Professor Dr. Ekkehard Schumann. Juristische Fakultät. Universität Regensburg REPETITORIUM REX ZIVILPROZESSRECHT GESAMTES SKRIPTUM WS 2014/2015



Ähnliche Dokumente
Professor Dr. Ekkehard Schumann. Juristische Fakultät. Universität Regensburg REPETITORIUM REX ZIVILPROZESSRECHT GESAMTES SKRIPTUM WS 2013/2014

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Professor Dr. Peter Krebs

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Fall 3. Ausgangsfall:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

Anspruchsgrundlage 823 I BGB

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung

U R T E I L S A U S Z U G

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Das Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,

Teil 1: Ansprüche S gegen I

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

DAVID Mitgliederversammlung in Ludwigshafen - Maudach

Haftung des Schuldners

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Klageänderung und Parteiwechsel

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Was ist das Budget für Arbeit?

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema


Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Sozialgericht Berlin Urteil vom

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Amtsgericht Braunschweig

RABE Akademie Ltd Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Jahresabschluss der Rechtsformen II

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Reisekosten-Reform (Teil 1)

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

Berufungsentscheidung

Strafgesetzbuch (StGB)

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2010

Urteil des OLG Oldenburg:

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Rechtsschutzhilferichtlinien

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

RISIKOLOS VOR GERICHT.

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Oberlandesgericht Köln

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Transkript:

Professor Dr. Ekkehard Schumann Juristische Fakultät Universität Regensburg REPETITORIUM REX ZIVILPROZESSRECHT GESAMTES SKRIPTUM WS 2014/2015 Regensburg 2015

INHALTSÜBERSICHT TEIL I: ARM IST NICHT RECHTSSCHUTZLOS 5 FALL 1: ARM ALS FREIBERUFLER 7 FALL 2: ARM ALS ARBEITNEHMER 35 FALL 3: DIE RECHTSBEHELFE 55 FALL 4: DAS VERSÄUMNISURTEIL OHNE BELEHRUNG 59 FALL 5: VOLLE ENTLOHNUNG DES ARM 63 FALL 6: DAS ANERKENNTNIS DES SCHNELL 67 FALL 7: ARM UND DIE BEWEISAUFNAHME 69 FALL 8: ARMS ARBEITGEBER MISCHT MIT 73 FALL 9: SCHNELL PROTESTIERT 81 FALL 10: ARM VERWEIGERT 83 FALL 11: ARM UND DAS AMTSGERICHT NÜRNBERG 85 FALL 12: ARM UND DER BUSUNFALL 89 DIVERGENZTABELLE FÄLLE 1 12 99 TEIL II: ALOYS GAMMLER, UHRMACHER ZEIGER UND EINE ALTE ENGLISCHE STANDUHR 103 FALL 13: GAMMLER ZAHLT UND BLITZ SOWIE DIE ALLERLEI GMBH HABEN GEPFÄNDET 105 FALL 14: EINE VERBOTENE VERFÜGUNG 123 FALL 15: ZEIGER UND SEIN RECHTSBEHELF 129 FALL 16: BLITZ WEHRT SICH 133 FALL 17: BLITZ BEZAHLT 139 FALL 18: FRAU HÄUSLICH 143 FALL 19: GAMMLER ZAHLT NICHT UND DIE UHR WIRD VERSTEIGERT 149 FALL 20: DER BÖSGLÄUBIGE WURM 155 FALL 21: GAMMLER UND DER OFFENE RESTKAUFPREIS 159

FALL 22: IST GAMMLER WEHRLOS? 163 FALL 23: GAMMLER UND DER VERSTEIGERUNGSÜBERSCHUSS 167 FALL 24: GAMMLER UND SEIN GEPFÄNDETES GIROKONTO 171 FALL 25: GAMMLER WEHRT SICH 175 FALL 26: GAMMLERS LOTTOGLÜCK HAT FOLGEN 179 FALL 27: DIE ALLERLEI GMBH LÄSST NICHT LOCKER 183 DAS SYSTEM DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG 188 TABELLE ZUM ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT 190 TEIL III: FRAU SCHÖN UND IHRE PROBLEME MIT DEM FALSUS PROCURATOR 193 FALL 28: FRAU SCHÖNS AMNESIE 195 FALL 29: FRAU SCHÖNS ERWACHEN 203 FALL 30: FRAU SCHÖN UND DAS FEHLENDE EIGENTUM DES ZEIGER 207 FALL 31: FRAU SCHÖN UND DER EIGENTÜMER ZEIGER 213 FALL 32: FROSCH UND DIE GÜTERGEMEINSCHAFT 215 FALL 33: FRAU SCHÖN UND DIE ERFÜLLUNG NACH KLAGEERHEBUNG 219 FALL 34: DIE REAKTION DES FROSCH 229 FALL 35: ZEIGER GEGEN DIE ZEIT 231 TEIL IV: ZU DEN SACHURTEILSVORAUSSETZUNGEN 241 TEIL V: GLOSSAR: AUSGEWÄHLTE BEGRIFFE AUS DEM ZIVILPROZESSRECHT 245

Professor Dr. Ekkehard Schumann Regensburg REPETITORIUM ZIVILPROZESSRECHT WS 2014/2015 TEIL I ARM IST NICHT RECHTSSCHUTZLOS FÄLLE 1 12

7 Fall 1: Arm als Freiberufler FALL 1: ARM ALS FREIBERUFLER Mitte März wurde Anton Arm von Siegfried Schnell beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs in Regensburg angefahren. Richard Reich ist Halter des Wagens, für den bei der Insolventia AG eine Haftpflichtversicherung besteht. Bei dem Unfall wurde der Anzug des Arm (Wert 50, ) zerfetzt und sein fabrikneues Fahrrad im Wert von 200,, das er neben sich geschoben hatte, irreparabel beschädigt. Arm selbst erlitt einen Schlüsselbeinbruch sowie zahlreiche Prellungen und Abschürfungen. Die durch den Unfall verursachten Heilungskosten belaufen sich auf insgesamt 800,. Arm arbeitet freiberuflich als Redakteur bei der lokalen Tageszeitung und ist nicht gesetzlich sozialversichert. Aufgrund des Unfalls konnte er dieser Arbeit für einige Zeit nicht nachgehen, was einen Verdienstausfall von 700, verursachte. Da eine gütliche Einigung über die Regulierung des Schadens zwischen den genannten Personen nicht zustande kommt, beauftragt Arm die Rechtsanwältin Kunigunde Klug mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen alle zur Schadensbegleichung Verpflichteten. Klug erhebt Klage zum Amtsgericht Regensburg mit dem Antrag, Schnell als Fahrer, Reich als Halter und die Insolventia AG als Haftpflichtversicherer zur Zahlung von 3.000, gesamtschuldnerisch zu verurteilen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: 50, für den ruinierten Anzug, 200, für das zerstörte Fahrrad, 800, Heilungskosten, 700, Verdienstausfall sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.250,. In der Klageschrift schildert Rechtsanwältin Klug den Hergang des durch Schnell verursachten und verschuldeten Unfalls auf dem Fußgängerüberweg, insbesondere auch die überhöhte Geschwindigkeit des Schnell, und legt ferner die oben dargestellten persönlichen Verhältnisse des Arm sowie Art und Schwere seiner Verletzungen dar; zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs verweist sie auf vergleichbare Urteile in einer Schmerzensgeldtabelle. Im frühen ersten Termin vor dem Amtsgericht erscheint auf der Beklagtenseite trotz ordnungsgemäßer Ladung aller Beteiligten und trotz Einhaltung der Einlassungsfrist nur Schnell. Dieser räumt ein, dass der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre, da er aus Unachtsamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten habe, so dass er nicht rechtzeitig vor dem Fußgängerüberweg zum Stehen gekommen sei. Die dem Arm durch sein Verhalten entstandenen Schäden bezweifle er nicht. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Schadensposten wolle er keine Erklärung abgeben. Am Schluss des Termins beantragt Rechtsanwältin Klug, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.000, zu verurteilen und dies gegenüber dem nicht erschienenen Reich und der nicht erschienenen Insolventia AG durch Versäumnisurteil vorzunehmen. Schnell beantragt Abweisung der Klage. Frage: Wie wird das Amtsgericht Regensburg entscheiden? Bearbeitervermerk: Die Frage ist in einem Gutachten zu beantworten.

