Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung



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Transkript:

64610 Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin Projeteur en technique du bâtiment/ Projeteuse en technique du bâtiment Progettista nella tecnica della costruzione 64611 Heizung/Chauffage/Riscaldamento 64612 Kälte/réfrigération/refrigerazione 64613 Lüftung/ventilation/ventilazione 64614 Sanitär/installations sanitaires/impianti sanitari A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 30. September 1999 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 1 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin. 2 Die Haustechnikplaner planen und berechnen haustechnische Anlagen. Sie wirken mit bei der Fachkoordination und kontrollieren die Ausführung der Montagearbeiten. 1 SR 412.10 2 SR 412.101 2002 0000 1

Insbesondere plant der Haustechnikplaner in einer der folgenden Fachrichtungen: Heizung: Wärmetechnik Kälte: Kältetechnik Lüftung: Raumlufttechnik Sanitär: Wasser-, Gas- und Abwassertechnik. 3 Die gewählte Fachrichtung ist im Lehrvertrag festzuhalten. 4 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 5 Bis Ende des ersten Lehrjahres können die Lehrlinge ohne Zeitverlust in eine andere Fachrichtung wechseln. Die erforderliche Änderung des Lehrvertrages ist rechtzeitig der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird und die über die hierfür notwendigen Einrichtungen verfügen. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 3, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. Fachrichtungen Heizung, Kälte und Lüftung gelernte Heizungszeichner, gelernte Kältezeichner, gelernte Lüftungszeichner sowie gelernte Haustechnikplaner (Heizung/Kälte/Lüftung) mit mindestens dreijähriger Berufspraxis b. Fachrichtung Sanitär dipl. Haustechnikplaner (Sanitär), dipl. Haustechnikinstallateure (Sanitär), Techniker TS (Sanitär) c. Techniker TS und Ingenieure HTL/FH/ETH sowie Absolventen einer anderen anerkannten branchenbezogenen höheren Ausbildung mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der entsprechenden Fachrichtung. 3 Der Modell-Lehrgang kann bei den Fachverbänden bezogen werden. 2

2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere zwei ständig beschäftigte Fachleute. 3 Als Fachleute bzw. Lehrmeister für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Berufsleute des entsprechenden Fachbereichs. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. Die Anschaffung persönlicher Arbeitsmittel wird im Lehrvertrag geregelt. 3 Massnamen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch 4, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 5 fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. 4 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können bei den Fachverbänden sowie bei der DBK bezogen werden. 5 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei den Fachverbänden, bei den kantonalen Berufsbildungsämtern oder bei der DBK bezogen werden. 3

Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Die Ausbilder beachten bei der Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele eine möglichst übereinstimmende Koordination mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht. 2 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 3 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr Organisation des Lehrbetriebs und Bedeutung des Lehrberufs innerhalb des Bauwesens erklären Grundsätze der Planbearbeitung anwenden zeichnerische Aufgaben und allgemeine Büroarbeiten unter Anleitung ausführen. Zweites Lehrjahr Planarbeiten und Berechnungen unter Anleitung ausführen berufs- und fachbezogene Büroarbeiten selbstständig ausführen im Umgang mit Kunden und Baupartnern gewinnend auftreten und sich korrekt verhalten. Drittes Lehrjahr Projekt- und Ausführungspläne unter Berücksichtigung von Vorschriften, Normen und Richtlinien unter Aufsicht bearbeiten technische und kalkulatorische Berechnungen durchführen Massenauszüge unter Anleitung erstellen. Viertes Lehrjahr einfache Projekte in allen Phasen selbstständig bearbeiten Offerten und Ausschreibungsunterlagen selbstständig erstellen bei der Fachkoordination in Zusammenarbeit mit Planungspartnern mitwirken Koordinationsgespräche mit den am Bau Beteiligten führen und fachbezogene Anliegen vertreten. 4

