Im Namen der Republik! Erkenntnis



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2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G P Hotelbetriebsgesellschaft m.b.h., diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der G P GmbH & Co KG in L, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass für den Zeitraum von 1.12.2012 bis 5.3.2013 für den Lehrling J G, geb. am keine Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt wurden, obwohl das Verzeichnis der Jugendlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat. 3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G P Hotelbetriebsgesellschaft m.b.h., diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der G P GmbH & Co KG in L, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass für den Zeitraum von 1.12.2012 bis 5.3.2013 für den Lehrling J J, geb. am keine Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt wurden, obwohl das Verzeichnis der Jugendlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat. 4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G P Hotelbetriebsgesellschaft m.b.h., diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der G P GmbH & Co KG in L, somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass für den Zeitraum von 1.12.2012 bis 5.3.2013 für den Lehrling C R, geb. am keine Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt wurden, obwohl das Verzeichnis der Jugendlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat. Tatzeit: Kontrolle vom 5.3.2013 Tatort: L, G P GmbH & Co KG Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. 30 Abs 2 ivm. 26 Abs 1 Z. 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 599/1987 i.d.g.f. 2. 30 Abs 2 ivm. 26 Abs 1 Z. 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 599/1987 i.d.g.f. 3. 30 Abs 2 ivm. 26 Abs 1 Z. 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 599/1987 i.d.g.f. 4. 30 Abs 2 ivm. 26 Abs 1 Z. 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 599/1987 i.d.g.f. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 144,00 44 Stunden 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 2 144,00 44 Stunden 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 3 144,00 44 Stunden 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 4 144,00 44 Stunden 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 57,60 Strafverfahrenskosten gemäß 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 633,60 ( ) 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor: 1. Wie in der Rechtfertigung vorgebracht, werden im H G P die Arbeitszeitaufzeichnungen händisch unter Verwendung der vorhandenen Dienstpläne geführt. Konkret werden die Dienstpläne in den einzelnen Abteilungen aufgelegt und tragen die einzelnen Arbeitnehmer auf diesen den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit ein. Diese Aufzeichnungen werden sodann möglichst kurzfristig durch die hierfür zuständige Mitarbeiterin, Frau K R, in elektronische Excel-Formulare übertragen. Diese Excel-Formulare werden überdies monatlich an den Steuerberater, Herrn Dipl.-BW (FH) J Ü, B, zur Kontrolle der Richtigkeit und Gesetzeskonformität der Aufzeichnungen übermittelt. Der Gesetzgeber schreibt in 26 Abs 1 Z 5 Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigtenG lediglich vor, dass in jedem Bereich, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen ist. Das Verzeichnis hat zu enthalten u.a. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung ( 26 Abs 1 des ArbeitzeitG). Wie diese Aufzeichnungen zu führen sind, lässt der Gesetzgeber offen und liegt es nicht im Ermessen des Arbeitsinspektorats oder einer Verwaltungsbehörde, diese gesetzliche Anordnung nach Belieben zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist lediglich klar, dass derartige Aufzeichnungen in der Betriebsstätte und nicht an einem anderen Ort (Zentrale oder Steuerberater) geführt werden müssen (11.4.2000, 2199/11/0383) und sich nicht nur auf den Dienstplan mit dem Hinweis beschränken dürfen, dass die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Dienstplan übereinstimmen (4.2.1993, Zl 91/19/0093). Wenn die Verwaltungsstrafbehörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass nach eigenen Angaben des Beschuldigten die vollständigen und ausführlichen Aufzeichnungen nicht in seinem Hotel, sondern bei seinem Steuerberater waren" (Seite 24), so stellt dies eine arge Fehldeutung des Vorbringens des Beschuldigen in der Rechtfertigung dar, in welcher wie im 1. Absatz oben erklärt wird, dass die Aufzeichnungen im Unternehmen des Beschuldigten geführt werden und die Excel-Formulare überdies monatlich dem Steuerberater übermittelt werden. Diese Aufzeichnungen wurden unverzüglich nach der Kontrolle dem Arbeitsinspektor und dann zum Beweis im Zuge der Rechtfertigung der Behörde vorgelegt, wobei zum besseren Verständnis darauf hingewiesen wird, dass die Excel-Leerformulare vom Steuerberater stammen und daher teilweise seinen Namen im Sinne des Copyrights tragen; tatsächlich werden jedoch die vorhandenen händischen Aufzeichnungen im Betrieb von der Mitarbeiterin K R auf das Excel- Formular übertragen.

