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Transkript:

WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte RA Dr. Tobias Weimer 2012 1

Wer haftet? Einer für alle? Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht RA Dr. Tobias Weimer

Substitution? Delegation Fachkräftemangel vs. Hilfskräfte? Erlösoptimierung Qualität? Allokation? MDK-Prüfung Personal-Management? Verantwortung vs. Haftung? Entlastung Staatsanwalt Da braut sich was zusammen!

Personal-Management = Skillmix im Krankenhaus = Erlösoptimierung? Erlöse Hilfskräfte - Einsatz 4

Das Problem: Wer darf was im KH? Grundsatz: Der Skillmix im Krankenhaus ist nicht verboten! Grenzen: Arbeitsrecht, Haftungsrecht, Kostenträgerrecht, Strafrecht! 5

Patient Beziehungsdreieck Behandlungs - Pflege - Vertrag / Organisationsverschulden Kein Vertrag, aber 823 BGB Arbeitsvertrag Krankenhausträger, Pflegeheim, amb. Pflegedienst. Mitarbeiter (OTA, OP-Fachpflege, GesundheitspflegerIn, AltenpflegerIn, Pflegehilfskräfte, NotfallSan.; med. Fachangestellte, ungelernte Hilfskraft?) 6

Wer darf was? Entscheidend ist der Arbeitsvertrag! Erfolgte Einstellung als Medizinische Fachangestellte ( Arzthelferin ), KrankenpflegerIn, OTA oder OP- Fachpflege etc. ist das jeweilige Berufsbild ausschlaggebend (KrPflG, BBiG, AusBVO, Weiterbildungs-VO etc.)! Im Übrigen Stellenbeschreibung, Bewerbung, Inserat des AG, tatsächlicher Beschäftigungsinhalt, also die Gesamtumstände! 7

Änderung der Tätigkeit kann grundsätzlich durch Direktionsrecht des AG erfolgen, wenn Tätigkeitsinhalt im Arbeitsvertrag nur allgemein beschrieben oder durch einvernehmliche Vertragsänderung! Aber: zugewiesene Tätigkeit muss mindestens gleichwertig sein, sonst Leistungsverweigerungsrecht! Beispiel: Strafversetzung einer Intensiv-Pflegefachkraft auf Position einer einfachen Krankenschwester trotz Weiterbezahlung höherer Bezüge unzulässig! (BAG, Urt. v. 20.11.2003 8 AZR 608/02). 8

Die Verlagerung von Aufgaben aus dem ärztlichen u./o. pflegerischen Bereich auf Hilfskräfte ergibt keinen anderen Qualitätsstandard. Sicherheit bietet auch nicht der Einsatz eines Lagerungshelfers, da die Pflicht zur fehlerfreien Lagerung davon unabhängig besteht. OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2012 I-26 U 23/10, in PKR 4/11, S. 90 ff. 9

Pflegefachkraft Verantwortlichkeiten?! Arzt Patient Pflege-. hilfskraft un-, an gelernte Hilfskräfte 10

Grundsatz der ärztlichen Gesamtverantwortung! (Steuerfunktion) 11

Anordnungsverantwortung des Arztes Anordnung muss vollständig, richtig & organisatorisch durchsetzbar sein. Adressat muss richtig ausgewählt, angeleitet, stichprobenhaft kontrolliert werden. Durchführungsverantwortung der Pflegekraft -Pflicht zur Selbstüberprüfung - u.u. Pflicht zum Remonstrieren - 12

aber Weiterbildungen zur OTA, OP-Fachpflege, Anästhesiefachpflege, Gefäßassistenten, Bachelor of Science in Physican Assistance verändern das Berufsbild der Pflege. 13

Bisher Diskussion der Delegation/Allokation ärztlicher Tätigkeit auf Pflegekräfte Leitsatz: Je gefährlicher die Durchführung einer Maßnahme für den Patienten, desto weniger kann sie auf Pflegekräfte delegiert werden! Kontrollfrage: Setzt die Durchführung der Maßnahme spezielles ärztliches Sonderwissen voraus? Dann darf keine Delegation erfolgen! i. Ü. ist Delegation im Einzelfall sehr wohl möglich. Gleichwohl: Gesamtverantwortung liegt beim Arzt! 14

Jetzt! Diskussion der Substitution (Ersetzen) des Arztes durch speziell weitergebildete Pflegekräfte! Leitsatz: Je besser & umfassender die Pflegekraft weitergebildet, desto mehr Eigenverantwortung trägt die Fachkraft! Aktuelle Gesetzesentwicklung: Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) erlaubt heilkundliche Tätigkeiten speziell ausgebildeter Fachkräfte in Modellvorhaben ( 63 ff. SGB V). Voraussetzung: Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten trat am 21.03.2012 in Kraft. 15

Verhältnis Pflegefachkraft Pflegehelfer etc! Leitsatz: Je gefährlicher die Durchführung einer Maßnahme für den Patienten, desto weniger kann sie auf angelernte Hilfskräfte delegiert werden! Kontrollfrage: Setzt die Durchführung der Maßnahme spezielles in der formalen Aus, Fort- Weiterbildung vermitteltes Sonderwissen voraus? Dann darf keine Delegation erfolgen! i. Ü. ist Delegation im Einzelfall sehr wohl möglich. Frage nach Anordnungs-, Durchführungs- & Organisationsverantwortung! 16

Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG) 4 Absatz 7 KrPflG: Erweiterung der Ausbildung um die Vermittlung von Kompetenzen zur selbständigen Ausübung der Heilkunde gerade wegen drohenden Ärztemangels in strukturschwachen Gebieten! Begründung zu 4 KrPflG: Berufsrechtlich sind diese zusätzlich erworbenen Kompetenzen aber nicht auf Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkbar, da die Ausbildung eine grundlegende Kompetenz vermittelt, die generell und dauerhaft den Zugang zum erlernten Beruf und damit die Ausbildung der erlernten heilkundlichen Tätigkeit gestattet. RA Dr. Tobias Weimer 2010 17

Heilkunderichtlinie ist Positivkatalog durchführbarer Leistungen nach Befähigungsnachweis im KH, Altenpflegeeinrichtung & amb. Diensten! BSP: Vorgaben der Richtlinie in Bezug auf die Diagnose: Chronische Wunden (Assessment Verlaufsdiagnostik, Planung einzuleitender Interventionen, Umsetzung des Therapieplans). Vorgaben zur Infusionstherapie (wie Vornahme einer Portpunktion zur Durchführung der parenteralen Ernährung)! RA Dr. Tobias Weimer 2010 18

Arzt bringt Zitronensaft in Wunde ein, um Infektion zu bekämpfen. LG M`Gladbach verurteilt Arzt zu 4 Jahre Freiheitsund 4 Jahre Berufsverbot) Zitronensaft war in der Stationsküche vom Pflegepersonal mit einer handelsüblichen Zitronenpresse gewonnen worden. BGH: Über Außenseitermethoden besteht Aufklärungspflicht. BGH hebt Urteil auf und verweist Verfahren an das LG Mönchengladbach zurück. BGH, Urt. v. 22.12.2010-3 StR 239/10

Die Lösung? Oder doch.. Quelle: T. Weimer 20

Die Lösung! Einführung von Einarbeitungskonzepten, einrichtungsbezogenen Checklisten ( Wer darf was ) & Vertragsmanagement! 21

Bestimmte Aufgabenbereiche haben sich herausgebildet, die den Pflegefachkräften vorbehalten sind: Festlegung des konkreten Pflegebedarfs Festlegung der Pflegeplanung Ausübung der Pflegeaufsicht Sicherung und Kontrolle der Pflegequalität 22

Hilfskräfte dürfen demnach folgende Tätigkeiten nicht ausführen: Organisation Selbständige Übernahme und Übergabe von Patienten Entgegennahme ärztlicher Anordnungen Auskünfte über Patienten an Dritte Unterschriftsleistungen auf med. pflegerische Dokumentation 23

Hilfskräfte dürfen demnach folgende Tätigkeiten (Anleitung und stichprobenhafte Kontrolle): - einfache Behandlungspflege kleine Verbände Medikamente austeilen (Bereichsleitung muss sich von der Zuverlässigkeit der Hilfskraft regelmäßig überzeugen) - Enterale Eingabe der Medikamente subkutane Injektionen (Spritzenschein/Ermächtigung notwendig) Blutdruckmessung ( RR Messung) Pulskontrolle Ernährungssonde anhängen Blutzucker-Kontrolle Anus-praecter-Versorgung Verbandswechsel bei PEG-Sonde Beine wickeln zur Prophylaxe und bei Ödembildung 24

Mindestens stichprobenhaft hat sich die Pflegefachkraft von der ordnungsgemäßen Durchführung der übertragenen Maßnahme zu überzeugen. Dies bedeutet: Hohes Maß Organisation und Eigenverantwortung. 25

Unter dem Gesichtspunkt der Organisationsverantwortung ist zu bedenken: Wen und wie viele Hilfskräfte zieht man für welche Tätigkeit (z. B. medizinische Assistenz, Behandlungspflege, Lagerung, Hol- und Bringedienst etc.; aber keine Rufbereitschaftsdienste) heran? Werden die Fachkräfte (ärztliches und/oder pflegerisches Personal) mit Anleitungs-, Beratungs- und Supervisionsaufgaben überlastet? 26

Es ist Zeit für wertschätzende Kommunikation zwischen - den Fachbereichen, - den Berufsgruppen, - der bettenführenden Station und dem OP Beispiel: Wer bringt/holt den Patienten, wer schleust ihn ein, wer lagert ihn, wer schleust ihn aus, wer bringt ihn in den Überwachungsbereich, auf die bettenführende Station? ansonsten droht Gewalt.. 27

Unter Kollegen Vorwurf: Heimliche Verabreichung von Benzodiazepin durch Krankenschwester in Wasser und Tee einer Kollegin! Rechtsfolge: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten & 2 Jahre Berufsverbot als Krankenschwester oder eines artverwandten Berufes AG Frankfurt/Main, Urt. v.11.01.2010 920 A Ls 3014-3530 Js 202270/09

Ich kam verwirrt, ich gehe verwirrt, aber auf höherem Niveau

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Literatur: Weimer/Jäkel Ratgeber Medizinprodukterecht Praxishilfen, Beispiele und Tipps für Anwender & Betreiber medhochzwei Verlag, März 2012 Quelle: Tobias Weimer 31

Kontakt Dr. Tobias Weimer, M.A. Fachanwalt für Medizinrecht Master of Arts - Management von Gesundheitseinrichtungen Frielinghausstr. 8 44803 Bochum Tel.: 0234 60 49 11 92 Fax.: 0234 60 49 11 94 Mobil.: 0179-4872 - 947 weimer@kanzlei-weimer-bork.de www.kanzlei-weimer-bork.de Wirtschaftswoche 17/2014: Besonders häufig empfohlene Anwälte für Ärzte und Kliniken 32