Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der. Einwohnergemeinde Beromünster



Ähnliche Dokumente
Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Gemeinde 6166 Hasle LU

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

GEMEINDE WINTERSINGEN

Gemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

23 BESTATTUNGEN 23 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Einwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement

Friedhof Todesfall, was ist zu tun?

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg

Politische Gemeinde Schönholzerswilen

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Bestattungs- und Friedhofreglement

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

der Gemeinde Wuppenau

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement

EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL

Gemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Stadt Stein am Rhein StR

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Reglement für die Schiff-Standplätze

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

über das Friedhof- und Bestattungswesen

Todesfall eines Angehörigen

Verein Barmelweid. Statuten

Bestattungs- und Friedhofreglement Bramboden

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Friedhof- und Bestattungsreglement

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Friedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:

vom 26. November 2004

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

Friedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Bestattungs- und Friedhofreglement

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

Kurtaxen-Reglement Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986

Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Transkript:

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Beromünster vom 1. Januar 2001

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen 1. Organisation, Aufsicht und Verwaltung Art. 1 Aufsicht, Kompetenzen, Wahl der Funktionäre Art. 2 Friedhofverwaltung Art. 3 Eigentum Art. 4 Verfügungsrecht über die Begräbnisplätze 2. Friedhofkreis, Friedhofgemeinden Art. 5 Friedhofkreis Art. 6 Verstorbene anderer Gemeinden Art. 7 Verstorbene anderer Bekenntnisse II. Bestattungswesen Art. 8 Meldepflichten Art. 9 Bestattungs- und Kremationsbewilligung Art. 10 Zeitpunkt der Bestattung Art. 11 Aufbahrung Art. 12 Sarg Art. 13 Art der Bestattung Art. 14 Form der Bestattung Art. 15 Kirchliche Bestattung Art. 16 Zivile Bestattung Art. 17 Kremation III. Friedhofwesen 1. Allgemeines Art. 18 Schutz der Anlagen 2. Gräberarten, Grabkonzessionen und Grabesruhe Art. 19 Gräberarten Art. 20 Grabkonzessionen Art. 21 Dauer und Verlängerung der Grabkonzessionen Art. 22 Grablegung Art. 23 Grabesruhe Art. 24 Vorzeitige Graböffnung Art. 25 Räumung von Grabstätten 3. Grabdenkmäler Art. 26 Grabdenkmäler Art. 27 Genehmigungspflicht Art. 28 Gestaltung Art. 29 Materialien Art. 30 Beschriftung Gemeinschaftsgrab Art. 31 Stellen der Grabdenkmäler

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 3 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Ausmass der Grabdenkmäler Ausnahmen von den vorgeschriebenen Massen Unterhalt Haftung 4. Grabschmuck und Bepflanzung Art. 36 Pflicht zum Grabunterhalt Art. 37 Pflanzenwahl Art. 38 Störende Pflanzen Art. 39 Übertragbare Pflanzenkrankheiten Art. 40 Abfälle IV. Kostentragung und Gebühren Art. 41 Kostentragung durch den Friedhofkreis Art. 42 Kostentragung Bepflanzung durch Konzessionsinhaber Art. 43 Kremationskosten Art. 44 Bestattungsgebühren Art. 45 Konzessionsgebühren Art. 46 Gebührenanpassung V. Verwaltungsrechtspflege Art. 47 Beschwerden Art. 48 Streitigkeiten unter den Friedhofgemeinden VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 49 Ausführungsvorschriften Art. 50 Vorbehalt kantonalen Rechts Art. 51 Bestehende Konzessionen und Gräber Art. 52 Inkrafttreten Art. 53 Strafverfolgung

