ALICE-SALOMON -SCHULE



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Transkript:

ALICE-SALOMON -SCHULE Berufsbildende Schule Linz/Rhein Ausbildungsvertrag Zwischen der / dem (genaue Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung / Ausbildungsstelle) und Frau / Herrn, geboren am in, wohnhaft (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) als Schülerin / Schüler wird mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters Frau / Herrn, wohnhaft (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) und mit Zustimmung der ausbildenden Schule Alice-Salomon-Schule Berufsbildende Schule des Kreises Neuwied Fachschule für Altenpflege Langendorfer Straße 65 56564 Neuwied / Rhein Tel.: 02631-94490 folgender Ausbildungsvertrag geschlossen: Ausbildungsvertrag FS Altenpfleghilfe Seite 1 von 5

1 Art der Ausbildung Die Ausbildungsstelle vermittelt der Schülerin / dem Schüler die praktische Ausbildung für den Beruf einer Altenpflegehelferin / eines Altenpflegehelfers nach der Fachschulverordnung Altenpflegehilfe vom 31.8.2004 (GVBl. 16. 2004) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich Anerkannten Altenpflegehelferin oder zum Staatlich Anerkannten Altenpflegehelfer vom 17.9.2004 in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Beginn und Dauer der Ausbildung / Probezeit (1) Die Dauer der praktischen Ausbildung richtet sich nach der Dauer des Bildungsganges in der ausbildenden Schule. Sie beginnt am 1.8. und endet unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit am 31.7.. Wird die Ausbildung gemäß 7 Abs. 2 der Fachschulverordnung Altenpflegehilfe verlängert, so dauert die Ausbildung bis zu dem von der ausbildenden Schule festgesetzten Zeitpunkt. Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit Sie beträgt drei Monate. (2) Die praktische Ausbildung endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit nach Absatz 1. Besteht die Schülerin / der Schüler die Abschlussprüfung nicht und besucht sie / er weiterhin die ausbildende Schule, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen entsprechend, längstens jedoch um sechs Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet ferner mit der Beendigung des Schulverhältnisses gemäß 18 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. 5. 127) in der jeweils geltenden Fassung, bei Schulen in freier Trägerschaft mit der Beendigung des Schulverhältnisses durch Abmeldung oder Kündigung. (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden nach 8 Abs. 1 Altenpflegegesetz angerechnet: 1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu 6 Wochen, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen vom Schüler / von der Schülerin nicht zu vertretenden Gründen bis zur Dauer von 4 Wochen. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft werden bis zu vier Wochen angerechnet. Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Nr. 2 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten. 3 Grundsätzliche Pflichten der Ausbildungsstätte und der Schülerin / des Schülers (1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich, 1. die Schülerin / den Schüler nach der vorgenannten Verwaltungsvorschrift einschließlich des Rahmenplans und der von der Fachschule gegebenen Maßnahmen im Sinne des 5 Abs. 3 der Fachschulverordnung Altenpflegehilfe praktisch auszubilden, 2. für die praktische Ausbildung der Schülerin / dem Schüler in der Ausbildungsstelle eine Fachkraft gemäß Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu bestellen, 3. die Schülerin/den Schüler zum Besuch des Unterrichts der ausbildenden Schule freizustellen, Ausbildungsvertrag FS Altenpfleghilfe Seite 2 von 5

