MOBILE PAYMENTS. Neuere Entwicklungen bei elektronischen. Roland Marko 6. ÖSTERR. IT-RECHTSTAG WIEN, 10./11. MAI 2012



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Transkript:

MOBILE PAYMENTS Neuere Entwicklungen bei elektronischen Bezahlsystemen Roland Marko 6. ÖSTERR. IT-RECHTSTAG WIEN, 10./11. MAI 2012

I. Überblick a) Zahlungsdienstegesetz b) E-Geldgesetz II. Mobile Payments III. Online Payments

I. ÜBERBLICK (1) Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) Zahlungsdienstegesetz seit 1.11.2009 in Kraft Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG (Payment Services Directive, PSD) Ziel: Europaweit einheitlicher und moderner rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind Vollharmonisierung Anwendungsbereich des ZaDiG Bedingungen, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden 3

I. ÜBERBLICK (2) Zahlungsdienste ( 1 Abs 2 ZaDiG) Ein- und Auszahlungsgeschäft (Z 1) Zahlungsgeschäft (Z 2) Lastschriftgeschäft häft Zahlungskartengeschäft Überweisungsgeschäft Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung (Z 3) Zahlungsinstrumentegeschäft (Z 4) Finanztransfergeschäft (Z 5) Neu: Digitalisiertes Zahlungsgeschäft (Z 6) Kein Zahlungsdienst, u.a. Ausgabe von E-Geld isd E-GeldG 2010 4

I. ÜBERBLICK (3) E-Geldgesetz 2002 E-GeldG 2002 zu restriktiv: Neben Ausgabe von E-Geld keine Erbringung weiterer Dienste), insbesondere weder Zahlungsdienste noch andere Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen darstellten. keine erfolgreiche Etablierung von E-Geld-Instituten E-Geld-Ausgabe fast ausschließlich durch Kreditinstitute Neu: E-Geldgesetz 2010 E-GeldG 2010 seit 23.12.2010 2010 in Kraft Umsetzung der E-Geld-RL 2009/110 /EG 5

I. ÜBERBLICK (4) Definition E-Geld Jeder elektronisch darunter auch magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld- Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge g g isv 3 Z 5 ZaDiG durchzuführen und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird Umfang Nicht nur auf Datenträger sondern auch räumlich getrennt auf Server des Emittenten gespeicherte Werteinheiten Abgrenzung zu Zahlungsdienst mitunter schwierig 6

I. ÜBERBLICK (5) Konzessionspflicht nach ZaDiG ( 5, 7) Gewerbliche Erbringung eines Zahlungsdienstes im Inland Konzession als Zahlungsinstitut durch FMA Ausnahmen von Konzessionspflicht ( 2 Abs 2) u.a.: Kreditinstitute isd 1 BWG, deren Konzession entsprechende Tätigkeiten umfasst (für digitalisiertes Zahlungsgeschäft g ex lege bei Konzession für Einlagen- und Kreditgeschäft, Girogeschäft oder Zahlungsgeschäft) ausschließliche Anwendung des BWG E-Geld-Institute isd 3 Abs 2 E-Geldgesetz 2010, beschränkt auf die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten ( 1 Abs 2 Z 4) erbringen. 7

II. MOBILE PAYMENTS (1) Mobile/Contactless Payments Smartphones als mobile Zahlungsmittel Technologie: Near Field Communication (NFC) Internationaler Übertragungsstandard zum kontaktlosen Austausch von Daten über kurze Strecken von bis zu 4 cm. Lösungen für bargeldlose Zahlungen kleiner Beträge (Micropayments) Bezahlvorgang am POS (beispielhaft) Mobilfunkgerät mit NFC Chip/Sticker an Terminal halten Signalton und Meldung am Display des Terminals bestätigen die Zahlung Versand eines Bestätigungs-SMS zur Kontrolle mit Information über Betrag, Händler und verbleibendes Tageslimit Gesammelte Abbuchung der Zahlungen von Bankkonto durch Anbieter 8

II. MOBILE PAYMENTS (2) Parameter Nur Kleinbeträge (zb bis 25 / Transaktion bzw 50 / Tag) Keine Eingabe eines PIN-Codes oder Unterzeichnung von Belegen Bezahlmodul = Secure-Chip direkt auf der SIM-Karte bzw bei Handy-Modellen ohne NFC-Funktion auch NFC-Sticker Reichweite beträgt höchstens 4-5 cm keine unabsichtlichen Zahlungen Anwendungsbeispiele Google Wallet: Google / MasterCard / CitiBank /S Sprint Raiffeisen / Mastercard / Zielpunkt paybox NFC: A1 / paybox Bank AG / Merkur/McDonald s Samsung Galaxy 3S mit NFC-Chip iphone5 NFC-fähig? 9

II. MOBILE PAYMENTS (3) System-Vergleich (Händlerangaben) Kreditkarte (Beleg / Unterschrift): 57 sek Bargeld (Kleingeld / Wechselgeld): 29 sek Bankomat (Code-Eingabe): 25 sek NFC: 0,5 Sekunden Marktveränderungen IT-Provider werden (auch) Kredit-/E-Geld-/Zahlungsinstitute Verzahnung von Mobile Payments mit Kundenkarten, Bonusprogrammen, Coupons etc (zb Google Wallet Google Offers) Rechtsgrundlagen? g 10

II. MOBILE PAYMENTS - ZADIG (4) Digitalisiertes Zahlungsgeschäft ( 1 Abs 2 Z 6 ZaDiG) die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)- Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, g, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft) 11