4 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Arbeitstechnik Arbeitsplatz zweckmässig organisieren Dokumentationen, Ordnungs- und Archivierungssysteme benützen technische Zeichenhilfen anwenden Vervielfältigungsmöglichkeiten anwenden elektronische Hilfsmittel bei beruflichen Arbeiten sinnvoll anwenden zeichnerische Arbeiten gemäss Darstellungsrichtlinien massstabgetreu ausführen Handskizziertechnik anwenden Besprechungen vorbereiten und durchführen Besprechungsrapporte und Projekterläuterungen verfassen persönliche Arbeit organisieren Grundsätze der Teamarbeit anwenden. Planungstechnik Planbearbeitung gemäss SIA-Planungsphasen ausführen Skizzen von bestehenden Anlagen, Apparaten und Bausituationen erstellen Zeichnungen auf Grund von Aufnahmeskizzen ausführen Projektionen, Schnitte und Detailpläne erstellen Ausführungspläne für Werkstatt und Montage erstellen Aussparungs-, Koordinations- und Revisionspläne ausführen Prinzip-, Funktions- und Leitungsschema zeichnen gebräuchliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien planen Anlagebeschriebe und Materialauszüge erstellen Leistungsgrössen, Raumbedarf, Rohrweiten, Armaturen, Befestigungen und Dämmstärken berechnen Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen planen Leistungsverzeichnisse, Kostenberechnungen sowie Vor- und Nachkalkulationen bearbeiten Betriebskosten von haustechnischen Anlagen ermitteln und auswerten mit Vertretern von öffentlichen Werken, Architekten, Bauherren und Lieferanten Gespräche führen Fachbauleitungen und Terminüberwachung unter Anleitung ausführen Funktionskontrollen und Leistungsmessungen durchführen und Ergebnisse auswerten Betriebs-, Wartungs- und Unterhaltsanleitungen zusammenstellen Anlagen unter Anleitung in Betrieb setzen. 5

Haustechnik Bauablauf und Baustellenorganisation erläutern bautechnische Elemente und Baukonstruktionen nennen Eigenschaften und Anwendungsbereiche verschiedener Werkstoffe und Baumaterialien nennen ökologische, ökonomische und hygienische Anforderungen an haustechnischen Anlagen nennen Grundsätze für die Verwendung erneuerbarer Energien anwenden Vorschriften über Arbeitssicherheit, Hygiene und Brandschutz anwenden haustechnische Anlagen für Trinkwasser, Abwasser, Energie, Wärme, Raumluft und Kälte umreissen Schnittstellen der Haustechnikberufe nennen Elektro-, Steuer- und regeltechnische Anlagen erläutern Massnahmen für Schallschutz nennen. Werkstatt- und Baustellenpraktikum Mitarbeit auf Baustellen und in Werkstätten sollen das praxisbezogene Wissen über Materialien, Techniken und Arbeitsabläufe ergänzen. Dafür sind insgesamt etwa sechs Monate vorgesehen. gebräuchliche Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen nennen und anwenden Bauelemente, Armaturen, Apparate, Werkstoffe, Verbindungs- und Befestigungselemente erläutern einfache Verbindungs-, Befestigungs- und Montagearbeiten unter Anleitung ausführen Baumaterialien, Baukonstruktionen, Bausysteme und Bauausführung erläutern Herstellungs- und Montageabläufe anwenden Arbeitssicherheitsmassnahmen anwenden Rapport-, Ausmass-, Kontroll- und Abnahmearbeiten unter Anleitung ausführen. Heizungstechnik (zusätzlich für Haustechnikplaner Heizung) Wärmeleistungsbedarf berechnen gebräuchliche Heizkesselarten, Feuerungseinrichtungen und entsprechende Heizsysteme projektieren verschiedene Heizungssysteme erläutern Gesetze, Vorschriften und Normen für das Erstellen von Heizungsanlagen anwenden Grössen von Leitungsnetzen, Heizflächen, Armaturen, Regelorganen und Kaminen bestimmen. 6