8 Fall 1: Arm als Freiberufler I. Klage gegen Schnell 13 A. Zulässigkeit der Klage 13 1. Zuständigkeit des AG Regensburg 14 a) Örtlich 14 b) Sachlich 14 2. Bestimmtheit des Schmerzensgeldantrages 14 3. Zwischenergebnis 14 B. Begründetheit der Klage 15 1. 50, für den ruinierten Anzug 15 a) Der Anspruch dem Grunde nach 15 (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG) 16 (a) Beweis der von RAin Klug behaupteten Tatsachen 16 [A] Die Tatsache der Beschädigung des Anzugs steht fest 16 [B] Die Tatsache bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht fest 16 [C] Die Tatsache Schnell war Fahrer steht fest 17 [D] Zwischenergebnis 17 (b) Verschulden des Schnell steht fest 17 (c) Schadensersatz in Geld 17 (2) Deliktshaftung 18 (a) 823 Abs. 1 BGB 18 (b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen: 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO 18 [A] 3 Abs. 1 Satz 1 StVO 18 [B] 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 18 [C] 26 Abs. 1 StVO 18 [D] Schutzgesetze im Sinn von 823 Abs. 2 BGB 18 b) Der Anspruch der Höhe nach 19 c) Ergebnis 19 2. 200, für das zerstörte Fahrrad 19 a) Der Anspruch dem Grunde nach 20 b) Der Anspruch der Höhe nach 20 c) Ergebnis 20 3. 800, Heilungskosten 20 a) Der Anspruch dem Grunde nach 20 (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens 20 (a) 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG 20 (b) 11 Satz 1 StVG 20 (2) Deliktshaftung 21 (a) 823 Abs. 1 BGB 21 (b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB, 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO 21 b) Der Anspruch der Höhe nach 21 c) Ergebnis 21 4. 700, Verdienstausfall 21 a) Der Anspruch dem Grunde nach 21 (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG) 21

9 Fall 1: Arm als Freiberufler (2) Deliktshaftung 21 (a) 823 Abs. 1 BGB 21 (b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB, 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO 22 b) Der Anspruch der Höhe nach 22 c) Ergebnis 22 5. 1.250, Schmerzensgeld 22 a) Der Anspruch dem Grunde nach 22 (a) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 und 11 Satz 2 StVG) 22 (b) Deliktshaftung ( 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 253 Abs. 2 BGB) 23 b) Der Anspruch der Höhe nach 23 c) Ergebnis 23 C. Zulässigkeit der objektiven Anspruchshäufung ( 260 ZPO) 24 D. Ergebnis 25 II. Anträge auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen Reich und die Insolventia AG 25 A. Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils 25 1. Antrag auf Versäumnisurteil 25 2. Säumnis im Termin Die Insolventia AG, Reich und Schnell als notwendige Streitgenossen? 25 a) Schnell und Reich 26 b) Reich oder Schnell und die Insolventia AG 26 3. Ordnungsgemäße Ladung 26 4. Einhaltung der Einlassungsfrist 27 B. Zulässigkeit der Klage 27 C. Schlüssigkeit der Klage 27 1. Gegen Reich als Halter 27 a) 50, für den ruinierten Anzug 27 (1) Der Anspruch dem Grunde nach 27 (a) Gefährdungshaftung ( 7 Abs. 1 StVG) 27 (b) Deliktshaftung ( 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB) 28 (2) Der Anspruch der Höhe nach 28 (3) Ergebnis 28 b) 200, für das zerstörte Fahrrad 29 c) 800, Heilungskosten 29 d) 700, Verdienstausfall 29 e) 1.250, Schmerzensgeld 29 (1) Gefährdungshaftung ( 7 Abs. 1 StVG) 29 (2) Deliktshaftung ( 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB) 30 (3) Ergebnis 30 f) Ergebnis zur Schlüssigkeit 30 2. Gegen die Insolventia AG als Haftpflichtversicherer 30 a) Notwendigkeit doppelter Schlüssigkeit 30 b) Haftung des Schnell 31 c) Haftung des Reich 31 d) Ergebnis zur Schlüssigkeit des Direktanspruches 31

10 Fall 1: Arm als Freiberufler D. Zulässigkeit eines gemeinsamen Versäumnisurteils über alle Ansprüche 31 1. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft ( 59 f. ZPO) 31 2. Zulässigkeit der objektiven Anspruchshäufung ( 260 ZPO) 32 E. Versäumnisurteil gegen Reich und die Insolventia AG 32 III. Gesamtschuldnerische Haftung von Schnell, Reich und der Insolventia AG 32 IV. Ergebnis 32 V. Exkurs: Tenor der Entscheidung 32

11 Fall 1: Arm als Freiberufler Lösung Erster Vorbereitungsschritt: Bearbeitervermerk lesen! Wenn die Klausurangabe mehrere Fragen enthält, jetzt die erste Frage lesen. Die Frage lautet: Wie wird das Amtsgericht Regensburg entscheiden? Klausurtyp: Richterklausur, keine Anwaltsklausur. Faustregel für den Aufbau: ZPO vor BGB, prozessuale Fragen vor den materiell-rechtlichen Problemen. StVG Fahrer Halter Zweiter Vorbereitungsschritt: Sachverhalt lesen und am besten sogleich eine Assoziationsliste anlegen! 3 I 1, III Nr. 1 StVO: Fußgängerüberweg Geschwindigkeit 823 I BGB 823 II BGB mit Schutzgesetz: StGB, StVO VVG 1 GVG Amtsgericht 32 ZPO, 20 StVG: Regensburg 253 ZPO: unbestimmter Antrag ( 253 II BGB) 288 I ZPO: Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten 331 ZPO 1 SCHÖNFELDER Nr. 62.

