Fachbereich Soziales FQA (Heimaufsicht) B r i e f a n s c h r i f t : S t a d t W ü r z b u r g 97067 W ü r z b u r g Bayerisches Rotes Kreuz - Kreisverband Würzburg - Herrn Reinhold Weißenseel Zeppelinstraße 3 97074 Würzburg Datum und Zeichen Bei Antwort bitte angeben Ihres Schreibens Unser Zeichen Datum 24.09.2012, 18.10.2012 Soz350 24.10.2012 Karmelitenstraße 43 97070 Würzburg Internet: http://www.wuerzburg.de E-Mail: fb-soziales@stadt.wuerzburg.de Sprechzeiten: Mo, Mi 8.30 13.00 UhrIWAI Di, Do, Fr 8.30 12.00 UhrIWAI Di, Do 14.00 16.00 UhrIWAI Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: Anlagen... Bayerisches Rotes Kreuz -Kreisverband Würzburg- Zeppelinstraße 3, 97074 Würzburg vertreten durch Herr Reinhold Weißenseel (Kreisgeschäftsführer) Internet: www.kvwuerzburg.brk.de BRK-Seniorenzentrum Frauenland Pflegestation Henlestraße Henlestraße 2 a, 97074 Würzburg Bankverbindungen: Sparkasse Mainfranken Würzburg BLZ 790 500 00 Konto: 42 00 00 67 Fürstlich Castell sche Bank Würzburg BLZ 790 300 01 Konto: 90 00 Lesehinweis: Im nachfolgenden Bericht wird i.d.r. die geschlechtsneutrale Personenbezeichnung Bewohner, Mitarbeiter, Angehöriger, usw. verwendet. Dadurch soll eine bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit erreicht werden. Die Formulierung bezieht sich immer auf beide Geschlechter und ist nicht diskriminierend zu verstehen. In der Einrichtung wurde am 12.07.2012 von 8:45 Uhr bis 13:40 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. HypoVereinsbank Würzburg BLZ 790 200 76 Konto: 8 131 25 Postbank Nürnberg BLZ 760 100 85 Konto: 6478-852 Volksbank Raiffeisenbank Würzburg e.g. BLZ 790 900 00 Konto: 205 Steuerkonten: Sparkasse Mainfranken Würzburg BLZ 790 500 00 Konto: 141 Postbank Nürnberg BLZ 760 100 85 Konto: 87 50-856
- 2 - Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Mitwirkung Bauliche Gegebenheiten Hierzu hat die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen (eingestreute Plätze) Angebotene Wohnformen: Allgemeine vollstationäre Pflege Angebotene Plätze: 28 davon Beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 0 Belegte Plätze: 28 Einzelzimmerquote: 13,33% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 50,26% Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 0 (Es gibt aktuell insgesamt 8 Auszubildende beim Einrichtungsträger, der 4 überwiegend kleine stationäre Pflegeeinrichtungen in Stadt und Landkreis Würzburg betreibt.) II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die Pflegestation Henlestraße im BRK Seniorenzentrum Frauenland ist eine kleine, überschaubare und familiäre Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung befindet sich im Erdgeschoss eines der Gebäude des Seniorenzentrums und besteht seit 1991. - 3 -
- 3 - Es stehen13 Zwei-Bett-Zimmer und nur 2 Ein-Bett-Zimmer zur Verfügung. Im Seniorenzentrum Frauenland befinden sich weiterhin 79 Wohnungen für Betreutes Wohnen, der Stützpunkt des ambulanten Pflegedienstes des BRK und eine Seniorentagesstätte. Der Eingangsbereich und das Foyer sind wohnlich gestaltet. Sitzgruppen laden hier zum Verweilen ein. Die Wohn- und Aufenthaltsbereiche und der lange Flur sind wohnlich eingerichtet und entsprechend der Jahreszeit geschmückt. Auf der Terrasse vor dem Gebäude, die mit Gartenmöbeln und Sonnenschutz ausgestattet ist, haben die Bewohner die Möglichkeit zum Aufenthalt und zur Betätigung im Freien. Im Wohn- und Aufenthaltsbereich konnte während der Einrichtungsbegehung wieder eine angenehme und ruhige Atmosphäre ohne Hektik und zeitlichen Druck erlebt werden. Es gibt eine lange Frühstückszeit (jeder Bewohner kann aufstehen, wann er will) und ein im Vergleich zu vielen anderen Einrichtungen spätes Mittagessen. Die Bewohner haben Unterhaltung und werden in der Gruppe oder individuell betreut. Es wird den Bewohnern ein umfangreiches und abwechslungsreiches Betreuungsangebot unterbreitet. Ein aktueller Wochenplan mit den Angeboten für alle Wochentage war erstellt