Daraus folgt jedoch, dass die nach dem Gesetz erforderlichen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte immer vorhanden waren; zunächst in Form der händischen Eintragungen auf den Dienstplänen in den Abteilungen und dann gesammelt übertragen auf die Excel-Formulare. 2. Bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 5.3.2013 kam es bei der zuständigen Sachbearbeiterin K R zu einem Missverständnis; sie meinte offenbar, dass die Vorlage der Excel-Formulare verlangt werde und die vorhandenen händischen Aufzeichnungen nicht genügten. Daraus kann dem Beschuldigten jedoch kein Vorwurf gemacht werden, dass er bei der Kontrolle nicht persönlich anwesend war, um selbst für die Vorlage der Aufzeichnungen zu sorgen. Selbstverständlich hinterließ er Instruktionen, dass dem Arbeitsinspektor Einsicht zu gewähren ist. Die zuständige Mitarbeiterin bezog diese Instruktionen auf die elektronischen Formulare. Der Arbeitsinspektor war bei der Kontrolle jedoch nur daran interessiert, die letzten Tage anhand der elektronischen Aufzeichnungen zu kontrollieren, welche aufgrund der vorübergehend aufgetretenen hohen Belastung des Unternehmens in der Hochsaison mit zahlreichen prominenten Gästen nicht auf dem allerletzten Stand waren. Wäre der Beschuldigte bei der Kontrolle anwesend gewesen, hätte er den Irrtum unverzüglich aufklären und dem Arbeitsinspektor die entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen können. Dem Beschuldigten wurde lediglich ein Verstoß gegen 26 Abs 1 Z 5 Kinder- und Jugendlichen- BeschäftigtenG ivm 26 Abs 1 ArbeitszeitG vorgeworfen; ein Verschulden an dem Umstand, dass durch das Missverständnis der Mitarbeiterin die vorhandenen Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden, liegt nicht vor und wurde dem Beschuldigten auch nicht zum Vorwurf gemacht. Eine analoge Bestimmung zu 26 Abs 6 ArbeitszeitG kennt das Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigtenG nicht. 3. Die Strafbehörde hat die angebotenen Zeugen K R und Dipl.BW (FH) J Ü nicht einvernommen, was eine erhebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt. Diese Zeugen hätten den Sachverhalt, wie oben zu Punkten 1. und 2. dargestellt, aufklären und bestätigen können. 4. Die Behörde hat über den Beschuldigen jeweils Geldstrafen von je EUR 144 pro Jugendlichem bei 4 Jugendlichen von zusammen 576,00 verhängt. Trotz des in 22 VStG normierten Kumulationsprinzips handelt es sich im vorliegenden Fall - unterstellt man überhaupt einen Verstoß gegen 26 Abs 1 ArbeitszeitG, was ausdrücklich bestritten wird - um eine einheitliche Tat und nicht um mehrere selbständigen Taten, sodass die Behörde nur eine Geldstrafe und nicht 71 gleich lautende Geldstrafen verhängen durfte. Die gleichzeitige Verhängung mehrerer Strafen setzt voraus, dass der Beschuldigte entweder durch

verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) oder eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz) (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8, Rz 819). Eine (hier nur in Frage kommende) Realkonkurrenz liegt nach der Judikatur nur vor, wenn die Delikte nicht von einem Willensentschluss umfasst wurden (VwGH 21.10.1959, Zl 2316/58; 20.11.1974, Z1 587/74) oder zwei (oder mehrere) verschiedene, getrennt zu beurteilende Tatbestände vorliegen (VwGH 10.3.1966, Zl 2117/65; 4.3.1976, Zl 1971/75; 9.5.1980, Z1 1765/78). Im vorliegenden Fall liegen jedoch eine einheitliche Tatzeit (5.3.2013), ein einheitlicher Tatort (L, H G P, - die GmbH & Co KG hat wohl mit dem Tatort nichts zu tun) und ein einheitlicher Tatbestand ( 26 Abs 1 ArbeitszeitG) vor. Der Strafrahmen des 30 Abs 2 Kinder- und Jugendlichen-BeschäftigtenG beträgt EUR 72,00 bis EUR 1.090, sodass die verhängte Strafe weit überhöht ist. 5. Die von der Behörde verhängten Verwaltungsstrafen sind nicht nur aufgrund der anwendbaren Bestimmungen, sondern auch aufgrund des Unrechts- und Schuldgehalts deutlich überhöht. Sollte die Behörde die Ansicht vertreten, dass dem Beschuldigten eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vorgeworfen werden kann, was ausdrücklich bestritten wird, so lägen