Instandhaltertag 17.10.2013

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Transkript:

Strenge Forum Instandhaltertag 17.10.2013 Rechtssichere Prüfung, Wartung und Dokumentation von Maschinen & Geräten aus Sicht der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Dipl.-Ing. (FH) Ralf Tubesing, BGHM, Präventionsdienst Bielefeld

Agenda Was Sie zum Thema Prüfungen wissen müssen Was ist bei der Dokumentation zu beachten Was heißt Wartung, was ist dabei wichtig

Frage: Was ist aus Ihrer Sicht eine Prüfung? Definition Prüfen z. B. nach dem Duden: (besonders Geräte, Maschinen u. Ä.) auf Qualität, Funktionstüchtigkeit hin untersuchen einen Sachverhalt, ein Schriftstück im Hinblick auf die Richtigkeit, Akzeptabilität kontrollieren die Eigenschaften, den Zustand von etwas festzustellen suchen, Definition in der TRBS 1201 => wird später erläutert

Prüfungen: Rechtliche Grundlagen In welchen Vorschriften und Regelwerken gibt es denn die Forderung nach Prüfungen von Anlagen, Maschinen und Geräten?

Regelwerke Arbeitsschutzgesetz Maschinenrichtlinie, ProdSG (GPSG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TRBS BGV, BGR, BGI Normen

Arbeitsschutzgesetz ( 3 6, allgemein Pflichten des AG) Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten Beurteilung der Arbeitsbedingungen Auswahlverantwortung bei der Übertragung von Aufgaben besondere Vorkehrungen bei Arbeiten in besonders gefährlichen Arbeitsbereichen sicherstellen

Maschinenrichtlinie z. B. Anhang VII Technische Unterlagen für Maschinen umfassen alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden. Grundlage für Prüfungen von Maschinen, Anlagen, Geräten (Prüfumfang)

Betriebssicherheitsverordnung (1) Allgemeine Vorschriften für Arbeitsmittel (AM) 3: Gefährdungsbeurteilung: Für AM sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen 10: Prüfung der AM; 11: Aufzeichnungen Überwachungsbedürftige Anlagen 14 ff Mindestvorschriften Anhang 2 Ziffer 2.4

Betriebssicherheitsverordnung (2) Konkretisierung in Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverodnung (TRBS) TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung TRBS 1201 Prüfungen TRBS 1203 befähigte Person

Prüfdreieck TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung Bewertung Grundlage Ermittlung TRBS 1201 Prüfungen Anforderungen TRBS 1203 Befähigte Person

TRBS 1201 Prüfungen (1) - Definition 2.1 Prüfung (1) Die Prüfung eines Prüfgegenstandes umfasst 1. die Ermittlung des Istzustandes, 2. den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie 3. die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand. (2) Der Istzustand umfasst den durch die Prüfung festgestellten Zustand des Prüfgegenstandes. (3) Der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber bzw. Betreiber festgelegte sichere Zustand des Prüfgegenstandes, welcher sich bei Arbeitsmitteln aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt. (4) In dieser TRBS wird davon ausgegangen, dass die Begriffe Prüfungen und Übeprüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung als inhaltlich gleich anzusehen sind.

TRBS 1201 Prüfungen (2) was gehört dazu 2.2 Prüfart Ordnungsprüfung Erforderliche Unterlagen vorhanden und schlüssig? Prüfgegenstand gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet? Ggf. geforderte Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten? Erforderlichen Prüfparameter definiert (Prüfumfang, Prüffrist)? Technischen Unterlagen mit der Ausführung übereinstimmend? Beschaffenheit oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung geändert?

TRBS 1201 Prüfungen (3) was gehört dazu 2.2 Prüfart Technische Prüfungen Sicherheitstechnisch relevante Merkmale eines Prüfgegenstandes auf Zustand, Vorhandensein und ggf. Funktion am Objekt selbst, z. B. äußere oder innere Sichtprüfung, Funktions- und Wirksamkeitsprüfung, Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln, labortechnische Untersuchung, oder Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen (z. B. Online- Überwachung)

TRBS 1201 Prüfungen (4) - was gehört dazu 2.3 Prüfumfang Der Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfgegenstände (z. B. Komponenten, Stichproben) als auch die Tiefe der jeweiligen Prüfung. (Herstellerangaben, Erkenntnisse BG, eigene Erfahrungen, Stand d. Technik) 2.4 Prüffrist Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so festgelegt werden, dass der Prüfgegenstand nach allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen und betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. (Vorschriften, Regeln u. Stand d. Technik beachten)

TRBS 1201 Prüfungen (5) - Prüffrist Beispiel: Presse, Stand der Technik jährliche Prüfung Indizien für mögliche Verlängerung der Prüffrist vorrangig Automatikbetrieb, sichere Werkzeuge niedrige Beanspruchung gute vorbeugende Instandhaltung.. Indizien für Verkürzung der Prüffrist hohe Beanspruchung.. BGR 500

BetrSichV Prüfungen wann und wer ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion nach Montage vor erster Inbetriebnahme nach Montage auf neuer Baustelle am neuen Standort regelmäßig bei Schäden verursachenden Einflüssen nach außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit nach Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können Prüfung durch Befähigte Person (TRBS 1203)

BetrSichV - Auswahl der Personen Befähigte Personen oder unterwiesene Person? Entscheidend für die Auswahl: Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte), Ausfallverhalten des Arbeitsmittels Unterschiedliche Fachkenntnisse erforderlich (Bsp. BGI 5190) Nicht entscheidend: Gefährlichkeit, Risiko, wenn Arbeitsmittel ausfällt.

