Bachelor of Science für den Unterricht auf der Sekundarstufe I



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Transkript:

Auszug aus dem Studienplan für den Erwerb des Bachelor of Science für den Unterricht auf der Sekundarstufe I Geowissenschaften Mathematik / Informatik Naturwissenschaften Sport- und Bewegungswissenschaften Einleitung Angenommen von der Math-Natw. Fakultät den 18. Juni 2007 Revidierte Version vom 26. Mai 2014 FACULTÉ DES SCIENCES MATHEMATISCH-NATURWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

1 Allgemeines Dieser Studienplan enthält die Ausführungsbestimmungen des Reglements vom 19. März 2007 für die Erlangung des Bachelor of Science für den Unterricht auf der Sekundarstufe I (BSc_SI), nachfolgend Reglement BSc_SI genannt. 1.1 Ziel des Bachelors BSc_SI Der Bachelor of Science für den Unterricht auf der Sekundarstufe I ist der erste Teil der Ausbildung für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I, welche die Universität Freiburg anbietet. Er wird von der Math.-Natw. Fakultät hinfort Fakultät genannt verliehen und beinhaltet eine Einführung in Denkweise und Ergebnisse der Naturwissenschaften sowie der Mathematik, eine Einführung in die Erziehungswissenschaften, praktische Übungen im Unterrichten und Fachdidaktiken. Im Folgenden wird dieser Bachelor of Science für den Unterricht auf der Sekundarstufe I mit BSc_SI abgekürzt. Der zweite Teil der Ausbildung für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I obliegt dem Departement für Erziehungswissenschaften der Philosophischen Fakultät. Er führt zum Master of Arts für den Unterricht auf der Sekundarstufe I. Dieser MA, kombiniert mit dem BSc_SI, gibt Anrecht auf das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (LDS I). Diese Ausbildung hat die Eidgenössische Anerkennung, ausgesprochen durch die EDK, erhalten, was bedeutet, dass das LDS I in der ganzen Schweiz anerkannt ist. 1.2 Erworbene Kompetenzen Mit dem BSc für den Unterricht auf der Sekundarstufe I erwirbt der Student oder die Studentin in den gewählten Fächern ein Grundwissen und darüber hinaus weitergehende Kenntnisse in Teilen, die für den späteren Unterricht zentral sind. Diese Kenntnisse werden durch fachdidaktisches Wissen über die Vermittlung der Fächer auf der Sekundarstufe I ergänzt. In den Erziehungswissenschaften erwirbt ein Student oder eine Studentin das für den Lehrberuf erforderliche professionelle Grundwissen für pädagogische, pädagogisch-psychologische und allgemeindidaktische Fragen. Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung sammelt er oder sie erste praktische Erfahrungen im Unterrichten auf der Sekundarstufe I. Dank der zweisprachigen Ausbildung kennt der Student oder die Studentin die Fachsprache der gewählten Fächer sowohl auf Deutsch wie auch auf Französisch und versteht die zweite Sprache so gut, dass er oder sie sich in ihr verständigen und Fachliteratur lesen kann. 1.3 Aufbau des BSc_SI 1.3.1 Grundbegriffe a) Das Studium des BSc_SI setzt sich aus Lehrveranstaltungen zusammen, die typischerweise ein Semester dauern und Unterrichtseinheiten (UE) genannt werden. Vorlesungen, Übungen zu Vorlesungen und Praktika in naturwissenschaftlichen Fächern sind Beispiele von Unterrichtseinheiten. Der Umfang jeder UE wird in einer Einheit gemessen, die ECTS 1 -Punkt genannt wird. 1 Das Kürzel ECTS steht für European Credit Transfer System. 1 ECTS-Kredit entspricht etwa 30 Stunden effektiver Arbeit. Version vom 29.07.2014 2

