II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.



Ähnliche Dokumente
SOZIALGERICHT HANNOVER

Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, Vermögensverfügung, Darlehensvertrag, Glaubwürdigkeit

Sozialgericht Berlin Urteil vom

Berufungsentscheidung

Zusammenfassung der Entscheidung:

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Zusammenfassung der Entscheidung:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Orientierungsatz: Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Darlehen

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az. 8 W 1028/05

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Finanzgericht München

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

Berufungsentscheidung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

P-Konto-Information für Betroffene

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Berufungsentscheidung

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

33 - Leistungsvoraussetzungen

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Berufungsentscheidung

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am , Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

Professor Dr. Peter Krebs

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

SOZIALGERICHT HANNOVER

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Transkript:

VG München, Urteil v. 25.03.2010 M 15 K 08.3758 Titel: Normenketten: 45 Abs. 2 SGB X 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Hs. 2 SGB X Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Anforderungen an ein anzuerkennendes Darlehen bei Familienangehörigen Schlagworte: Ausbildungsförderung, Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen Vermögens, Rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, Anforderungen an ein anzuerkennendes Darlehen bei Familienangehörigen Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am *** ******** 1979 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2000/2001 das Studium der Soziologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München auf. Am 11. Mai 2001 beantragte er hierfür formlos die Gewährung von Ausbildungs-förderung und kündigte an, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 nahm er den Antrag zurück, weil er festgestellt habe, dass ihm Ausbildungsförderung nicht bewilligt würde, und kündigte einen weiteren BAföG-Antrag zu einem späteren Zeitpunkt an. Am 25. März 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung ab April 2002 (Schreiben des Klägers vom 12.4.2002), wobei er angab, über ein Wertpapiervermögen von 1.500,-- und ein sonstiges Vermögen von 3.100,-- zu verfügen. Hinsichtlich des Vater- und Muttereinkommens stellte er Aktualisierungs-anträge und legte den Auflösungsvertrag zwischen seiner Mutter und ihrem Arbeitgeber mit Wirkung zum 31. Juli 2001 und ein Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. März 2002 vor, wonach sein Vater seit 12. April 2002 Arbeitslosengeld erhielt. Hierzu gab der Kläger an, sein Vater sei seit April 2001 arbeitslos, erhalte aber wegen einer einjährigen Sperre erst ab April 2002 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von April 2002 bis September 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von 350,-- monatlich unter Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Am 5. August 2002 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Ausbildungs-förderung, wiederum verbunden mit Aktualisierungsanträgen hinsichtlich Vater- und Muttereinkommen, wobei er angab, über ein Wertpapiervermögen von 1.445,-- und ein sonstiges Vermögen von 4.000,-- zu verfügen. Aus den

