Zypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015



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Zypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Zypern HI1153566 Zusammenfassung LI1636858 Begriff Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Zypern ausübt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Zypern wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Zypern ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dieses bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Deutschland als Wohnsitzstaat oder als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers den Arbeitslohn besteuern darf. Für Zypern gelten die EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit. Die Verordnungen gelten für alle Personen, die vom persönlichen, gebietlichen und vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Für Zypern sind die Besonderheiten beim gebietlichen Geltungsbereich zu beachten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Zentrales Gesetz für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist das sog. Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (FreizügG/EU). Welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Lohnsteuer: Anzuwenden sind zunächst die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den zugehörigen Einkommen- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen (EStDV, LStDV) und -richtlinien mit -hinweisen (EStR mit EStH, LStR mit LStH). Die Frage, welcher Staat bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Einkünfte besteuern darf, regelt das DBA Deutschland-Zypern, insbesondere Art. 14 DBA. Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA werden erörtert im BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467. Sozialversicherung: Für Zypern gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Im deutschen Recht sind insbesondere das SGB IV und die Vorschriften des SGB V zu beachten. Beratungsblatt HI7673431 Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland. Arbeitsrecht 1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht HI7585802 HI7585803 Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung,

die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt. [ 1 ] Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen keines Aufenthaltstitels. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht. [ 2 ] 2 Anwendbares Arbeitsrecht HI7585804 Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung. Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden. [ 3 ] Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7631920 HI7699711 HI7699712 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz [ 4 ] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt [ 5 ] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. [ 6 ] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Zypern erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. [ 7 ] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Zypern der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt, Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an. 1.2 Ansässigkeit nach DBA HI7699713 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist. [ 8 ] Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in Zypern auf. In dieser

Zeit wohnt er dort im Hotel. Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, Zypern ist der Quellenstaat. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist. [ 9 ] Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit in Zypern begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland. Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und in Zypern und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat [ 10 ], Zypern ist der Quellenstaat. Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat. 1.3 Besteuerung nach DBA HI7699714 Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden. [ 11 ] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Zypern aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert werden. [ 12 ] In diesem Fall rechnet Deutschland die in Zypern gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an. [ 13 ] Trotz Ausübung der Tätigkeit in Zypern gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer sich in Zypern insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Zypern ansässig ist, und der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Zypern hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern. [ 14 ] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn in Deutschland also uneingeschränkt oder unter Anrechnung der in Zypern gezahlten Steuer besteuert. Eine Steueranrechnung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Zypern ausübt. 1.4 Ausübung der Tätigkeit in Zypern HI7699715 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 15 ] Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit

aber in Zypern ausübt, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Zypern den Arbeitslohn besteuern. [ 16 ] In Deutschland würde die in Zypern gezahlte Steuer dann angerechnet. [ 17 ] Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. [ 18 ] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Zypern aufhalten. 1.4.1 Tätigkeit in Zypern für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber HI7699716 Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Zypern für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tage-Frist). [ 19 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Zypern gezahlte Steuer dann angerechnet. [ 20 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 21 ] Aufenthalt länger als 183 Tage Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Zypern anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Volle Tage des Aufenthalts Als volle Tage des Aufenthalts in Zypern werden z. B. mitgezählt: Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten, alle Tage der Anwesenheit in Zypern unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Tage der Anwesenheit in Zypern während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Zypern erfüllt, Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Zypern verbracht werden. Keine Tage des Aufenthalts Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Zypern verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt. Wochenendheimfahrten Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Zypern tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Zypern zurück. Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Zypern aufhält, und