Jede Unterrichtseinheit wird evaluiert, zum Beispiel durch eine Prüfung. Wird die Evaluation erfolgreich bestanden, gibt die Anzahl der ECTS-Punkte Anrecht auf die gleiche Anzahl ECTS- Kredite. Diese Umwandlung erfolgt im so genannten Anrechnungsverfahren. b) Der BSc_SI hat den Umfang von 180 ECTS-Krediten, was einem Vollzeitstudium von 3 Jahren entspricht. Das Studium besteht aus der Fachausbildung (inklusive fachspezifischer Fachdidaktik) in den gewählten Fächern im Umfang von 150 ECTS-Krediten und einer Einführung in die Erziehungswissenschaften sowie Übungen im Unterrichten von 30 ECTS-Krediten. 1.3.2 Fachausbildung Die Fachausbildung umfasst 3 oder 4 Studienfächer; eines dieser Fächer darf ein Gebiet sein, das die Fakultät nicht anbietet. Der Umfang jedes Faches liegt zwischen 30 und 50 ECTS-Punkten, mit Ausnahme des Kombinationsfaches Naturwissenschaften, dessen Umfang sich im Intervall von 70 bis 90 ECTS-Punkten bewegt. Die Fächer können beliebig kombiniert werden. Die Studienprogramme der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sind Geowissenschaften, Mathematik/Informatik, Naturwissenschaften, Sport- und Bewegungswissenschaften. Die Pädagogische Hochschule Freiburg bietet die Fächer Hauswirtschaft und Technisches Gestalten an, die Philosophische Fakultät die Fächer Français, Germanistik, Italienisch, Englisch Sprache und Literatur, Lateinische Sprache und Kultur, Griechische Sprache und Kultur, Français langue étrangère, Deutsch als Fremdsprache, Italienisch als Fremdsprache, Rätoromanisch, Geschichte, Musikwissenschaften und Geschichte des Musiktheaters, Bildnerisches Gestalten und Religionswissenschaft. Ferner kann an der Theologischen Fakultät das Fach Religion studiert werden. 1.3.3 Erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbildung Der Umfang der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung beträgt 18, jener der berufspraktischen Ausbildung 12 ECTS-Kredite. 1.4 Evaluation der UE und Zuteilung der ECTS-Kredite Der Erwerb der ECTS-Kredite geschieht in zwei Etappen: der Evaluation der Unterrichtseinheiten und der Zuteilung der ECTS-Kredite. Jede Unterrichtseinheit wird evaluiert. Die Evaluation kann durch eine Prüfung erfolgen oder durch die Durchführung von Versuchen, Übungen oder Arbeiten. Eine Prüfung führt üblicherweise zu einer Note, während die Leistung im anderen Fall mit einer der Prädikate genügend und ungenügend bewertet wird. Die Evaluationsmodalitäten sind in Anhänge (http://www.unifr.ch/science/plans/d) zu diesem Studienplan festgelegt. Wird die Prüfung manchmal schriftlich, manchmal mündlich durchgeführt, muss den Studierenden zu Beginn des entsprechenden Semesters bekannt gegeben werden, auf welche Art die Prüfung erfolgt. Ebenso ist ihnen zu Beginn des Semesters mitzuteilen, unter welchen Bedingungen Arbeiten, Versuche oder Übungen das Prädikat genügend erhalten. Die Prüfung bezieht sich auf die Materie der zuletzt unterrichteten UE. Ausnahmen werden vom betreffenden Departement und/oder verantwortlichen Dozenten mitgeteilt. Version vom 29.07.2014 3

