Universität St.Gallen 1. St. Galler Corporate Management Forum



Ähnliche Dokumente
Statuten in leichter Sprache

Überblick über das Übernahmegesetz (ÜbG)

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Sanochemia Pharmazeutika AG

Update Gesellschafts- und Finanzmarktrecht. Dr. Alexander Vogel, LL.M. Head of Corporate & Finance Department

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

Gründung Personengesellschaft

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

Berufungsentscheidung

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Schweizer Bürgerrecht

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Repräsentative Umfrage zur Beratungsqualität im deutschen Einzelhandel (Auszug)

Das Rücktrittsrecht I

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Das neue Reisekostenrecht 2014

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Elternzeit Was ist das?

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Studie Autorisierungsverfahren Online-Banking n = 433, Befragungszeitraum: Februar bis März 2014

Die Gesellschaftsformen

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Mobile Intranet in Unternehmen

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

126 AktG (Anträge von Aktionären)

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

Bestandskauf und Datenschutz?

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Was ist das Budget für Arbeit?

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

SOZIALGERICHT HANNOVER

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung

Tag des Datenschutzes

Thorsten Sett-Weigel Berlin, den 28. März 2012 Finowstraße Berlin

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Informationsbroschüre. zur Hauptversammlung am 20. Juli 2005 Beginn Uhr, Einlass ab Uhr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Versetzungsregeln in Bayern

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Menschen und Natur verbinden

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

Sparen in Deutschland - mit Blick über die Ländergrenzen

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Bericht des Verwaltungsrats zu den Abstimmungen über die Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren

Berufungsentscheidung

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Das Roaming Cockpit. Inhalt. 1 Das Roaming Cockpit Aufrufen des Roaming Cockpit über den Browser... 3

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung

Berufungsentscheidung

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen

Transkript:

Universität St.Gallen 1. St. Galler Corporate Management Forum Meldepflichten im Übernahmerecht Kolloquium mit Fallstudien 5. November 010 Rolf Watter Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt rolf.watter@baerkarrer.ch Sulzer Sachverhalt Verdeckter Beteiligungsaufbau an Sulzer AG durch Investoren Pecik, Stumpf und Vekselberg (Dezember 006 April 007) 6. April 007: Offenlegungsmeldung der Everest Beteiligungs GmbH, Wien, welche zu 50% V und je 5% P und S gehört - Beteiligung von 31.9% (17.5% Aktien und 14.4% Optionen), - in der FINMA-Verfügung g als Donnerschlag bezeichnet. Anschliessend umfassende Untersuchung durch FINMA mit Feststellungsverfügung vom. Januar 009 - Für FINMA klar, dass P Pflichten verletzte, insb. durch Einsatz von Derivatstrukturen mit Barausgleich; - Nachdem Aufbau im wesentlichen durch eine P und S gehörende Gesellschaft erfolgte, nimmt FINMA Gruppe P-S an, obwohl S behauptet, er habe bis unmittelbar vor Meldung nichts gewusst; - Nicht zur Gruppe gerechnet wird V, obwohl er erhebliche Mittel besteuerte. www.baerkarrer.ch

Sulzer Weiteres Verfahren Strafanzeige der FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement wegen Verletzung der Offenlegungspflicht, aber nur gegen P und S - EFD ermittelt dann aber auch gegen V 18. Oktober 010: Einstellung des Strafverfahrens durch EFD nach Wiedergutmachungszahlung g g von CHF 10 Mio in Anwendung von Art. 53 StGB. Art. 53 Wiedergutmachung Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 4) erfüllt sind; und b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. www.baerkarrer.ch 3 Implenia Sachverhalt aus Sicht Implenia Informelle Information durch L im Februar 007: L controls % of Target shares. Notifikationen durch L - 5. April 007: L Funds halten 1.% Aktien; - 16. April 007: L Funds halten.89% Aktien. Gemeldete Börsenumsätze - 4. April 007: SWX: 50 880 (0.75%) Aktien / OTC: nichts; - 5. April 007: SWX: 37 14 (0.01%) Aktien / OTC: nichts. Theoretisch sind Umsätze, die der SWX nicht gemeldet werden, möglich (aber kaum in einem Umfang von 10%). www.baerkarrer.ch 4

Implenia Verfahren 30. Juli 007 Empfehlung der Offenlegungsstelle: CFDs unterliegen keiner Offenlegungspflicht 1. Dez. 007 Verfügung der EBK (Attrahierung der Empfehlung vom 30. Juli 007): L unterliegt bei Erwerb von CFDs börsenrechtlicher Offenlegungspflicht (durch L angefochten) Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 010 (E. 5.4) Entscheidend ist vielmehr, dass die CFD- Emittenten die Aktien der Beschwerdegegnerin als Sicherung gegen das mit dem CFD-Verhältnis verbundene Risiko verwendeten. ( ) Ob dieser Zusammenhang auf einem entsprechenden rechtlichen Teilgehalt der CFDs selbst, auf einer davon formell unabhängigen separaten ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung oder allenfalls auf geschäftlicher Usanz beruht, ist genauso unerheblich wie der Umstand, wer die Aktien beschafft hatte. Die Beschwerdeführerinnen konnten so oder so davon ausgehen, bei der Auflösung der CFDs die als Sicherung dienenden Aktien der Beschwerdegegnerin übertragen zu erhalten. 7. März 008 Verfügung der EBK: L hat im Rahmen des Beteiligungsaufbaus börsengesetzliche Meldepflichten verletzt (durch L angefochten) 18. Dez. 008 Abweisung beider Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht. Feb. 009 L erhebt Beschwerden gegen g beide Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts (an das Bundesgericht) 13. Nov. 009 Einigung zwischen Laxey und Implenia 11. März 010 Bundesgericht lehnt beide Beschwerden von L ab www.baerkarrer.ch 5 Implenia LAXEY df Vorgehen Händler Banken CFD-Gegenpartei 1 Auftrag Aktien zu kaufen Parkieren von Aktien 3 Vereinbarung von CFDs ( Parking-Tickets ) Zurückholen der parkierten Aktien 1 Phase 1: Laxey gibt Brokern den Auftrag Aktien auf dem Markt zu kaufen. Phase : Broker werden angewiesen, Aktien an Banken zu transferieren. Gleichzeitig vereinbart Laxey CFDs mit diesen Banken; diese Banken agieren als Parkhäuser. 3 Phase 3: Laxey holte die parkierten Aktien durch Auflösen der CFDs zurück (wobei CFDs technisch nur einen Geldanspruch geben). www.baerkarrer.ch 6