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 4 Die Einwohnergemeinde Neudorf, erlässt gestützt auf 69 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 29.6.1981 und 9 Abs. 3 der kantonalen Bestattungsverordnung vom 1.10.1965, folgendes Friedhof- und Bestattungsreglement: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. ORGANISATION, AUFSICHT UND VERWALTUNG Art. 1 Aufsicht, Kompetenzen, Wahl der Funktionäre 1. Die Friedhofanlage in Neudorf und das Bestattungswesen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates von Neudorf. 2. Dem Gemeinderat von Neudorf stehen sämtliche aus diesem Reglement sich ergebenden Kompetenzen zu, namentlich: a) Wahl der Angestellten und Funktionäre der Friedhofverwaltung; b) Vollzug des Friedhofreglementes und Erlass der erforderlichen Ordnungs- und Vollzugsvorschriften; c) Beschlussfassung über die Organisation des Friedhofbetriebes; d) Erlass des Gebührentarifes, der periodisch den Verhältnissen anzupassen ist. Art. 2 Friedhofverwaltung 1. Der Gemeinderat von Neudorf überträgt die unmittelbare Überwachung des gesamten Friedhof- und Bestattungswesens dem Friedhofverwalter. 2. Das Rechnungswesen wird durch die Gemeindeverwaltung Neudorf besorgt. Der Friedhofverwalter führt die notwendigen Kontrollen und erstellt die Konzessionsverträge. Art. 3 Eigentum 1. Die Friedhofanlage ist Eigentum der Einwohnergemeinde Neudorf. 2. Die Beinhauskapelle inkl. Aufbahrungsraum steht im Eigentum der römisch-katholischen Kirchgemeinde Neudorf. Das Benützungsrecht steht der Einwohnergemeinde Neudorf zu. Art. 4 Verfügungsrecht über die Begräbnisplätze 1. Das Verfügungsrecht über die im Friedhof gelegenen Begräbnisplätze steht dem Friedhofverwalter zu.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 5 2. FRIEDHOFKREIS, FRIEDHOFGEMEINDEN Art. 5 Friedhofkreis 1. Der Friedhofkreis Neudorf umfasst: a) das Gebiet der Einwohnergemeinde Neudorf; b) die Gebiete der Einwohnergemeinde Gunzwil, welche der römisch-katholischen Kirchgemeinde Neudorf angehören. Art. 6 Verstorbene anderer Gemeinden 1. Verstorbene, die beim Tode nicht im Friedhofskreis Neudorf Wohnsitz hatten, können auf dem Friedhof Neudorf nur mit Bewilligung der Friedhofverwaltung bestattet werden. Art. 7 Verstorbene anderer Bekenntnisse 1. Der Friedhof in Neudorf ist die ordentliche Begräbnisstätte aller Einwohner, die im Todeszeitpunkt ihren gesetzlich geregelten Wohnsitz im Friedhofkreise hatten. II. BESTATTUNGSWESEN Art. 8 Meldepflichten 1. Jeder Todesfall oder Leichenfund ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. 2. Für jede Bestattung, die auf der Friedhofanlage stattfinden soll, ist in der Regel innert 18 Stunden nach dem Tode der Friedhofverwalter zu benachrichtigen. Art. 9 Bestattungs- und Kremationsbewilligung 1. Eine Leiche darf erst bestattet oder kremiert werden, wenn die Bestattungs- oder Kremationsbewilligung des Zivilstandsamtes oder des Amtsstatthalters vorliegt. 2. Vorbehalten bleiben die Anordnungen von Strafuntersuchungsbehörden, wenn Anzeichen für eine gewaltsame Herbeiführung des Todes bestehen. Art. 10 Zeitpunkt der Bestattung 1. Eine Leiche ist in der Regel frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Stunden nach dem Tode zu bestatten. Sofern sich dies in besonders begründeten Fällen als notwendig erweist, können Ausnahmen gemacht werden. Art. 11 Aufbahrung 1. Die Leichen sind vom Todestag an bis zur Bestattung oder Kremation in einem dafür bestimmten Aufbahrungsraum aufzubahren.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 6 2. Für die Aufbahrung und Abdankung stehen die Räumlichkeiten der Friedhofanlage (Beinhauskapelle) zur Verfügung. Art. 12 Sarg 1. Der Sarg hat aus leicht verwesbarem Holz zu bestehen. Für die Kremation müssen Spezialsärge verwendet werden. 