Neujahrsbotschaft 2008



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Transkript:

Neujahrsbotschaft 2008 Würth Treuhand AG, Zürich Neuerungen im Steuergesetz des Kantons Zürich / Direkte Bundessteuer Natürliche Personen Teilbesteuerung Dividenden In der Volksabstimmung vom 25. November 2007 wurde die Änderung der Besteuerung von Beteiligungserträgen angenommen. Dieses Gesetz ist auf den 01. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden. Nach diesem Gesetz werden ausgeschüttete Gewinne aus Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte (50 %) des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, sofern die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 % am Aktienkapital beteiligt ist. Es ist damit zu rechnen, dass Beschwerden gegen dieses Gesetz an das Bundesgericht eingereicht werden, wonach dieses Gesetz gegen die Verfassung verstossen soll. Wie der Entscheid des Bundesgerichtes lauten wird, ist völlig offen. Sollte sich ein negativer Entscheid ergeben, würde das Gesetz voraussichtlich rückwirkend ausser Kraft gesetzt. Die Steuerbehörde hat angekündigt, dass sie keine definitiven Veranlagungen vornehmen wird, welche erwähnte Dividenden-Ausschüttungen beinhalten, so lange der Bundesgerichtsentscheid nicht vorliegt. Unternehmungssteuerreform II Im Februar 2008 wird in der Schweiz über eine analoge Vorlage für die Direkte Bundessteuer abgestimmt. Sollte diese angenommen werden, könnte diese frühestens auf den 01. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden. Um voll von den Steuererleichterungen profitieren zu können, müsste wohl das Jahr 2009 abgewartet werden. Erleichterungen sind für die Liquidation von Personenunternehmen geplant. Die Besteuerung der Ü- berführung von Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen kann bis zur tatsächlichen Realisation aufgeschoben werden. Die Liquidationsgewinne (realisierte stille Reserven) der letzten 2 Jahre vor der Liquidation, werden zu 1/5 des ordentlichen Steuersatzes besteuert. Übrige Neuerungen Die Sofortmassnahmen bei der Direkten Bundessteuer (Abschaffung Heiratsstrafe) treten auf den 01. Januar 2008 in Kraft. Der Zweitverdienerabzug wird von CHF 7'600 auf CHF 12'500 erhöht. Zusätzlich wird ein Abzug von CHF 2'500 für Verheiratete eingeführt (Steuererklärung 2008). In der Steuererklärung 2007 wird das neue Merkblatt über den Liegenschaftenunterhalt erstmals zur Anwendung kommen. Wir verweisen dazu auch auf unsere Neujahrsbotschaft 2007. Die Übersicht kann auf der Homepage www.steueramt.zh.ch unter der Rubrik Erlass und Merkblätter heruntergeladen werden. 1

Dumont Praxis Gemäss Beschluss des Bundesrates soll die leidige Dumont Praxis abgeschafft werden. Die Abschaffung muss noch durch das Parlament genehmigt werden. Bis zur Inkraftsetzung ist noch mit 1 bis 2 Jahren zu rechnen. MWST Korrekturen der MWST bei Formmängeln Bundesgerichts-Entscheid vom 16. Mai 2007 Wir haben in der letzten Neujahrsbotschaft auf die Praxismitteilung der Steuerverwaltung vom 27. Oktober 2006 hingewiesen, mit welcher der Verzicht von Steuernachbelastungen bei reinen Formmängeln bekanntgegeben wurde. Der Verzicht erfolgt jedoch nur, wenn sich aus dem Formmangel für die Eidg. Steuerverwaltung kein Steuerausfall ergeben hat. Das Bundesgericht hatte nun einen ersten Fall zu beurteilen, bei welchem es um einen solchen "Formmangel" ging. Im genannten Fall machte der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für eine ins Ausland erbrachte Dienstleistung geltend. Gemäss Bundesgericht muss der Steuerpflichtige nach wie vor beweisen, dass die Dienstleistung ins Ausland erbracht bzw. dort bewirkt worden ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtes kann dies der Steuerpflichtige kaum mit Dokumenten erfüllen, die er nach der steueramtlichen Kontrolle erstellt hat. Die dem Bundesgericht vorgelegten Dokumente im entschiedenen Fall genügten für den Nachweis des Exportes der Dienstleistung nicht. Das Bundesgericht stellt nach wie vor strenge formale Anforderungen. Der Steuerpflichtige tut deshalb gut daran, auch inskünftig diese formellen Anforderungen zu erfüllen und im Falle der Unsicherheit einen Vorbescheid der Steuerverwaltung einzuholen. BVG Säule 3a für erwerbstätige Rentner Ab 1. Januar 2008 dürfen weiterhin erwerbstätige Rentner/-innen bis 5 Jahre nach dem Erreichen des Pensionierungsalters, Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen. In der Regel sind die Rentner mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht mehr in der 2. Säule versichert. Somit können sie, bei weiterer Erwerbstätigkeit, inskünftig bis 20 % des Erwerbseinkommens oder bis max. CHF 31'824 pro Jahr in die Säule 3a einzahlen. Sollte der erwerbstätige Rentner immer noch in einer 2. Säule versichert sein, kann pro Jahr max. CHF 6'365 in die Säule 3a eingezahlt werden. Sofern bereits ein Säule 3a Konto besteht, kann dessen Bezug bis 5 Jahre nach der ordentlichen Pensionierung aufgeschoben werden. PS: Bei vorhandenen Freizügigkeitskonten, entstanden durch Guthaben aus der 2. Säule, besteht nach wie vor die Möglichkeit, diese bis 5 Jahre nach der ordentlichen Pensionierung, unabhängig ob erwerbstätig oder nicht, stehen zu lassen und erst dann zu beziehen. Rechtliche Neuerungen Neues GmbH-Recht Das neue GmbH-Recht ist nun definitiv ab 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Wir haben bereits in der letzten Neujahrsbotschaft auf die wesentlichen Neuerungen aufmerksam gemacht. 2

