Meister-BAföG Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Gesetz und Beispiele

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Transkript:

Meister-BAföG Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Gesetz und Beispiele

Unter der Telefonnummer 0800-MBAFOEG bzw. 0800-6223634 bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine gebührenfreie Hotline zum sog. Meister-BAföG an. Informationen und die Antragsformulare können Sie auch im Internet unter http://www.meister-bafoeg.info abrufen. Beratung erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung an Ihrem Wohnort oder den sonst zuständigen Stellen. Dort können Sie auch das sog. Meister-BAföG beantragen. Impressum Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Referat Aufstiegsförderung, Förderprogramme zur beruflichen Bildung 53175 Bonn Bestellungen schriftlich an den Herausgeber Postfach 30 02 35, 53182 Bonn oder per Tel.: 01805-262 302, Fax: 01805-262 303 (0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz) E-Mail: books@bmbf.bund.de Internet: http://www.bmbf.de Druck: Silber Druck, Niestetal Bonn, Berlin 2009 (Neudruck) Bildnachweis: Stockbyte, Photo Disc, MEV Verlag

Meister-BAföG Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Gesetz und Beispiele

INHALT 1 Inhalt Einleitung... 2 Änderungen des AFBG... 3 I. Überblick ( 1 9) Welche Aufgabe hat die Aufstiegsförderung?... 5 Wer wird gefördert?... 5 Welche Maßnahme ist förderungsfähig?... 6 Werden Klausurenstunden gefördert?... 9 Welche Anforderungen werden an den Träger gestellt?... 9 Ist ein Teilnahmenachweis zu erbringen?... 9 II. Förderungsart, -höhe und -dauer ( 10, 11, 12, 17) Welche Leistungen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer?... 10 Wie werden die Leistungen berechnet?... 12 Wann und wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet?... 12 Wie lange wird Förderung geleistet?... 13 Gibt es eine Förderung zwischen Maßnahmeende und Prüfung?... 14 Gibt es einen Erlass für die bestandene Abschlussprüfung?... 14 Welche Förderarten gibt es (Zuschuss/Darlehen)?... 15 Muss ich Leistungen meines Arbeitgebers angeben?... 15 III. Darlehensbedingungen ( 13 16) Wer gewährt das Darlehen?... 16 Zu welchen Konditionen werden Darlehen vergeben?... 16 Wann und wie ist das Darlehen zurückzuzahlen?... 16 Gibt es eine Darlehenserlassmöglichkeit?... 17 Unter welchen Voraussetzungen kann das Darlehen gestundet oder erlassen werden?... 18 Bis wann muss die Förderung beantragt werden?... 18 Wo muss die Förderung beantragt werden?... 18 IV. Adressen... 20 V. Das Gesetz in der Praxis (Beispiele)... 21 VI. Die rechtlichen Grundlagen... 35 VII. Weiterführende Informationen. 62

2 EINLEITUNG Einleitung Bundesrat hat dieser am 06. März 2009 zugestimmt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG wird das AFBG fit gemacht für die Zukunft. Das neue Meister-BAföG ist am 01.07.2009 in Kraft getreten. Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sog. Meister- BAföG begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das Meister-BAföG unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss bzw. den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen. Das Meister-BAföG existiert seit 1996. Bereits mit einem 1. AFBG-Änderungsgesetz wurden die Leistungen des Gesetzes deutlich verbessert. Diesen Weg haben Bund und Länder mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz fortgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 12. Februar 2009 eine von der Bundesregierung eingebrachte Reform dieses Gesetzes verabschiedet und der

ÄNDERUNGEN DES AFBG 3 Änderungen des AFBG ab 01. 07. 2009 (2. AFBG-Änderungsgesetz) Das neue AFBG beinhaltet folgende Verbesserungen: Gefördert wird nunmehr eine und nicht mehr nur die erste Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht mehr förderschädlich. Der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag wurde auf 210 pro Kind erhöht und wird nunmehr zu 50 Prozent bezuschusst. Der Erhöhungsbetrag wird einkommensund vermögensabhängig gewährt. Alleinerziehende erhalten pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 monatlich pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes. Bei der Betreuung behinderter Kinder ist die Altersgrenze für den Bezug des Kinderbetreuungszuschlags abgeschafft worden. Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter werden selbst in dem Land, in dem keine landesrechtliche Regelungen vorliegen gefördert, sofern die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterricht die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht. Verbindliche Klausurenkurse oder mündliche Prüfungssimulationen, die für das Bestehen der Prüfung hilfreich sind, werden in einem gewissen Umfang mit gefördert. Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert. Zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstücks beziehungsweise Ablegen der Prüfung wird der gewährte Unterhaltsbeitrag sowie der Kinderbetreuungszuschlag auf Antrag bis zu drei Monate als