4. die Unfallschutzbestimmungen zu beachten und die Schülerin / den Schüler über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu belehren, 5. mit der Lehrkraft der ausbildenden Schule, die als Praxisbegleiter bestimmt ist,, Ausbildungsgespräche zu führen und ihr die erforderlichen Besuche bei der Schülerin / dem Schüler zu gewähren, 6. die Schülerin / den Schüler zu benoten, 7. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 8. der Schülerin / dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind. 9. der Schülerin / dem Schüler nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem /seinem Ausbildungsstand und ihren / seinen Kräften angemessen sein. Die Schülerin/Der Schüler in der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, 1. die ihr / ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen gewissenhaft durchzuführen und den Weisungen zu folgen, die im Rahmen dieser Ausbildung von weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 2. die in der Ausbildungsstelle geltende Ordnung zu bachten sowie anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu behandeln, 3. beim Fernbleiben von der Ausbildungsstelle unter Angaben der Gründe die Leitung der Einrichtung und den Leiter der ausbildenden Schule unverzüglich zu benachrichtigen und bei Krankheit spätestens am 3. Tage der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und der Ausbildungsstelle eine Durchschrift hiervon vorzulegen, 4. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen, 5. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 6. die ihr / ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen. 4 Ausbildungsabschnitte (Praktika) in weiteren Einrichtungen Die Schülerin / der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Nummer 2.1 der vorgenannten Verwaltungsvorschrift Praktika an weiteren Einrichtungen nach Maßgabe des zwischen der Ausbildungsstelle und der Praktikumsstelle vereinbarten Vertrages abzuleisten. 5 Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit Die Dauer der wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit ergibt sich aus der Stundentafel der ausbildenden Schule. Ihre Verteilung orientiert sich im Übrigen an den organisatorischen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle. Danach besteht wie bei hauptberuflichen Fachkräften auch die Möglichkeit des Einsatzes an Sonn- und Feiertagen und ggfs. nachts, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles geboten ist und eine verantwortliche Fachkraft zur Verfügung steht. Ausbildungsvertrag FS Altenpfleghilfe Seite 3 von 5

6 Ausbildungsvergütung (1) Die Schülerin/der Schüler erhält während des Ausbildungsjahres eine monatliche Ausbildungsvergütung. Diese beträgt zurzeit. Es gelten die Tarife für die Schülerinnen / Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden. (2) Hat die Schülerin / der Schüler gegenüber der Arbeitsverwaltung Anspruch auf Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, so ist sie / er verpflichtet, diese Leistungen geltend zu machen. Zweckgleiche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III werden auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. 7 Dauer des Erholungsurlaubs (1) Die Schülerin/der Schüler erhält Erholungsurlaub in Höhe von Tagen. (2) Der Urlaub soll in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden. (3) Die Ausbildungsvergütung wird für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt. 8 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund, 2. von der Schülerin / dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, wenn sie / er die fachpraktische Ausbildung aufgeben will. 2 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Die Kündigung muss schriftlich und im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der / dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. (5) Die Ausbildungsstelle teilt der ausbildenden Schule eine Kündigung unverzüglich mit. 9 Besondere Pflichten der Schülerin/des Schülers (1) Die Schülerin / der Schüler ist verpflichtet, 1. über alle ihr / ihm im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis bekannt werdenden Tatsachen, die bei Ärzten und ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen würden, Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn sie / er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes zählt, 2. sich auf Verlangen und auf Kosten der Ausbildungsstätte ärztlich untersuchen zu lassen und an den Röntgenuntersuchungen teilzunehmen. (2) Die Schülerin / der Schüler darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre / seine dienstliche Tätigkeit (praktische Ausbildung) nur mit Zustimmung der Leitung der Ausbildungsstelle im Rahmen des Heimgesetzes annehmen. Ausbildungsvertrag FS Altenpfleghilfe Seite 4 von 5

10 Nebenabreden Es werden folgende Nebenabreden vereinbart: 1. Die der Schülerin / dem Schüler zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel bleiben im Eigentum der Ausbildungsstätte. Die Schülerin/der Schüler ist zur Rückgabe der Ausbildungsmittel bei vorzeitigem Ausscheiden aus den Ausbildungsverhältnis, ansonsten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verpflichtet. 2. Bei Verlust oder Beschädigung von Ausbildungsmitteln ist die Schülerin / der Schüler, soweit sie / ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft, verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 11 Sonstiges (1) Für das Ausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Tarifverträge, Betriebsund Dienstvereinbarungen: (2) Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (Unterschrift der / des Berechtigten der Ausbildungsstelle) Stempel der Ausbildungsstelle (Unterschrift der Schülerin / des Schülers) (ggfs. Unterschrift der Erziehungsberechtigten / des Erziehungsberechtigten) (Bestätigung der Schule) Ausbildungsvertrag FS Altenpfleghilfe Seite 5 von 5