12 Fall 1: Arm als Freiberufler Dritter Vorbereitungsschritt: Im Aufgabentext die drei Grundbegriffe des Prozessrechtsfalls markieren, die sich aus 253 Abs. 2 ZPO ergeben: 1. Gericht 2. Parteien 3. Streitgegenstand Zur Terminologie und zur Klausurtaktik Streitgenossenschaft = Mehrheit von Parteien ( 59 f. ZPO) auf der Kläger- oder Aktivseite möglich auf der Beklagten- oder Passivseite möglich Man spricht auch von subjektiver Anspruchs- oder Klagehäufung. Die Streitgenossenschaft führt zugleich auch zu einer Mehrheit von Prozessrechtsverhältnissen. Anspruchshäufung = Mehrheit von Streitgegenständen ( 260 ZPO); häufig als objektive Anspruchs- oder Klagehäufung bezeichnet. Bei Mehrheit von Parteien oder Ansprüchen gilt der Trennungsgrundsatz: Jedes der mehreren Prozessrechtsverhältnisse und jeder der mehreren Streitgegenstände sind gesondert hinsichtlich der prozessualen Zulässigkeit und der materiellen Begründetheit zu untersuchen. Vorbemerkung zum Aufbau: Bei einer Fallgestaltung wie in der vorliegenden Klausur muss der Bearbeiter als ersten Schritt die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse ( Personen vor Sachen ) trennen und bei diesen als zweiten Schritt die einzelnen Streitgegenstände (Klageanträge) strikt auseinander halten ( Anträge vor Ansprüchen ). Erst im dritten Schritt prüft er innerhalb der Streitgegenstände nacheinander die Anspruchsgrundlagen ( Ansprüche nach Anträgen ) 2. Dementsprechend wird im Folgenden zunächst nach den Parteien auf der Beklagtenseite (Schnell, Reich, Insolventia AG) und erst im Rahmen des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses nach Streitgegenständen (Klageanträgen hinsichtlich der Schadensposten: Anzug, Velo usw.) untergliedert. Erst danach kommt die Lösung zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen (StVG, BGB). Umgekehrt etwa nach Anspruchsgrundlagen und dann erst nach Personen darf keinesfalls aufgebaut werden. Denn die Prozessrechtsverhältnisse können sich unterschiedlich entwickeln (wie hier: Schnell ist anwesend, Reich und Insolventia AG nicht). Außerdem entscheidet das Gericht über die Streitgegenstände (Klageanträge) und nicht über die Anspruchsgrundlagen. 2 Hierzu näher: Ekkehard Schumann: Die ZPO-Klausur, 3. Aufl., München 2006, Rdnr. 14 und 15.

13 Fall 1: Arm als Freiberufler Entsprechend dem Aufbauprinzip Personen vor Sachen richtet sich die Gliederung nach den hier vorliegenden drei Prozessrechtsverhältnissen. An der Spitze steht daher Arm gegen Schnell. Maßgebend ist immer der zuletzt gestellte Antrag. Mit ihm beginnt die Lösung. Da hier der letzte von Arm gegenüber Schnell gestellte Antrag der Klageantrag ist, beginnt die Prüfung mit der Zulässigkeit der von Arm erhobenen Klage. ( ZPO vor BGB ). I. Klage gegen Schnell A. Zulässigkeit der Klage Die Zulässigkeitsprüfung einer Klage bezieht sich auf die Sachurteilsvoraussetzungen der Klage (häufig auch als Prozessvoraussetzungen bezeichnet). Eine Übersicht über die Sachurteilsvoraussetzungen findet sich am Ende des Skriptums (S. 241). Fehlt auch nur eine Sachurteilsvoraussetzung, ist die Klage unzulässig und mit Prozessurteil abzuweisen. Da die Klage des Arm auf Zahlung der verschiedenen Beträge geht, ist sie eine Leistungsklage. Daneben gibt es noch die Gestaltungsklage, die auf eine Rechtsänderung gerichtet ist, und die Feststellungsklage ( 256 ZPO), die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zielt.

14 Fall 1: Arm als Freiberufler 1. Zuständigkeit des AG Regensburg a) Örtliche Zuständigkeit ( Gerichtsstand ) Die örtliche Zuständigkeit des AG Regensburg ist gegeben. Es besteht der besondere Gerichtsstand des forum delicti commissi ( 32 ZPO, 20 StVG). b) Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Dabei werden die geltend gemachten Streitgegenstände da wirtschaftlich nicht identisch gemäß 5 [1. Halbsatz] ZPO zusammengerechnet. Sie ergeben den Betrag von 3.000,, der innerhalb der amtsgerichtlichen sachlichen Zuständigkeit liegt ( 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG). Ob die Ansprüche zulässigerweise in einer Klage geltend gemacht wurden, ist für die Zusammenrechnung der Streitwerte nicht von Bedeutung. 3 Genauso wenig kommt es auf die Begründetheit der Ansprüche an. 2. Bestimmtheit des Schmerzensgeldantrags Der Antrag, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.250 Euro zuzusprechen, lässt eine genaue Bezifferung vermissen und könnte aus diesem Grunde am Bestimmtheitserfordernis des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitern. Doch muss beachtet werden, dass der Schmerzensgeldantrag auf eine billige Entschädigung in Geld ( 253 Abs. 2 BGB) zielt, also auf eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Den vom Gericht aufgrund seines Ermessens zuzusprechenden Betrag darf der Kläger in der Regel nicht genau im Voraus berechnen. Dem Verletzten kann daher eine genaue Bezifferung seines Schmerzensgeldantrages nicht zugemutet werden. Das Bestimmtheitserfordernis des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist bei einem Schmerzensgeldantrag deshalb bereits dann erfüllt, wenn der Kläger in der Klage seine Verletzungen schildert und die ungefähre Größenordnung des geforderten Schmerzensgelds angibt. 4 Der Kläger hat diesen Anforderungen entsprochen. Die Klage ist also auch in diesem Punkt zulässig. Die Klage ist zulässig. 3. Zwischenergebnis 3 Hierzu unten C. (S. 24) zur Zulässigkeit der objektiven Anspruchshäufung. 4 Einzelheiten bei Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 59 mit weiteren Nachweisen; Frank Kosziol in: Otto Tempel/Christiane Graßnack/Frank Kosziol/Bernhard Seyderhelm: Materielles Recht im Zivilprozess, 6. Auflage, München 2014, 29 Rdnr. 36.

15 Fall 1: Arm als Freiberufler B. Begründetheit der Klage Nach der Zulässigkeitsprüfung kommt es zur Begründetheitsprüfung. Aufbau: Anträge vor Ansprüchen. Die fünf Klageanträge (die fünf Streitgegenstände) werden nacheinander geprüft. Gliederung 1. Anzug 2. Velo 3. Arzt 4. Verdienst 5. Schmerz 1. 50, für den zerfetzten Anzug Innerhalb des Streitgegenstandes Anzug muss wiederum der Trennungsgrundsatz beachtet werden. Der Grund des geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruches muss von der Höhe dieses Anspruches getrennt werden. a) Der Anspruch dem Grunde nach Innerhalb des Grundes des Streitgegenstandes Anzug kommt es für den Aufbau auf die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen an: 1. Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG 2. Deliktshaftung a) 823 Abs. 1 BGB b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz: Nicht: Strafgesetzbuch! 3 Abs. 1 Satz 1 StVO: Geschwindigkeit allgemein 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO: Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 26 Abs. 1 StVO: Fußgängerüberweg

