der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT



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Transkript:

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT 1. Allgemeine Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern durch den Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft Rotach 1.1 Persönliche Voraussetzungen Leistungen können gewährt werden an Genossenschafterinnen und Genossenschafter der Baugenossenschaft Rotach und ihren im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern (Gatte/Gattin, Kinder), die wegen wirtschaftlicher Folgen von Alter, Krankheit, Invalidität, Unfall, Arbeitslosigkeit und unverschuldeter Notlage (wie z.b. Trennung, Scheidung) in finanzielle Not geraten sind. KonkubinatspartnerInnen und andere WohnpartnerInnen (z.b. in einer Wohngemeinschaft) ohne Genossenschaftsstatus können keine Leistungen beanspruchen. Hingegen sind registrierte gleichgeschlechtliche PartnerInnen den Ehepaaren gleichgestellt. 1.2 Wirtschaftliche Voraussetzungen Die Genossenschafterin/der Genossenschafter und/oder ihr im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied muss im Sinne der Bemessungsrichtlinien des Solidaritätsfonds vom April 2005 bedürftig sein. Bei der Bemessung der Bedürftigkeit lehnt sich der Solidaritätsfonds an das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) und an das Gesetz des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen an. Die Rechtsansprüche gegenüber Privaten, Privat- und Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand gehen grundsätzlich vor. 1.3 Vermögensfreigrenzen Unterstützung kann nicht gewährt werden, wenn das bewegliche (z.b. Bargeld, Bank-/Postkonti, Wertschriften, etc.) und/oder unbewegliche Vermögen (Liegenschaft) folgende Freigrenzen übersteigt. - Fr. 25'000.-- bei Alleinstehenden - Fr. 40'000.-- bei Ehepaaren Bei Alleinstehenden und Ehepaaren mit Kindern wird die Vermögensfreigrenze um Fr. 15'000.-- je Kind erhöht. Reglement Solidaritätsfonds Seite 1 November 2005

2. Periodische Geldleistungen 2.1 Definition Als periodische Geldleistungen gelten Beiträge an die Lebenshaltungskosten zur Überbrückung von zeitlich begrenzten, finanziellen Notlagen und werden mittels Mietzinsreduktion gewährt. 2.2 Beitragshöhe Periodische Geldleistungen können monatlich bis Fr. 400.-- 1 jeweils für die Dauer von maximal einem Jahr gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen können die periodischen Geldleistungen um jeweils weitere 12 Monate verlängert werden. 3. Einmalige Geldleistungen 3.1 Definition Einmalige Geldleistungen sind insbesondere Beiträge an: - ausstehende Mietzinsen. - alters- oder invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel zur Bewältigung des Alltags (z.b. Gehhilfen), zur Selbstsorge oder zur Erleichterung der Pflege durch Dritte (z.b. Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Elektrobetten), zur Förderung des Kontaktes mit der Umwelt (z.b. elektronische Kommunikationsgeräte, Hörgeräte), bauliche Anpassungen oder Veränderungen in der Wohnung (z.b. Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen), sofern kein oder nur ein beschränkter Anspruch aus Sozial- oder Privatversicherungen besteht. - krankheits-, alters- oder invaliditätsbedingt notwendige Dienstleistungen Dritter (z.b. Haushaltshilfe, Mahlzeitendienst, Transportdienst, etc.), sofern kein oder nur ein beschränkter Anspruch aus Sozial- oder Privatversicherungen besteht. - Umzugskosten (Wohnungswechsel innerhalb der Genossenschaft Rotach oder Umzug in ein Alters-, bzw. Pflegeheim). - medizinisch notwendige, hohe Zahnbehandlungskosten, sofern kein oder nur ein beschränkter Anspruch aus Sozial- oder Privatversicherungen besteht. - medizinisch notwendige Kur-, Erholungs- oder Entlastungsaufenthalte, sofern kein oder nur ein beschränkter Anspruch aus Sozial- oder Privatversicherungen besteht. 1 Geändert am 14.4.2011 Reglement Solidaritätsfonds Seite 2 November 2005