die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Zypern aufhält. Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Zypern aufhält. Urlaub Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 2.1. bis 26.6. in Zypern tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 7.3. bis 10.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 18.5. bis 24.5. macht A Urlaub in Zypern. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 27.6. bis 12.7. noch einen weiteren Urlaub in Zypern. Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage des Urlaubs vom 18.5. bis 24.5., da die Tage während der Tätigkeit in Zypern verbracht werden, und die Tage des Urlaubs vom 27.6. bis 12.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Zypern verbracht werden. Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 7.3. bis 10.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Zypern aufhält. Aufenthalt in einem 12-Monats-Zeitraum Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet. Steuerjahr ist in Deutschland [ 22 ] und in Zypern das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume, die in dieser Zeit beginnen oder enden, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monats-Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Zypern aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Zypern ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monats-Zeiträume. Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1.4. bis 10.10.2015 in Zypern auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1.10.2015 bis 10.4.2016 in Zypern auf. Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1.4.2015 beginnt. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1.10.2015 beginnt. 1.4.2 Tätigkeit in Zypern für einen in Zypern ansässigen Arbeitgeber HI7699717 Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Zypern für einen in Zypern ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert. [ 23 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Zypern gezahlte Steuer dann angerechnet. [ 24 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 25 ]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in Zypern ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln. Zivilrechtlicher Arbeitgeber Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht. Zivilrechtlicher Arbeitgeber in Zypern Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Zypern ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in Zypern. Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Zypern wird von einem in Zypern ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Zypern besteuert und die dort gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet. Wirtschaftlicher Arbeitgeber Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. [ 26 ] In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingebunden wird und der Arbeitslohn infolge des eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung wirtschaftlich getragen wird oder getragen werden müsste. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem aufnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Wirtschaftlicher Arbeitgeber in Zypern Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate bei dessen Tochtergesellschaft in Zypern tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. A ist in den betrieblichen Ablauf und die Hierarchie der Tochtergesellschaft eingebunden und deren fachlichen Weisungen unterworfen. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft hat A nicht. Die Tochtergesellschaft zahlt an den Arbeitgeber eine Gebühr für die Entsendung des A. Ergebnis: Die Tochtergesellschaft ist wirtschaftlicher Arbeitgeber, da A in ihren Betrieb eingebunden ist und sie den Arbeitslohn für die in ihrem betrieblichen Interesse ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Zypern wird daher von einem in Zypern ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Zypern besteuert und die dort gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet. 1.4.3 Tätigkeit in Zypern für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber HI7699718 Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Zypern für einen weder in Deutschland noch in Zypern ansässigen Arbeitgeber ausübt, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Zypern ansässig ist. [ 27 ] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig ist. Es kommt also auch in letzterem Fall darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist

erfüllt. Arbeitgeber aus einem anderen Staat Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang in Zypern tätig. Ergebnis: Anzuwenden ist hier das DBA Deutschland-Zypern, da A in Deutschland ansässig ist und seine Tätigkeit in Zypern ausübt. Auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht an, da er nicht in Zypern ansässig ist. Für die Frage der uneingeschränkten Besteuerung oder Steueranrechnung in Deutschland ist daher die 183-Tage-Frist des DBA Deutschland-Zypern anzuwenden. 1.4.4 Tätigkeit in Zypern für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers HI7699719 Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Zypern für eine dortige Betriebsstätte [ 28 ] des Arbeitgebers ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert. [ 29 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Zypern gezahlte Steuer dann angerechnet. [ 30 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 31 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Zypern hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist. [ 32 ] Betriebsstätte in Zypern Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Zypern tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen. Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Zypern hat. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Zypern besteuert und die dort gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet. 1.5 Höchstbetrag bei Steueranrechnung HI7699720 Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die in Zypern gezahlte Steuer in Deutschland auf die Einkommensteuer angerechnet. [ 33 ] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten. [ 34 ] Dieser ist die deutsche Steuer, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die ausländischen Einkünfte ergibt. [ 35 ] Anwendung des Anrechnungshöchstbetrags [ 36 ] Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während

eines Teils des Jahres war A in Zypern tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. In Zypern hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt. Ergebnis: Inländische Einkünfte 40.000 EUR Ausländische Einkünfte (AE) 10.000 EUR 10.000 EUR Zu versteuerndes Einkommen (zve) 50.000 EUR Tarifliche Einkommensteuer 12.780 EUR Durchschnittlicher Steuersatz (12.780 EUR /50.000 EUR) 25,5600 % Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE Ø-Steuersatz) 2.556 EUR Anrechnung (AHB 2.556 < 3.000 EUR)./. 2.556 EUR Festzusetzende Einkommensteuer 10.224 EUR Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag auch bei der Einkünfteermittlung wie Werbungskosten abgezogen werden. [ 37 ] Dies kann günstiger sein, wenn die ausländische Steuer wegen des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann. [ 38 ] 1.6 Leiharbeitnehmer HI7699721 Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer. [ 39 ] Hinweis Definition der Arbeitnehmerüberlassung Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung). [ 40 ] Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig wird, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht. [ 41 ] Wenn der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Zypern ausübt, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert. [ 42 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Zypern gezahlte Steuer angerechnet. [ 43 ] 1.7 Weitere Sonderregelungen HI7699722 Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen [ 44 ], Künstler und Sportler [ 45 ], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen [ 46 ],