16 Fall 1: Arm als Freiberufler (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG) Den prozessualen Anspruch 5 des Klägers Arm gegen Schnell kann Arm in erster Linie auf das StVG stützen. Er behauptet, Schnell habe als Fahrer eines Kraftfahrzeuges ( 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) bei dessen Betrieb ( 7 Abs. 1 StVG) eine Sache, nämlich den Anzug, beschädigt. (a) Beweis der von RAin Klug behaupteten Tatsachen In ihrer Klageschrift stellt RAin Klug drei Tatsachenbehauptungen auf: Erstens ist der Anzug ihres Mandanten ruiniert worden. Zweitens geschah dies beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Drittens haftet Schnell, weil er dieses Fahrzeug gelenkt hat. Für sämtliche drei Behauptungen trägt Arm die (objektive) Beweislast. Denn derjenigen Partei, die sich auf eine für sie günstige Norm beruft, ist regelmäßig die Beweislast aufgebürdet 6. [A] Die Tatsache der Beschädigung des Anzugs steht fest Neben den bereits genannten Schutzgesetzen 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie 26 Abs. 1 StVO ist hier als weitere (vierte!) schutzgesetzliche Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Ersatz der Heilungskosten 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB gegeben. Da die Vorschrift des 229 StGB den Schutz des Körpers bezweckt, ist sie als Schutzgesetz für den Schadensposten Heilungskosten einschlägig. [B] Die Tatsache bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht fest Eine Haftung nach dem StVG setzt voraus, dass die Beschädigung der Sache (die Unbrauchbarkeit des Anzugs) bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ( 7 Abs. 1 StVG) geschah. Der Kläger trägt in seiner Klage vor, dass ein solcher Betrieb stattgefunden hat (erste Tatsachenbehauptung). Ferner behauptet er, dass dieser Betrieb kausal für den Schaden war (zweite Tatsachenbehauptung); er geht also von einer (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen dem Kfz-Betrieb und der Beschädigung des Anzugs 5 Mit prozessualer Anspruch ist der Streitgegenstand (der Verfahrensgegenstand, das prozessuale Begehren) bezeichnet, nicht der materiell-rechtliche Anspruch (näher Schumann [Fußn. 2], Rdnr. 69 ff.). Dies ist hier der Antrag auf Zahlung von 50,. Insgesamt macht Arm mit seiner Klage fünf Streitgegenstände im Wege der Anspruchshäufung (Streitgegenstandshäufung, 260 ZPO) anhängig (Anzug, Fahrrad, Heilungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld). Für jeden dieser Streitgegenstände können, wie die Gliederung zeigt, verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche (Anspruchsgrundlagen) in Betracht kommen; Grundlegend zum Streitgegenstand: Christoph Althammer:Streitgegenstand und Interesse, Tübingen 2012. 6 Diejenige Partei, die für sich eine Rechtsfolge in Anspruch nimmt, trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (Dieter Leipold in: Friedrich Stein/Martin Jonas: ZPO, 22. Auflage, Tübingen 2008, 286 Rdnr. 61 f.; Reinhard Greger in: Richard Zöller: ZPO, 29. Auflage, Köln 2012, Vorbemerkungen zu 284 Rdnr. 18; Klaus Reichold in: Heinz Thomas/Hans Putzo: ZPO, 35. Auflage, München 2014, Vorbem. vor 284 Rdnr. 23; Ingo Saenger in: Ingo Saenger: ZPO, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, 286 Rdnr. 53, 58); hierzu weiter: Olaf Muthorst; Der Beweis im Zivilprozess, JuS 2014, S. 686 ff.

17 Fall 1: Arm als Freiberufler aus. 7 Da Schnell auch diese Tatsachen im Termin nicht bezweifelt, bestreitet er sie nicht ( 138 Abs. 3 ZPO); dementsprechend sind sie zugestanden ( 288 Abs. 1 ZPO) und stehen für das Gericht fest. [C] Die Tatsache Schnell war Fahrer steht fest Schnell ist unbestritten nicht Halter des Unfallwagens gewesen. Unmittelbar aus 7 Abs. 1 StVG kann er demnach nicht haften, weswegen RAin Klug ihn ja auch als Fahrer verklagt hat. Anspruchsgrundlage ist daher die Haftung wegen (vermutete) Verschuldens nach 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Schnell haftet, wenn die Tatsache bewiesen ist, dass er das Unfallfahrzeug gesteuert hat. Durch sein Einräumen im Termin steht auch diese Tatsache fest (Geständnis: 288 Abs. 1 ZPO) fest. [D] Zwischenergebnis Schnell hat als Fahrer eines Kraftfahrzeuges die Beschädigung des Anzugs verursacht. (b) Verschulden 8 des Schnell steht fest In seiner Klage hat Arm als weitere Tatsache das Verschulden des Schnell behauptet. Schnell selbst hat eingeräumt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe, als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Unachtsamkeit überschritt. Damit hat er diese Behauptung des Arm nicht nur nicht bestritten, sondern sogar zugestanden: 288 Abs. 1 ZPO (Geständnis) liegt also unmittelbar vor. Das Verschulden des Schnell (Fahrlässigkeit) als Fahrer 18 Abs. 1 Satz 2 StVG steht demzufolge fest. (c) Schadensersatz in Geld Arm kann gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Betrag als Schadensersatz in Geld verlangen. Da der Anzug ruiniert ist, kommt eine Wiederherstellung nicht in Betracht (vgl. 251 Abs. 1 BGB). 138 Abs. 3 und 288 Abs. 1 ZPO zeigen die Herrschaft der Parteien über den Tatsachenstoff. In diesen Vorschriften drückt sich der Verhandlungsgrundsatz (die Verhandlungsmaxime) 9 des deutschen Zivilprozesses aus. 7 Vgl. BGH NJW-RR 2008, 764. 8 Zur in diesem Prozess überhaupt nicht problematischen Rechtswidrigkeit darf die Lösung mit keinem Wort Stellung nehmen, weder bei der Haftung nach dem StVG noch nach dem BGB; vgl. Uwe Diederichsen: Die BGB-Klausur, 7. Aufl., München 1988, S. 128 f. bei Fußn. 150 ff. 9 Zum Verhandlungsgrundsatz: Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 289, 292, 294. Der Verhandlungsgrundsatz betrifft die Tatsachenseite des Zivilprozesses. Er ist vom Dispositionsgrundsatz (von der Dispositionsmaxime) zu trennen, der die Herrschaft der Prozessparteien über den Streitgegenstand betrifft, vgl. Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 231, 337 sowie Einzelheiten (auch zum Antragsgrundsatz) in Rdnr. 43 57.

18 Fall 1: Arm als Freiberufler Der Verhandlungsgrundsatz unterscheidet sich grundlegend vom Untersuchungsgrundsatz (von der Untersuchungsmaxime) der anderen Prozessarten. Nach dem Verhandlungsgrundsatz steht für das Gericht als bewiesen fest, was entweder ausdrücklich zugestanden oder was nicht bestritten ist. Zur Terminologie: Der Verhandlungsgrundsatz wird vielfach auch als Beibringungsgrundsatz bezeichnet. (2) Deliktshaftung (a) 823 Abs. 1 BGB Der Klageantrag des Klägers Arm kann ferner auf 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Wie soeben eingehend dargelegt, ist unbestritten oder sogar ausdrücklich zugestanden: Schnell hat den Arm infolge des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Fußgängerüberweg angefahren und das Eigentum (den Anzug) des Arm widerrechtlich und schuldhaft (fahrlässig) verletzt. 10 Arm kann gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 und 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld verlangen. (b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen: 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO Der Antrag kann schließlich auch aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Schutzgesetzen 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO begründet sein: [A] 3 Abs. 1 Satz 1 StVO Nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. [B] 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO Gemäß 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig. [C] 26 Abs. 1 StVO Ferner haben Fahrzeuge an Fußgängerüberwegen mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen ( 26 Abs. 1 StVO). [D] Schutzgesetze im Sinn von 823 Abs. 2 BGB Die genannten Vorschriften stellen Regeln auf, die auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer abzielen. Sie bezwecken also auch den Schutz des Klägers Arm und erfüllen 10 Nachdem die Lösung bei Punkt (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens eingehend dargelegt hat, dass die tatsächlichen Behauptungen des Arm unbestritten sind, brauchen die dortigen Ausführungen hier nicht noch einmal wiederholt zu werden.