und hing aus. Während unseres Besuchs wurde von der Betreuungsassistentin mit der Gruppe u.a. ein großes Plakat als Hinweis auf das kommende Sommerfest gestaltet und mit Blumen und Lavendel beklebt. Die Pflegefachkraft mit gerontopsychiatrischer Zusatzqualifikation führte Einzelbetreuungen, insbesondere eines neuen Bewohners zur Eingewöhnung in der Einrichtung, durch. Das Mittagessen (individuelles Schöpfsystem, Auswahlmöglichkeit aus 2 Gerichten) fand in einer ruhigen Atmosphäre statt. Die Bewohner wurden in ihrer Selbständigkeit beim Essen angemessen unterstützt und ihre Fähigkeiten und Ressourcen wurden berücksichtigt. Bei Bedarf wurde Hilfestellung geleistet. Die Interaktion zwischen Pflegekraft und Bewohner bei der Essenseingabe wurde positiv erlebt. Der Umgang der Pflege- und Betreuungskräfte mit den Bewohnern wurde während der Einrichtungsbegehung (soweit dies im Prüfungsablauf beobachtet werden konnte) als sehr freundlich, respektvoll und angemessen erlebt. Die befragten auskunftsfähigen Bewohner äußerten sich alle sehr zufrieden mit der Pflege, Betreuung und Versorgung in der Einrichtung. Auch das Essen wurde wieder gut bewertet. Die Medikamente wurden bewohnerbezogen in verschließbaren Schränken aufbewahrt. Die Temperatur des Medikamentenkühlschranks befand sich innerhalb der empfohlenen Temperaturgrenze, diese wurde regelmäßig überprüft und dokumentiert. Nachweis und Bestand der Betäubungsmittel waren korrekt. Im Juli findet eine interne Fortbildung zum Thema Expertenstandard chronische Wunden statt. Die verantwortliche Wohnbereichsleitung schilderte die Pflege- und Betreuungssituation der überprüften Bewohnerinnen auf hohem fachlichen Niveau und den In- - 4 -
- 4 - halten der Dokumentation entsprechend. Erforderliche Risikoeinschätzungen wurden bei jedem Bewohner erstellt. In Bezug auf Freiheitsentziehende Maßnahmen werden bei acht Bewohnern freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt. Hierunter fallen insgesamt acht Bewohner mit Bettgitteranwendung, bei drei zusätzlich Anwendung eines Gurtes im Stuhl mit richterlicher Genehmigung, sowie vier Anwendungen eines Tisches am Stuhl mit richterlichem Beschluss. Es wurde ein aktueller Abgleich zwischen der Personalliste und dem Dienstplan vorgenommen und die Schichtbesetzungen wurden stichprobenartig überprüft: Zum Zeitpunkt der Prüfung war entsprechend der aktuellen Bewohnerstruktur (Pflegestufenverteilung) und gemessen an den vereinbarten Personalschlüsseln ausreichend Personal für Pflege und Betreuung vorhanden. Die Fachkraftquote war mit 50,26 % erfüllt. Der Schlüssel für Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Zusatzqualifikation war ebenfalls erfüllt. Für die zusätzliche Betreuung gemäß 87 b SGB XI wird in der Einrichtung eine Betreuungsassistentin in Teilzeit beschäftigt. Die fachliche Rund-um-die-Uhr-Versorgung war aufgrund der stichprobenartigen Überprüfung des Dienstplans zu allen Zeiten gegeben. In der Einrichtung ist ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem eingerichtet. Die Vertretung der Bewohner wird in der Einrichtung durch einen neu bestellten Bewohnerfürsprecher aktiv wahrgenommen. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] In der Einrichtung wurden Fallbesprechungen bzgl. des Ernährungs- und Flüssigkeitsbedarfes bei Bewohnern mit Gewichtsabnahmen und niedrigen BMI-Werten eingeführt. Die Einrichtung verwendet diesbezüglich gut geeignete Ernährungsund Flüssigkeitsprotokolle. Die Einrichtung hat auf die Qualitätsempfehlungen vom Vorjahr reagiert. So wird nun bei Bewohnern, die dauerhaft mit Opiaten behandelt werden, verstärkt auf eine ausreichende Obstipationsprophylaxe geachtet, welche sich auch in der Pflegedokumentation widerspiegelt. Die Leitung und die Mitarbeiter zeigen Offenheit und Interesse, Verbesserungsmöglichkeiten stetig aufzugreifen und umzusetzen. II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] - 5 -