dennoch die Voraussetzungen für Absehen von der Strafe ( 21 VStG) oder doch für eine außerordentliche Strafmilderung ( 20 VStG) vor. Wenn der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt hätte, anlässlich der Kontrollen selbst zugegen zu sein, so hätte er nicht nur die elektronischen Aufzeichnungen, sondern auch deren handschriftliche Grundlage vorlegen können. Das Verschulden an der Nichtvorlage der Aufzeichnungen ist daher geringfügig. Da die Aufzeichnungen auch geführt wurden, sind die Folgen der Tat unbedeutend, sodass gemäß 21 VStG - allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung - von der Strafe abzusehen ist. Sollte die Behörde jedoch die Auffassung vertreten, dass dem Beschuldigten ein Vorwurf gemacht werden kann und von der Strafe nicht abzusehen ist, so überwiegen dennoch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, sodass gemäß 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten ist. ( ) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014 brachte der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes vor: Der Beschwerdeführer führt aus wie folgt:

Grundsätzlich haben wir mit dem Arbeitsinspektorat ein sehr gutes Verhältnis. Dazu gebe ich an, dass im Rahmen von Begehungen mit dem Arbeitsinspektorat die wahrgenommenen Beanstandungen immer sofort behoben werden. In diesem Zusammenhang haben die Sicherheitsfachkraft und die Sicherheitsvertrauensperson (Frau K R) laufenden Kontakt mit dem Arbeitsinspektorat und dies funktioniert sehr gut. Die Diskussion über eine gültige Arbeitszeitaufzeichnung zieht sich nun schon über Jahre hin. Aufgrund einer Aussage des Arbeitsinspektors habe ich Kontakt mit meiner Interessensvertretung - Wirtschaftskammer aufgenommen. Diese hat uns Informationen dahingehend gegeben, wie eine ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnung auszuschauen hat. Aufgrund der Informationen der Wirtschaftskammer haben wir dann die Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, wobei dann eine Anzeige durch das Arbeitsinspektorat ergangen ist, aus welcher sich ergibt, dass die vorgenommenen Arbeitszeitaufzeichnungen gesetzlich unzureichend sind. Dies war ca im Jahr 2011. Daraufhin sind wir zu unserem Steuerberatungsbüro gegangen und haben dieses gebeten, uns eine Arbeitszeitaufzeichnung zur Verfügung zu stellen, welche den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daraufhin haben wir unsere Aufzeichnungen anhand der durch das Steuerbüro zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen vorgenommen. Des Weiteren wurde von Herrn Ü bescheinigt, dass diese Form der Aufzeichnung von anderen Gastgewerbebetrieben bzw Hotels verwendet wird und vom Arbeitsinspektor akzeptiert worden sind. Das heißt, ich habe den Auftrag gegeben, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, welche den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dahingehend auch unser Rechtsmittel, da uns vorgeworfen wird, dass wir keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt haben würden. Im gleichen Zug muss ich zugeben, dass bei der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor festgestellt wurde, dass wir mit den Eintragungen in den Arbeitszeitaufzeichnungsunterlagen säumig waren. So war zum Zeitpunkt der Kontrolle der Februar noch nicht eingetragen. Dazu gebe ich an, dass der Februar ein sehr starker Monat war. Es war dort die königliche Familie aus Holland zu Gast. Ich habe daher Priorität darauf gelegt, dass nach dieser intensiven Zeit die Arbeitsaufzeichnungen nachgeholt werden, sodass sie am Ende der Saison vollständig und ordnungsgemäß sind. Ich war damals der Meinung, dass diese Informationen ordnungsgemäß nachgetragen werden können und zwar dies aufgrund der Aufzeichnungen auf den jeweiligen Dienstplänen. Wir haben bereits drei Mal ein elektronisches Zeitaufzeichnungssystem bei uns im Hotel installiert gehabt und dieses wieder deinstalliert. Der Grund war, dass die Dienstnehmer dieses System sehr lückenhaft verwendet haben, aufgrund dessen den gesetzlichen Vorgaben nicht Rechnung getragen werden konnte. Ein Grund ist zb, dass es bei uns vier verschiedene Eingänge gibt. In diesem Zusammenhang kommt der jeweilige Dienstnehmer nicht zwingend an einem dieser Stechuhrplätze an den Eingängen vorbei. Dazu ist im Rahmen des Umbaus der Küche geplant, dass wiederum eine Stechuhr beim Lieferanteneingang für die gesamten Mitarbeiter des Unternehmens eingeführt wird. Ich gebe weiters an, dass ich dem Arbeitsinspektor Recht geben muss, dass es in kleinen gastgewerblichen Unternehmungen schwierig ist, die Arbeitszeit für die Dienstnehmer im Vorhinein festzulegen. In größeren Unternehmungen wie bei uns zb im Service, wo 20 Dienstnehmer tätig sind, da braucht