19 Fall 1: Arm als Freiberufler damit die Voraussetzungen, die an ein Schutzgesetz zu stellen sind. 11 Da Schnell diese Vorschriften widerrechtlich und fahrlässig übertreten hat, ist der Tatbestand des 823 Abs. 2 BGB verwirklicht. Nach 249 Abs. 2 Satz 1 und 251 Abs. 1 BGB kann er Schadensersatz in Geld verlangen. Hinweise: 229 StGB [Körperverletzung] kommt als Schutzgesetz für den Schadensposten Anzug nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift bezweckt nur den Schutz des Körpers, nicht aber den Schutz von Sachen. Dass Schnell durch ein und dieselbe Handlung sowohl eine Körperverletzung als auch Sachschäden verursacht hat, ist insoweit unerheblich. 303 StGB [Sachbeschädigung] scheidet mangels Vorsatz aus (vgl. 15 StGB). Die StVO würde als Schutzgesetz nicht in Betracht kommen, falls sich der Unfall auf einem Privatweg ereignet hätte. [Die Haftung nach dem StVG ist hingegen nicht auf Unfälle auf öffentlichem Verkehrsraum beschränkt, besteht also auch bei einem Unfall auf einem Privatgrundstück.]. b) Der Anspruch der Höhe nach Arm verlangt einen Schadensersatz in Höhe von 50,00 für den zerfetzten Anzug. Da Schnell hierzu keine Erklärung abgibt, ist auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs als zugestanden anzusehen (vgl. 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Hinweis: Nach 12 Abs. 1 StVG bestehen für die Schadensersatzansprüche, soweit sie auf das StVG gestützt werden, Höchstbeträge. Näher unten Fall 12. c) Ergebnis Das Gericht wird deshalb Schnell zur Zahlung von 50, verurteilen. 2. 200, für das zerstörte Fahrrad Der zweite Gliederungspunkt ist der Streitgegenstand Velo (Schadensersatz für das zerstörte Fahrrad). Soweit die Rechtslage genauso ist wie beim Anzug, kann der Bearbeiter ohne Weiteres auf die bisherigen Ausführungen verweisen. Hier kann ohne Einschränkungen auf die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Anzuges verwiesen werden. 11 Zum Begriff des Schutzgesetzes z. B. Hartwig Sprau in: Otto Palandt: BGB, 74. Auflage, München 2015, 823 Rdnr. 56 f.

20 Fall 1: Arm als Freiberufler a) Der Anspruch dem Grunde nach Der Anspruch des Klägers Arm ist begründet aus: 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG; 823 Abs. 1 BGB; 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den drei genannten Schutzgesetzen 3 Abs. 1 Satz 1 StVO und 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie 26 Abs. 1 StVO. Auch hier unbestritten. b) Der Anspruch der Höhe nach c) Ergebnis Daher wird das Gericht den Beklagten Schnell auch zur Zahlung dieses Betrags verurteilen. 3. 800, Heilungskosten Hinweis: Da das Gesetz bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit einen Ersatz der Kosten der Heilung zuspricht ( 11 Satz 1 [1. Halbsatz] StVG), sollte der Bearbeiter den umfassenden Begriff der Heilungskosten verwenden, wenn der Geschädigte die Kosten für ärztliche und andere medizinische Behandlungen sowie Krankenhausaufenthalte, Krankentransporte und Medikamente usw. geltend macht. a) Der Anspruch dem Grunde nach (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens (a) 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG Der Anspruch auf Erstattung der Heilungskosten ist gemäß 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG entstanden. Schnell hat als Fahrer eines Kraftfahrzeuges bei dessen Betrieb den Arm (körperlich) verletzt. (b) 11 Satz 1 (erster Halbsatz) StVG Der Schadensersatzanspruch ist gemäß 11 Satz 1 (1. Halbsatz) StVG auf Ersatz der Heilungskosten in Geld gerichtet; 11 Satz 1 StVG ist lex specialis zu 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Rechtsanwältin Klug hat in der Klageschrift die zur Anwendung dieser Vorschrift notwendigen Tatsachen behauptet: Dem Arm sind Heilungskosten entstanden (erste Tatsachenbehauptung), die durch die Körperverletzung verursacht sind (zweite Tatsachenbehauptung [haftungsausfüllende Kausalität]). Beide Behauptungen bestreitet Schnell nicht ( 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Damit steht fest, dass er dem Arm die infolge des Unfalls entstandenen Heilungskosten zu ersetzen hat. Wiederholter Hinweis: Nach 12 Abs. 1 StVG bestehen für die Schadensersatzansprüche, soweit sie auf das StVG gestützt werden, Höchstbeträge. Näher unten Fall 12.

21 Fall 1: Arm als Freiberufler (2) Deliktshaftung (a) 823 Abs. 1 BGB Der Klageantrag kann daneben auf 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Schnell hat Arm widerrechtlich und schuldhaft (fahrlässig) verletzt, so dass Arm die Heilungskosten nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt verlangen kann. (b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO Als Neben den bereits genannten Schutzgesetzen 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie 26 Abs. 1 StVO ist hier als weitere (vierte!) schutzgesetzliche Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Ersatz der Heilungskosten 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB gegeben. Da die Vorschrift des 229 StGB den Schutz des Körpers bezweckt, ist sie als Schutzgesetz für den Schadensposten Heilungskosten einschlägig. StVO. b) Der Anspruch der Höhe nach Auch hier unbestritten ( 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). c) Ergebnis Daher wird das Gericht den Beklagten Schnell zur Zahlung von 800, verurteilen. 4. 700, Verdienstausfall a) Der Anspruch dem Grunde nach (1) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG) Der Klageantrag auf Ersatz des Verdienstausfalls kann auf 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG gestützt werden. RAin Klug behauptet, Schnell habe als Fahrer eines Kraftfahrzeuges ( 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) bei dessen Betrieb ( 7 Abs. 1 StVG) den Arm am Körper verletzt. Dadurch (haftungsausfüllende Kausalität) sei dem Arm ein Vermögensnachteil entstanden, weil infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise aufgehoben war ( 11 Satz 1 [2. Halbsatz] StVG). Schnell bestreitet nicht, dass er diesen Nachteil durch den Unfall verursacht hat ( 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Klägers Arm auf Zahlung des Verdienstausfalls ist erfolgreich. (2) Deliktshaftung (a) 823 Abs. 1, 842 BGB Der Klageantrag auf Ersatz des Verdienstausfalls kann ferner auf 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Es liegt eine widerrechtliche und schuldhafte Körperverletzung vor. Gemäß 842 BGB hat Arm auch einen Anspruch auf Geldersatz wegen des entgangenen Gewinns (vgl. auch 249 Abs. 1 und 2, 252 BGB).