- 5 - Aus hygienischen Gründen sollte der Frühstückswagen, auch nicht vorübergehend, im Badezimmer abgestellt werden. Die Anrechnung der 8 Auszubildenden im Stellenplan sollte nicht anteilig auf die vier Pflegeeinrichtungen des Trägers, sondern nach ihrem tatsächlichen Einsatz erfolgen. (Die bisherige Aufteilung des Trägers werden wir zukünftig bei der Personalprüfung nicht mehr akzeptieren.) Die Einrichtung verfügt über eine Brandmeldeanlage. Die Bewohnerzimmer sind aber leider nicht mit Rauchmeldern ausgestattet. In Pflegeeinrichtungen sollten auch die Bewohnerzimmer mit Rauchmeldern ausgestattet sein (auch wenn es bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierfür gibt). Eine frühzeitige Branderkennung und ein sofortiges Tätigwerden der anwesenden Pflegekräfte, insbesondere in der Nacht (nur eine Nachtwache im Haus), kann Menschenleben retten. Hinsichtlich der Angleichung an die neuen baulichen Mindeststandards der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) sollte der Einrichtungsträger frühzeitig ein schlüssiges Gesamtkonzept für seine Einrichtung erarbeiten und den Veränderungsbedarf bzw. die evtl. Befreiungsmöglichkeiten oder die Möglichkeiten zur Verlängerung der Angleichungsfrist für einzelne Anforderungen mit der FQA erörtern. Die fünfjährige Angleichungsfrist des 10 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG endet am 31.08.2016. In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein ( 4 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG). Zur Angemessenheit des Einzelzimmer-Anteils in stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen verweisen wir auf die Begründung zur AVPfleWoqG. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt 1: Bei einer Bewohnerin mit einem reduzierten Allgemeinzustand und einer bestehenden Dehydrationsgefahr lagen ärztliche Anordnungen zur Bilanzierung vor. Laut Angabe sollte bei einer Trinkmenge <1000 ml/24h die Gabe von 500 ml Ringerlösung subkutan (s.c.) bzw. 500 ml NaCl Lösung s.c. erfolgen. An einigen Tagen im Juli war die Solltrinkmenge jedoch unterschritten. Anhand der vorliegenden Dokumentation war die Abgabe der s.c. Infusion nicht erfolgt. Sachverhalt 2: Bei einer weiteren Bewohnerin mit einem reduzierten Allgemeinzustand und einer bestehenden Dehydrationsgefahr lagen ebenfalls ärztliche Anordnungen zur Bilanzierung vor. Laut Angabe sollte bei einer Trinkmenge < 500 ml/25h - 6 -
- 6 - die Gabe von 500 ml Ringerlösung s.c. erfolgen. Anhand der vorliegenden Dokumentation erhielt die Bewohnerin jedoch bei Bedarf 1000 ml s.c. infundiert. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Bei allen behandlungspflegerischen Maßnahmen ist die jeweilige Arztanordnung zwingend bindend. Die Bilanz sollte 1 x tgl./24 h zu einem festgelegten Zeitpunkt erstellt werden. Den speziellen Erfordernissen der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr der Bewohnerinnen und Bewohner wäre Rechnung zu tragen. III.2. Qualitätsbereich: Arzneimittel III.2.1. Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin befanden sich die Bedarfsmedikamente (Pipamperon und Seroquel) nicht in der Medikamentenschütte, obwohl diese verordnet sind. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten wird empfohlen, angesetzte Bedarfsmedikamente in der Einrichtung vorzuhalten. Nur so kann schnell entsprechend der ärztlichen Anordnung reagiert werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. - 7 -
- 7 - VI. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Würzburg, Rückermainstraße 2, 97070 Würzburg einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Würzburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Würzburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail sind unzulässig. Mit freundlichen Grüßen I.A. gez. - 8 -
- 8 - Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung von Unterfranken Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Bezirk Unterfranken (Überörtlicher Träger der Sozialhilfe) Bewohnervertretung Gesundheitsamt