MDD Recast Report. Stand 30. Januar 2013. Rafael J. de la Roza



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Transkript:

MDD Recast Report Die geplanten Änderungen des europäischen Rechtsrahmens für Medizinprodukte und die Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und den Handel Stand 30. Januar 2013 Rafael J. de la Roza

Inhalt Inhalt Vorbemerkung 1 Ziele und Umsetzungszeitplan 2 Zwei Verordnungen statt drei Richtlinien 2 Der Umsetzungszeitplan 3 Übergangsfristen für Bescheinigungen von Benannten Stellen 4 Definitionen und Geltungsbereich 5 Pflichten der Wirtschaftsakteure 8 Allgemeine Pflichten der Hersteller 8 Identifizierung innerhalb der Lieferkette 8 UDI-Nummer 8 Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren 9 Angaben für die Registrierung 9 Kurzbericht über Sicherheit und Leistung 10 Bevollmächtigter Vertreter 10 Importeure 11 Händler 12 Internetangebote 13 Für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Person 14 Private Label Manufacturer und Parallelhandel 15 Private Label Manufacturer 15 "Parallelhandel" 15 Wiederaufbereitung von Einmalprodukten 17 Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen 18 Einheitlicher Aufbau des Anhangs I 18 Anforderungen an Konzeption und Konstruktion 18 Anforderungen an die mitgelieferten Informationen 20 Risikoklassifizierung 22 Neue oder geänderte Klassifizierungsregeln für Medizinprodukte 22 Klassifizierungsregeln auch für In-vitro-Diagnostika 23 Meinungsverschiedenheiten 23 Konformitätsbewertung 24 Drei Anhänge zu Konformitätsbewertungsverfahren 24 Konformitätsbewertungsverfahren nach Risikoklasse (Medizinprodukte) 25 Rafael J. de la Roza 2013 ii

Inhalt Konformitätsbewertungsverfahren nach Risikoklasse (In-vitro-Diagnostika) 26 Kontrolle von Konformitätsbewertungen von Produkten hoher Risikoklassen 27 Überprüfung durch die Benannten Stellen 29 Unangekündigte Inspektionen und Produktprüfungen 29 Zusätzliche Prüfungen bei Medizinprodukten der Klasse III 29 Regelmäßiger Wechsel der Auditoren 29 Sonstige Änderungen 30 Klinische Prüfungen und Leistungsstudien 30 Elektronisches Vigilanz-System 31 Notifizierung und Überwachung Benannter Stellen 31 Rafael J. de la Roza 2013 iii

Private Label Manufacturer und Parallelhandel PRIVATE LABEL MANUFACTURER UND PARALLELHANDEL PRIVATE LABEL MANUFACTURER Die Anforderungen für Private-Label-Produkte bleiben bis auf die Bestimmungen zum Parallelhandel (s. u.) unverändert [Art. 14 EU-MPV und EU-IVDV]. Private Label Manufacturer (PLM) ist jeder, der ein Produkt von einem anderen zukauft und es unter seinem eigenem Namen in Verkehr bringt. Damit verlagern sich die Herstellerpflichten auf denjenigen, der sich insbesondere auf dem Etikett als Hersteller eines Produkts "ausgibt" (Quasi-Hersteller), selbst wenn dieses Produkt von einem Dritten produziert und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Konformitätsbewertungsverfahrens - von diesem Dritten bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen wurde. Der PLM hat in diesem Fall ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und übernimmt alle weiteren gesetzlichen Herstellerpflichten. "PARALLELHANDEL" Für den Parallelhandel, der in der Vergangenheit Gegenstand verschiedener, oft äußerst kontrovers diskutierter gerichtlicher Entscheidungen 15 war, ergeben sich zukünftig erhebliche Erleichterungen [Art. 14 EU-MPV und EU-IVDV].. Demnach führen folgende Änderungen am Produkt nicht zu einer Verlagerung der Herstellerpflichten auf denjenigen, der sie vornimmt (insbesondere der Handel): Bereitstellung, einschließlich Übersetzung, des Etiketts, der Gebrauchsanweisung und ähnlicher Informationen, die vom Hersteller erstellt bzw. dem Produkt beigefügt wurden Änderungen der äußeren Verpackung eines bereits im Verkehr befindlichen Produkts, einschließlich Änderung der Packungsgröße, falls das Umpacken erforderlich ist, um das Produkt in dem betreffenden Mitgliedstaat zu vermarkten, und sofern dies unter Bedingungen geschieht, die gewährleisten, dass der Originalzustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Produkten, die in steriler Form in Verkehr gebracht werden, gilt, dass der Originalzustand der Verpackung beeinträchtigt ist, wenn die Verpackung, die die Sterilität gewährleisten soll, beim 15 Aufsehen und vielfach auch Unverständnis hat in Fachkreisen besonders ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 185/07, 12.05.2010) ausgelöst, bei dem ein deutscher Importeur von CEgekennzeichneten Blutzuckerteststreifen (Handelsname One Touch Ultra) faktisch einem "erstmaligen Inverkehrbringer" gleichgestellt wurde, weil er die englischsprachige Produktkennzeichnung ins Deutsche übersetzt und den Teststreifen eine selbst verfasste deutsche Gebrauchsanweisung beigefügt hatte. Das Gericht wertete dies als Herstellung eines neuen Produkts. Es untersagte dem Importeur dessen Inverkehrbringen, da er keine "ergänzende Konformitätsprüfung" für die Umpack- und Übersetzungsvorgänge unter Beteiligung einer Benannten Stelle hatte durchführen lassen. Dabei ließ das Gericht unberücksichtigt, dass eine solche "ergänzende Konformitätsprüfung" nach den Bestimmungen der anzuwendenden IVDD gar nicht vorgesehen ist. Rafael J. de la Roza 2013 15

Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsverfahren nach den neuen EU-Verordnungen und den derzeit geltenden Richtlinien über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika: EU-MPV / EU-IVDV AIMD MDD (93/42/EWG) IVDD (98/79/EG) Anh. VIII: Vollständige Qualitätssicherung Anh. 2: Vollständiges Qualitätssicherungssystem Anh. II: Vollständiges Qualitätssicherungssystem Anhang IV: Vollständiges Qualitätssicherungssystem Anh. IX: Baumusterprüfung Anh. 3: EG- Baumusterprüfung Anh. III: EG- Baumusterprüfung Anhang V: EG- Baumusterprüfung Anh. X: Produktkonformitätsprüfung Teil A: Produktionsqualitätssicherung Anh. 5: Qualitätssicherung Produktion Anh. V: Qualitätssicherung Produktion Anh. VII: Qualitätssicherung Produktion Teil B: Produktprüfung Anh. 4: EG-Prüfung Anh. IV: EG-Prüfung Anh. VI: EG-Prüfung keine Entsprechung keine Entsprechung Anh. VI: Qualitätssicherung Produkt keine Entsprechung Anh. XI: Sonderanfertigungen Anh. 6: Produkte für besondere Zwecke (Sonderanfertigungen) Anh. VIII: Produkte für besondere Zwecke (Sonderanfertigungen) keine Entsprechung Wie die Tabelle zeigt, fasst der neue Anhang X "Produktkonformitätsprüfung" die derzeitigen Verfahren "Qualitätssicherung Produktion" (Anh. 5 AIMD; Anh. V MDD; Anh. VII IVDD) und "EG- Prüfung" (Anh. 4 AIMD; Anh. IV MDD; Anh. VI IVDD) zusammen. KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH RISIKOKLASSE (MEDIZINPRODUKTE) Die gegenwärtig geltende Zuordnung der KBV zu den Risikoklassen bleibt im Wesentlichen erhalten. Das Verfahren nach Anhang VI MDD, das ein Qualitätsmanagementsystem für die Endprüfung von Produkten beinhaltet, entfällt allerdings. Hersteller, die dieses Verfahren anwenden (das sind meist Hersteller von Produkten der Klasse IIa), werden zukünftig auf ein anderes Verfahren zurückgreifen müssen mit entsprechendem Mehraufwand. Eine Mehrbelastung trifft auch Hersteller, die die EG-Prüfung nach Anh. IV MDD bzw. Anh. VI IVDD anwenden. Derzeit kann diese Prüfung nach Wahl des Herstellers als Prüfung einer Stichprobe von Produkten aus einer fertiggestellten Charge durchgeführt werden. Nach Anhang X Teil B muss diese Prüfung zukünftig als Komplettprüfung der gesamten Charge erfolgen. Für Sonderanfertigungen wenden Hersteller das Verfahren nach Anhang XI EU-MPV an (das im Wesentlichen dem Anhang VIII MDD entspricht). Die Einschaltung einer Benannten Stelle ist bei Sonderanfertigungen unabhängig von Ihrer Risikoklasse weiterhin nicht vorgesehen. Rafael J. de la Roza 2013 25

Überprüfung durch die Benannten Stellen ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE BENANNTEN STELLEN Die Überprüfung der Hersteller wird zukünftig durch die Verpflichtung der Beannnten Stellen intensiviert, unangekündigte Inspektionen und/oder Prüfungen von Produkten aus dem Markt durchzuführen [Anh. VIII Nr. 4.4. u. Anh. X Nr. 4 EU-MPV und EU-IVDV]. UNANGEKÜNDIGTE INSPEKTIONEN UND PRODUKTPRÜFUNGEN Die Benannte Stelle hat bei der Anwendung der Anhänge VIII (Vollständige Qualitätssicherung) und X Teil A (Produktionsqualitätssicherung) unangekündigte Besuche beim Hersteller und ggf. bei seinen Zulieferern durchzuführen, bei denen sie die stichprobenartig Produkte und/oder Abläufe des Herstellungsprozesses überprüft. Sie erstellt einen Plan für die unangekündigten Besuche, der dem Hersteller nicht mitgeteilt werden darf. Ersatzweise oder in Ergänzung hierzu kann sie auch Stichproben von Produkten aus dem Markt prüfen. Die Ergebnisse dieser Aktivitäten teilt sie dem Hersteller in einem Bericht mit. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI MEDIZINPRODUKTEN DER KLASSE III Als Reflex auf den PIP-Skandal (s. S. 2) hat die Benannte Stelle bei Klasse-III-Produkten zu prüfen, ob die Anzahl der hergestellten Produkte mit der Menge der (genehmigten) beschafften Materialien bzw. Teile kohärent ist [Anh, VIII 4.5]. Für In-vitro-Diagnostika ist eine vergleichbare Überprüfung nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf nicht vorgesehen. REGELMÄßIGER WECHSEL DER AUDITOREN Auditoren sollen denselben Hersteller generell nicht länger als drei Jahre in Folge auditieren [Anh. VIII Anh. VIII Nr. 4.6 u. Anh. X Nr. 4 EU-MPV und EU-IVDV]. Rafael J. de la Roza 2013 29