beigefügten Finanzreporten von ********* ist zu ersehen, dass der Kläger dort zum 31. Dezember 2001 ein Vermögen (Tagesgeldkonto und Wertpapiere) von 15.681,88 DM bzw. 8.094,71 und am 5. Juli 2002 ein Vermögen von 4.724,18 besaß. In einem Begleitschreiben vom 30. Juli 2002 erklärte der Kläger, die Überschreitung des Freibetrags bei seinem Vermögen am Antragsstichtag beruhe darauf, dass er aufgrund eines am 28. Juni 2002 erlittenen Autounfalles von der Versicherung 750,-- DM erhalten habe, die er aber für ein neues Auto benötige. Mit Bescheid vom 5. März 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilli-gungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 keine Ausbildungsförderung. Auf Hinweis des Klägers, dass bei dem ihm angerechneten Vermögen unzutreffend statt DM-Beträgen -Beträge angesetzt worden seien, erließ der Beklagte unter dem 19. März 2003 einen Änderungsbescheid, in dem zwar ein geringeres Vermögen des Klägers angerechnet, aber dennoch keine Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2003 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung brachte er vor, auch im Bescheid vom 19. März 2003 sei ein zu hohes Vermögen angerechnet worden, weil er zum Stichtag der Antragstellung am 5. August 2002 nach dem Finanzreport von ********* vom 2. August 2002 (dieser wurde mit dem Schreiben vom 10.4.2003 vorgelegt) dort nur noch ein Vermögen von 4.529,49 gehabt habe. Die Differenz zu dem vom Beklagten angesetzten Wert seines Vermögens bei ********* am 31. Dezember 2001 beruhe nicht auf Kurs-schwankungen, sondern darauf, dass er zwischenzeitlich 50 ***- und 50 ****-Aktien verkauft habe, weil er größere Anschaffungen habe tätigen müssen. Darauf- hin half der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2003 dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung von monatlich 180,--, wiederum unter Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum noch nicht genau feststellen lasse. Nach einer Beurlaubung von April 2004 bis August 2004 für ein Praktikum bei BMW beantragte der Kläger am 6. August 2003 erneut die Gewährung von Ausbildungs-förderung, wobei er angab, über ein Wertpapiervermögen von 4.092,-- und ein sonstiges Vermögen von 4.960,-- zu verfügen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Juli 2005 monatlich 467,-- und für die Monate August und September 2005 jeweils 348,--. Auf erneuten Aktualisierungsantrag des Klägers vom 2. Mai 2005 hinsichtlich des Vatereinkommens wegen Wegfall des Arbeitslosengeldes ab Juni 2004 (sein Vater teilte durch Schreiben vom 22. Mai 2005 mit, er habe keinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt, weil dieser im Hinblick auf sein vorhandenes Vermögen aussichtslos gewesen sei), bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. März 2005 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 monatlich 585,-- Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht genau feststellen lasse. Durch einen Aktenvermerk vom 3. August 2005 zur Abfrage nach 45 d) EStG wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahr 2002 861,-- freigestellte Kapitalerträge erzielt hatte, davon 818,-- bei der ********** Bank eg und 43,-- bei *********. Auf Aufforderung des Beklagten vom 12. September 2006, von allen Banken die Vermögenswerte am 25. März 2002, am 5. August 2002 und am 6. August 2004 - bei Wertpapieren mit dem Kurswert zum 31. Dezember des Vorjahres - bestätigen zu lassen, gingen Bestätigungen der *********, der ********** Bank eg und der ******** München ein. Auf (zwangsgeldbewehrte) Aufforderung an den Kläger, nachzuweisen, woher die Zinserträge stammten, da sich aus den vorliegenden Bankbestätigungen die Kapitalerträge nicht erklären ließen, teilte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2001 mit, im Jahr 2002 seien noch Postanleihen über 10.000,-- fällig geworden. Diese seien samt 8 % Zinsen im Februar 2002 seinem Konto bei der ********** Bank eg gutgeschrieben worden, das Geld sei aber beim BAföG-Antrag nicht mehr vorhanden gewesen. Belege werde er nachreichen. Am 29. Januar 2007 ging beim Beklagten die Mitteilung der ********** Bank eg ein, dass dem dortigen Konto des Klägers am 1. Februar 2002 10.224,10 und 818,07 Zinsen aus fälligen