es nicht am Anfang der Dienstzeit bzw am Ende die gesamte Dienstmannschaft, sodass ein gestaffelter Dienst relativ gut gewährleistet ist. Gestaffelt heißt in diesem Zusammenhang, dass die im Vorhinein festgelegten Dienstzeiten durch das ständige Vorhandensein eines Personalpotenzials auch eingehalten werden können. Daher gebe ich an, dass die, wie in den Dienstplänen vorgesehenen, Arbeitszeiten auch tatsächlich eingehalten werden können, da, wie bereits ausgeführt, durch gestaffelte Dienste es zu keinen Änderungen gegenüber den festgelegten Arbeitszeiten kommt. Dazu gebe ich das Beispiel an der Rezeption an. Die Beschäftigte beendet ihren Dienst um 22.30 Uhr. Der weitere Dienstnehmer ist bereits um 22.00 Uhr zugegen. Es kann in diesem Zusammenhang höchstens vereinzelt sein, dass aufgrund eines Telefongespräches der Rezeption mit einem Gast der Dienstnehmer der Rezeption etwas länger bleibt. Das Arbeitsinspektorat führt aus wie folgt: Die vorgelegten angeblichen Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechen nicht dem 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz. Bei den vorgelegten Aufzeichnungen handelt es sich um Dienstpläne vorgelegt zum Zeitpunkt der Kontrolle - wie auch schon aus der Überschrift der Aufzeichnungen hervorgeht. Dienstpläne entsprechend dem 25 Abs 1 Arbeitszeitgesetz und stellen den Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, Zahl und Dauer der Ruhepausen, sowie der wöchentlichen Ruhezeit dar. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.02.1993, 81/19/0093, festgelegt, dass Dienstpläne allein nicht die Aufzeichnungen im Sinne des 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz zu ersetzen vermögen. Dazu gebe ich an, dass sich aus Dienstplänen nicht ergibt, wann tatsächlich der Dienstnehmer mit seiner Arbeit begonnen hat und diese beendet hat. Es ergibt sich somit auch nicht, wann tatsächlich die gesetzlich vorgegebenen Ruhepausen begonnen und diese abgeschlossen wurden. Dasselbe trifft im Zusammenhang mit der Nachtruhe zu. Dazu gebe ich betreffend den Wochenarbeitszeiten an, dass diese im Gastgewerbe überschritten werden können. Daher brauche ich Arbeitszeitaufzeichnungen, um zu kontrollieren, ob diese Wochenarbeitszeitüberschreitungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die rechtliche Vertretung führt aus wie folgt: Aufgrund der Judikatur ergibt sich nicht, dass Dienstpläne nicht zur Unterstützung für die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verwendet werden dürfen. In diesem Zusammen-hang werden die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Dienstnehmer erleichtert. Es ist nicht im Sinne des Unternehmens, dass die tatsächlichen Stunden (Überstunden) dem Dienstnehmer nicht abgegolten werden. Der Dienstnehmer kann diese in den Dienstplänen vermerken und dies wird schließlich abgerechnet. Die im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle vom 05.03.2013 dem Arbeitsinspektorat vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen (diese waren bis November 2012 rückwirkend) waren gesetzeskonform. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Aufzeichnungen des Dezember 2012 auch vollständig vorhanden waren. In diesem