II. MOBILE PAYMENTS - ZADIG (5) Tatbestandsmerkmale Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)- Gerät Spielraum für technische Neuerungen (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 9) Erwägungsgrund 6 der PSD: Computer Art des digitalen Endgeräts irrelevant Zwischengeschaltete Stelle Zahlung nicht unmittelbar an dritten Unternehmer, sondern Abwicklung über den Telekom-, System- oder Netzbetreiber und Abrechnung zb über Telefonrechnung Beispiele (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 9): Zahlungen mittels Mobiltelefon bzw tragbarer PCs Parkscheine, Kinokarten etc. 12

II. MOBILE PAYMENTS - ZADIG (6) Abgrenzungen Normale Online-Zahlung: Nutzer stimmt Zahlung per Mobiltelefon/PDA zu Betreiber des Telekommunikations-, IT-Systems oder -Netzes ist nicht weiter in Zahlungsvorgang involviert (keine zwischengeschaltete Stelle ) Zahlung wird vom Anbieter der WuD selbst ausgeführt (zb Belastung der Kreditkarte, Nachnahmezahlung) Mobiltelefon/PDA nur als Identifikationsmittel kein digitalisiertes Zahlungsgeschäft Variante: wie oben Belastung der Kreditkarte oder des Bankkontos erfolgt durch den Betreiber des Telekommunikations-, IT-Systems oder -Netzes Zahlungsdienst isd ZaDiG 13

II. MOBILE PAYMENTS - ZADIG (7) Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ZaDiG Digitale Eigenleistungen des Betreibers ( 2 Abs Z 12 ZaDiG): Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digitaloder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, und Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert. Begrenzte Netze (Z 11): Erwerbe innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen. Technische h Dienstleister i t (Z 10) 14

II. MOBILE PAYMENTS - E-GELD (8) E-Geld vs. ZaDiG Vorauszahlung (pre-paid) E-Geld Keine Möglichkeit der Entgegennahme von Zahlungen auf Konto E-Geld Varianten: zb Netzbetreiber bietet die Durchführung der Bezahlung von Kinokarten oder Parkscheinen mittels Wertkartenmobiltelefon an Konzession als E-Geld-Institut erforderlich, weil Ausgabe von E-Geld Grundlage für den Zahlungsdienst zb Netzbetreiber bietet gleichzeitig digitalisiertes Zahlungsgeschäft über Mobiltelefone an, die monatliche im Nachhinein abgerechnet werden Digitalisiertes Zahlungsgeschäft gem. ZaDiG Ausnahmen vom Anwendungsbereich des E-GeldG ( ZaDiG) 15

II. MOBILE PAYMENTS (9) Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen ( 33 ZaDiG) Instrumente für Kleinbetragszahlungen als kostengünstige und benutzerfreundliche Alternativ bei Erwerb von WuD im Niedrigpreissegment Informationspflichten und Ausführungsvorschriften auf erforderliches Mindestmaß beschränkt Kleinbetragszahlungen = Zahlungsinstrumente (pre-/post paid), die gemäß Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens Euro 30 (Inland: Euro 60) betreffen oder Ausgabenobergrenze von Euro 150 (Inland: Euro 300) haben, oder [Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis < Euro 150 (Inland: Euro 400)] 16

II. MOBILE PAYMENTS (10) Erleichterungen gegenüber allgemeinen Informationspflichten über Zahlungsinstrument (ex lege) Bei anonym genutztem Zahlungsinstrument oder wenn technisch nicht möglich kann Entfall bestimmter t Information nach Ausführung eines Zahlungsvorganges vereinbart werden (Zahlungsvorgang, Betrag und Entgelt) 17

II. MOBILE PAYMENTS (11) Abdingbare Sorgfalts- und Haftungsbestimmungen bei Kleinbetragszahlungen ( 33 Abs 2 ZaDiG) Wenn Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder Zahlungsdienstleister seiner Natur nach die Autorisierung eines Zahlungsvorganges g g nicht nachweisen können Beweislastumkehr zu Lasten des Nutzers bei Bestreitung der Autorisierung und Ausschluss der Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht- autorisierte Zahlungsvorgänge Zahler trägt das Missbrauchsrisiko Beispiel: Kontaktlose Karten, Mobiltelefon-SIMs, PDAs 18

II. MOBILE PAYMENTS (12) Haftung für E-Geld ( 33 Abs 4 ZaDiG) Haftungsbestimmung des 44 Abs 1 ZaDiG ex lege nicht anwendbar bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, wenn E-Geld bis zu Euro 400 und Sperrung des Zahlungskontos- oder -instruments technisch nicht möglich Zahler trägt auch hier das Missbrauchsrisiko 19

III. ONLINE PAYMENTS (1) Beschluss LG Köln 29.9.2011, 9 2011 81 O 91/11 (rekr) Sachverhalt Vermittlung von Essensbestellungen über Internetportal Bezahlmöglichkeiten: PayPal, sofortüberweisung.de oder Karte Kunde autorisiert zb Zahlung über PayPal, vereinnahmt die Zahlung und rechnet vereinnahmte Gelder sowie anteilige PayPal-Gebühren monatlich mit Lieferanten ab Urteil Ohne Einrichtung eines Kontos werden Gelder für die Bestellungen vereinnahmt und an Lieferanten ausgekehrt Nutzung der Online-Zahlungsmöglichkeit als gewerbsmäßige (!) Erbringung des Finanztransfergeschäfts isd dtzag ( 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG) im Inland konzessionspflichtig. Auch ZaDi als Nebendienst für Hauptgeschäft erfasst 20

KONTAKT Roland Marko Mag., LL.M., Akad. Medienfachmann Tel: + 43 / 1 / 51510 5090 Fax: + 43 / 1 / 51510 665090 E-Mail: roland.marko@wolftheiss.com WOLF THEISS Attorneys-at-Law Schubertring 6 1010 Vienna Austria 21