Anleihen der ********* ********** gutgeschrieben wurden. Auf Nachfrage des Beklagten nach dem Verbleib dieser Summe teilte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2007 mit, wie sich aus der bereits vorliegenden Bestätigung der ********** Bank eg ergebe, sei der aus den Anleihen der Deutschen Bundesbank erzielte Betrag im Februar 2002 auf das Konto Nr. ******* überwiesen worden; hierbei handle es sich um ein Konto seines Vaters. Weil seine Eltern damals beide arbeitslos gewesen seien, habe er den fälligen Betrag aus den Postanleihen zur Tilgung seiner Schulden bei seinem Vater benutzt. Sein Vater habe ihm nämlich nicht nur das Studium finanziert, sondern auch einen Autokauf, Auslandsreisen im Rahmen der Schule, die Anschaffung eines Computers etc.. Diese Schulden habe er eigentlich ratenweise abzahlen wollen, aber im Hinblick auf die dann angespannte finanzielle Lage seiner Eltern habe er sie seinem Vater im Februar 2002 gänzlich zurückbezahlt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 hat der Beklagte unter fiktiver Anrechnung eines Betrags von 11.042,-- dem Kläger von April 2009 bis September 2009: 0,00 von Oktober 2003 bis September 2003: 0,00 und von Oktober 2004 bis September 2005 28,-- monatlich bewilligt und den danach zuviel ausbezahlten Betrag in Höhe von 10.944,-- zurückgefordert. Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2007 Widerspruch eingelegt und zu dessen Begründung vorgetragen, seine Eltern hätten ihm das Studium vorfinanziert, weil die Anleihen der Deutschen ********** über 10.000,-- damals noch nicht fällig gewesen seien. Dabei wäre vereinbart worden, dass er ihnen den Betrag bei Fälligwerden der ********anleihen zurückzahlt, was er getan habe. Auf Nachfrage des Beklagten nach dem Ursprung der 10.000,-- und nach Beweisen für die Aufwendungen, die seine Eltern für ihn getätigt hätten, teilte der Kläger nach Rücksprache mit seinen Eltern am 26. Juni 2007 mit: 1996/1997 hätten seine Eltern für ihn eine Ausbildungsversicherung abschließen wollen, aber die entsprechenden Angebote seien finanziell nicht attraktiv gewesen, so dass sie stattdessen Anleihen bei der Deutschen ********** gekauft hätten, deren Fälligkeit bei seinem Studienbeginn gelegen habe. Weil er aber früher als erwartet mit dem Studium begonnen habe und die Anleihen damals noch nicht fällig gewesen seien, hätten seine Eltern ihm das Studium vorfinanziert. Eine schriftliche Vereinbarung darüber habe es aber nicht gegeben. Neben der Bezahlung von Wohnung, Kleidung und Nahrung hätten ihm seine Eltern den gebrauchten Golf seiner Mutter überlassen, einen Computer beschafft sowie seine laufenden Ausgaben für Telefon, Internet, Bücher, KFZ-Reparaturen u. a. bestritten. Als es seinen Eltern im Jahr 2002 finanziell schlechter gegangen sei, habe er vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückbezahlt, wobei er mit seinen Eltern übereingekommen sei, dass der zurückbezahlte Betrag zwar nicht die volle von den Eltern vorfinanzierte Summe ausmache, aber zumindest den Großteil davon. An Belegen habe er nur noch einzelne PKW-Reparatur-Rechnungen und einen Verschrottungsnachweis für den Golf, die restlichen Belege seien von seinem Vater nach den Steuererklärungen jeweils vernichtet worden. Der zeitliche Zusammenhang der Überweisung des Geldes auf seinen Vater mit dem BAföG-Antrag sei rein zufällig, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er schon im Januar 2002 Ausbildungsförderung hätte beantragen können und nicht erst mit Beginn des neuen Semesters. Den BAföG-Antrag vom Mai 2001 habe er zurückgenommen, weil er aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Eltern damals keine Ausbildungsförderung erhalten hätte. Auf Nachfrage des Beklagten nach dem Verbleib der vom Kläger am 19. Dezember 2001 von seinem Tagesgeldkonto bei ********* abgehobenen 40.000,-- DM teilte der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2007 mit, diese Frage könne er nur mit Hilfe seines Vaters beantworten. Nachdem dieser sich entschlossen habe, einen Rechtsanwalt einzuschalten, bitte er noch um etwas Geduld. Nach Hinweis des Beklagten vom 6. September 2007, dass - nachdem keine Äußerung mehr erfolgt sei und auch der Verbleib der 40.000,-- DM nicht geklärt sei - der Widerspruch zurückgewiesen und die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werde, teilte der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2007 mit, seine