Neues Aktien-Recht Neben der GMBH wurden auch bei der Aktiengesellschaft einige Änderungen vorgenommen, welche ebenfalls auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten. Hier ein Auszug der wesentlichsten Änderungen: Revisionspflicht abhängig von der Grösse Wie bei der GMBH wird die Revisionspflicht inskünftig von der Grösse der Gesellschaft abhängig gemacht. Ordentliche Revision Alle Publikumsgesellschaften sowie die Gesellschaften, welche zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, unterliegen der ordentlichen Revision: a) Bilanzsumme von 10 Millionen Franken b) Umsatzerlös von 20 Millionen Franken c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Eine ordentliche Revision verlangen können auch Aktionäre, die mindestens 10 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten. Eingeschränkte Revision Alle anderen Gesellschaften, welche die Kriterien der ordentlichen Revision nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision. Keine Revision Sofern eine Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen hat und die Bilanzsumme von 10 Millionen Franken sowie den Umsatzerlös von 20 Millionen nicht überschreiten und sämtliche Aktionäre zustimmen, kann auf eine Revision gänzlich verzichtet werden. Das Handelsregister verlangt zur Publikation des Verzichts auf die Revisionsstelle folgende Unterlagen : - Statuten-Revision - Bilanz / Erfolgsrechnung 2007 - Protokoll der Generalversammlung oder Verzichtserklärung der Aktionäre Das Handelsregister kann periodisch die obigen Unterlagen zur Prüfung verlangen. Gründung, nur noch 1 Gründer Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist inskünftig nur noch ein Gründer (natürliche oder juristische Person) notwendig. Verwaltungsrat muss keine Aktie mehr besitzen Der Verwaltungsrat muss inskünftig nicht mehr Aktionär sein. Jedoch darf auch der Verwaltungsrat, welcher nicht Aktionär ist, an der Generalversammlung teilnehmen. Verwaltungsrat - Nationalität - Wohnsitz Es ist inskünftig einzig erforderlich, dass die Gesellschaft durch eine Person (Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor), die Wohnsitz in der Schweiz hat, vertreten werden kann. 3