4 ÄNDERUNGEN DES AFBG Darlehen weitergezahlt (Prüfungsvorbereitungsphase). Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründungen und Unternehmensübernahmen wurden erleichtert. Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens werden bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin oder eines oder einer Auszubildenden 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Zur Sicherheit für die Fortbildungswilligen wurden die Anforderungen an die Eignung der Träger erhöht, indem auch im AFBG von den Trägern der Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt wird (gilt erst für Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2010 beginnen).

ÜBERBLICK 5 I. Überblick ( 1 9) schulisch/mediengestützt/fernunterricht). Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft. Wer wird gefördert? Welche Aufgabe hat die Aufstiegsförderung? Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außer- Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- oder Industriemeister/in, Techniker/in, Fachkaufmann/ frau, Fachkrankenpfleger/in, Betriebsinformatiker/in, Programmierer/in, Betriebswirt/in oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können Förderung für die Teilnahme an Aufstiegsfortbildungen beantragen.

6 ÜBERBLICK Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Als Erwerbstätigkeit zählt auch die Zeit der Berufsausbildung. Eine Altersgrenze besteht nicht. Welche Maßnahme ist förderungsfähig? Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen: Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine nach 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach 25 der Handwerksordnung (HwO) anerkannte Erstausbildung oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und muss zudem über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Die Maßnahme muss gezielt vorbereiten auf: öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG oder der HwO, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Krankenhausbereich förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Darüber hinaus ist im Bereich der Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen auch in den Ländern, die über keine landesrechtlichen Fortbildungsregelungen verfügen, förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildungsabschlüsse im Wesentlichen einer

ÜBERBLICK 7 Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht. Entscheidend ist dabei, dass die Teilnehmer über die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgegebene abgeschlossene Berufsausbildung sowie ggf. eine verlangte Berufsspraxis verfügen. Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, verliert man hierdurch nicht mehr seinen Förderanspruch. Auch Maßnahmeabschnitte können gefördert werden. Maßnahmeabschnitte sind alle zeitlich wie fachlich selbstständige und in sich abgeschlossene Bausteine einer Gesamtmaßnahme, die in der Regel aufeinander aufbauen oder zumindest aufeinander abgestimmt sind. Eine (Teil-)Prüfung oder ein Zertifikat ist kein zwingendes Merkmal eines Maßnahmeabschnittes. Dies gilt auch für eine Fortbildung, die im vollen Umfang auf eine weitere Fortbildung anrechenbar ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Fortbildungsplan vorlegen, der die Gesamtmaßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte umfasst. Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Zeitrahmen). Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Zeitrahmen). Bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte und des maximalen Zeitrahmens sind alle Maßnahmeabschnitte zu berücksichtigen (Bruttobetrachtung). Fernlehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden, wenn sie durch

8 ÜBERBLICK Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare unverbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden, wobei reine Selbstlernphasen nicht förderfähig sind. Ausnahmsweise kann eine weitere Fortbildungsmaßnahme gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind z. B. dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit) der Ausübung des Berufes entgegensteht. In der Regel werden Aufstiegsfortbildungen gefördert, die im Inland stattfinden, aber auch solche können gefördert werden, die ganz oder teilweise im EU-Ausland stattfinden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen Lehrgänge, die außer auf ein deutsches auch auf ein entsprechendes Ausbildungsziel eines anderen EU-Mitgliedstaates vorbereiten. Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss/Bachelor. Folgende Fortbildungskurse und Lehrgänge sind z. B. förderfähig: 53 BBiG und 54 BBiG (z. B. Bankfachwirt/in, Betriebswirt/in, Elektrotechniker/in, Industriemeister/in, Fachkaufmann/frau, Restaurator/in, Werbefachwirt/in, Fachagrarwirt/ in, Industriefachwirt/in, Wirtschaftsinformatiker/in, Geprüfte/r Industriemeister/in, Polier/in, Tierpflegemeister/in, Informationsorganisator/ in, Anwendungsprogrammierer/ in, Mathematisch-Technische/r Assistent/in, Softwareentwickler/in, Milchwirtschaftliche/r Labormeister/ in, Meister/in in der städtischen Hauswirtschaft), 45 HwO (z. B. Bäckermeister/in, Fotografenmeister/in, Klempnermeister/in, Zahntechnikermeister/in, Zweiradmechanikermeister/in), 51a HwO (Fotografenmeister/in, Schuhmachermeister/in), 122 HwO (z. B. Werbemeister/in, Feinoptikermeister/in), 142 des Seemannsgesetzes (Schiffsbetriebsmeister/in),