22 Fall 1: Arm als Freiberufler (b) 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB, 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO Daneben kann der Antrag auch noch auf 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den vier folgenden Schutzgesetzen 229 StGB, 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO gestützt werden. Wegen Art und Umfang des Anspruches ( 842 BGB) gelten die bisherigen Ausführungen (vgl. auch 249 Abs. 1 und 2, 252 BGB). b) Der Anspruch der Höhe nach Auch hier unbestritten ( 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). c) Ergebnis Schnell ist zur Zahlung von 700, zu verurteilen. 5. 1.250, Schmerzensgeld a) Der Anspruch dem Grunde nach (a) Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 und 11 Satz 2 StVG) Ebenfalls auf das StVG ( 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 7 Abs. 1 StVG) kann der Schmerzensgeldanspruch 12 gestützt werden. Gemäß 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB ist seit dem Jahr 2002 ein immaterieller Schaden auch nach dem StVG zu ersetzen. Hinweis: Eine der augenfälligsten und auch praktisch bedeutsamsten Neuerungen des Schadensersatzrechts im 21. Jahrhundert ist die deutliche Ausweitung des Schmerzensgeldanspruches. Das Zweite 13 Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 strich mit Wirkung vom 1. August 2002 den bisherigen 847 BGB und überführte ihn fast unverändert in den neuen 253 Abs. 2 BGB. Für den Schmerzensgeldanspruch ist nunmehr kein Verschulden nötig. 14 Weitere Schmerzensgeldregelungen hat der Bundestag z. B. in folgende Gesetze eingefügt: 6 Satz 2 Haftpflichtgesetz 15, 36 Satz 2 Luft- 12 Grundlegend zum Schmerzensgeld Johannes Unterreitmeier: Die Restitution von Schmach und Schmerzen, JZ 2013, 425 ff.; Jörg Neuner: Das Schmerzensgeld, JuS 2013, S. 577 ff. 13 Das (erste) Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1977, BGBl. I, S. 1577 ff., änderte die Haftungshöchstgrenzen im StVG, im LuftVG und im damaligen ReichshaftpflichtG, das seither HaftPflG heißt. 14 Zusammenfassend Gerhard Wagner: Das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, NJW 2002, 2052 ff. 15 SCHÖNFELDER Nr. 33.

23 Fall 1: Arm als Freiberufler verkehrsgesetz 16, 8 Satz 2 Produkthaftungsgesetz 17, 13 Satz 2 Umwelthaftungsgesetz 18, 29 Abs. 2 Atomgesetz 19. (b) Deliktshaftung ( 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 253 Abs. 2 BGB) Wie bereits bei den Heilungskosten dargelegt, hat Arm wegen seiner erlittenen Körperverletzung einen Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 und 2 BGB gegen Schnell. Gemäß 253 Abs. 2 BGB kann Arm daher auch wegen seines immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen. b) Der Anspruch der Höhe nach Auch wenn Schnell die dem Schmerzensgeldanspruch zugrunde liegenden Tatsachen nicht bestreitet ( 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO), muss das Gericht über die Höhe des Schmerzensgeldes eine Ermessensentscheidung treffen. Hierbei sind dem Gericht trotz der Regelung des 308 ZPO durch die Angabe des Mindestbetrages von 1.250, keine Grenzen nach oben gesetzt, 20 es könnte also auch mehr als beantragt zuerkennen (wie es umgekehrt auch weniger zusprechen darf, wenn es das für angemessen ansieht). Da sich Arm auf vergleichbare Entscheidungen in einer Schmerzensgeldtabelle 21 bezieht und Schnell insoweit ebenfalls nicht widerspricht, wird das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250, zusprechen. c) Ergebnis Schnell ist daher zur Zahlung von 1.250, zu verurteilen. 16 SCHÖNFELDER ERGÄNZUNGSBAND Nr. 36. 17 SCHÖNFELDER Nr. 27. 18 SCHÖNFELDER Nr. 28. 19 SARTORIUS Nr. 835. 20 Dazu ausführlich BGHZ 132, 341 (350 f.). 21 Zum Beispiel: Susanne Hacks/Wolfgang Wellner/Frank Häcker: Schmerzensgeldbeträge, 33. Auflage, Bonn 2015, und Andreas Slizyk: Beck sche Schmerzensgeld-Tabelle 2015, 11. Aufl., München 2015, oder unter http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/immdat/cont/immdat.htm (Campuslizenz der Universität Regensburg).

24 Fall 1: Arm als Freiberufler Assoziationsliste wird kurz überprüft StVG Fahrer Halter StVO: Fußgängerüberweg 823 I BGB 823 II BGB mit Schutzgesetz: StVO und StVG VVG GVG Amtsgericht 32 ZPO, 20 StVG: Regensburg 253 ZPO: unbestimmter Antrag ( 253 II BGB) 288 I ZPO: Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten 331 ZPO C. Zulässigkeit der objektiven Anspruchshäufung ( 260 ZPO) Da Arm in seiner Klage gegen Schnell mehrere Anträge stellt 22, liegt eine objektive Anspruchshäufung 23 vor. Sie ist nach 260 ZPO zulässig, weil für sämtliche Ansprüche das Amtsgericht Regensburg als Prozessgericht sachlich ( 3.000, : 5 ZPO, 23 Nr. 1 GVG) und örtlich zuständig ( 32 ZPO, 20 StVG) sowie dieselbe Prozessart zulässig ist. Hinweis: Nicht dieselbe Prozessart liegt beispielsweise vor, wenn in der Klage auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ( 935, 940 ZPO) gestellt wird oder wenn der Kläger in ein und derselben Klage Ansprüche im Urkundenprozess ( 593 Abs. 2 ZPO) und andere Ansprüche im normalen Verfahren geltend macht. Die Zulässigkeit der Anspruchshäufung ist nicht etwa eine Sachurteilsvoraussetzung, so dass eine Klage abzuweisen wäre, falls sie eine solche unzulässige Häufung enthält. Vielmehr werden die unzulässigerweise verbundenen Ansprüche gemäß 145 ZPO getrennt 24. 22 Hierzu schon Fußn. 5. 23 Entsprechend der Überschrift von 260 ZPO soll man diesen Ausdruck verwenden und nicht missverständlich von Klagehäufung sprechen, vgl. Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 73. 24 Deshalb darf die Zulässigkeit der Anspruchshäufung nicht im Rahmen der Erörterung der Sachurteilsvoraussetzungen (der Zulässigkeit der Klage) geprüft werden. Sie bildet vielmehr einen eigenen Gliederungspunkt, vgl. Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 150 mit Fußn. 22.

25 Fall 1: Arm als Freiberufler D. Ergebnis Das Amtsgericht wird der Klage stattgeben und Schnell zur Zahlung von 3.000,- an Arm verurteilen. II. Anträge auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen Reich und die Insolventia AG Vorbemerkung zum Aufbau 25 Wenn man sich an den Grundsatz des Prozessrechts hält, dass der letzte der gestellten Anträge der Ausgangspunkt der juristischen Überlegungen ist, ergeben sich keine Schwierigkeiten. Der letzte der gestellten Anträge ist der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils. Daher muss über diesen Antrag entschieden werden. Es ergibt sich dann folgender Aufbau: 1. Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils. 2. Sind sie gegeben: Zulässigkeit der Klage. 3. Bei Zulässigkeit der Klage: Schlüssigkeit der Klage. A. Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils 1. Antrag auf Versäumnisurteil Der Kläger hat im Termin den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. 2. Säumnis im Termin Die Insolventia AG, Reich und Schnell als notwendige Streitgenossen? Reich und die Insolventia AG sind im Termin nicht erschienen und waren auch nicht anwaltlich vertreten. Hier stellt sich die Frage, ob die beiden als durch den anwesenden Streitgenossen Schnell vertreten anzusehen sind. Das müsste man bejahen, wenn die 25 Zum Aufbau und zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO bei der hier vorliegenden Säumnis des Beklagten: Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 307 313; zur Prozesslage bei der Säumnis des Klägers: Schumann a. a. O., Rdnr. 298 306; vgl. auch Michael Huber: Grundwissen Zivilprozessrecht: Säumnis des Beklagten, JuS 2013, 18 ff.