- Umschulungs- und Weiterbildungskosten, wenn damit langfristig die wirtschaftliche Situation von namentlich Alleinerziehenden (z.b. Wiedereinstieg in den seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf) und Arbeitslosen verbessert werden kann, sofern kein oder nur ein beschränkter Anspruch aus Sozialversicherungen oder auf staatliche und/oder private Ausbildungshilfen besteht. Keine Beiträge werden gewährt an Kosten für den Besuch von Schulen und/oder Kursen, welche nicht im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden. - Kosten von Ferienlagern für Schulkinder, sofern kein Anspruch auf staatliche und/oder private Hilfen besteht. - Kosten von Kinderbetreuung, sofern kein Anspruch auf staatliche und/oder private Hilfen besteht. - Anteilscheinkapital (z.b. bei Trennung, Scheidung). 3.2 Beitragshöhe Einmalige Geldleistungen können pro Kalenderjahr grundsätzlich bis Fr. 8'000.-- gewährt werden. 3.3 Einmalige Beiträge bei Überschreiten der Vermögensgrenze Übersteigen bei einer Genossenschafterin/einem Genossenschafter die nach den Bemessungsrichtlinien des Solidaritätsfonds anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen, liegt aber das Vermögen über den nach Ziff.1.3 festgelegten Freigrenzen, kann einer Genossenschafterin/einem Genossenschafter trotzdem eine einmalige Geldleistung gewährt werden, wenn durch die entstehenden Kosten die Vermögensfreigrenze unterschritten würde. Beispiel: Eine alleinstehende AHV-Rentnerin weist ein Vermögen von Fr. 30 000.-- auf und hat damit keinen Anspruch auf Unterstützung durch den Solidaritätsfonds. Eine medizinisch notwendige Zahnbehandlung, für welche die Krankenkasse nicht aufkommt, kostet sie Fr. 12'000.--, so dass sich ihr Vermögen deswegen auf Fr. 18'000.-- verringern würde. In seinem solchen Fall könnte sie der Solidaritätsfonds bis zur Vermögensfreigrenze von Fr. 25'000.--, also mit einem Beitrag von Fr. 7'000.-- unterstützen. 4. Einreichung und Behandlung der Gesuche 4.1 Für Gesuche einer Genossenschafterin/eines Genossenschafters sind die Formulare des Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft Rotach (Gesuchsund Budgetformular) zu verwenden. Diese können beim Solidaritätsfonds oder der Verwaltung der Baugenossenschaft Rotach bezogen werden (www.rotach.ch). Reglement Solidaritätsfonds Seite 3 November 2005

4.2 Das Gesuch muss eine kurze Begründung für die Notwendigkeit der nachgesuchten Hilfe enthalten und die Angaben über die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse müssen belegt werden. Dem Gesuch ist auch eine Kopie der aktuellen Steuerrechnung beizulegen. Einem Gesuch um einmalige Geldleistungen, ausser einem solchen um einen Beitrag an ausstehende Mietzinsen oder an das Anteilscheinkapital, sind entweder ein Kostenvoranschlag, eine Offerte oder eine Rechnung beizulegen. Die Kommission des Solidaritätsfonds kann, falls notwendig, weitere Unterlagen verlangen. 4.3 Das Gesuch ist von der Genossenschafterin/dem Genossenschafter beim Solidaritätsfonds der Baugenossenschaft Rotach, Gertrudstrasse 69, 8003 Zürich, einzureichen. Der Entscheid der Kommission des Solidaritätsfonds wird der Genossenschafterin/dem Genossenschafter schriftlich mitgeteilt, eine Ablehnung muss begründet werden. Der Entscheid der Kommission des Solidaritätsfonds ist abschliessend und kann nicht angefochten werden. 4.4 Die periodischen Geldleistungen an die Lebenshaltungskosten werden der Genossenschafterin/dem Genossenschafter mittels Mietzinsreduktion ausgerichtet. Die einmaligen Geldleistungen werden in der Regel an die Genossenschafterin oder den Genossenschafter ausbezahlt. Im Einverständnis mit der Genossenschafterin/dem Genossenschafter kann die einmalige Geldleistung an die Rechnungsstellerin direkt ausbezahlt werden. Ausstehende Mietzinsen werden der Baugenossenschaft Rotach direkt vergütet. Beiträge an das Anteilscheinkapital werden als zinsloses Darlehen zu Gunsten der Baugenossenschaft Rotach gewährt, das spätestens bei Verlassen der Baugenossenschaft Rotach dem Solidaritätsfonds zurückbezahlt werden muss. 5. Rückerstattung bezogener Leistungen Leistungen, die auf Grund falscher Angaben der Genossenschafterin/des Genossenschafters über ihre/seine finanziellen Verhältnisse ausgerichtet wurden, sind dem Solidaritätsfonds zurückzuerstatten. 6. Leistungen, die der Solidaritätsfonds nicht erbringen kann - Schuldensanierung - Sozialberatung - Rechtsberatung Reglement Solidaritätsfonds Seite 4 November 2005

Zürich, November 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 Reglement Solidaritätsfonds Seite 5 November 2005