Eltern hätten 1997 oder 1998 ein Depot bei ********* für ihn angelegt. Es sei vereinbart worden, dass er die Zinsen behalten dürfe, aber die Wertpapiere gehörten seinen Eltern und er müsse deren Wert seinen Eltern bei Bedürftigkeit, spätestens nach Abschluss seiner Ausbildung zurückzahlen. Am 19. Dezember 2001 habe er von dem Wertpapier-depot, weil seine Eltern das Geld benötigt hätten, 20.000,-- auf sein Girokonto, von dort am 8. Januar 2002 auf ein Konto seiner Eltern überwiesen. Den Über-weisungsbeleg besitze er leider nicht mehr. Die Anfang 2002 veräußerten Aktien im Wert von rund 3.000,-- habe er für den Kauf eines gebrauchten Fiat Punto (vorgelegt wurde ein Kaufvertrag vom 14. August 2002) benötigt. In dem vom Beklagten eingeleiten Strafverfahren (in dem es nicht um die rechtsmissbräuchliche Weggabe von Vermögen durch den Kläger, sondern darum ging, dass der Kläger in seinem BAföG-Antrag vom 5. August 2002 unstreitig vorhandenes Vermögen nicht angegeben hatte) sagte der Kläger aus, die 40.000,-- DM seien Geld seiner Eltern gewesen, aber auf seinen Namen angelegt worden, damit seine Eltern seinen Steuerfreibetrag nutzen konnten. Als seine Eltern arbeitslos geworden seien, habe er ihnen die 20.000,-- früher als gedacht zurück-gegeben. Die ca. 3.000,-- aus den Anfang 2002 verkauften Aktien habe er für den Kauf eines PKW im August 2002 verwendet. Nur wegen der überraschenden Arbeitslosigkeit seiner Eltern habe er Ausbildungsförderung beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. April 2008 wurde das Strafverfahren gemäß 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Kläger unwiderlegt vorbrachte, dass ein Betrag von 1.700,--, der am 5. August 2002 auf seinem Konto war, aus BAföG- Zahllungen des Beklagten resultierte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Übertragung von 11.042,-- vom Kläger auf seinen Vater im Februar 2002 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsmissbräuchlich gewesen, denn es habe hierfür keine entsprechende Gegenleistung gegeben, die über Unterhaltsleistungen hinausgegangen sei. Das Vorbringen des Klägers zum Darlehen bei seinem Vater sei auch widersprüchlich. Auch dass der Kläger im Jahr 2001 seinen Förderantrag nur deshalb zurückgenommen habe, weil er angenommen habe, dass das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Antragstellung maßgeblich sei, sei unglaub-würdig; vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er wegen eigenen Vermögens keine Ausbildungsförderung erhalte. Darüber hinaus sei auch der Hintergrund einer weiteren Übertragung von 20.000,-- auf seinen Vater nicht geklärt. Am 4. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist darauf, dass ein Darlehen des Klägers bei seinen Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugrunde gelegt werden könne, denn es seien keine konkreten Absprachen vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie der vom Gericht beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft München I Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rücknahmeund Rückforderungsbescheids des Beklagten vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008, denn dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide ist 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die früheren Bewilligungsbescheide des Beklagten waren rechtswidrig, weil in ihnen anrechenbares Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt ist. Ungeachtet der Frage, ob auch die vom Kläger auf seinen Vater am 8. Januar 2001 übertragenen 20.000,-- ausbildungsförderungsrechtlich wegen rechtsmissbräuchlicher Verfügung als Vermögen des Klägers anzusehen wären, hat der Beklagte jedenfalls zu Recht die vom Kläger im Februar 2002 auf seinen Vater übertragenen 11.042,-- (10.224,-- zuzüglich 818,-- Zinsen) aus den Anleihen des Klägers bei der ********* ********** als Vermögen des Klägers gewertet. Die Übertragung dieser Summe auf den Vater des Klägers erweist sich nämlich als rechtsmissbräuchlich und mithin als ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. Im Gegensatz zu den am 8. Januar 2001 auf den Vater des Klägers übertragenen 40.000,-- DM bzw. 20.000,-- aus dem Wertpapierdepot von *********, die nach dem Vorbringen des Klägers seinen Eltern gehörten, ist bei den im Februar 2002 auf den Vater des Klägers übertragenen 11.042,-- aus den Anleihen bei der ********* ********** weder rechtlich zweifelhaft (das auf den Namen des Klägers angelegte Vermögen sollte dessen Ausbildung sicherstellen) noch zwischen den Beteiligten streitig, dass es um Vermögen des Klägers handelte. Mit Übertragung der 11.042,-- auf seinen Vater hat der Kläger nämlich nach seinem Vorbringen ein Darlehen zurückbezahlt, was voraussetzt, dass es sich um sein eigenes Geld handelte. Weil aber der Kläger das behauptete Darlehen nicht hinreichend dargetan hat und objektive Anhaltspunkte für das Darlehen nicht bestehen, erweist sich die Übertragung der 11.042,-- auf den Vater des Klägers als rechtsmissbräuchlich im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn. Wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden - dieses ohne entsprechende Gegenleistung auf einen Dritten überträgt (BVerwG v. 13.1.1983 NJW 1983, 2929 ff.). Für die Rechts-missbräuchlichkeit im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und dem BAföG-Antrag, das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH v. 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180). Wenn die vorgebrachte Gegenleistung - wie hier - im Freiwerden von einer behaupteten Darlehensschuld besteht, finden dieselben Grundsätze Anwendung, wie sie für Darlehen gelten (vgl. BayVGH v. 19.2.2007 Az. 12 ZB 06.184) Ein Darlehen ist in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. September 2008 (BVerwGE 132, 10 ff.) aufgestellten Grundsätze nur anzuerkennen, wenn der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger auch nachgewiesen werden kann. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten, weil gerade im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs besteht, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen Darlehensvertrag geschlossen. Deshalb sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien heranzuziehen (BVerwG a.a.o.). Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht vom Bestehen des behaupteten Darlehensvertrags auszugehen. Gegen ein Darlehen spricht schon, dass weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt noch die genauen Zeitpunkte der Darlehensverträge und die genauen Abreden dargelegt wurden. Insbesondere spricht gegen das behauptete Darlehen, dass die genaue Darlehenssumme weder dem Kläger noch seinem Vater bekannt war. Die Rechnungen, Quittungen oder Belege für die einzelnen Posten wurden nach dem Vorbringen der Klägerseite nach der Steuererklärung des Vaters des Klägers jeweils vernichtet und eine Aufstellung über die Schulden des Klägers bei seinem Vater existierte nicht. Auch fällt auf, dass es nach