Beschäftigte im öffentlichen Dienst [ 47 ], Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende [ 48 ], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen [ 49 ]. Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO. [ 50 ] 1.8 Verfahrenshinweise HI7699723 Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Anrechnung der ausländischen Steuer Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Zypern und die Dauer des Aufenthalts zu führen. [ 51 ] Dies können z. B. sein Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Zypern nachzuweisen [ 52 ], jedoch erst im Veranlagungsverfahren und noch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren. Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber Der inländische Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. [ 53 ] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. [ 54 ] Da Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA besteuert, werden der Lohnsteuerabzug und die Veranlagung grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt. Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt erst im Veranlagungsverfahren, also im Rahmen einer Antrags- oder einer Pflichtveranlagung. Hierdurch kann es zu einer zumindest zeitweiligen Doppelbesteuerung kommen. Antrag auf Lohnsteuerfreibetrag Um eine solche zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt [ 55 ] einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren stellen. Der Freibetrag beträgt das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer. [ 56 ] Für den Antrag muss der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen, dass der Steuerabzug in Zypern bereits vorgenommen wurde oder mit ihm zumindest ernsthaft zu rechnen ist, z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers. Der Freibetrag gilt für längstens 2 Kalenderjahre [ 57 ] und ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. [ 58 ] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuerausgleich) und den Lohnsteuerausgleich nicht durchführen. [ 59 ] Pflichtveranlagung Wird ein Freibetrag gebildet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen. [ 60 ] 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Zypern 2.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7699724 HI7699725

Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz [ 61 ] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt [ 62 ] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat. [ 63 ] Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Einkünfte, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. [ 64 ] Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Zypern wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. [ 65 ] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Zypern der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung. Unbeschränkte Steuerpflicht Ein in Zypern wohnender Arbeitnehmer kann dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. [ 66 ] Dies kann z. B. bei einer längeren Tätigkeit in Deutschland der Fall sein. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag Liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor, kann der Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte in Deutschland erzielt. [ 67 ] Dies kann z. B. bei Grenzgängern der Fall sein. In beiden Fällen entsteht aufgrund der in Zypern ebenfalls bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Doppelbesteuerung. 2.2 Doppelbesteuerungsabkommen HI7699726 Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Zypern der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte, Deutschland besteuert die Einkünfte nicht oder Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, aber nur begrenzt. Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt demnach dann, wenn [ 68 ] der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübt und der Arbeitnehmer sich in Deutschland insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält oder der Arbeitslohn von einem oder für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Deutschland hat. 2.3 Verfahrenshinweise HI7699727 Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. [ 69 ] Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat. [ 70 ] Hinweis Besonderheit bei Arbeitnehmerüberlassung

Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen anzusehen. [ 71 ] Auch ein ausländischer Verleiher ist bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ins Inland ein inländischer Arbeitgeber. [ 72 ] Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse I eingereiht. [ 73 ] Auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers wird vom Betriebsstättenfinanzamt [ 74 ] eine entsprechende Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. [ 75 ] Einkommensteuerveranlagung Wenn Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA besteuert, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen. [ 76 ] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung. [ 77 ] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung) [ 78 ] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung). [ 79 ] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. [ 80 ] Antragsveranlagung nur für EU-/EWR-Bürger Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Zypern kann den Antrag auf Veranlagung also nur stellen, wenn er Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates ist. Der Antrag ist innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren zu stellen. [ 81 ] Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt. [ 82 ] Bei der Veranlagung wird für die Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Dabei werden die Einkünfte des Arbeitnehmers, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also insbesondere die im Ausland erzielten Einkünfte, für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. [ 83 ] Erstattung einbehaltener Steuern Wenn Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht besteuert, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen. [ 84 ] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen. [ 85 ] Dies geschieht im Rahmen einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen [ 86 ], oder durch einen gesonderten Erstattungsantrag. [ 87 ] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt. [ 88 ] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Bezug des Arbeitslohns gestellt werden. [ 89 ] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Zypern verlangt werden. [ 90 ] Freistellung vom Steuerabzug Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen. [ 91 ] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen. [ 92 ] Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. [ 93 ] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. [ 94 ] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuerausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen. [ 95 ] Pflichtveranlagung

Pflichtveranlagung Wenn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt [ 96 ] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen. [ 97 ] Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI7585801 HI7600243 Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Zypern wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer wohnt auf Zypern und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus Ein Arbeitnehmer wohnt auf Zypern und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Für diesen Arbeitnehmer gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung spielt es keine Rolle, dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht in Deutschland auslöst. Besondere Personenkreise Diese Regelung gilt auch für selbstständige erwerbstätige Personen. Bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigte Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Arbeitslosengeldbezieher unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Für Wehr- und Zivildienstleistende gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird. Bei Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern gelten wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet. Für Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben, gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt. 2 Entsendung HI7600244 Im Fall einer Entsendung gelten auf Zypern besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer HI7600245 Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber auf Zypern eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbstständigkeit im Ausland HI7600246 Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit auf Zypern ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden. [ 98 ] 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind HI7600247 Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist. [ 99 ]