Implenia Vorgehen 4.70% Aktien parkiert (..07 3.4.07) Banken - Credit Suisse 3.56% Aktien zurückgeholt am 3.4.07-4.70% per 30.3.07 4.9% Aktien parkiert (Ende 06 4./5.4.07) 4.9% Aktien zurückgeholt am 4. und 5.4.07 4.9% Aktien parkiert (10.11.06 5.4.07) Laxey 4.87% Aktien zurückgeholt am 5.4.07 4.01% Aktien parkiert (1.3.07 16.4.07).9% Aktien zurückgeholt am 16.4.07 1.14% Aktien parkiert (Start 07 5.4.07) 1.14% Aktien zurückgeholt am 5.4.07 - City Index - 4.90% per 6.1.07 4.90% per 6.1.07 - Man Financial - 4.50% per 1.1.07-4.90% per 1307 1.3.07 - Bear Stearns - 4.01% per 1.3.07 - Cantor Fitzgerald - 1.14% per 3.3.07 16.76% Aktien per 16.04.07 zurückgeholt + 4.41% direkt gehalten Verbleibende.89% wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeholt 19.65% Aktien per 31.03.07 parkiert www.baerkarrer.ch 7 Genolier Sachverhalt Aktionärsstruktur t per 31. Dezember 009: - Michael Schroeder (MS): 13.8% - Antoine Hubert (AH): 1.40% - Jaime Rosell (JR): 11.16% 16% - Lincoln Vale (LV): 8.08% unzufrieden mit Führung - Alain Fabarez (AF): 5.94% Treffen vom 8. Juni 010 (am Vorabend der GV) zwischen JR, LV und AF. VR MS (mit RA) und unabhängiger VR Zerkowski (Z) nahmen ebenfalls teil. Abschluss Aktionärbindungsvertrag g zwischen JR, AF und LV (mit Gruppenmeldung: 4.53%) Generalversammlung vom 9. Juni 010: Keine Wiederwahl der bisherigen Führung (mit Hilfe der Stimmen von MS); einzig Wiederwahl von MS, Z und P (der am 15. Juni 010 zurücktrat). Juni 010: Auflösung Gruppe (mit Offenlegungsmeldung) ld www.baerkarrer.ch 8

Genolier Verfahren UEK: Frage der Angebotspflicht: Handelte MS in gemeinsamer Absprache mit der gemeldeten Aktionärsgruppe (total Stimmrechte über 33 1/3 %)? Verfügung UEK vom. Juli 010: Indizien führen zum Schluss, dass MS nicht in gemeinsamer Absprache mit der Aktionärsgruppe handelte, u.a.: - Weil Interessen von MS und Aktionärsgruppe sind nicht gleich (MS ist zusammen AH an Vermieterin der Spitäler beteiligt); - Teilnahme von MS am Treffen vom 8. Juni 010 zusammen mit unabhängigen Drittpersonen (Z, RA), aber Verlassen des Raumes während der Absprache der Aktionärsgruppe; - Wahlverhalten von MS ist als einfaches Parallelverhalten zu würdigen. www.baerkarrer.ch 9 Genolier Rechtliche Grundlagen: Relevante Gesetzesartikel Art. 31 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe (Art. 3 Abs. 1, 3 und 6 BEHG) Für im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelnde Erwerbspersonen von angebotspflichtigen Beteiligungen der Zielgesellschaft gilt Artikel 10 Absätze 1 und sinngemäss. Art. 10 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe (Art. 0 Abs. 1, 3 und 5 BEHG) 1 In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren abstimmt. Eine Abstimmung der Verhaltensweise liegt namentlich vor bei: a.rechtsverhältnissen zum Erwerb oder der Veräusserung von Beteiligungspapieren; b. Rechtsverhältnissen, welche die Ausübung der Stimmrechte zum Gegenstand haben (stimmrechtsverbundene Aktionärs-gruppen); oder c. der Zusammenfassung von natürlichen oder juristischen Personen durch die Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe. 3 Wer in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, hat die gesamte Beteiligung, die Identität der einzelnen Mitglieder, die Art der Absprache und die Vertretung zu melden. 4 Erwerb und Veräusserung unter verbundenen Personen, die ihre Gesamtbeteiligung gemeldet haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen. 5 Zu melden sind demgegenüber Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Art der Absprache oder der Gruppe. www.baerkarrer.ch 10