den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seines Vaters mit der Übertragung der streitgegenständlichen 1.1042,-- sein Bewenden haben sollte, obwohl nach dem Vorbringen beider die Darlehenssumme höher war. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zum vereinbarten Rück-zahlungszeitpunkt. Während der Kläger in seinem Schreiben vom 6. März 2007 vorbrachte, es sei vereinbart worden, dass er den Wert aus den Anleihen der Deutschen ********** bei Fälligwerden seinen Eltern zurückbezahlt, hatte er im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 vorgetragen, er habe die Schulden eigentlich ratenweise abzahlen wollen, sie aber dann im Hinblick auf die finanziell angespannte Lage seiner Eltern im Februar 2002 komplett zurückbezahlt; die vom Kläger behauptete angespannte finanzielle Situation seiner Eltern im Februar 2002 ist aber nicht nachvollziehbar, denn der Kläger hatte seinem Vater nach eigenem Vorbringen am 8. Januar 2002 schon 20.000,-- überwiesen und außerdem stand fest, dass der Vater des Klägers ab April 2002 Arbeitslosengeld erhält. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers bei Einstellung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2004 nach eigener Aussage von einem Antrag auf Arbeitslosenhilfe wegen vorhandenen Vermögens absah, so dass die Eltern des Klägers offenbar über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Weiter spricht gegen das behauptete Darlehen, dass dieses nach dem Vortrag des Klägers u. a. für den Kauf eines PKW gewährt wurde, wohingegen die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe dem Kläger ihren gebrauchten Golf geschenkt, als sie arbeitslos geworden sei (August 2001). Den vom Kläger am 14. August 2002 für 4.400,-- gekauften gebrauchten Fiat Punto, welcher vom Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung als ein Anlass für das Darlehen erwähnt wurde, hat der Kläger nach eigenen Angaben mit den 750,--, die er von der Versicherung nach seinem Unfall erhalten hat und von den ca. 3000,--, die er Anfang 2002 aus einem Verkauf von Wertpapieren erzielt hat, finanziert. Dies ist zwar nicht plausibel, weil der Kläger, der nach eigenem Bekunden Anfang 2002 Wertpapiere verkauft hat, um wichtige Anschaffungen tätigen zu können, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst haben kann, dass er im August ein anderes Fahrzeug benötigt, denn dies beruhte nur auf dem unvorherzusehenden Unfall des Klägers im Sommer 2002. Jedenfalls kann der im August 2002 vom Kläger gekaufte Fiat Punto schon deshalb nicht Teil des bei seinem Vater aufgenommenen Darlehens gewesen sein, weil der Kläger das Darlehen seinem Vater nach seinem Vorbringen schon im Februar 2002 zurückbezahlt hat. Auch bei den sonstigen Dingen, die dem Kläger nach seinem Vorbringen von seinem Vater darlehensweise vorfinanziert wurden (Auslandsreisen im Rahmen der Schule, die Anschaffung eines Computers, Ausstattung des Arbeitszimmers, Telefon, Internet, KFZ-Reparaturen, Lebenshaltungskosten etc.) sprechen keine objektiven Kriterien für ein Darlehen. So hat der Kläger im Schreiben vom 26. Juli 2007 hierzu vorgebracht, er könne - abgesehen von dem Verschrottungsnachweis für den Golf - keine Belege vorlegen, da diese von seinem Vater nach Abschluss der Einkommensteuererklärungen bzw. nach Ablauf der Gewährleistungsfristen vernichtet worden seien. Schon dies spricht dafür, dass dem Kläger Gegenstände wie Computer, Schreibtisch oder die sonstige Ausstattung des Arbeitszimmers als freiwillige Unterhaltsleistungen geschenkt wurden. Soweit dem Kläger von seinen Eltern Wohnraum und Nahrung zur Verfügung gestellt wurde, ist anzunehmen, dass dies in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geschah. Jedenfalls ist eine klare Abgrenzung zu einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung nicht möglich, so dass kein förderungsrechtlich anzuerkennendes Darlehen anzunehmen ist. Nachdem somit nicht von einem Darlehen des Klägers bei seinem Vater oder seinen Eltern auszugehen ist und es mithin an einer Gegenleistung für die Übertragung der 11.042,-- auf den Vater des Klägers im Februar 2002 fehlt, liegt in der Übertragung der 11.042,-- im Februar 2002 auf den Vater des Klägers eine rechts-missbräuchliche Vermögensverfügung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger seinen ersten BAföG-Antrag vom 11. Mai 2001 zurückgenommen hat, weil er damals über ein zu hohes Vermögen verfügte oder ob - wie der Kläger vorträgt - die Zurücknahme dieses BAföG-Antrags darauf beruhte, dass ihm damals die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrag hinsichtlich des Elterneinkommens nicht bewusst war. Ungeachtet des Motivs für die Rücknahme des BAföG-Antrags vom 11. Mai 2001 steht jedenfalls die Übertragung der 11.042,-- durch den Kläger im Februar 2002 in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem BAföG-Antrag vom 25. März 2002, den der Kläger am 26. Februar 2002 unterschrieben hat. Die gesamten Umstände hinsichtlich des behaupteten Darlehens sprechen dafür, dass

