Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.



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Transkript:

Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Es ist dem deutschen Privatrecht zuzuordnen. Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Gemäß 1 UrhG ist das Urheberrecht das Recht zum Schutz der Urheber von Werken auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrechtsgesetz schützt neben den Urhebern auch Inhaber verwandter Schutzrechte (Leistungsschutzrechte, vgl. Teil 2 des UrhG: 70 ff.), die als ausübende Künstler interpretierend oder aufgrund ihrer kaufmännischorganisatorischen Tätigkeit etwa als Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller zum Kulturschaffen beitragen. 2) Urheber Urheber ist gemäß 7 UrhG immer der Schöpfer des Werkes, also immer derjenige, der das Werk tatsächlich geschaffen hat, nicht etwa ein Unternehmen oder ein Arbeitgeber oder Auftraggeber des Urhebers (Schöpferprinzip). 1 Dieses Skript und die vorangegangen und künftigen Skripte des vorherigen und dieses Semesters ersetzen nicht das Studium eines Lehrbuches und das Nacharbeiten des behandelten Stoffes außerhalb der Vorlesung. Das Skript soll nur ein grobes Gerüst und eine Übersicht über die besprochenen Themen geben und anzeigen, wo wir im Rahmen des gesamten Vorlesungsprogrammes gerade stehen.

7 UrhG lesen! Demnach kann nur eine natürliche Person Urheber sein. Dies bedeutet: - Maschinen (z.b. Computer) sind nur Werkzeuge des Menschen, nicht aber selbst Urheber. - Wer jemanden beauftragt, ihm einen Tipp gibt oder ihn sonst wie anregt, ein Werk zu schaffen, ist selbst noch kein Urheber. Denn bloße Ideen und Anregungen sind schutzlos. Auftraggeber, Ideenanreger und Besteller sind deshalb in der Regel keine Urheber. Auf die Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person kommt es nicht an. Es können also auch Minderjährige Urheber sein. Zwischenfrage: Was bedeutet Geschäftsfähigkeit und wo ist sie geregelt? Die Miturheber und Urheber verbundener Werke sind in den 8 und 9 UrhG geregelt. Worin bestehen die Unterschiede? 3) Das Werk im Sinne des Urheberrechts a) 2 Abs. 2 UrhG Wie bereits erwähnt, sind gemäß 1 UrhG geschützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es stellt sich die Frage, wann etwas, das von einer Person geschaffen wird, ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellt. In diesem Zusammenhang ist 2 Abs. 2 UrhG zu beachten. Dort findet sich folgende Legaldefinition: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Rechtsprechung und Rechtswissenschaft leiten aus 2 Abs. 2 UrhG vier Kriterien ab, die zur Bewertung, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt, herangezogen werden: - Persönliche Schöpfung - Geistiger Gehalt - Formgebung - Individuelle Gestaltung aa) Persönliche Schöpfung Eine persönliche Schöpfung setzt voraus, dass ein Mensch sie geschaffen hat. Automatisch geschaffene Produkte (z.b. automatische Übersetzungen) und reine Zufallsergebnisse erfüllen diese Voraussetzung nicht. Dies schließt nicht aus, dass das Werk unter technischer Zuhilfenahme (z.b. Computer) oder unter Nutzung von Zufällen durch Menschen entsteht. bb) Geistiger Gehalt Das Werk muss einen gewissen geistigen Gehalt aufweisen, also Ausdruck eines gewollten, individuellen Geistes sein. Das Werk muss einen vom Urheber stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt haben, der auf den Adressaten unterhaltend, belehrend, veranschaulichend, erbauend oder sonst wie anregend wirkt Handwerkliche Erzeugnisse genießen in der Regel keinen Urheberschutz; es kommt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Schutz nach dem Geschmacksmusterrecht in Betracht. cc) Formgebung Das Kriterium der Formgebung verlangt, dass das Werk ein gewisses Maß der Verkörperung erlangt bzw. sinnlich wahrnehmbar ist.

Beispiele: - Druck eines Buches - Speicherung auf einem digitalen Trägermedium, etwa einer CD - Sinnlich wahrnehmbar ist ein Werk aber auch dann, wenn ein Schauspiel aufgeführt oder ein Musikstück gesungen wird. Nicht geschützt sind damit: bloße Gedanken und Ideen. dd) Individuelle Gestaltung Das Kriterium der individuellen Gestaltung stellt den Kern des Werkbegriffes dar. Stichwort ist hier die Gestaltungshöhe : dies bedeutet, dass ein Mindestmaß an geistig-schöpferischer Leistung erforderlich ist. Dieses Kriterium wird in der Praxis nicht streng angewandt, da es auch nicht so klar abzugrenzen ist. Abhängig von der Werkart reicht damit mitunter auch ein geringer Grad von Individualität aus ( kleine Münze ). Durch seine Individualität hebt sich das Werk von der Masse des Alltäglichen, Handwerksmäßigen und Banalen ab. Individualität setzt einen eigenen Gestaltungsspielraum voraus. Wenn der Gestaltungsspielraum fehlt (Beispiel: Telefonbuch), dann ist auch kein Raum für Individualität. Je größer aber der Gestaltungsspielraum, desto eher ist Individualität zu bejahen. Man kann das Kriterium der individuellen Gestaltung zweistufig prüfen: (1) Weist das Werk im Vergleich mit bereits bekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten auf? (2) Verfügt es über eine gewisse Gestaltungshöhe oder ist es das Ergebnis einer routine- bzw. handwerksmäßigen Tätigkeit? Zu beachten ist der Begriff der Kleinen Münze.

Dieser Begriff ist kein Gesetzesbegriff. Mit ihm werden üblicherweise geistige Schöpfungen bezeichnet, die eben gerade noch die Anforderungen der Individualität im Sinne des 2 Abs. 2 UrhG erfüllen. Kleine Münze bedeutet mit anderen Worten, dass abhängig von der Art des Werkes auch die einfache geistige Leistung vom urheberrechtlichen Schutz umfasst wird, wenn sie noch einen geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist. b) 2 Abs. 1 UrhG Die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werkes hängt nicht von seiner klaren Einordnung in die in 2 Abs. 1 UrhG enthaltene Aufzählung geschützter Werke ab. Denn die Aufzählung in 2 Abs. 1 UrhG ist nur beispielhaft ( insbesondere ). Es reicht aus, dass das Werk eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne von 2 Abs. 2 UrhG ist. 2 Abs. 1 UrhG lesen! II. Verständnisfragen zum Urheberrecht - In welchem Gesetz ist das deutsche Urheberrecht schwerpunktmäßig geregelt? - Wer ist Urheber? - Kann ein Minderjähriger Urheber sein? - Ist der Ghostwriter Urheber? - Wer entscheidet, ob eine bestimmte geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt ist? - Wie sieht es urheberrechtlich aus, wenn zwei oder mehr Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt sind? - Welchen Inhalt hat das Urheberrecht?

- Wie lange ist das Urheberrecht geschützt? - Kann man sein Urheberrecht auf Dritte übertragen? - Darf man urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten Gebrauch vervielfältigen? - Werden die Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen durch das UrhG geschützt? - Welche Rechtsfolgen drohen dem Urheberrechtsverletzer? 3. Übungsfälle zum UrhG