2. Die Kosten für den Sarg inkl. Zubehör gehen zu Lasten der Angehörigen. Art. 13 Art der Bestattung 1. Zulässige Bestattungsarten sind: a) Erdbestattung (Beerdigung); b) Feuerbestattung, Kremation (Urnenbeisetzung). 2. Über die zu wählende Bestattungsart bestimmen die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Auf die letzten Anweisungen des Verstorbenen ist im Rahmen der Gesetzgebung zwingend Rücksicht zu nehmen. Art. 14 Form der Bestattung 1. Der Friedhofverwalter sorgt für eine schickliche und würdige Bestattung. 2. Er hat dafür einzustehen, dass die ortsüblichen religiösen Handlungen, gleich welcher Konfession, ungehindert vollzogen werden können. Art. 15 Kirchliche Bestattung 1. Die Anordnung der kirchlichen Bestattung ist Sache des zuständigen Pfarramtes, mit dem sich die Angehörigen zu verständigen haben. Art. 16 Zivile Bestattung 1. Wenn die kirchlichen Organe ihre Mitwirkung ablehnen oder wenn der Verstorbene eine kirchliche Bestattung abgelehnt hat, dann ist das Begehren um Anordnung einer zivilen Bestattung beim Friedhofverwalter zu stellen. Der Friedhofverwalter oder ein Mitglied des Gemeinderates haben bei der Bestattung anwesend zu sein. Art. 17 Kremation 1. Die Anmeldung für eine Feuerbestattung im Krematorium Luzern muss durch das zuständige Zivilstandsamt erfolgen. Der Gemeinderat von Neudorf kann mit andern Trägerschaften der Feuerbestattung Verträge abschliessen.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 7 III. FRIEDHOFWESEN 1. ALLGEMEINES Art. 18 Schutz der Anlagen 1. Die Friedhofanlagen dienen als letzte Ruhestätte der Verstorbenen. Sie sind mit Respekt und Rücksichtnahme zu betreten. 2. GRÄBERARTEN, GRABKONZESSIONEN UND GRABESRUHE Art. 19 Gräberarten 1. In der Friedhofanlage Neudorf stehen für die Erdbestattung folgende Gräberarten zu Verfügung: a) Reihengräber (Einzelgräber) für Erwachsene und Kinder über 6 Jahren; b) Reihengräber (Einzelgräber) für Kinder unter 6 Jahren; c) Familiengräber mit zwei oder ausnahmsweise drei Grabstätten. 2. Ausserdem stehen für die Feuerbestattung folgende Gräberarten zur Verfügung: a) Urnen-Reihengräber für Einzelurnen; b) Urnen-Familiengräber für mehrere Urnen; c) Gemeinschaftsgrab für die Beisetzung der Asche (mit oder ohne Namensnennung und ohne Unterhaltspflicht für Angehörige). 3. Die Grabanordnung richtet sich bei allen Gräberarten in fortlaufender Reihenfolge nach dem Friedhofplan. Es besteht kein Anspruch auf die Freihaltung oder Zuordnung eines bestimmten Grabplatzes oder auf die Einräumung eines bestimmten Grabrechtes. Art. 20 Grabkonzessionen 1. Die Grabkonzession begründet das auf Zeit erteilte Recht der Angehörigen, einen örtlich bestimmten Grabplatz für Bestattungszwecke zu beanspruchen. 2. Die Grabkonzession begründet keine wohlerworbenen Rechte. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Friedhofverwaltung die Verlegung von Grabstätten nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung anordnen. Art. 21 Dauer und Verlängerung der Grabkonzession 1. Grabkonzessionen sind für folgende Dauer abzuschliessen: a) Bei Reihengräbern für Erwachsene und Kinder über 6 Jahren: 20 Jahre. b) Bei Familiengräbern: 40 Jahre. c) Bei Reihengräbern für Kinder unter 6 Jahren: 12 Jahre. d) Bei Urnen-Reihengräbern: 12 Jahre. e) Bei Urnen-Familiengräbern: 30 Jahre. f) Beim Urnen-Gemeinschaftsgrab: 10 Jahre.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 8 2. Bei Familiengräbern kann die Konzession verlängert werden. Nach dem Ablauf von 20 Jahren seit Erwerb der Konzession dürfen keine Erdbestattungen mehr vorgenommen werden. Die Konzession muss dann verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf jeweils 10 Jahre möglich. Bei den Urnen-Familiengräbern muss die Konzession ebenfalls nach 20 Jahren seit Erwerb verlängert werden. 