Ihr Kompetenzzentrum Votre centre de competence Erziehungsdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 Bern, 8. April 2013 Änderung BerG- Finanzierung Höhere Berufsbildung; Vernehmlassung KV Bern und (mit-) getragene Schulen Sehr geehrter Herr Erziehungsdirektor, sehr geehrte Damen und Herren Wir danken bestens für die Zustellung der Unterlagen zur Änderung des Gesetzes über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) und die Möglichkeit, dazu im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung zu nehmen. 1. Ausgangslage: Der Kanton Bern führt eine Vernehmlassung zur geplanten Änderung des BerG durch. Insbesondere interessiert in diesem Zusammenhang die Haltung bezüglich der neuen Förderungspolitik in der höheren Berufsbildung: Wechsel auf Pauschalfinanzierung an die Anbieter von Höheren Fachschulen und damit Schaffung der Gesetzesgrundlagen für die Ratifizierung der Interkantonalen Höheren Fachschulvereinbarung Wechsel von der aufwandorientierten Finanzierung zu einer Teilnehmerfinanzierung bei den Vorbereitungskursen auf die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen (Subjektfinanzierung) Gleichbehandlung von kantonalen und privaten Anbietern (wettbewerbsneutrale Rahmenbedingungen) Spezielle Förderung von Kursen und Bildungsgängen, die einem besonderen öffentlichen Interesse dienen Volle Freizügigkeit für die Studierenden Haushaltneutrale Umsetzung 2. Grundsatz: Wir stimmen den oben beschriebenen Stossrichtungen zur Pauschalfinanzierung an die Anbieter von Höheren Fachschulen, der Teilnehmerfinanzierung bei den Vorbereitungskursen, der Gleichbehandlung von kantonalen und privaten Anbietern, der 1 Bildungspartner: ~ - kv bildungsgruppe schweiz Schlösslistrasse 29 Postfach 6976 3001 Bem Telefon 031 390 60 30 Fax 031 390 60 20 info@kvbem.ch www.kvbern.ch. MWST 352 282
speziellen Förderung von Kursen und Bildungsgängen, die einem besonderen öffentlichen Interesse dienen, sowie der vollen Freizügigkeit für die Studierenden grundsätzlich zu. Trotz diesen richtigen Stossrichtungen weisen der Kaufmännische Verband KV Bern und die von ihm (mit-)getragenen Schulen den vorliegenden Gesetzesentwurf zum heutigen Zeitpunkt zur Überarbeitung zurück, und dies aus folgenden Hauptgründen: 1. Die weiteren Gesetzesarbeiten sind am neuen Weiterbildungsgesetz WeBiG des Bundes zu orientieren, das die gleichen Zielsetzungen verfolgt. Insbesondere sollen die Resultate aus der laufenden Evaluation der Vernehmlassungseingaben ins WeBiG ins bernische BerG eingebaut werden, wenn sie definitiv sind. 2. Es darf kein Alleingang des Kantons Bern erfolgen. Das WeBiG des Bundes soll aus heutiger Sicht auf 2017 eingeführt werden. Aktuelle Lösungen z.b. des Kantons Zürich (Einführung VFin BBG per 01.01.2013) sind erste Schritte in die gleiche Richtung, nehmen aber die definitive Fassung nicht vorweg. Der Kanton Bern muss sich hier unbedingt synchronisieren; es gibt keinen zwingenden Grund, die Einführung des revidierten BerG vorzuziehen. 3. Keine Verschlechterung der Situation der höheren Berufsbildung gegenüber der akademischen Bildung. Die zusätzlichen Bundesmittel (der Kanton Zürich erhält 30 Mio CHF zusätzlich, die Zahlen des Kantons Bern sind nicht offengelegt) sind klar auszuweisen und zur verstärkten Förderung der Höheren Berufsbildung zu verwenden. Diese Mittel dürfen nicht in der allgemeinen Kasse des Kantons verschwinden; hier verweisen wir auf das Vorgehen und die neue Verordnung des Kantons Zürich. 