der Kläger mit der Übertragung der 11.042,-- aus den Anleihen bei der ********* ********** auf seinen Vater lediglich bezweckte, diese Summe einer Vermögensanrechnung im Rahmen der Ausbildungsförderung zu entziehen. Dies aber steht in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung ( 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG) verfolgten Gesetzeszweck. Somit erweist sich die Übertragung der 11.042,-- vom Kläger auf seinen Vater als rechtsmissbräuchlich im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn mit der Folge, dass dieser Betrag dem Vermögen des Klägers weiterhin zuzurechnen ist. Demnach hat der Kläger für den Zeitraum von April 2002 bis September 2002 und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung; für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 hat er nur einen Anspruch auf Gewährung von 28,-- monatlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten Bezug genommen, gegen die der Kläger nichts erinnert hat. Der Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide steht auch kein schützens-wertes Vertrauen des Klägers entgegen, weil die früheren Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die er jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, indem er die im Februar 2002 auf seinen Vater übertragenen 11.042,-- verschwieg ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Hs. 2 SGB X). Dass unter das im Antragsformular abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich (unentgeltlich) an Dritte übertragenes Vermögen fällt, hätte dem Kläger, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Formular betont wird, klar sein müssen, zumindest hätte der Kläger insoweit bei der Beklagten nachfragen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe (BayVGH v. 5.5.2008 Az. 12 ZB 07.1578 m.w.n.). Auch die weiteren Voraussetzungen des 45 SGB X für eine Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide, hinsichtlich derer der Kläger nichts erinnert hat, liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen ( 117 Abs. 5 VwGO). Da die Rücknahmebescheide somit zur Recht ergangen sind, hat der Kläger die ihm bereits zu Unrecht erbrachten Förderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume April 2002 bis September 2002, Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2004 bis September 2005 zu erstatten und insgesamt 10.944,-- zurückzuzahlen ( 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 188 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.