26 Fall 1: Arm als Freiberufler Beklagten notwendige Streitgenossen im Sinne des 62 ZPO wären, d. h. wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden dürfte. 26 a) Schnell und Reich Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges haften aufgrund verschiedener Normen, die an unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen, so dass die Entscheidung nicht einheitlich ausfallen muss. Zwischen Schnell und Reich liegt demzufolge keine notwendige Streitgenossenschaft vor. b) Reich oder Schnell und die Insolventia AG Anders könnte es zwischen dem Halter und Fahrer einerseits und dem Haftpflichtversicherer andererseits sein. 124 Abs. 1 in Verbindung mit 113 VVG und 1 PflVG 27 bestimmen, dass die rechtskräftige Verneinung des Ersatzanspruches gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer jeweils zugunsten des anderen wirkt. Doch diese Rechtslage bewirkt keine Notwendigkeit der Übereinstimmung der Entscheidungen gegen Versicherungsnehmer und Versicherer, weil sich die Versicherung unter Umständen auch noch aus anderen Gründen entlasten kann. Deshalb sind weder Reich noch Schnell und die Insolventia AG notwendige Streitgenossen 28. Klausurtaktisch 29 müssen die Bearbeiter bei der Frage der notwendigen Streitgenossenschaft im Rahmen der Säumnis von Reich und der Insolventia AG überlegen: Bejahen sie die notwendige Streitgenossenschaft, sind Reich und die Insolventia AG nicht säumig und die Probleme des Versäumnisverfahrens treten nicht auf. Folgen die Verfasser hingegen der herrschenden Meinung, kommt es zum Versäumnisurteil und damit bieten sich klausurtechnisch die größeren Entfaltungsmöglichkeiten. Da kaum anzunehmen ist, dass der Aufgabensteller vom Versäumnisverfahren spricht, ohne dass es zum Versäumnisurteil kommt, ist ferner zu vermuten, dass der Aufgabensteller eine notwendige Streitgenossenschaft verneint. Folglich sind Reich und die Insolventia AG gemäß 62 Abs. 1 ZPO im Termin nicht durch den anwesenden Schnell vertreten worden. Sie sind deshalb säumig. 3. Ordnungsgemäße Ladung Eine ordnungsgemäße Ladung gemäß 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (formgerecht gemäß 214 ff., 166 ff. ZPO und fristgerecht gemäß 217 ZPO) liegt laut Sachverhalt vor. 26 Zur Streitgenossenschaft: Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 91 96. 27 SCHÖNFELDER Nr. 63. 28 Herrschende Meinung, z. B. BGHZ 63, 51 (55); Reinhard Bork in: Friedrich Stein/Martin Jonas: ZPO, 22. Auflage, Tübingen 2004, 62 Rdnr. 13; Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht, 13. Auflage, München 2008, Rdnr. 124; Rainer Hüßtege in: Heinz Thomas/Hans Putzo: ZPO, 35. Auflage, München 2043, 62 Rdnr. 7. 29 Zur Klausurtaktik bei kontroversen Meinungen: Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 39.

27 Fall 1: Arm als Freiberufler 4. Einhaltung der Einlassungsfrist Auch die Einlassungsfrist ( 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO [Legaldefinition]) hat das Gericht beachtet. Sie ist bei Säumnis auf der Beklagtenseite wichtig (vgl. 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) 30. B. Zulässigkeit der Klage Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie bei der Klage gegen Schnell schon dargestellt, keine Bedenken. C. Schlüssigkeit der Klage Es ist schließlich die Schlüssigkeit der Klage nach 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu untersuchen, d. h. zu prüfen, ob und inwieweit das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers, das wegen der Säumnis als zugestanden gilt, den Klageantrag rechtfertigt (vgl. 288 Abs. 1 ZPO) 31. 1. Gegen Reich als Halter a) 50, für den ruinierten Anzug (1) Der Anspruch dem Grunde nach (a) Gefährdungshaftung ( 7 Abs. 1 StVG) Als Anspruchsgrundlage kommt 7 Abs. 1 StVG in Betracht. RAin Klug hat vorgetragen, dass Reich Halter eines Wagens ist und dass bei dessen Betrieb eine Sache (Anzug) beschädigt wurde. Somit sind die Voraussetzungen des Tatbestandes des 7 Abs. 1 StVG dargelegt. 32 Die Klage ist folglich wegen des Anzuges aus 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach schlüssig. Dass der Kläger nicht auch noch vorgetragen hat, es habe kein Fall höherer Gewalt vorgelegen (der die Ersatzpflicht des Halters nach 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen hätte), nimmt dem Klagevortrag nicht seine Schlüssigkeit. Vielmehr obliegt es dem Beklagten als dem Halter (und nicht dem Kläger als dem Verletzten), die Tatsache des unabwendbaren Ereignisses in den Prozess einzuführen. Es trägt also im Unfallprozess des Geschädigten der Beklagte die Behauptungslast (subjektive Beweislast, Beweisführungslast) für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses. Daher hätte Reich für einen Haftungsausschluss nach 7 Abs. 2 StVG behaupten müssen, dass der Unfall durch 30 Näher Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 308 sub 5 und Rdnr. 309. 31 Zu typischen Fragen der Schlüssigkeit: Schumann (Fußn. 2), Rdnr. 315 319 sowie 320-322 insbesondere zum Unterschied zwischen materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden. 32 Zu den Begriffen Halter und bei Betrieb des Kraftfahrzeuges siehe Kosziol (Fußn. 4), 26 Rdnr. 5 6, 9 ff.