Zusammenhang ist auszuführen, dass die jeweiligen Dienstpläne mit den händischen Eintragungen der Mitarbeiter vorhanden waren und diese auch dem Arbeitsinspektor vorgelegt wurden. Schließlich ergänze ich, dass die gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingetragen werden müssen, wenn gewährleistet ist, dass die Ruhepausen nicht länger sind als die gesetzliche Mindestzeit. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 05.03.2013 führten Beamte des Arbeitsinspektorats Bregenz im G P GmbH & Co KG, L, eine Kontrolle nach dem Arbeitsinspektionsgesetz durch. Dabei wurde die Einsichtnahme in Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz durch die Arbeitsinspektoren begehrt. In weiterer Folge wurden den Beamten Aufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen und Dienstplänen vorgelegt. In den Dienstplänen sind die jeweiligen Mitarbeiter ersichtlich. Der Dienstplan bezieht sich auf eine Arbeitswoche von Montag bis Sonntag. Des Weiteren ist aus den vorgedruckten Dienstplänen ersichtlich, wenn die Arbeitszeit beginnt und endet. Zum Beispiel ist bezüglich der Arbeitszeit angegeben 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr am selbigen Tag oder es ist angegeben 13.00 Uhr bis 22.30 am selbigen Tag. Die Dienstpläne werden wöchentlich in den jeweiligen Abteilungen ausgehängt und am Ende der Woche eingesammelt. Auf den Dienstplänen werden durch die jeweiligen Mitarbeiter der Abteilungen die Änderungen der lt Dienstplan vorgegebenen bzw geplanten Arbeitszeit erfasst. Dies erfolgt in der Weise, dass der jeweilige Dienstnehmer die geplante Arbeitszeit auf dem Dienstplan durchstreicht und händisch die tatsächliche Arbeitszeit bzw die Änderung einträgt. Schließlich bestätigt der jeweilige Dienstnehmer diese Änderung mit seiner Unterschrift auf dem Dienstplan. Die auf den Dienstplänen durch die Mitarbeiter eingetragenen Änderungen werden von einer Mitarbeiterin des gegenständlichen Unternehmens (Frau K R) in eine Excel-Tabelle eingearbeitet. Die Excel-Tabelle wird sodann an ein Steuerbüro weitergeleitet. Aus den Dienstplänen ergeben sich keine Aufzeichnungen betreffend den gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen. Die Excel-Tabellen, in welche die Daten der Dienstpläne eingetragen werden, werden pro Dienstnehmer für den jeweiligen Monat geführt (ZB Dezember 2012, M M). Neben der Position des Dienstnehmers und seinem Eintrittsdatum ergeben sich ua der Beginn und das Ende der Arbeitszeit des jeweiligen Tages betreffend den jeweiligen Monat. Zum Beispiel ist angeführt 11.01.2013, von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Aus den

Aufzeichnungen in den Excel-Tabellen ergeben sich wie bereits zu den Dienstplänen ausgeführt keine Aufzeichnungen bezüglich der vorgesehenen gesetzlichen Ruhepausen. Neben den Dienstplänen bzw der diesbezüglichen Excel-Tabellen gibt es keine Aufzeichnungen betreffend den Arbeitszeiten der einzelnen Dienstnehmer. Die Excel-Tabellen werden einmal im Unternehmen behalten und darüber hinaus zum Steuerberatungsbüro zur Lohnabrechnung versendet. Die Übermittlung der Excel-Tabellen an das Steuerberatungsbüro erfolgt ein Mal im Monat. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014, als erwiesen angenommen. Das Landesverwaltungsgericht geht vom obigen Sachverhalt betreffend des Umfanges der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen zum einen aufgrund der Aktenlage, zum anderen aufgrund des in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachten aus. So hat die Zeugin K R, Angestellte des gegenständlichen Unternehmens, ausgeführt, dass über die genannten Dienstpläne mit handschriftlichen Ergänzungen der jeweiligen Mitarbeiter und den diesbezüglich geführten Excel-Tabellen keine weiteren Aufzeichnungen betreffend der Arbeitszeiten im Unternehmen vorhanden sind. Schließlich hat der Zeuge Dipl.BW J Ü, selbstständiger Steuerberater, ausgeführt, dass ein Lehrling, wenn er nach Arbeitszeitaufzeichnungen im Januar 2013 mehr als sechs Stunden gearbeitet habe und dies ohne eine Pause zu machen, in der Praxis die Pause gemacht, aber diese nicht aufgezeichnet habe. Wenn ihm daher Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt würden, die keine Pausen aufzeigen würden, gehe er davon aus, dass in der Praxis sehr wohl die Pausen gemacht werden würden. Auch aus der Aussage des Arbeitsinspektors im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass sich aus den Dienstplänen nicht ergibt, zur welcher Zeit die gesetzlich vorgegebenen Ruhepausen begonnen und diese abgeschlossen wurden. Dasselbe treffe im Zusammenhang mit der Nachtruhe und den Wochenarbeitszeiten zu. 5. Gemäß 26 Abs 1 Z 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG), BGBl Nr 599/1987, ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung ( 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969) zu enthalten. Gemäß 30 Abs 1 KJBG, BGBl Nr 599/1987, idf BGBl I Nr 93/2010, ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen. Gemäß Abs 2 leg cit sind ebenso Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des 27 Abs 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieses Abschnittes erlassenen Verordnung zuwiderhandeln. Wie sich aus 26 Abs 1 Z 5 KJBG ergibt, wird betreffend der genannten Aufzeichnungspflicht auf den 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verwiesen. Daher beziehen sich die folgenden Ausführungen auf 26 Abs 1 AZG. Gemäß 26 Abs 1 AZG, BGBl Nr 461/1969, idf BGBl I Nr 61/2007, hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. In vorliegender Angelegenheit stellt sich die Frage, ob gegenständlich durch den Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen im Sinne des 26 Abs 1 AZG geführt worden sind. Dazu ist vorab auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen: Verwaltungsgerichtshof 30.05.1989, 88/08/0191: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend dem 26 Abs 1 AZG Aufzeichnungen zu führen, die auch die Überwachung der Einhaltung der Ruhepausen ermöglichen, wird nicht durch die Wendung Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung eingeschränkt. Denn darin werden nicht Aufzeichnungen über die Entlohnung geleisteter Arbeitsstunden, sondern über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung gefordert, weshalb der Zweck dieser Bestimmung nicht nur darin besteht, eine Dokumentation für die Entlohnung zu sein und wird nicht auf als Arbeitszeit geltende Betriebsanwesenheitszeiten, sondern auf geleistete Arbeitsstunden abgestellt. Deren Aufzeichnung (hinsichtlich Dauer und zeitlicher Lagerung) muss so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, also auch jener über die Ruhepausen, möglich ist. Verwaltungsgerichtshof 30.07.1992, 90/19/0457: Die nach 26 Abs 1 AZG für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen müssen auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhepausen und Ruhezeiten erkennen

lassen. Daher können Aufzeichnungen, aus denen lediglich die in Stunden ausgedrückte Gesamtdauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer als Hilfsarbeiter an einzelnen Tagen ersichtlich ist, nicht als den Erfordernissen des 26 Abs 1 AZG entsprechend angesehen werden.. Die Auffassung, eine generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten mache die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich, findet im Gesetz keine Deckung. Auch im Fall der Erteilung einer Weisung betreffend fixe Tagesarbeitszeiten, die mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in Einklang stehen, kann nur anhand konkreter Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Einhaltung dieser Weisung und damit auch der im AZG geregelten Angelegenheiten überwacht werden. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.02.1993, 91/19/0093, zum bekämpften Spruch der belangten Behörde, wonach keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt worden seien, ua ausgeführt:. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch in der Folge nicht den Versuch unternommen hat, die von ihr angeblich angeführten Aufzeichnungen vorzulegen, andere Beweise dafür nicht angeboten hat und Dienstpläne allein nicht die Aufzeichnungen im Sinne der zitierten Gesetzesstellen zu ersetzen vermögen (vgl dazu hg Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl 90/19/0457), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage zu der Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine derartigen Aufzeichnungen geführt. Aus den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass Dienstpläne allein zu führen nicht die Aufzeichnungspflichten gemäß des 26 Abs 1 AZG zu ersetzen vermögen. In weiterer Folge stellt sich gegenständlich die Frage, ob die nun vorliegende Art der Arbeitszeitaufzeichnungen Führung von Dienstplänen mit dazu ergänzenden Eintragungen des jeweiligen Dienstnehmers betreffend Änderung des Arbeitsbeginn und des Arbeitsende und anschließender Bestätigung mit dessen Unterschrift mit schlussendlicher Übertragung in eine Excel-Tabelle den Anforderungen bzw Erfordernissen des 26 Abs 1 AZG gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. Dazu ist auch auf den Zweck des 26 Abs 1 AZG abzustellen. Dieser hat den Zweck, die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu ermöglichen. Betreffend einer bestimmten Form der Aufzeichnung macht der Gesetzgeber keine Vorschriften. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung muss aber die Aufzeichnung so erfolgen, dass eine verlässliche Nachprüfung der

Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers gewährleistet ist. So ist die Aufzeichnung der Arbeitsstunden pro Tag und Woche nötig und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, Reisezeiten etc handelt. Das Festhalten bloßer Summen (pro Tag oder Woche) genügt nicht. Erforderlich ist die Aufzeichnung auch der zeitlichen Lage, weil sonst die Einhaltung der Ruhezeiten und Ruhepausen nicht erkennbar ist (dazu siehe auch Pfeil in Grillberger, Arbeitszeitgesetz³ [2011] 26 Rz 2). Betreffend der gegenständlich nun vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ist auszuführen, dass diese in Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Erfordernissen des 26 Abs 1 AZG entsprechen. Schon aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass sich in den gegenständlichen Aufzeichnungen keinerlei Eintragungen betreffend der Ruhepausen, Ruhezeiten bzw Wochenruhe ergeben. Es wird daher dem Arbeitsinspektorat verunmöglicht, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, die gesetzeskonforme Einhaltung der genannten Zeiten zu überprüfen. Es kann daher nicht überprüft werden, ob tatsächlich die gebotenen Ruhepausen eingehalten wurden. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, in der Praxis würden die Ruhepausen nicht geschrieben, aber eingehalten also konsumiert ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend. Wenn daher vorgebracht wird, dass die Änderungen betreffend des Arbeitsbeginn und des Arbeitsende durch alle Dienstnehmer (lückenlos) in die Dienstpläne eingetragen würden, ist nicht nachvollziehbar, warum die Abhaltung und Dauer einer Ruhepause nicht eingetragen werden. Schließlich erlauben die Arbeitszeitaufzeichnungen, da sie nicht vollständig sind, dem Arbeitsinspektor nicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhzeiten zu kontrollieren. Dasselbe gilt für die Überprüfung der Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit. Selbst wenn im gegenständlichen Gewerbe lt Kollektivvertrag ein Durchrechnungszeitraum ermöglicht wird, kann der Arbeitsinspektor die Einhaltung der Arbeitszeit innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes nur überprüfen, wenn vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen. Daher ist es dem Arbeitsinspektorat in letzter Konsequenz nicht möglich, eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers bzw Lehrlings aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Anwendung des KJBG ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Ruhepausen als auch bei Ruhezeiten strengere Vorschriften als im Arbeitszeitgesetz einzuhalten sind. Da die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen den Erfordernissen bzw Anforderungen des 26 Abs 1 AZG nicht entsprechen, auf welchen im 26 Abs 1 Z 5 KJBG verwiesen wird, liegen gegenständlich keine ausreichenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung vor, womit gemäß 30 Abs 1 und 2 KJBG eine Bestrafung zu erfolgen hatte. Dazu bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass das Rechtsmittel auch dahingehend erhoben worden sei, da ihm vorgeworfen worden sei, keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt zu haben.

Dazu ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, dass wie oben bereits ausgeführt Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer geführt wurden. Sieht man diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch im Hinblick darauf, dass das ordnungsgemäße Führen von Unterlagen isd 26 Abs 1 AZG ivm 26 Abs 1 Z 5 KJBG dann erreicht ist, wenn es dem Arbeitsinspektor (grundsätzlich) möglich ist, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu überprüfen, so wird klar, dass die vorliegenden Aufzeichnungen derart unzureichend sind, dass von keinen den Anforderungen bzw Erfordernissen isd 26 Abs 1 AZG geführten Unterlagen auszugehen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingetragen werden müssten, wenn gewährleistet sei, dass die Ruhepausen nicht länger als die gesetzliche Mindestzeit seien, kann im vorliegenden Fall nicht überzeugen, da das KJBG eine Regelung dem 26 Abs 5 AZG entsprechend nicht vorsieht. Ergänzend ist auszuführen, dass die betreffenden vier Lehrlinge zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, womit das KJBG anzuwenden ist. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass über die Nichterfassung der Ruhepausen hinaus unzureichende Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend des Vorliegens einer einheitlichen Tat und das es sich nicht um mehrere selbstständige Taten handeln würde, sodass die Behörde nur eine Geldstrafe und nicht 71 (gemeint: 4) gleichlautende Geldstrafen verhängen hätte dürfen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Diese Kumulierungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus dem 22 Abs 2 VStG, wonach Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die Eigenständigkeit des vorliegenden Straftatbestandes ergibt sich schlussendlich aus der ausdifferenzierten Auflistung im 26 Abs 1 ivm 30 KJBG und dem besonderen Schutzzweck der Regelungen, vor allem, die Gesundheit jugendlicher Arbeitnehmer zu wahren. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof im seiner Entscheidung vom 24.02.1998, Zl 97/11/0188, aus: Werden Rechtsvorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt, so liegen mehrere Übertretungen vor. Darüber hinaus ist zur Frage der Kumulierungsmöglichkeit auch auf das AZG zu verweisen, welches zur Klärung dieser Frage Folgendes regelt: Gemäß 28 Abs 8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß 18b Abs 2, 18c Abs 2 sowie 26 Abs 1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu

bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Aus der hilfsweisen zitierten Norm ergibt sich, dass Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen sind. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Feststellung der konkret (tatsächlich) geleisteten Arbeitszeit durch vorliegend unzureichende Arbeitszeitaufzeichnungen nicht möglich ist. Da Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den strengeren Schutzvorschriften als dem AZG nämlich jenen des KJBG unterliegen, darf für die Klärung der Frage der Kumulierungsmöglichkeit das Arbeitszeitgesetz hilfsweise herangezogen werden. Schließlich verweist das KJBG im 26 Abs 1 Z 5 was den Inhalt der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung betrifft auf den 26 Abs 1 AZG, welches auch für die Anwendung der gegenständlich vertretenen Kumulierungsmöglichkeit spricht. 6. Gemäß 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ivm 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck des 26 KJBG ist ua, dass Dienstnehmern unter 18 Jahren die ihnen zur gewährenden Ruhepausen und Ruhezeiten tatsächlich konsumieren können. Somit dient der Schutzzweck auch der Gesundheit jugendlicher Dienstnehmer. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Sieht man, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vom Arbeitsinspektorat betreffend der mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen gerügt wurde bzw bereits rechtskräftig bestraft wurde, so ist, was das Verschulden anlangt, zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit den Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 06.02.2009, Zl 011-80/1-15/09 Wa, und vom 22.02.2010, Zl 011-130/1-15/10 Wa, aufgefordert worden ist, Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß 26 AZG zu führen. Die von der Behörde jeweils verhängte Strafe wird im Hinblick auf den anzuwendenden Strafrahmen, welcher von mindestens 72 Euro bis höchstens 1.090 Euro ausgeht, für gerechtfertigt angesehen. Aufgrund des oben Ausgeführten kann daher den Anträgen, von der gegenständlichen Strafe abzusehen ( 45 Abs 1 VStG) als auch von der außerordentlichen Strafmilderung ( 20 VStG),

nicht Gebrauch gemacht werden. Weder liegt ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers vor noch sind die Folgen seiner Übertretung unbedeutend. Es können vorliegend auch keine Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, welches die Anwendung des 20 VStG ausschließt. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die gegenständlich verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem Nettoeinkommen von ca 2.000 Euro nicht für überhöht ansehen. Vergleicht man dazu den Beschwerdeführer, der handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens ist, so geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.