Kältetechnik (zusätzlich für Haustechnikplaner Kälte) Wärmedurchgang, Wärme- und Kühlleistungsbedarf berechnen gebräuchliche Kälte- und Wärmepumpensysteme projektieren verschiedene Kälte- und Wärmepumpensysteme erläutern Eigenschaften und Umweltverträglichkeit von Kältemitteln erläutern Gesetze, Vorschriften und Normen für das Erstellen von Kälte- und Wärmepumpenanlagen anwenden Grössen von Leitungsnetzen, Verdichtern, Armaturen, Wärmetauschern, Steuer- und Regelorganen bestimmen Elektroschemas erstellen. Lüftungstechnik (zusätzlich für Haustechnikplaner Lüftung) Luftmengen-, Wärme- und Kühlleistungsbedarf berechnen gebräuchliche raumlufttechnische Systeme (RLT-Systeme) projektieren verschiedene RLT-, Heiz-, Kühl-, Filter-, Befeuchtungs- und Trocknungssysteme erläutern Gesetze, Vorschriften und Normen für das Erstellen von RLT-Systemen anwenden Grössen von Kanalnetzen, Ventilatoren, Luftaufbereitungsgeräten und Regelorganen bestimmen. Sanitärtechnik (zusätzlich für Haustechnikplaner Sanitär) Grundsätze der Trinkwassergewinnung, Gasversorgung und Abwasserentsorgung nennen gebräuchliche Systeme der Wasser-, Abwasser- und Gasinstallationen projektieren verschiedene Wassernachbehandlungssysteme erläutern Regenwasser- und Betriebswasseranlagen erläutern Gesetze, Vorschriften und Normen für das Erstellen von Sanitäranlagen anwenden Grössen von Leitungsnetzen, Armaturen und Apparaten bestimmen. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 6. 6 Anhang zu diesem Reglement. 7

2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Projektarbeit führen die Lehrlinge an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz aus. Für die andern Prüfungsteile legt die Prüfungsbehörde die Prüfungsorte fest. In diesem Fall werden den Lehrlingen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien sie mitbringen müssen. 2 Die Projektarbeit wird gegen Ende der Lehrzeit ausgeführt. Für die individuelle Projektarbeit reicht der Lehrbetrieb mit der Anmeldung den Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde ein oder er stellt einen Antrag für eine vorgegebene Projektarbeit. 3 Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und für die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihm, so weit notwendig, erklärt. 4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 9 Expertentätigkeit 1 Die Ernennung zum Experten oder zur Expertin erfolgt durch die kantonale Behörde. In erster Linie werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams überwacht gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Die Projektarbeit wird durch Stichproben nach Ermessen des Experten begleitet. Die Beobachtungen werden schriftlich festgehalten. Die Experten sorgen dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige Beurteilung möglich ist. Sie machen sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams beurteilen die Leistungen. Die Beurteilung der Projektarbeit wird auf die fachliche Beratung durch den Vorgesetzten des Lehrlings abgestützt. 4 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen sachlich an. 8

6 Einwendungen der Lehrlinge, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 7 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt und dauert: a. Praktische Arbeiten: Grundlegende Berufsarbeiten 6 8 Stunden; Projektarbeit 40 80 Stunden; b. Berufskenntnisse 3 4 Stunden; c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Praktische Arbeiten 2 Die Lehrlinge müssen folgende Aufgaben selbstständig ausführen: 1. Grundlegende Berufsarbeiten Die Prüfungsarbeiten erstrecken sich auf die Planungstechniken. 2. Projektarbeit (inkl. Fachgespräch etwa 60 Minuten) Die Projektarbeit bezieht sich auf Inhalte der betreffenden Fachrichtung. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung 7 zusammengestellt. Berufskenntnisse 3 Die Prüfung wird mündlich und schriftlich durchgeführt und ist unterteilt in: Allgemeine Fachkenntnisse Haustechnik Fachbezogene Berechnungen. Für mündliche Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 7 Die Wegleitung kann bei den Fachverbänden bezogen werden. 9

23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Grundlegende Berufsarbeiten Pos. 2 Projektarbeit inkl. Fachgespräch. Beurteilt werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise, Ausführung, Effizienz, Basis- und Fachkompetenz, Arbeitsmethodik und berufsübergreifende Fähigkeiten. Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Allgemeine Fachkenntnisse der Haustechnik Pos. 2 Fachbezogene Berechnungen. 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 8. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (zählt doppelt) Berufskenntnisse Beruflicher Unterricht Allgemeinbildung. 8 Notenformulare können bei den Fachverbänden bezogen werden. 10

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 /5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 4 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz 2 sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 3 gelten somit ohne die Fachnote Allgemeinbildung. 5 Die Fachnote beruflicher Unterricht ist das Mittel aller Semesternoten der Unterrichtsfächer Naturwissenschaftliche Grundlagen, Mathematik, Berufskunde und Fachkunde. 6 Bei Repetenten und Repetentinnen, die die Berufsschule nicht besuchen, wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht wiederholt, zählt die neue Erfahrungsnote. 7 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 BBG, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nachweisen können, werden statt der Erfahrungsnoten die entsprechenden Prüfungsnoten eingesetzt, d. h. doppelt gezählt. Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Haustechnikplaner»/«Gelernte Haustechnikplanerin» (Heizung)/(Kälte)/(Lüftung)/(Sanitär) zu führen. Art. 16 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Reglemente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Heizungszeichner vom 13. September 1978 Kältezeichner vom 27. April 1981 Lüftungszeichner vom 31. Oktober 1983 Sanitärzeichner vom 26. September 1985 9 werden aufgehoben. Art. 18 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2000 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 9 BBl 1986 I 678 11

2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2006 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. 3 Schlussbestimmungen Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 2000 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 2004. 30. September 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin 12

Haustechnikplaner/Haustechnikplanerin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 30. September 1999 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 10 über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 11 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die Allgemeinbildung sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 12. 10 SR 412.10 11 SR 415.022 12 Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 13

Der Besuch des Berufsmittelschulunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Fachkundeunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 13 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer Lehrjahre 1 2 3 4 Total Lektionen 1 Naturwissenschaftliche Grundlagen 80 80 2 Mathematik 120 120 3 Berufskunde 280 280 4 Fachkunde 400 400 Heizung Kälte Lüftung Sanitär 5 Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 6 Turnen und Sport 40 40 40 40 160 Total 400 400 360 360 1520 Anzahl Schultage/Woche 1 1 1 1 Hinweise: Während der ersten zwei Lehrjahre können gemischte Klassen geführt werden. Im ersten und zweiten Lehrjahr werden total 80 Lektionen in Blockkursen oder an zusätzlichen ganzen Schultagen unterrichtet. 14 Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 141 Naturwissenschaftliche Grundlagen (80 Lektionen) Richtziele mechanische, physikalische und chemische Vorgänge erklären berufsbezogene Beispiele mit Hilfe der Mathematik selbstständig lösen. 14

Informationsziele physikalische Grundbegriffe (Dichte, Masse, Bewegung, Hebel, Kraft, Druck, Energie, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad) erläutern und berufsbezogene Berechnungen lösen chemische Begriffe (Element, Verbindung, Gemisch, Lösung sowie Säure, Lauge und Salz) unterscheiden natürliche Stoffkreisläufe (Luft, Wasser, Brennstoff) im beruflichen Umfeld erläutern Stoffveränderungen durch Verbrennung, Oxidation, Reduktion und elektrochemische Einflüsse erläutern. 142 Mathematik (120 Lektionen) Richtziele mathematische Grundlagen beherrschen und berufsbezogene Aufgaben selbstständig lösen allgemein gefasste Formeln auf berufsbezogene Fälle übertragen und anwenden. Informationsziele Aufgaben verschiedener Rechnungsarten selbstständig umformen und lösen unterschiedliche Flächen und Volumen berechnen Trigonometrie am rechtwinkligen Dreieck anwenden einfache Diagramme aufzeichnen. 143 Berufskunde (280 Lektionen) Richtziele Grundlagen der Gebäudetechnik erläutern Grundbegriffe der Wärme- und Strömungslehre berufsbezogen anwenden berufsbezogene Berechnungen lösen. Informationsziele Haustechnik (etwa 40 Lektionen) Systeme und Bauteile von Elektro-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Sanitäranlagen nennen hygienische, ökologische und schalltechnische Anforderungen an Haustechnikanlagen erläutern einfache Haustechnikkoordinationen im eigenen Berufsfeld ausführen. 15

Werkstoffkunde (etwa 40 Lektionen) Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichen Werkstoffe und Baumaterialien nennen ökologische Auswirkungen der Stoffkreisläufe erläutern. Bautechnik (etwa 40 Lektionen) Baukonstruktionselemente und ihre Funktion erläutern Anforderungen der Haustechnik an die Baukonstruktion aufzählen wichtige feuerpolizeiliche Vorschriften erläutern. Wärmelehre (etwa 60 Lektionen) Begriffe Temperatur, Wärmemenge und Wärmeinhalt erläutern Mischtemperaturen, Luftfeuchtigkeit, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen Wärmeausdehnung, Wärmeübertragungsarten und Wärmedurchgang berechnen. Strömungslehre (etwa 60 Lektionen) die wichtigsten Begriffe der Hydro- und Aeromechanik (Druck, Druckausbreitung, Druckwirkung) erklären berufsbezogene Strömungsberechnungen durchführen Druckverluste mit Hilfe von Tabellen bestimmen. Elektrotechnik (etwa 40 Lektionen) Erzeugung und Anwendung verschiedener Stromarten nennen Begriffe Spannung, Stromstärke, Widerstand, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad unterscheiden Aufbau, Wirkungsweise und Verwendung wichtiger Elektrobauteile erläutern Elektroschemas lesen Grundlagen der Regeltechnik erläutern. 144 Fachkunde (400 Lektionen) Hinweis: Ab dem dritten Lehrjahr erstreckt sich der Unterricht nur auf die gewählte Fachrichtung. Richtziele berufsbezogene Systeme, Anlagen und Bauelemente erläutern einfache Planungsaufgaben und Berechnungen systematisch lösen. 16