28 Fall 1: Arm als Freiberufler höhere Gewalt verursacht war. Wenn das was anzunehmen ist Arm bestritten hätte, wäre Reich für dieses Vorbringen beweisbelastet gewesen. 33 Hinweis: 7 Abs. 2 StVG enthält keine Legaldefinition der höheren Gewalt. Man kann aber auf die zu 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflichtG entwickelten Grundsätze zurückgreifen. 34 Als höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis anzusehen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äusserste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 35 Durch diese Gesetzesfassung 36 ist der Entlastungsbeweis des Halters gegenüber Verletzten in den meisten Fällen faktisch ausgeschlossen. 37 Damit sollen vor allem Kinder im Straßenverkehr geschützt werden. 38 Allenfalls ist ein mitwirkendes Verschulden nach 9 StVG, 254 BGB des Verletzten zu berücksichtigen. Jedoch kann gemäß 828 Abs. 2 Satz 1 BGB Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr eine Verantwortlichkeit nicht mehr anspruchsmindernd entgegengehalten werden. 39 (b) Deliktshaftung ( 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB) Deliktische Anspruchsgrundlagen wie 823 Abs. 1 BGB oder 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen ( 3 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 26 Abs. 1 StVO) kommen nicht in Betracht, weil Reich keine Verletzungshandlungen begangen hat. Die Anspruchshöhe ist schlüssig behauptet. (2) Der Anspruch der Höhe nach (3) Ergebnis Der Schadensersatzanspruch aus 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB scheidet allerdings aus. 33 Vgl. BGH VersR 1980, 1078. Reich als Halter trägt nicht nur die subjektive Beweislast (er muss im Prozess behaupten, es liege höhere Gewalt vor), sondern auch die objektive Beweislast, d. h. wenn er diese Behauptung nicht beweisen kann, geht das Gericht vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsache aus (dass also keine höhere Gewalt vorliegt). 34 Hermann Lemcke: Gefährdungshaftung im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der Änderungen durch das 2. SchadÄndG, ZfS 2002, 318 (321); Kosziol (Fußn. 4), 26 Rdnr. 15. 35 BGHZ 7, 338 (339); 62, 351 (354); BGH VersR 1988, 984. 36 Aufgrund des bereits erwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (vgl. oben bei Fußn. 13 und 14): Das Gesetz tauschte den Begriff unabwendbares Ereignis mit dem Ausdruck höhere Gewalt aus. 37 Eckhard Höfle: Die Interessenskollision im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, ZfS 2002, 413; Lemcke (Fußn. 34), 321. 38 Vgl. Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/7752, S. 30. 39 Kosziol (Fußn. 4), 26 Rdnr. 60 ff.

29 Fall 1: Arm als Freiberufler b) 200, für das zerstörte Fahrrad Hier gelten die soeben dargelegten Ausführungen entsprechend. Ergebnis: Der Schadensersatzanspruch aus 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Eine unerlaubte Handlung des Reich kommt auch hier nicht in Betracht. c) 800, Heilungskosten Hier gelten die soeben dargelegten Ausführungen entsprechend. Ergebnis: Der Schadensersatzanspruch aus 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. 823 BGB als Anspruchsgrundlage scheidet aus. d) 700, Verdienstausfall RAin Klug hat die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 StVG schlüssig dargelegt. Den Ersatz des Verdienstausfalls gewährt 11 Satz 1 [2. Halbsatz] StVG. Ergebnis: Der Schadensersatzanspruch aus 7 Abs. 1 StVG ist dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt. Nach 823 BGB haftet Reich nicht. e) 1.250, Schmerzensgeld (1) Gefährdungshaftung ( 7 Abs. 1 StVG) Als Halter ( 7 Abs. 1 StVG) kann Reich in Anspruch genommen werden, weil die Halterhaftung auch den Ersatz des immateriellen Schadens umfasst ( 11 Satz 2 StVG). Wie schon dargelegt, hat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 den bisherigen 847 BGB gestrichen und das Verschuldenserfordernis für den Schmerzensgeldanspruch beseitigt. Folgerichtig hat der Deutsche Bundestag den neuen 11 Satz 2 StVG geschaffen, der dem 253 Abs. 2 BGB entspricht. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob das Schmerzensgeld bei der Gefährdungshaftung (des Halters Reich) niedriger zu bemessen ist als bei der Verschuldenshaftung (des Fahrers Schnell). Da Schnell den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht hat, muss man diese Frage verneinen. Im Bereich der leichten Fahrlässigkeit sollte die Schmerzensgeldbemessung nicht unterschiedlich zur Gefährdungshaftung ausfallen. Die Rechtsprechung stellt bei der Schmerzensgeldbemessung die Ausgleichsfunktion in den Vordergrund. 40 Die Genugtuungsfunktion 41 wird im Bereich der leichten Fahrlässigkeit weitgehend ausgeblendet. Der Vorwurf leicht fahrlässigen Verhaltens ist so stark objektiviert und auf die Koordination menschlichen Verhaltens im Interesse der Schadensvermeidung zugeschnitten, dass sich eine Abstufung der Schmerzensgeldbeträge je nachdem, ob der Schädiger noch sorgfaltsgemäß oder schon leicht fahrlässig gehandelt 40 BGHZ 128, 117 (119); Armin Willingmann in: Wolfhard Kohte/Hans-W. Micklitz/Peter Rott/Klaus Tonner/Armin Willingmann: Das neue Schuldrecht-Kompaktkommentar, Neuwied-München 2003, 253 Rdnr. 20; Gerhard Küppersbusch/Heinz Otto Höher: Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Auflage, München 2013, Rdnr. 274. 41 Näher zur Genugtuungsfunktion unten Text zu Fußn. 66 ff.

30 Fall 1: Arm als Freiberufler hat, verbietet. 42 Demzufolge hat Reich ebenso wie Schnell für ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250, einzustehen. (2) Deliktshaftung ( 823 Abs. 1 oder 823 Abs. 2 BGB) Ein aus einer unerlaubten Handlung des Reich abgeleitetes Schmerzensgeld scheidet aus, weil Reich, wie gesagt, keine Verletzungshandlungen begangen hat (3) Ergebnis Der Klageantrag auf Schmerzensgeld ist daher dem Grunde und der Höhe nach schlüssig, aber nicht aus unerlaubter Handlung. f) Ergebnis zur Schlüssigkeit Die Schadensersatzklage gegen Reich ist also wegen des Antrags bezüglich des Anzugs, des Fahrrads, der Heilungskosten, des Verdienstausfalls und des Schmerzensgelds schlüssig ( 7 Abs. 1 StVG). 2. Gegen die Insolventia AG als Haftpflichtversicherer a) Notwendigkeit doppelter Schlüssigkeit Bei Säumnis der Insolventia AG ist eine doppelte Schlüssigkeitsprüfung notwendig: Erstens muss der Bearbeiter untersuchen, ob die Insolventia AG überhaupt direkt gemäß 115 Abs. 1 VVG 43 in Verbindung mit 113 VVG und 1 PflVG in Anspruch genommen werden kann (siehe sogleich b). Zweitens muss Arm Grund und Höhe derjenigen Ansprüche gegen Schnell und Reich schlüssig dargestellt haben, für die die Insolventia AG haftet (siehe sodann c). b) Direkthaftung der Insolventia AG erste Schlüssigkeitsprüfung Die Direkthaftung der Insolventia AG nach 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit 113 VVG und 1 PflVG ist in der Klageschrift schlüssig behauptet. Insoweit ergeben sich keine Bedenken. 42 Gerda Müller: Besonderheiten der Gefährdungshaftung nach dem StVG, VersR 1995, 489 (493 f.); Wagner (Fußn. 14), 2054. Im Ergebnis auch Lemcke (Fußn. 34), 325; ebenso Christian Katzenmeier: Die Neuregelung des Anspruchs auf Schmerzensgeld, JZ 2002, 1029 (1031); Wolfgang Däubler: Die Reform des Schadensrechts, JuS 2002, 625 (626); Christian Grüneberg in: Otto Palandt: BGB, 74. Auflage, München 2015, 253 Rdnr. 17; Willingmann in: Kohte/Micklitz/Rott/Tonner/Willingmann (Fußn. 40), 253 Rdnr. 27; Arndt Teichmann in: Othmar Jauernig: BGB, 15. Auflage, München 2014, 253 Rdnr. 3. 43 Der bisher in 3 PflVG enthaltene Direktanspruch ist seit dessen Neufassung nunmehr im VVG enthalten.