4 Ausnahmevereinbarungen HI7600248 Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für den Arbeitnehmer die zypriotischen Rechtsvorschriften, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre nach Zypern entsandt Ein Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre für ein deutsches Unternehmen. Nun soll er für ein auf 3 Jahre befristetes Projekt auf Zypern arbeiten. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind nicht erfüllt, da der Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren die maximale Entsendedauer von 24 Monaten übersteigt. Durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung kann erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer für die gesamte Zeit die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten. 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland HI7600249 Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Zypern. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden. 5 Bescheinigung A1 HI7600250 Personen, die auf Zypern arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften". [ 100 ] Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern und Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist. 6 Krankheit im Ausland HI7600251 Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend auf Zypern eingesetzt werden, können auch auf Zypern Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Entsendung nach Südzypern Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer für einen 2-monatigen Auftrag auf Zypern. Zypern wird vom gebietlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 erfasst. Daher kann der Arbeitnehmer Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Für Zypern gelten Besonderheiten beim gebietlichen Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird das Hoheitsgebiet des südlichen Teils Zyperns erfasst. Nicht erfasst werden die Gebiete Akrotiri und Dekheila. 6.1 Sachleistungsprinzip HI7600252 Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass

die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte. Leistungsumfang Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts auf Zypern notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch zypriotische Versicherte erhalten. Ebenso müssen die nach zypriotischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. 6.2 Leistungen bei Krankheit HI7600253 Bei einer Entsendung ins Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. [ 101 ] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten nach Zypern, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten. Auch für Familienangehörige besteht eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts. 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit HI7600254 Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären. [ 102 ] Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der Verordnungen über soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag. 6.4 Arbeitsunfähigkeit HI7600255 Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung oder während eines Urlaubsaufenthalts arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kann vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich. 6.5 Arbeitsunfall HI7600256 Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. [ 103 ] 6.6 Entsendung nach Deutschland HI7600257 Arbeitnehmer, die auf Zypern bei einem zypriotischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden. [ 104 ] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die zypriotischen Rechtsvorschriften.

[ 1 ] S. Ausländische Arbeitnehmer. [ 2 ] S. Ausländische Arbeitnehmer. [ 3 ] S. Auslandstätigkeit. [ 4 ] S. 8 AO. [ 5 ] S. 9 AO. [ 6 ] 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. [ 7 ] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. [ 8 ] Art. 4 Abs. 1 DBA; näher zur Ansässigkeit BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 6-13. [ 9 ] Art. 4 Abs. 2 DBA. [ 10 ] Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a DBA. [ 11 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA. [ 12 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 13 ] Art. 22 Abs. 1 DBA; Deutschland stellt den in Zypern besteuerten Arbeitslohn also nicht steuerfrei. [ 14 ] Art. 14 Abs. 2 DBA. [ 15 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA. [ 16 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 17 ] Art. 22 Abs. 1 DBA. [ 18 ] BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 51. [ 19 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe a DBA; dazu BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 57-89 mit Beispielen. [ 20 ] Art. 22 Abs. 1 DBA. [ 21 ] Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a DBA. [ 22 ] 2 Abs. 7 Sätze 1-2, 25 Abs. 1 EStG. [ 23 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe b DBA; dazu BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 90-123 mit Beispielen. [ 24 ] Art. 22 Abs. 1 DBA. [ 25 ] Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 26 ] S. hierzu auch die Verwaltungsgrundsätze bei Arbeitnehmerentsendung, BMF, Schreiben v. 9.11.2001, IV B S 1341 20/01, BStBl 2001 I S. 796. [ 27 ] Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 28 ] S. Art. 5 DBA. [ 29 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe c DBA; dazu BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 149-155 mit Beispielen. [ 30 ] Art. 22 Abs. 1 DBA. [ 31 ] Art. 14 Abs. 2 Buchstabe c DBA. [ 32 ] S. hierzu Art. 7 DBA. [ 33 ] Art. 22 Abs. 1 DBA.