Die Unterrichtseinheiten werden zu so genannten en zusammengefasst. Nach Artikel 18 des Reglements des BSc_SI gibt es 5 oder 6 en: jene des ersten Jahres, je eine für jedes der 3 oder 4 gewählten Fächer und die der erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Ausbildung. Die Zuteilung der ECTS-Kredite erfolgt im Anrechnungsverfahren (siehe Artikel 19 des Reglements). Ein Anrechnungsverfahren wird nur in Gang gesetzt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die zu fordende Anzahl ECTS-Kreditpunkte erreicht ist; Der Mittelwert der mit den ECTS-Punkten gewichteten Prüfungsnoten der beträgt mindestens 4.0; Die Evaluation jeder Unterrichtseinheit, die nicht durch eine Note bewertet wird, ist genügend; keine Note gleich 1.0 ist. Ist ein Anrechnungsverfahren beendigt worden, so erhält die Studentin oder der Student auf Antrag und nach Bezahlung der Prüfungsgebühren vom Dekanat eine Bestätigung, welche die Prüfungsergebnisse und die Anzahl der erworbenen ECTS-Kredite aufführt. Die des ersten Jahres wird anders als die anderen en behandelt: nach Artikel 8, Absatz 5, des Reglements des BSc_SI, wird sie von gewissen Unterrichtseinheiten gebildet; welche Unterrichteinheiten dies im Einzelnen sind, wird in diesem Studienplan festgelegt. Diese muss spätestens am Ende des vierten Semesters bestanden sein und zwar gemäss den oben erwähnten beiden Bedingungen 2. Ist sie bestanden, wird jede ihrer Unterrichtseinheiten in die des entsprechenden Faches umgeteilt. So wird erreicht, dass die jedes Fachs alle zu ihr gehörenden Unterrichtseinheiten enthält. Fach 1 Fach 2 Fach 3 Bedingungen erfüllt des Faches 3 des 1. Jahres des Faches 2 des Faches 1 1.5 Unterrichtssprachen Die Lehrveranstaltungen der Fachausbildung der Fakultät werden entweder auf Deutsch oder auf Französisch gehalten; die Wahl der Sprache ist Sache des Dozenten oder der Dozentin. Für Übungen, schriftliche Arbeiten und Prüfungen darf der Student oder die Studentin die Sprache (Deutsch oder Französisch) wählen. Die Lehrveranstaltungen der erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Ausbildung werden in der Sprache der zuständigen Abteilung gegeben. 1.6 Wissenschaftsethik Ethische Grundsätze sind integraler Bestandteil einer wissenschaftlichen Ausbildung. Beim Erstellen und Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten (Projekte, Seminararbeiten, Berichten, etc.) sind die international geltenden Regeln einzuhalten. Insbesondere sind alle Quellen externer Informationen (Artikel, mündliche Aussagen, Web-Seiten, etc.) korrekt zu zitieren. 2 Die Prüfungssession von September gehört zum Frühlingsemester. Version vom 29.07.2014 4

1.7 Reglemente und weitere Informationen Vollständige und detaillierte Angaben zum BSc_SI finden sich in den folgenden Dokumenten: Reglement über die Zulassung an die Universität Freiburg. Reglement vom 19. März 2007 für die Erlangung des Bachelor of Science für die wissenschaftliche Ausbildung in Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I. Bachelor-Programme der Universität Freiburg (dieser enthält allgemeine Informationen über das Studium an der Universität Freiburg). Vorlesungsprogramm der Universität Freiburg. Die genannten Dokumente können auf der Zulassungsstelle der Universität, beziehungsweise auf dem Dekanat der Math.-Natw. Fakultät) erhalten werden. Man findet sie auch im Internet, und zwar unter den Adressen http://studies.unifr.ch/de http://admin.unifr.ch/timetable http://www.unifr.ch/science/plans/d Jeder Student und jede Studentin verfügt über einen persönlichen Bereich, den er oder sie nur mit dem Passwort des E-Mail-Dienstes der Universität betreten kann. Vor das Tor dieses Bereichs kommt er oder sie über den Link Verbindung Studierende auf der Webseite http://gestens.unifr.ch. Im persönlichen Bereich kann er oder sie sich zu Kursen und Prüfungen einschreiben, erfasste Resultate einsehen, ein Bestätigungsverfahren in Gang setzen, etc. Version vom 29.07.2014 5