TRBS 1203 Befähigte Person (1) Allgemeine Anforderungen Berufsausbildung Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit

TRBS 1203 Befähigte Person (2) Überlegungen zur befähigten Person Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen (z. B. entsprechende Qualifikationsnachweise aus anderen Staaten) beruhen. Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeits-mittel erkannt werden können. Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).

TRBS 1203 Befähigte Person (3) Elektrische Gefährdungen: Berufsausbildung elektrotechnische Berufsausbildung Berufserfahrung einjährige Erfahrung mit Einrichtung, Zusammenbau, Instandhaltung elektrischer Arbeitsmittel oder Anlagen zeitnahe berufliche Tätigkeit Prüfungen Reparatur, Wartung mit abschließender Prüfung Instandsetzung und Prüfung unter Leitung einer Elektrofachkraft

Prüfungen: bg-liche Vorschriften, Normen BGV A1: Grundsätze der Prävention BGV A3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGR 157: Fahrzeuginstandhaltung BGI 577: Instandhalter BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen BGI 5190: Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher VDE 0113-1: Sicherheit von Maschinen.

Was ist bei der Dokumentation zu beachten Prüfungen dokumentieren: Anforderungen nach BetrSichV, Vorschriften und Normen je nach Art der durchgeführten Prüfung nach Herstellerangaben (Prüfprotokoll) Geschlossener Prüfkreislauf von A - Z

Dokumentation der Prüfungen Betriebssicherheitsverordnung 11: Der Arbeitgeber hat die Prüfungen nach 10 aufzuzeichnen. Eine konkrete Art wird nicht gefordert. Konkretisiert durch verschiedene Vorschriften, Regeln und Normen z.b.: BGV D6 Krane : Kranprüfbuch BGV D27 Flurförderzeuge : Prüfbuch VDE 0113-1 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen

Beispiele: Regal Ständerbohrmaschine Drehmaschine Ablauf der Prüfung, bei allen Objekten grundsätzlich gleich Auswahl der Person(en) Ordnungsprüfung Technische Prüfung Dokumentation

Beispiel: Regal Festlegung der befähigte(n) Person(en) Ordnungsprüfung Unterlagen vorhanden und vollständig Gefährdungsbeurteilung, bestimmungsgemäße Verwendung Technische Unterlagen mit Ausführung übereinstimmend Änderungen gegenüber der letzten Prüfung Technische Prüfung mechanische Komponenten (Bau und Ausrüstung) Dokumentation keine Vorgaben an die Form, siehe Vorschriften

Beispiel: Ständerbohrmaschine Festlegung der befähigte(n) Person(en) Ordnungsprüfung Unterlagen vorhanden und vollständig Gefährdungsbeurteilung, bestimmungsgemäße Verwendung Technische Unterlagen mit Ausführung übereinstimmend Änderungen gegenüber der letzten Prüfung Technische Prüfung mechanische Komponenten elektrische Komponenten Dokumentation keine Vorgaben an die Form, siehe Vorschriften

Beispiel: Drehmaschine Festlegung der befähigten Person(en) Ordnungsprüfung Unterlagen vorhanden und vollständig Gefährdungsbeurteilung, bestimmungsgemäße Verwendung Technische Unterlagen mit Ausführung übereinstimmend Änderungen gegenüber der letzten Prüfung Technische Prüfung mechanische Komponenten elektrische Komponenten hydraulische Komponenten Dokumentation keine Vorgaben an die Form, siehe Vorschriften

Wartung Wartung umfasst z. B. Nachstellen, Schmieren, Konservieren, Nachfüllen oder Ersetzen von Betriebsstoffen oder Verbrauchsmitteln (z. B. Kraftstoff, Schmierstoff oder Wasser) und planmäßiges Austauschen von Verschleißteilen (z. B. Filter oder Dichtungen), wenn deren noch zu erwartende Lebensdauer offensichtlich oder gemäß Herstellerangabe kürzer ist als das nächste Wartungs- Intervall. (Quelle: Wikipedia)

Wartung: Definition in der Instandhaltung Instandhaltung Wartung Inspektion Instandsetzung Verbesserung Bewahren des Abnutzungsvorrates Erfassen und Beurteilen der Abnutzung Wiederherstellen des Abnutzungsvorrates Steigern der Funktionssicherheit Nachstellen Schmieren Messen Fehleranalyse Austauschen Ausbessern Erweitern Ausbessern Quelle: in Anlehnung an DIN 31051, DIN EN 13306

Wartung, was ist zu beachten? Wartungsprozess ist zu beschreiben und zu dokumentieren Gefährdungsbeurteilung erstellen Potentielle Gefährdungen bei der Wartung ermitteln Festlegung von Maßnahmen Auswahl der Personen wann kann die Wartung durchgeführt werden? Wirksamkeitskontrolle Unterweisung der Mitarbeiter

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung