abschlussnote 1) alternativ Hausarbeit 2) bewerteter Vortrag Die Dauer der Leistungsnachweise im Basisstudium beträgt bei einfacher Gewichtung 90 Minuten, sonst 180 Minuten. Die Dauer der Klausuren in den Schwerpunktbereichen beträgt 240 Minuten Ort, StudienleiterIn Verwaltungsangestellte/r

Anlage 1 b Leistungsnachweise der modularen Prüfung mit Schwerpunkt Fach Punkte Gewicht I. Basisstudium 1. Staatsrecht 1) 1 2. Europarecht 1) 1 3. Kommunalverfassungsrecht 2 4. Allgemeines Verwaltungsrecht, Methodik, Pro- 3 zessrecht 5. Bürgerliches Recht 2 6. Recht der Gefahrenabwehr 1 7. Sozialrecht 1 8. Personalrecht 2 9. Verwaltungsmanagement 2 10. Kommunales Finanzmanagement 1 11. Kosten- und Leistungsrechnung 1 12. Vortrags- und Präsentationstechniken 2) 1 II. Schwerpunktstudium 13. Erste Klausur Schwerpunktbereich 3 14. Zweite Klausur Schwerpunktbereich 3 15. Dritte Klausur Schwerpunktbereich 3 Summen 27 Punkte/Gewicht*80% Ergebnis Praktische Prüfung*20% Gesamtergebnis = Wert Leistungsnachweise + Wert Praktische Prüfung Abschlussnote 1) alternativ Hausarbeit 2) bewerteter Vortrag Die Dauer der Leistungsnachweise im Basisstudium beträgt bei einfacher Gewichtung 90 Minuten, sonst 180 Minuten. Die Dauer der Klausuren in den Schwerpunktbereichen beträgt 240 Minuten Ort, StudienleiterIn Verwaltungsangestellte/r

Prüfungsfächer Anlage 2 I. Grundlagen Staats- und Europarecht Allg. Verwaltungsrecht Bürgerliches Recht Volkswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung II. Kommunalspezifische Rechtsgebiete Kommunalrecht Sozialrecht Recht der Gefahrenabwehr Baurecht III. Personal und Organisation Verwaltungsorganisation Verwaltungsmanagement Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes Beamtenrecht Arbeits- und Tarifrecht IV. Finanzwirtschaft Kommunale Abgaben Kaufmännische Buchführung Kommunale Haushaltswirtschaft Kosten-/ Leistungsrechnung einschließlich Investitionsrechnung und Controlling

(Name des Studieninstituts) Anlage 3 (Vorderseite) Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Ersten / Zweiten Prüfung für Angestellte - Lehrgang A... - am (Tag und Datum) in der Zeit von bis Uhr in (Ort, Anschrift) Prüfungsarbeit im Fach : Aufsicht führte Frau / Herr Die Namen der Prüflinge ergeben sich aus der beiliegenden Sitzordnung. Es fehlten: Die Prüflinge wurden vor der Prüfung über die umseitig abgedruckten Vorschriften des 15 der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst (Täuschungsversuch und Verstöße gegen die Ordnung) belehrt. Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche, vom Studieninstitut gekennzeichnete Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag, der die Prüfungsarbeit enthielt, wurde in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus der Prüfungsaufgabe. Während der für die Prüfung festgesetzten Zeit haben die umseitig aufgeführten Prüflinge den Prüfungsraum zu den angegebenen Zeiten verlassen. Es ereigneten sich während der Prüfung keine / folgende Unregelmäßigkeiten: Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Die abgegebenen Arbeiten habe ich in einem Briefumschlag verschlossen in der Geschäftsstelle des Studieninstituts Frau / Herrn übergeben bzw. selbst an mich genommen. Anlagen: Sitzordnung, Prüfungsaufgaben Ort/ Datum Unterschrift der/s Aufsichtführenden

Anlage 3 (Rückseite) Auszug aus der Prüfungsordnung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst: 15 Täuschungsversuch und Verstöße gegen die Ordnung (1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit täuschen oder einen Täuschungsversuch unternehmen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die /der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, einzelne Prüfungsleistungen mit ungenügend (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Hat ein Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Abwesenheitsliste Während der Prüfung verließen die nachstehend aufgeführten Prüflinge zu den angegebenen Zeiten den Prüfungsraum: Name von bis Uhr

Anlage 4 (Name des Studieninstituts) P R Ü F U N G S Z E U G N I S Frau / Herr (Vor- und Zuname) geb. am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang I teilgenommen und heute die Erste P r ü f u n g für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 56 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis [ Note / Punktwert ] bestanden. Ort / Datum Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut (13,50 bis 15,00) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (10,50 bis 13,49) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (7,50 bis 10,49) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend (5,00 bis 7,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

Anlage 5 (Name des Studieninstituts) P R Ü F U N G S Z E U G N I S Frau / Herr (Vor- und Zuname) geb. am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang II teilgenommen und heute die Zweite P r ü f u n g für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Fortbildungsprüfung nach 56 des Berufsbildungsgesetzes - mit dem Gesamtergebnis [ Note / Punktwert ] bunden, künftig die Berufsbezeichnung bestanden. Damit ist die Berechtigung ver- Verwaltungsfachwirtin / Verwaltungsfachwirt zu führen. Ort / Datum Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Mitglied des Prüfungsausschusses sehr gut (13,50 bis 15,00) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (10,50 bis 13,49) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (7,50 bis 10,49) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend (5,00 bis 7,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

Anlage 6 (Name des Studieninstituts) B e s c h e I n I g u n g Frau / Herr (Vor- und Zuname) geb. am in hat in der Zeit vom bis an einem Angestelltenlehrgang II teilgenommen und am die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst bestanden Damit ist die Berechtigung verbunden, künftig die Berufsbezeichnung Verwaltungsfachwirtin / Verwaltungsfachwirt zu führen. Ort / Datum Studienleiter/in