Genossenschaft Die Genossenschaft unterliegt bei der Revisionspflicht denselben Kriterien wie die Aktiengesellschaft. Verein Sofern ein Verein zwei der folgenden Kriterien während zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht, unterliegt er der ordentlichen Revision: Bilanzsumme über 10 Mio. Umsatz mehr als 20 Mio., mehr als 50 Vollzeitstellen Eine eingeschränkte Revision ist nur dann vorzunehmen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Stiftung Revision Gemäss Ansicht der Aufsichtsbehörden unterliegen sämtliche BVG-Stiftungen der ordentlichen Revision. Im weiteren wird für die Revision der Jahresrechnungen 2007 bereits verlangt, dass die Revision von einer natürlichen Person oder einer Revisionsunternehmung, welche als Revisionsexperten provisorisch zugelassen sind, durchgeführt wird. Zweckänderung möglich Neu kann der Stifter frühestens nach 10 Jahren den Zweck der Stiftung ändern. Eine Rückübertragung des Stiftungsvermögens an den Stifter ist dabei stets ausgeschlossen. Neues Revisionsaufsichtsgesetz Allgemein Auf den 01. Januar 2008 tritt das neue Revisionsaufsichtsgesetz in Kraft. Gemäss diesem Gesetz dürfen die unter dem neuen Regime auszuführenden Arbeiten nur noch durch zugelassene Revisionsunternehmen resp. zugelassene Revisoren durchgeführt werden. Unsere Gesellschaft verfügt über die erforderliche provisorische Zulassung. Infolge der kurzen Anmeldefrist werden die definitiven Zulassungen erst im Laufe des Jahres 2008 erteilt werden. Für Laienrevisoren ist es nicht mehr möglich, Revisionsmandate zu betreuen, welche von Gesetzes wegen eine Revisionsstelle benötigen. Publikumsgesellschaften dürfen nur noch von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen geprüft werden. Wir werden diesen Status für unsere Gesellschaft nicht beantragen. Unsere Registrierung als zugelassenes Revisionsunternehmen und zugelassene Revisionsexperten erlaubt es uns, folgende Tätigkeiten auszuführen: - Ordentliche und eingeschränkte Revision - Revision von Personalvorsorgeeinrichtungen - Spezialprüfungen wie: Kapitalherabsetzungen Kapitalerhöhungen Gründungsprüfungen Fusionen / Aufspaltungen Sacheinlagen Liquidationen 4

Standard ordentliche Revisionen Die ordentliche Revision ist gegenüber dem heute geltenden Standard umfangreicher. So ist insbesondere das interne Kontrollsystem (IKS) zu prüfen. Diese Prüfung ist im Revisionsbericht explizit darzulegen. Im weiteren sind Debitoren und Kreditoren Bestätigungen einzuholen. Bei der Inventaraufnahme hat die Revisionsstelle persönlich anwesend zu sein. Zusätzlich zum ordentlichen Revisionsbericht an die Generalversammlung ist an den Verwaltungsrat ein umfassender Bericht über die Durchführung und das Ergebnis der Revision zu erstellen. Standard eingeschränkte Revision Die eingeschränkte Revision entspricht etwa dem heute bekannten Umfang. Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Revisionsbericht wird anders gestaltet sein und darauf hinweisen, dass keine Gesetzesverstösse vorliegen. Handelsregister und Firmenrecht Handelsregister-Daten Ab 1. Januar 2008 können Daten kostenlos aus dem Handelsregister im Internet eingesehen werden. Die teilweise schon bisher einsehbaren Daten werden inskünftig durch weitergehende Informationen ergänzt und kostenlos zur Verfügung gestellt. (Zum Beispiel für Kanton Zürich: www.hra.zh.ch) Firmenrecht Bisher mussten Aktiengesellschaften und Genossenschaften die Gesellschaftsform nur dann in ihrer Firmenbezeichnung nennen, wenn die Firmenbezeichnung einen Personennamen enthielt. Neu muss die Firmenbezeichnung (AG, Genossenschaft) in jedem Fall ergänzend angegeben werden. Schwarzarbeit, neues Gesetz Ab 1. Januar 2008 tritt das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren als Anreiz Mit einem vereinfachten Abrechnungsverfahren soll dem Arbeitgeber (primär private Haushalte oder Kleinstfirmen) Anreiz geschaffen werden, inskünftig auf die Beschäftigung von Schwarzarbeitern zu verzichten. Vom vereinfachten Abrechnungsverfahren kann jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen profitiert werden: Der Bruttojahreslohn jedes einzelnen Arbeitnehmers übersteigt nicht den Betrag von CHF 19'890. Die Gesamtlohnsumme sämtlicher Arbeitnehmer des entsprechenden Arbeitgebers beträgt nicht mehr als brutto CHF 53'040. Jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens wird über das vereinfachte Verfahren abgewickelt. Der Arbeitgeber ist in den letzten Jahren seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäss nachgekommen. Die Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren beträgt 5 % des AHV-pflichtigen Bruttolohns und muss (neben der AHV) durch den Arbeitgeber abgeliefert werden. Bei der relativ bescheidenen Quellensteuer empfiehlt sich eine Deklaration. 5