3. Familiengräber können nur vererbt, nicht aber weiterverkauft werden. Art. 22 Grablegung 1. In jede Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden, ausgenommen bei gleichzeitigem Tode einer Mutter mit ihrem neugeborenen Kinde. 2. Es ist gestattet, in jeder bestehenden Erdbestattungs-Grabstätte Aschenurnen beizusetzen, sofern die ordentliche Grabesruhe und die Konzessionsdauer noch gewährleistet sind. 3. In einem Familiengrab darf nur solange eine zweite Erdbestattung erfolgen, als die ordentliche Grabesruhe für die Zweitbestattung innerhalb der gemäss Konzessionsvertrag massgebenden Konzessionsdauer noch gewährleistet ist. 4. Bei den Urnen-Familiengräbern ist die Anzahl Urnen nicht festgelegt, sofern die ordentliche Grabesruhe und die Konzessionsdauer noch gewährleistet sind. Es wird jedoch nur ein Bestattungsrecht für Familienangehörige, das heisst für den Ehepartner des Erstverstorbenen, dessen Nachkommen, für ledige Geschwister sowie für den Lebenspartner des Erstverstorbenen begründet. Art. 23 Grabesruhe 1. Ein Grab darf vor Ablauf der vorgeschriebenen Grabesruhe weder geöffnet noch abgeräumt werden. 2. Für Erdbestattungen dauert die Grabesruhe in Einzelgräbern und Familiengräbern: a) Für Erwachsene und Kinder über 6 Jahre: 20 Jahre; b) Für Kinder unter 6 Jahren: 12 Jahre. 3. Die Grabesruhe für Reihenurnengräber und die Urnen-Familiengräber dauert 12 Jahre und im Gemeinschaftsgrab 10 Jahre. Für Urnenbeisetzungen in Erdbestattungsfeldern gilt eine Grabesruhe von 10 Jahren. Art. 24 Vorzeitige Graböffnung 1. Die Exhumation einer erdbestatteten Leiche oder einer Aschenurne darf nur nach Massgabe der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung oder der Strafprozessordnung erfolgen. Der Friedhofverwalter hat bei diesen Arbeiten anwesend zu sein. Art. 25 Räumung von Grabstätten 1. Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann der Friedhofverwalter der Gemeinde Neudorf die Beseitigung der Grabdenkmäler und Pflanzen anordnen. Die Räumung ist in der Lokalpresse, am öffentlichen Anschlag der Gemeinde und im Luzerner Kantonsblatt vorgängig bekanntzumachen.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 9 2. Nach Ablauf der angesetzten Frist verfügt die Friedhofverwaltung über die übriggebliebenen Grabdenkmäler. Entstandene Kosten sind mit den Bestattungsgebühren abgegolten. 3. GRABDENKMÄLER Art. 26 Grabdenkmäler 1. Jedes Grab, ausgenommen das Gemeinschaftsgrab, muss mit einem Grabdenkmal versehen sein. Es ist Sache der nächsten Angehörigen, für das Erstellen des Grabdenkmals zu sorgen. Art. 27 Genehmigungspflicht 1. Die Errichtung oder Änderung von Grabdenkmälern sind nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeit einzuholen. 2. Mit dem Gesuch ist eine ausführliche Darstellung des Grabdenkmals im Doppel einzureichen. Der Entwurf hat den Grundriss, den Querschnitt und die Ansichten im Massstab 1-10 mit Angaben über das vorgesehene Material, dessen Bearbeitung sowie der Schrift zu enthalten. Die Friedhofverwaltung kann Materialmuster, Ausführungszeichnungen und Schriftenentwürfe verlangen und erteilt dem Denkmallieferant gegen eine Gebühr gemäss Tarifverordnung die Bewilligung. Die Gebühr dient zusätzlich zur Abgeltung der Fundamentskosten. 3. Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, Grabdenkmäler, die nicht den eingereichten und genehmigten Zeichnungen oder den verlangten Korrekturen entsprechen, auf dem Wege der Ersatzvornahme entfernen zu lassen. Art. 28 Gestaltung 1. Das Grabdenkmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wachhalten soll und eine Aussage über sein Leben und seinen Glauben enthalten kann. 2. Das Grabdenkmal soll sich in das Gesamtbild der Friedhofanlage ruhig und harmonisch einfügen. Jedes Grabdenkmal muss in Form und Werkstoff entsprechend gestaltet sein. Art. 29 Materialien 1. Für Grabdenkmäler sind alle Natursteinmaterialien sowie Holz und Schmiedeisen zulässig. Art. 30 Beschriftung Gemeinschaftsgrab 1. Beim Gemeinschaftsgrab sind, falls nicht eine anonyme Beisetzung gewünscht wird, die Schriftplatten in Grösse, Ausführung und Material einheitlich. In gleicher Gravur werden sie mit Vorname, Name, Geburts- und Todesjahr versehen. Der Auftrag für die Beschriftung erfolgt durch den Friedhofverwalter.