[ 34 ] Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b DBA; 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2-5 EStG. [ 35 ] 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. [ 36 ] Stark vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung von Werbungskosten, Pauschbeträgen und Sonderausgaben. [ 37 ] 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG. [ 38 ] Ob der Abzug tatsächlich günstiger ist, muss aber im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden. [ 39 ] Art. 14 Abs. 3 DBA; dazu BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 124-148. [ 40 ] BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 124, näher Rz. 125-148. [ 41 ] Art. 14 Abs. 3 DBA. [ 42 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 43 ] Art. 22 Abs. 1 DBA. [ 44 ] Art. 14 Abs. 4 DBA; Nrn. 1, 4 DBA-Protokoll; dazu BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 291-308. [ 45 ] Art. 16 DBA. [ 46 ] Art. 17 DBA. [ 47 ] Art. 18 DBA. [ 48 ] Art. 19 DBA. [ 49 ] Art. 28 DBA. [ 50 ] BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 22-23. Einen Überblick mit Fundstellen gibt BMF, Schreiben v. 18.3.2013, IV B 4 S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S. 404. [ 51 ] 90 Abs. 2 AO. [ 52 ] 90 Abs. 2 AO; 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG; 68b EStDV. [ 53 ] 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, 39b Abs. 1 EStG. [ 54 ] 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; s. 8-13 AO. [ 55 ] 19 AO. [ 56 ] 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c EStG analog; vgl. BMF, Schreiben v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 143-144. [ 57 ] 39a Abs. 1 Sätze 2-5 EStG. [ 58 ] 41 Abs. 1 EStG; 4 Abs. 1 Nr. 2 LStDV. [ 59 ] 39b Abs. 2 Satz 12, 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a EStG. [ 60 ] 25 Abs. 1, 3, 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG; 56 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV. Die Pflicht zur Veranlagung besteht jedoch nur, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.700 EUR übersteigt, vgl. 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. [ 61 ] S. 8 AO. [ 62 ] S. 9 AO. [ 63 ] 1 Abs. 4 EStG. [ 64 ] 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Alt. 1 EStG. Weitere Fälle der inländischen Einkünfte von Arbeitnehmern sind in 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Alt. 2, Buchstaben b-e EStG geregelt.

[ 65 ] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. [ 66 ] 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. [ 67 ] 1 Abs. 3 EStG. [ 68 ] Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 DBA. [ 69 ] 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH. [ 70 ] 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; s. 12-13 AO. [ 71 ] 38 Abs. 1 Satz 2 EStG. [ 72 ] 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. [ 73 ] 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Zu Besonderheiten bei Einkünfteermittlung und Veranlagung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern s. 50 Abs. 1, 2 EStG; zu Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs s. R 39.4 LStR, H 39.4 LStH. [ 74 ] 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. [ 75 ] 39 Abs. 3 EStG. [ 76 ] 39b Abs. 1 EStG. [ 77 ] 50 Abs. 2 Satz 1 EStG. [ 78 ] 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, 39a Abs. 4, 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Die Pflicht zur Veranlagung besteht jedoch nur, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.700 EUR übersteigt, vgl. 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG. [ 79 ] 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b, 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. [ 80 ] 50 Abs. 2 Satz 7 EStG. [ 81 ] 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; R 46.2 Abs. 2 EStR. [ 82 ] 50 Abs. 2 Satz 3 EStG; für Sonderfälle 50 Abs. 2 Sätze 4-6 EStG. [ 83 ] 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. [ 84 ] Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA; H 39b.10 LStH. [ 85 ] Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 86 ] 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG; s. o. [ 87 ] 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog; H 39b.10, H 41c.1 LStH. [ 88 ] 50 Abs. 2 Satz 3 EStG (Veranlagung); H 41c.1 LStH (Erstattungsantrag). [ 89 ] Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA; 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; R 46.2 Abs. 2 EStR (Veranlagung); 50d Abs. 1 Satz 9 EStG analog (Erstattungsantrag). [ 90 ] Art. 26 Abs. 3 DBA. [ 91 ] H 39b.10 LStH; Lohnsteuerabzugsmerkmal nach 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 92 ] H 39b.10 LStH. [ 93 ] R 39b.10 LStR; 41 Abs. 1 EStG; 4 Abs. 1 Nr. 3 LStDV. [ 94 ] 4 Abs. 2 Nr. 5 LStDV; 41b Abs. 1 EStG. [ 95 ] 39b Abs. 2 Satz 12, 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. [ 96 ] Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein ( 19 Abs. 2 AO). [ 97 ] 25 Abs. 1, 3 EStG. Wenn kein Steuerabzug vorgenommen wird, greift die Abgeltungswirkung nach 50 Abs.

2 EStG nicht ein. [ 98 ] S. Selbstständigkeit, begrenzte Tätigkeit im Ausland. [ 99 ] S. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern. [ 100 ] S. Entsendebescheinigung. [ 101 ] S. Entsendung: Leistungen und Versicherungsschutz. [ 102 ] 17 SGB V. [ 103 ] S. Entsendung: Leistungen und Versicherungsschutz. [ 104 ] S. Einstrahlung.