Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin



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Transkript:

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt Sankt Augustin, Der Bürgermeister, Bürgermeister-/Ratsbüro, Markt 1, 53757 Sankt Augustin Tel.: 02241/243-394, Fax: 02241/243-77394, E-Mail: amtsblatt@sankt-augustin.de Erscheinungsweise: Mittwochs nach Bedarf Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Rathaus, im Bürgerservice sowie in der Stadtbücherei kostenlos abgegeben und wird auf Wunsch kostenlos per E-Mail übersandt. Amtliche Bekanntmachungen können darüber hinaus kostenlos im Internet unter www.sankt-augustin.de abgerufen werden. Eine regelmäßige Übersendung des Amtsblattes in Papierform erfolgt gegen Vorauszahlung eines Jahreskostenbeitrages in Höhe von 30,00.

Bekanntmachung der Stadt Sankt Augustin Die vorläufige Besitzeinweisung vom 01.07.2014 der Bezirksregierung Köln, Dez. 33.44-5 11 02 -, 50606 Köln, im Flurbereinigungsverfahren Sankt Augustin-Grünes C wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Bezirksregierung Köln 50670 Köln, den 01.07.2014 Flurbereinigung Sankt Augustin-Grünes C Dienstgebäude Az.: 33.44-5 11 02 - Blumenthalstraße 33 50670 Köln Tel.: 0221 147-2033 Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Im Flurbereinigungsverfahren Sankt Augustin-Grünes C, Rhein-Sieg-Kreis, wird hiermit die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 31.10.2014 angeordnet [ 65 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)]. Gleichzeitig werden die einen Bestandteil dieses Verwaltungsaktes bildenden Überleitungsbestimmungen erlassen. 1. Mit den in den Überleitungsbestimmungen aufgeführten Zeitpunkten gehen Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke auf die in den Nachweisen über die neue Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die bisherigen Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen zu den selben Zeitpunkten. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben noch unverändert. 2. Die Überleitungsbestimmungen liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang, beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Besitzeinweisung, aus bei a) der Stadt Sankt Augustin, Markt 1, 53757 Sankt Augustin, Rathaus, Bekanntmachungstafel im Foyer - 2 -

b) der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, Zimmer 331 jeweils während der Dienststunden. 3. Innerhalb von drei Monaten, ab der Bekanntgabe dieser Besitzeinweisung an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, folgende Festsetzungen beantragt werden: a) angemessene Verzinsung einer evtl. vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher ( 69 S. 2 FlurbG), b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines eventuellen Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz ( 70 Abs. 1 FlurbG), c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes ( 70 Abs. 2 FlurbG). Die Anträge zu 3a) bis 3b) können von den beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 3c) kann nur vom Pächter gestellt werden ( 71 FlurbG). 4. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind für das gesamte Flurbereinigungsgebiet in die Örtlichkeit übertragen und durch Holzpflöcke vor Ort gekennzeichnet worden. Den Beteiligten ist im Rahmen der Auslegung des 1. Entwurfes des Flurbereinigungsplanes am 03.04.2014 die neue Feldeinteilung bekanntgegeben worden und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert worden. Es wird darauf hingewiesen, dass verlorengehende Grenzzeichen nicht wiederhergestellt werden. Gründe Der Erlass der vorläufigen Besitzeinweisung ist gemäß 65 FlurbG zulässig und gerechtfertigt, um die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand durchzuführen. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor, da die Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden sind, endgültige Nachweise für Fläche und Wert vorliegen und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die Zulässigkeit des Erlasses der Überleitungsbestimmungen folgt aus den 65 Abs. 2 und 62 Abs. 2 FlurbG. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Sankt Augustin-Grünes C ist zu den Überleitungsbestimmungen gehört worden. Die in Ziffer 3 aufgeführten Anträge entsprechen den 69-71 FlurbG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln - 3 -

oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen. Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.bezreg-koeln.nrw.de unter dem Punkt Virtuelle Poststelle. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) wird hiermit die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl im öffentlichen als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens geboten. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diesen Verwaltungsakt und die damit verbundene aufschiebende Wirkung besteht die konkrete Gefahr, dass der tatsächliche Besitzübergang, bedingt durch die Betriebsabläufe in der Landwirtschaft, um ein weiteres Jahr aufgeschoben werden müsste. Dies hätte die vorübergehende Neufestsetzung von Bewirtschaftungsvereinbarungen und Entschädigungszahlungen zur Folge und würde die zeitgerechte Schlussabrechnung des Projektes Grünes C im Förderzeitraum gefährden. Zudem dient die vorläufige Besitzeinweisung in Verbindung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung den durch die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten, zu erleichtern und zu beschleunigen. Den Teilnehmern sollen keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sie sollen die Strukturverbesserung ohne Zeitverzug nutzen können. Damit überwiegen die öffentlichen Interessen sowie die Interessen der Beteiligten das Interesse von Widerspruchsführern an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen möglicherweise erhobenen Rechtsbehelfe. - 4 -

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beantragt werden bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9a Senat (Flurbereinigungsgericht) - Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV. NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Köln übermittelt werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.bezreg-koeln.nrw.de unter dem Punkt Virtuelle Poststelle. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Im Auftrag (LS) gez. Rosenberg Rosenberg ORVR in Sankt Augustin, den 25.06.2014 Klaus Schumacher, Bürgermeister - 5 -