Informationsziele Heizung ergänzende naturwissenschafltliche Grundlagen (Mathematik, Wärme- und Strömungslehre) anwenden Thermische und hygienische Komfortansprüche in Wohn- und Arbeitsräumen nennen Wärme- und Energiebedarf berechnen Grundlagen der Energie- und Feuerungstechnik erläutern Systeme und Bauteile zur Wärmeerzeugung und Wärmeverteilung erläutern fachbezogene Gesetze, Vorschriften und Richtlinien nennen Grössen von Anlagen, Systemen und Bauteilen berechnen Aufbau und Funktion von Systemen zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen erläutern Anwendung von Regelsystemen für Heizungsanlagen erläutern Projektgrundlagen selbstständig beschaffen, strukturieren und auswerten berufsbezogene Planungsaufgaben systematisch bearbeiten und dokumentieren. Kälte ergänzende naturwissenschafltliche Grundlagen (Mathematik, Elektrotechnik, Wärme- und Strömungslehre) anwenden physikalische Grundlagenkenntnisse für kältetechnische Prozesse und Anlagen erläutern Kühlleistungs- und Energiebedarf berechnen Systeme, Bauteile und Kältemittel für Kälteanlagen und Wärmepumpen erläutern fachbezogene Gesetze, Vorschriften und Richtlinien nennen Grössen von Anlagen, Systemen und Bauteilen berechnen Anwendung von Regelsystemen für Kälteanlagen erläutern Elektroschemas zeichnen Projektgrundlagen selbstständig beschaffen, strukturieren und auswerten berufsbezogene Planungsaufgaben systematisch bearbeiten und dokumentieren. 17

Lüftung ergänzende naturwissenschafltliche Grundlagen (Mathematik, Wärme- und Strömungslehre) anwenden physikalische Grundlagenkenntnisse für klimatechnische Prozesse und Anlagen erläutern Thermische und hygienische Komfortansprüche in Wohn- und Arbeitsräumen nennen Luft-, Wärme- und Kühlleistungsbedarf berechnen raumlufttechnische Systeme, Anlagen und Bauteile erläutern fachbezogene Gesetze, Vorschriften und Richtlinien nennen Grössen von Anlagen, Systemen und Bauteilen berechnen Anwendung von Regelsystemen für raumlufttechnische Anlagen erläutern Projektgrundlagen selbstständig beschaffen, strukturieren und auswerten berufsbezogene Planungsaufgaben systematisch bearbeiten und dokumentieren. Sanitär Systeme, Anlagen und Bauteile der Wasser-, Gasversorgung und Entwässerung erläutern fachbezogene Gesetze, Vorschriften und Richtlinien nennen Grössen von Anlagen, Systemen und Bauteilen berechnen Aufbau und Funktion von Systemen zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen erläutern Anwendung von Regelsystemen für Sanitäranlagen erläutern Grundlagen der Preiskalkulation erläutern und einfache Beispiele lösen Arbeitsvorbereitungsaufgaben lösen Projektgrundlagen selbstständig beschaffen, strukturieren und auswerten berufsbezogene Planungsaufgaben systematisch bearbeiten und dokumentieren. 2 Allgemeinbildung, Turnen und Sport Für die Allgemeinbildung sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA. 18

3 Schlussbestimmungen 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die Lehrpläne für den beruflichen Unterricht der Heizungszeichner vom 13. September 1978 Kältezeichner vom 27. April 1981 Lüftungszeichner vom 31. Oktober 1983 Sanitärzeichner vom 26. September 1985 13 werden aufgehoben. 32 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2000 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 33 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 30. September 1999 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Sieber 13 BBl 1986 I 678 19