ÜBERBLICK 9 landesrechtliche Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (z. B. Fachkrankenpfleger/in, Fachkinderkrankenpfleger/in, Krankenpflege-Lehrkräfte) sowie sonstige landesrechtliche Bestimmungen, Fortbildungen in den Gesundheitsund Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (z. B. Fachkrankenpfleger/in), Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (z. B. staatlich anerkannte/r Sozialfachwirt/in), Fortbildungen im Bereich der Altenpflege (z. B. leitende Pflegefachkraft in Hamburg). Werden Klausurenstunden gefördert? Über das AFBG werden Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten Dauer gefördert. Unterrichtsstunden sind Lehrveranstaltungen, in denen die in den Lehrplänen und Fortbildungsrege-lungen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch qualifizierte Lehrkräfte plan-mäßig geordnet vermittelt werden. Klausurenkurse sowie Stunden, in denen Prüfungssimulationen in den Lehrplänen des Bildungsanbieters verbindlich vorgesehen sind, können in eng begrenztem Umfang mitgefördert werden. Insgesamt können von diesen nur bis zu 10 Prozent der nach dem AFBG förderfähigen Unterrichtsstunden, maximal jedoch 50 Stunden anerkannt und gefördert werden. Welche Anforderungen werden an den Träger gestellt? Um die Qualität der Fortbildung sicherzustellen wird zukünftig von den Fortbildungsträgern verlangt, ein Qualitätszertifikat vorzulegen. Ist ein Teilnehmernachweis zu erbringen? Nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach 6 Monaten muss der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Nachweis des Bildungsträgers erbringen, dass er oder sie regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen kann das zuständige Amt darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise z. B. im weiteren Verlauf der Maßnahme oder am Ende eines Bewilligungszeitraums verlangen.

10 FÖRDERUNGSART, -HÖHE UND -DAUER II. Förderungsart, -höhe und -dauer ( 10, 11, 12, 17) Welche Leistungen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer? Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 beginnen, vom Staat einen einkommens- und vermögensabhängigen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 675 für Alleinstehende ohne Kind 229 Zuschuss/446 Darlehen 885 für Alleinstehende mit einem Kind 334 /551 890 für Verheiratete 229 /661 1.100 für Verheiratete mit einem Kind 334 /766 1.310 für Verheiratete mit zwei Kindern 439 /871

FÖRDERUNGSART, -HÖHE UND -DAUER 11 Für jedes weitere Kind erhöht sich bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die ab dem 01.07.2009 beginnen, dieser Betrag um 210 und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet (einkommens- und vermögensabhängig). Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten monatlichen Zuschuss ohne Kostennachweis zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von 113 erhalten. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren längstens jedoch für sechs Jahre zins- und tilgungsfrei. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Für die Zeit zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstückes bzw. Ablegen der Prüfung wird der gewährte Unterhaltsbetrag sowie Kinderbetreuungszuschlag auf Antrag für bis zu drei Monate als Darlehen weitergezahlt. Hinweis: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für bis zum 30.06.2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 675 für Alleinstehende ohne Kind 229 Zuschuss/446 Darlehen 885 für Alleinstehende mit einem Kind 229 /656 890 für Verheiratete 229 /661 1.100 für Verheiratete mit einem Kind 229 /871 1.310 für Verheiratete mit zwei Kindern 229 /1.081 Für jedes weitere Kind erhöht sich in diesen Fällen der Darlehensanteil um 179. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von bis zu 113 erhalten (gegen Nachweis).

