Anlagereglement vom 19. September 2012 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen B. Ziele C. Mittel D. Verfahren E. Wertschwankungsreserve F. Schlussbestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das Anlagereglement ist verbindlich für den Bürgerrat und die mit der Bewirtschaftung des Ortsgemeindevermögens beauftragten Personen. Das Anlagereglement enthält die mittel- bis langfristigen Ziele, die Mittel und das Verfahren der Anlagepolitik. Das Anlagereglement wird gestützt auf Art. 13 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 und Art. 35 der Gemeindeordnung vom 11. April 2011 - durch den Bürgerrat erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Art. 2 Umfang Das Anlagereglement ist gültig für die Anlagen des Finanzvermögens (Kontogruppe 102). Die Sicherstellung der laufenden Zahlungsbereitschaft ist jederzeit durch die Flüssigen Mittel (Kontogruppe 100) und die Eingänge aus Guthaben (Kontogruppe 101) zu gewährleisten. B. Ziele Art. 3 Leistungsziele Oberstes Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung von Erträgen zur Finanzierung der gemeinnützigen, kulturellen und ökologischen Leistungen im öffentlichen Interesse und zur Erhaltung des Vermögens der Ortsgemeinde. 1/5
Art. 4 Gestaltung Die Anlagepolitik und der Einsatz der Mittel sind auf die Kriterien Sicherheit, Risikoausgleich, Effizienz und nachhaltiger Ertrag auszurichten. Art. 5 Sicherheit Die Anlagepolitik ist so zu gestalten, dass Vermögensverluste möglichst vermieden werden. Art. 6 Risikoausgleich Der Risikoausgleich ist durch die Vorschriften von Art. 10 ff. dieses Anlagereglements zu gewährleisten. Art. 7 Effizienz Die Bewirtschaftung des Vermögens hat möglichst kostengünstig zu erfolgen. Art. 8 Ertrag Die Anlagen sollen einen mittel- und längerfristig nachhaltigen Ertrag erbringen. C. Mittel Art. 9 Organisation und Kompetenzen Die Verwaltung des Anlagevermögens erfolgt durch den Kassier, allenfalls in Zusammenarbeit mit ortsansässigen Schweizerbanken. Das Controlling und die Erarbeitung von relevanten Informationen für den Bürgerrat liegen in der Verantwortung des Bürgerpräsidenten. Anlageentscheide sind durch den Bürgerrat zu treffen. Entsprechende Anträge sind in Zusammenarbeit von Bürgerpräsident und Kassier vorzubereiten. 2/5
D. Verfahren Art. 10 Anlagekategorien Zulässig sind - unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen - folgende Anlagen: - Obligationen und Anteile von Obligationenfonds - Darlehen - Hypotheken - Aktien und Anteilscheine sowie Anteile von Aktienfonds - Landwirtschaftliche Liegenschaften - Grundstücke in Bauzonen (einschliesslich Baurechte) sowie Anteile von Immobilienfonds. Andere Anlagearten (wie beispielsweise Strukturierte Produkte, Alternative Anlagen, Rohstoffe, Derivate und ähnliche Anlagen) sind nicht zulässig. Art. 11 Obligationen und Anteile von Obligationenfonds Zulässig sind Anleihensobligationen in Schweizerfranken von öffentlichrechtlichen Institutionen sowie von Schweizerbanken und börsenkotierten Schweizer Unternehmen. Es ist auf eine angemessene Verteilung der Laufzeiten zu achten. Anteile von Obligationenfonds haben die obengenannten Richtlinien sinngemäss ebenfalls zu erfüllen. Art. 12 Darlehen Es können Darlehen an schweizerische öffentlichrechtliche Institutionen, wie Gemeinden, Kantone und Eidgenossenschaft gewährt werden. Art. 13 Hypotheken Es können Hypotheken auf Wohnliegenschaften in der Region Wil gewährt werden. Diese sind mit Amortisationsvereinbarungen zu treffen. 3/5
Art. 14 Aktien und Anteilscheine sowie Anteile von Aktienfonds Es können Anlagen in börsenkotierte Schweizer Aktien und Aktienfonds getätigt werden und Anteilscheine von schweizerischen Raiffeisenbanken erworben werden. Das Stimmrecht kann an die Depotbank delegiert werden. Anteilscheine von Vereinen, sozialen und Wohnbaugenossenschaften sowie ähnlichen Institutionen und nicht börsenkotierte Aktien von gemischtwirtschaftlichen oder Unternehmen mit öffentlicher Zwecksetzung können nach den Bestimmungen zum Verwaltungsvermögen erworben werden und sind abzuschreiben. Art. 15 Landwirtschaftliche Liegenschaften Die im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen landwirtschaftlichen Liegenschaften sind nach den Regeln des Güterreglements zu bewirtschaften. Die Ortsgemeinde kann mit Ausnahme von Gütermeliorationen, Landumlegungen und ähnlichen Rechtsgeschäften keine weiteren Landwirtschaftlichen Liegenschaften erwerben. Zulässig ist der Erwerb von Grundstücken für die Bewirtschaftung mit Reben. Art. 16 Grundstücke in Bauzonen (einschliesslich Baurechte) sowie Anteile von Immobilienfonds Die im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen Grundstücke, Baurechte und Anteile von Immobilienfonds sind nach den Regeln des Güterreglements zu bewirtschaften. Diese können unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung auch veräussert werden. Neue Direktanlagen in Grundstücken und die Errichtung oder der Erwerb von Baurechten sind zulässig in der Schweiz und unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindeordnung. Unter den gleichen Bedingungen sind neue Kollektivanlagen in Anlagestiftungen, Anlagefonds und Immobilienbeteiligungsgesellschaften zulässig. Art. 17 Anlagestruktur Bei den Obligationen (und Obligationenfonds) sowie bei den Hypotheken darf eine einzelne Schuldnerposition höchstens 10 % des Gesamtwertes dieser gesamten Anlagekategorie ausmachen. Bei den Aktien, Anteilscheinen (und Aktienfonds) darf eine einzelne Beteiligung höchstens 10 % des Gesamtwertes dieser Anlagekategorie ausmachen. 4/5
Bestehende Anlagen in Obligationen, Hypotheken und Aktien sind innerhalb einer Frist von 10 Jahren auf diese Regelung auszurichten. E. Wertschwankungsreserve Art. 18 Umfang Auf Obligationen und Obligationenfonds ist eine Wertschwankungsreserve von 10 %, bemessen am Kurswert per Ende Jahr, zu bilden. Auf Aktien, Anteilscheinen sowie Aktienfonds ist eine Wertschwankungsreserve von 20 %, bemessen am Kurswert per Ende Jahr, zu bilden. Überschüsse in der Wertschwankungsreserve werden nicht aufgelöst. F. Schlussbestimmungen Art. 19 Berichterstattung Der Präsident oder der für die Finanzen zuständige Bürgerrat informiert den Ortsbürgerrat halbjährlich; im Jahresbericht wird die Bürgerschaft in einem summarischen Bewirtschaftungsbericht informiert. Art. 20 Inkrafttreten Dieses Anlagereglement wurde vom Bürgerrat am 19. September 2012 genehmigt. Die öffentliche Auflage für das fakultative Referendum erfolgte vom 27. September bis 6. November 2012. Das Anlagereglement wurde vom Bürgerrat auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Der Präsident Der Ratsschreiber Niklaus Sutter Jürg Zurbriggen 5/5