250-105 DGUV Information 250-105. Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zur Ausstattung für die betriebsärztliche



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Transkript:

250-105 DGUV Information 250-105 Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zur Ausstattung für die betriebsärztliche Tätigkeit Oktober 2015

Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Arbeitskreis 4.1 betriebsärztliche Tätigkeit Ausschuss Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe: Oktober 2015 DGUV Information 250-105 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Ziele Dieser Leitfaden gibt Hinweise zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen hinsichtlich Personal, Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln soweit dies zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben erforderlich ist. Er benennt die hierfür zu treffenden Maßnahmen, um die betriebsärztlichen Aufgaben erfüllen zu können. Diese Maßnahmen sind im Einzelnen an die Verhältnisse des jeweiligen Betriebes anzupassen. Die Empfehlungen gelten für alle Formen der betriebsärztlichen Leistungserbringung. Zu berücksichtigen sind unter anderem die nachstehenden Rechtsgrundlagen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Einleitung Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Mindestanforderungen sind unter Berücksichtigung der Betriebsart zu ergänzen. Bestehen besondere Betriebsverhältnisse, sind die Anforderungen entsprechend 1 und 2 Abs. 1 ASiG anzupassen. Die Vorschriften über die Sicherstellung der Ersten Hilfe bleiben unberührt. Strahlen, Stäuben, Gasen und Dämpfen sowie anderen störenden Einflüssen abgesichert sein. Darüber hinaus sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen. Einrichtungen, Geräte und Mittel müssen dem Stand der medizinischen Technik entsprechen. Die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Hygiene sind einzuhalten. Räume müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen und insbesondere gegenüber Außengeräuschen, Vibrationen, 3

Anforderungen 1 Ärzte Es muss mindestens ein Arzt oder eine Ärztin mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin in räumlicher Nähe zum Betreuungsgebiet vorhanden sein. Wenn ärztliches Personal in Weiterbildung zur Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beschäftigt werden, muss ein verantwortlicher und zur Weiterbildung befugter Arzt bzw. Ärztin eine strukturierte Weiterbildung gemäß (Muster-) Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte sicherstellen. Hierzu gehört eine Anleitung zur praktischen Tätigkeit und theoretischen Unterweisung, z. B. durch regelmäßige Team-, Fall-, und Röntgenbesprechungen, Teilnahme an Betriebsbegehungen und ASA-Sitzungen. Gemäß ihrer Berufsordnung haben sich Ärztinnen und Ärzte regelmäßig fortzubilden. Weiteres zur Fortbildung von Betriebsärztinnen und -ärzten bestimmt auch ASiG 2 Abs. 3. Die erforderliche Zahl des betriebsärztlichen Personals ergibt sich aus den Einsatzzeiten, die für die betreuten Betriebe zu leisten sind. Deren Umfang ergibt sich aus den Tätigkeiten gemäß DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. 2 Assistenzpersonal Jedem Betriebsarzt und jeder Betriebsärztin muss zur Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang medizinisches und z. B. für Dokumentation, Registratur und Schriftverkehr nichtmedizinisches Assistenzpersonal zur Verfügung stehen. Dieser Personenkreis ist jährlich über die Einhaltung der Schweigepflicht und die Erfordernisse des Datenschutzes eingehend zu belehren. Für die erforderliche Fortbildung des Assistenzpersonals hat der jeweilige Betrieb zu sorgen. Medizinisches Assistenzpersonal (Fachpersonal) sind insbesondere: Krankenschwestern Krankenpfleger medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten/-assistentinnen medizinisch-technische Radiologieassistenten/-assistentinnen Medizinische Fachangestellte (Arzthelfer/-innen) Rettungsassistenten/-assistentinnen Betriebssanitäter/-sanitäterinnen Nichtmedizinisches Assistenzpersonal sind zum Beispiel: Sekretärinnen und Sekretäre Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 4

3 Räume Sind mehrere Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen gleichzeitig tätig, muss jedem bzw. jeder Einzelnen ein Sprech- und Untersuchungszimmer in einer seinen Aufgaben entsprechenden Raumgröße zur Verfügung stehen. Sind Sprech- und Untersuchungszimmer getrennt, so sollen sie eine Raumgröße von zusammen mindestens 30 m² aufweisen. Für besondere Untersuchungen kann es erforderlich sein, weitere Räume zur Verfügung zu stellen. Dies sind z. B.: Räume für Audiometrie, Ergometrie, EKG, Spirometrie, Optometrie Röntgenräume mit Umkleidekabine und ggf. Dunkelkammer Archivräume, die den Erfordernissen der Aufbewahrungspflicht und des Datenschutzes genügen (z. B. Röntgen, Dokumentation) Aufenthalts- und Umkleidegelegenheiten für Personal Toiletten, ggf. getrennt für ärztliches Personal und Probanden 4 Ausstattung (Einrichtungen, Geräte, Mittel) Grundsätzlich muss ein Sprech- und Untersuchungszimmer zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre vorhanden sein. Weitere Räume wie Umkleide- und Warteräume oder Wartemöglichkeiten und ein Raum für Anmeldung und Sekretariat sind vorzusehen, wenn der Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit dies erfordert. Für die Zeit der im Betrieb wahrzunehmenden Aufgaben externen betriebsärztlichen Personals, muß diesem ein als Sprech- und Untersuchungszimmer geeigneter Raum mit geeigneter Ausstattung zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Zu anderen Zeiten kann ein solcher Raum auch anderweitig genutzt werden. Ist ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet, so kann dieser als Sprech- und Untersuchungszimmer dienen. Sprech- und Untersuchungszimmer sind zweckentsprechend auszustatten. Dazu können z. B. gehören: Büromöbel Untersuchungsliegen Instrumententische geeignete Notfallausrüstung Instrumenten- und verschließbare Arzneimittelschränke mit Giftfach ggf. geeignete Lagerungsmöglichkeiten für Impfstoffe (Kühlschrank) Personenwaagen geeicht Körpergrößenmesser 5

Waschgelegenheiten mit fließend Kaltund Warmwasser Beleuchtungen über den Untersuchungsliegen nicht blendend mit Tageslichteffekt nach DIN 5035 Teil 3 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Spezielle Empfehlungen für die Beleuchtung in Krankenhäusern Möglichkeit zur Einsichtnahme in Fachliteratur ggf. Röntgenfilm-Betrachtungsgerät Telefon, sonstige Kommunikations- und Datenverarbeitungsmittel Für das Assistenzpersonal sollen Arbeitsräume und die dazugehörigen Einrichtungen, Geräte und Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. In den Wartebereichen sollen Sitzgelegenheiten Kleiderablagen zur Verfügung stehen. Für besondere Untersuchungen auf dem Gebiet der klinisch-chemisch-physikalisch- analytischen Methoden Arbeitshygiene Röntgendiagnostik Ergometrie Audiometrie Optometrie Spirometrie Otoskopie müssen entsprechende Einrichtungen, Geräte und Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Hinweise hierzu geben unter anderem die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und hinsichtlich Röntgendiagnostik die Röntgenverordnung. 6

Anhang Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt. Gesetze, Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) Röntgenverordnung (RöV) Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Bezugsquelle: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen Unfallverhütungsvorschriften: DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Informationen, Grundsätze, Merkblätter DGUV Information 204-022 Erste Hilfe im Betrieb DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Auflage 2014 Normen/VDE-Bestimmungen Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin DIN 5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 3 Spezielle Empfehlungen für die Beleuchtung in Krankenhäusern

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de