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 10 Art. 31 Stellen der Grabdenkmäler 1. Alle Grabdenkmäler sind fachgerecht auf die bestehenden Fundamente zu versetzen. Die Rückseite der Steine muss eine gerade Linie ergeben. Art. 32 Ausmass der Grabdenkmäler 1. Im ganzen Friedhofareal dürfen für die Erstellung der Grabdenkmäler die nachstehend angegebenen Masse nicht überschritten werden. Max. Höhe Max. Breite Max. Dicke a) Reihengräber für Erwachsene 120 60 16 b) Reihengräber für Kinder 80 50 14 c) Urnen-Reihengräber 80 50 14 d) Familiengräber 125 140 18 e) Urnenfamiliengräber 80 50 14 Art. 33 Ausnahmen von den vorgeschriebenen Massen 1. Sofern besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen, kann die Friedhofverwaltung eine entsprechende Ausnahme bewilligen. Art. 34 Unterhalt 1. Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, die Grabdenkmäler zu unterhalten. Vernachlässigte Grabdenkmäler werden von der Friedhofverwaltung auf Kosten der Konzessionsinhaber unterhalten. 2. Aus dem Lot gefallene Grabdenkmäler sind durch die Angehörigen korrigieren zu lassen. Art. 35 Haftung 1. Die Einwohnergemeinde Neudorf übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Grabdenkmälern und Bepflanzungen, die infolge von Naturereignissen entstanden sind oder durch Drittpersonen zugefügt wurden. Ebenso wird eine Haftung für Entwendungen ausgeschlossen. 4. GRABSCHMUCK UND BEPFLANZUNG Art. 36 Pflicht zum Grabunterhalt 1. Der Unterhalt der Gräber und der Grabbepflanzung ist Pflicht der Angehörigen des Verstorbenen. Vernachlässigte Gräber werden nach erfolgloser Mahnung von der Friehofverwaltung auf Kosten der Hinterbliebenen unterhalten. 2. Die Unterhaltspflicht für das Gemeinschaftsgrab liegt bei der Friedhofverwaltung, die dafür eine angemessene einmalige Gebühr erhebt. 3. Jeder Grabeigentümer ist verpflichtet, Ordnung zu halten. Es dürfen keine Abfälle, Blumenvasen, Flaschen und dergleichen hinter den Grabsteinen deponiert werden.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 11 Art. 37 Pflanzenwahl 1. Die für den Grabschmuck gewählte Bepflanzung hat sich dem Friedhofcharakter anzupassen. Ortsfremde oder durch Grösse und Struktur besonders auffallende, die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig. Art. 38 Störende Pflanzen 1. Die Friedhofverwaltung ist befugt, Pflanzen, welche die Nachbargräber oder die allgemeine gärtnerische Anlage überwachsen oder den Betrieb der Friedhofanlage beeinträchtigen, zurückzuschneiden oder zu entfernen. Art. 39 Übertragbare Pflanzenkrankheiten 1. Die Friedhofverwaltung ist befugt, nach vorheriger Anzeige Pflanzen, welche krank sind oder Krankheiten übertragen, im ganzen Friedhofgebiet zu beseitigen. Art. 40 Abfälle 1. Alle Abfälle sind getrennt nach der Entsorgungsmöglichkeit in die dafür bereitgestellten Behälter zu werfen. Verwelkte Blumen, Kränze und Arrangements sind von den angehörigen wegzuräumen. Die Friedhofverwaltung hat das Recht, derartigen Grabschmuck jederzeit zu entfernen. IV. KOSTENTRAGUNG UND GEBÜHREN Art. 41 Kostentragung durch den Friedhofkreis 1. Durch die Friedhofverwaltung werden zu Lasten der Friedhofgemeinden folgende Arbeiten vorgenommen: a) Bepflanzung der allgemeinen Anlagen; b) Unterhalt der vernachlässigten Gräber, für deren Unterhalt die Konzes- sionsinhaber nicht belangt werden können; c) Bekiesung der Friedhofanlage; d) Schneeräumung und Reinigung der Aufgangstreppen; e) Erstellen der Fundamente zur Aufstellung der Grabdenkmäler; Art. 42 Kostentragung der Bepflanzung durch die Konzessionsinhaber 1. Zulasten der Konzessionsinhaber gehen: a) der ordentliche Grabunterhalt; b) die Bepflanzung der immergrünen, bodenbedeckenden Pflanzen und der individuellen Pflanzfläche.