4. Es darf keine Bevorzugung der HF gegenüber den Vorbereitungskursen erfolgen -7 Die grossen kantonalen Unterschiede bei der Finanzierung der Vorbereitungskurse stellen für die Attraktivität der eidgenössischen Berufs- und der höheren Fachprüfungen ein Problem und eine doppelte Benachteiligung dar. Erstens steht der gesamte Tertiär-S-Bereich in der öffentlichen Wahrnehmung und der öffentlichen Finanzierung hinter dem Tertiär-A-Bereich zurück. Und zweitens werden die eidgenössischen Prüfungen ohne eine nationale Lösung, oder ein interkantonales Konkordat auch gegenüber den Höheren Fachschulen mit ihrem Konkordat HFSV zurückfallen. Begriffsklärung: Was ist ein "kantonaler Anbieter"? Sind hier die kantonalen Schulen gemeint, oder auch die mit einer Leistungsvereinbarung versehenen Schulen? Wir erwarten eine klare Begriffsklärung. 3. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln: Gerne erläutern wir nachfolgend einige Punkte aus unserer Sicht, bei denen wir klarere Rahmenbedingungen und eine grössere Rechtssicherheit als im vorliegenden Gesetzesentwurf erwarten: 2
Problematik Alleingang Kanton Bern Sorge bereitet uns insbesondere, dass der Kanton Bern in der Frage der Finanzierung der Höheren Berufsbildung einen verfrühten Alleingang begeht. Es sind auf eidgenössischer Ebene noch viele Fragen offen (siehe oben): Wie funktioniert künftig die Unterstützung von ausserkantonalen Teilnehmenden in Vorkursen der HBB? Wie können diese unterstützt werden? Wird es neue Abkommen mit den Nachbarkantonen geben? Was ist mit dem Abkommen BEJUNE? Diese Problematik könnte zu einer Benachteiligung der Berner Anbieter gegenüber Anbietern aus anderen Kantonen führen. Auch die Berner Teilnehmenden könnten gegenüber Ausserkantonalen im Nachteil sein. Wir erwarten eine mit dem neuen WeBiG des Bundes und anderen Kantonen und Regionen abgestimmte Einführung und den Verzicht auf einen Alleingang des Kantons Bern. Das Thema der Finanzierung der Vorkurse wird zurzeit auf Bundesebene diskutiert. Die Ausgestaltung des WeBiG ist offen. Es ist zum Beispiel noch nicht abschliessend entschieden, ob die Berufsprüfungen zum Bereich des Weiterbildungsgesetzes gehören. Die Zuordnung der vorbereitenden Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen wird häufig kritisiert. Die Vernehmlassungsantworten zum neuen WeBiG sind noch nicht ausgewertet und die politische Diskussion in den eidgenössischen Räten wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Vorbereitende Kurse, Art. 41 a BerG Obwohl dieser Artikel in der Projektgruppe wie auch in der Begleitgruppe ausführlich diskutiert wurde und auch konkrete Vorschläge vorliegen, ist er sehr unverbindlich formuliert. Es ist nicht ersichtlich, was unter einem "besonderen öffentlichen Interesse" zu verstehen ist. Weiter steht, dass sich die Höhe der Beiträge nach den finanziellen Möglichkeiten des Kantons richtet. Es könne sogar ganz darauf verzichtet werden. -+ Damit besteht die Gefahr, dass diese Finanzierung im Rahmen von Sparmassnahmen geopfert wird -+ Was heisst "besonderes öffentliches Interesse"? -+ Wer definiert das besondere öffentliche Interesse? -+ Gehören französischsprachige Angebote im Kanton Bern zum besonderen öffentlichen Interesse? Wir erwarten den Wegfall der Kann-Formulierung im Absatz 1, konkretere Aussagen zum Absatz 2 gernäss den Resultaten der Begleitgruppe, sowie den Verzicht auf den Absatz 3. Höhere Fachschulen, Art. 41b BerG Der Artikel enthält ebenfalls mehrere "Kann"-Formulierungen. Auch hier stellt sich die Frage nach der Verbindlichkeit, sowohl für die Anbieter als auch für die Studierenden. -+ Wer definiert die Regel und die Ausnahmen davon? -+ Wer definiert hier das besondere öffentliche Interesse? -+ Gehören französischsprachige Angebote im Kanton Bern zum besonderen öffentlichen Interesse? -+ Wie wird definiert, bis zu wie vielen Prozenten die Pauschale bei Angeboten von besonderem öffentlichen Interesse ist? Wir erwarten den Wegfall der Kann-Formulierung im Absatz 1 und konkretere Aussagen zum Absatz 3 gernäss den Resultaten der Begleitgruppe. 3