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 12 Art. 43 Kremationskosten 1. Die Kosten für die Kremation sowie der Überführung gehen zu Lasten der Angehörigen. Art. 44 Bestattungsgebühren 1. Die Bestattungsgebühr beinhaltet: a) das Öffnen und Schliessen des Grabes; b) die Bestattung, inkl. Benützung des Aufbahrungsraumes. 2. Die Bestattungsgebühren werden nach einem vom Gemeinderat festgelegten Tarif in Rechnung gestellt. Art. 45 Konzessionsgebühren 1. Neben den Bestattungsgebühren werden noch Konzessionsgebühren erhoben, die nach einem vom Gemeinderat festgelegten Tarif in Rechnung gestellt werden. Für die Erdbestattungen in Reihengräbern und die Urnenreihengräber dürfen von den Angehörigen für verstorbene Einwohner des Friedhofkreises Neudorf keine Konzessionsgebühren erhoben werden. Art. 46 Gebührenanpassung 1. Der Gemeinderat von Neudorf gleicht die Gebühren periodisch dem veränderten Lebenskostenindex an. Er kann die Gebühren auf runde Beträge festsetzen. V. VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE Art. 47 Beschwerden 1. Über Beschwerden aus der Anwendung dieses Reglementes entscheidet der Gemeinderat von Neudorf nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2. Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Art. 48 Streitigkeiten unter den Friedhofgemeinden 1. Aus dem Rechtsverhältnis unter den Friedhofgemeinden sich ergebende Streitigkeiten werden im Klageverfahren durch das kantonale Verwaltungsgericht erledigt.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 13 VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 49 Ausführungsvorschriften 1. Der Gemeinderat von Neudorf ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen, soweit deren Regelung in diesem Reglement nicht erfolgt ist. Art. 50 Vorbehalt kantonalen Rechts 1. Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über das Bestattungswesen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Art. 51 Bestehende Konzessionen und Gräber 1. Vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes abgeschlossene Konzessionsverträge werden hinsichtlich der Konzessionsdauer nicht berührt. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erstellten Grabdenkmäler dürfen in ihrem jetzigen Zustand belassen bleiben. Soweit Änderungen an denselben während der Grabesruhe oder Konzessionsdauer vorgenommen werden, ist den Bestimmungen dieses Reglementes nachzukommen. Art. 52 Inkrafttreten 1. Der Gemeinderat von Neudorf beschliesst das Inkrafttreten. 2. Gleichzeitig wird das Friedhof-Reglement der Gemeinde Neudorf vom 17. März 1973 aufgehoben. Art. 53 Strafverfolgung 1. Wer gegen die Vorschriften dieses Friedhof-Reglementes und weiterer Erlasse verstösst, wird durch den Gemeinderat von Neudorf, nachdem dieser erfolglos einen 2. rechtskräftigen Verwaltungsentscheid getroffen hat, beim Amtsstatthalteramt von Sursee verzeigt (Art. 292 StGB). 3. Vorbehalten bleibt die Strafanzeige wegen Verletzung weiterer Straftatbestände des Bundesrechts oder kantonalen Rechts.

Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 14 Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 12. Dezember 2000. Neudorf, den 12. Dezember 2000 Im Namen der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: sig. J. Blättler sig. ML Arnet-Sommer Genehmigt durch das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern Luzern, den 08. Februar 2001 Gemäss Beschluss des Gemeinderates von Neudorf vom 13. Dezember 2000 tritt das vorliegende Friedhofreglement per 01. Januar 2001 in Kraft. Das vorliegende Friedhofreglement ersetzt das bisherige Friedhof-Reglement der Gemeinde Neudorf vom 17. März 1973.