Gebührenregelung, Art. 46 BerG Wir gehen davon aus, dass nur diejenigen Angebote unter die Gebührenregelung fallen, die in einem "besonderes öffentliches Interesse" sind und damit höher finanziert werden (Art 35 Abs 2). Alle anderen Angebote werden künftig im freien Markt positioniert und dürfen nicht mehr unter die Gebührenordnung fallen. Kostendeckung, Art. 48 BerG Auf eine Festlegung von Teilnehmergebühren ist zu verzichten. Neben der Finanzierung über eine Pauschale muss auch bei den HF der freie Markt spielen. Es darf in diesem Modell keine Vorschriften über Gewinne, Rückstellungen, Risiken und Verluste geben. LAG Art. 2: Gleich lange Spiesse Das LAG darf für Vorkurse auf eidg. Prüfungen nicht mehr gelten, auch nicht, wenn die Institution eine Leistungsvereinbarung für andere Angebote hat. Wir erwarten eine Konkretisierung, im Sinne: Wer in den Wettbewerb gestellt wird, hat keine Auflagen mehr. Wenn die Höheren Fachschulen dem LAG unterstellt bleiben, gilt das für alle Anbieter, auch für rein private - oder aber für keine Anbieter. Kostendeckungsprinzip Unter Punkt 3.2 auf Seite 10 des Vortrags steht, dass sich die Kosten nach dem Kostendeckungsprinzip richten. Kantonale Anbieter müssen mit den Kursgebühren mindestens die Gehaltskosten und einen Anteil der Administrationskosten decken. Diese Vorgabe ist sehr unverbindlich, man müsste von Vollkosten sprechen, sonst wird es wieder ungleich lange Spiesse zwischen kantonalen Anbietern und privaten Anbietern geben (so fehlen bei den kantonalen Anbietern beispielsweise die Raumkosten). Wir erwarten verbindliche Richtlinien für die Umlegung der Kosten, die für alle Anbieter gelten. Was ist mit dem Nachweis über einen anerkannten Qualitätsstandard genau gemeint (welche Zertifizierungen oder Qualitätslabels, Mitgliedschaft in Verbänden,... )?Wir erwarten genauere Erläuterungen. 4. Französischsprachige Angebote im Kanton Bern Da das französischsprachige Einzugsgebiet im Kanton Bern klein ist und es demnach nur eine kleine Anzahl an potentiellen Interessentinnen und Interessenten gibt, muss für die französischsprachigen Angebote im Kanton Bern eine Sonderregelung getroffen werden. Französischsprachige Angebote im Kanton Bern müssen zwingend als besonderes öffentliches Interesse definiert werden. Ansonsten darf das Gesetz in der vorliegenden Form für den französischsprachigen Kantonsteil nicht gelten. Ohne finanzielle Unterstützung des Kantons ist es künftig nicht mehr möglich, solche wichtigen Angebote aufrechterhalten zu können. Wir erwarten, dass diesem Umstand im Gesetz entsprechend Rechnung getragen wird. Zudem hat der Kanton Bern über die BEJUNE-Vereinbarung mit den Nachbarkantonen Neuenburg und Jura spezielle Abkommen. 4
Wir danken Ihnen bestens für die Überarbeitung und Vorlage einer angepassten, auf dem WeBiG basierenden Gesetzesänderung zu einem späteren, geeigneten Zeitpunkt und eine gemeinsame Einführungsstrategie. Zudem fordern wir eine national oder interkantonal abgestimmte Einführungsstrategie. Allenfalls können erste Schritte analog Kanton Zürich eingeführt werden. Selbstverständlich stehen wir für Ihre Fragen zur Verfügung. Freundliche Grüsse Kaufmännischer Verband KV Bern: /) 1/.. Gle>vann Battagliero, Präsidentin ~kg~ t l Ryedi F1 kiger, Geschäft Ieiter Für die von KV Bern getragenen und mitgetragenen Schulen: WKS KV Bildung WirtschaftsSchule BFB Siel-Bienne Thun ~~cm- 8 - tjtm~ W~iUt. Christian Vifian, Beat Flückiger, Daniel Stähli, Direktor Rektor Direktor Berufsfachschule für de] Detailhandel Bern Adri~iJW Rektor 5