12 FÖRDERUNGSART, -HÖHE UND -DAUER Wie werden die Leistungen berechnet? Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs errechnet sich aus dem BAföG- Bedarfssatz für auswärts untergebrachte Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung, dem Zuschlag für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Studenten sowie Erhöhungsbeträgen nach dem AFBG. Der maximale Förderungsbetrag für Alleinstehende beträgt zur Zeit: 341 Grundbedarf 146 Wohnbedarf 72 Zuschlag für höhere Miete 54 Zuschlag Krankenversicherung 10 Zuschlag Pflegeversicherung 52 Erhöhungsbetrag für die Antragsteller 675 Gesamt Für Verheiratete wird der Bedarfssatz um 215, für jedes Kind um weitere 210 erhöht (Unterhaltsbetrag). Die Erhöhungsbeträge für Kinder werden nur gezahlt, wenn für sie dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Unterhaltsbeitrag ist einkommens- und vermögensabhängig. Er reduziert sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen der Teilnehmer bzw. anrechenbares Einkommen ihrer von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oberhalb der Freibeträge. Erhalten die Teilnehmer jedoch schon Leistungen auf der Grundlage anderer Gesetze, wie beispielsweise nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, ist die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ganz oder teilweise ausgeschlossen. Wann und wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet? Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers und Einkommen ihrer Ehegatten angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.

FÖRDERUNGSART, -HÖHE UND -DAUER 13 Einkommensfreibeträge der Teilnehmer/innen: 255 für die Teilnehmer 520 für die Ehegatten 470 je Kind der Teilnehmer Einkommensfreibeträge des Ehegatten: 1.040 470 je Kind der Teilnehmer Beispiel: Bei einem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden anzurechnenden Einkommen von 200 ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende von 475 (max. Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende 675 abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 200 ). Der Förderungsbetrag von 475 übersteigt den Erhöhungsbetrag von 52 und den in 12 Abs. 2 Satz 2 AFBG genannten Betrag von 103 (52 + 103 = 155 ) um 320 (475 abzüglich 155 ). Diese 320 werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Rest wird zuzüglich der 155 voll als Darlehen geleistet. Ergebnis: Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 141 und einem zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 334. Vermögen der Teilnehmer wird bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die ab dem 01.07.2009 beginnen, auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt: 35.800 für die Teilnehmer 1.800 für die Ehegatten 1.800 je Kind der Teilnehmer Um unbillige Härten zu vermeiden, können darüber hinaus weitere Vermögenswerte (z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bausparverträge) anrechnungsfrei bleiben. Hinweis: Vermögen der Teilnehmer wird bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die bis zum 30.06.2009 begonnen wurden, auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt: 35.791 für die Teilnehmer 1.790 für die Ehegatten 1.790 je Kind der Teilnehmer Wie lange wird Förderung geleistet? Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden.

14 FÖRDERUNGSART, -HÖHE UND -DAUER Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden. Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt. Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat. Gibt es eine Förderung zwischen Maßnahmeende und Prüfung? Bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die ab dem 01.07.2009 beginnen, kann die sogenannte Prüfungsvorbereitungsphase mitgefördert werden. Hierunter ist die Zeit zwischen Ende der Maßnahme und dem letzten Prüfungstag zu verstehen. Geförderte, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, erhalten auf Antrag den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und den Kinderbetreuungszuschlag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate fortgewährt. Diese Leistungen werden allerdings in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährt. Die Leistungen werden ab dem Beginn der Prüfungsvorbereitungsphase, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt. Eine rückwirkende Leistung ist nicht möglich. Gibt es einen Erlass für die bestandene Abschlussprüfung? Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 beginnen, auf Antrag 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für

FÖRDERUNGSART, -HÖHE UND -DAUER 15 die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen. Dem Antrag ist das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie desselben beizufügen. Welche Förderarten gibt es (Zuschuss/Darlehen)? Der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen wird einkommens- und vermögensabhängig bis zu einer Höhe von 229 als Zuschuss gewährt. Des Weiteren wird ebenfalls einkommens- und vermögensabhängig je Kind ein Erhöhungsbetrag von 210 für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 beginnen, gewährt, der zu 50 Prozent bezuschusst wird. Im Übrigen werden günstig verzinste Bankdarlehen geleistet. Der Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und der Kinderbetreuungszuschläge wird bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die ab dem 01.07.2009 beginnen, auf Antrag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate in Form eines Darlehens weitergewährt. Der Maßnahmebeitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 30,5 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen. Die notwendigen Kosten des Prüfungsstückes werden zur Hälfte, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 mit einem zinsgünstigen Bankdarlehen gefördert. Die notwendigen Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender werden für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 beginnen pauschal mit 113 je Kind je Monat bezuschusst, wobei das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Bei behinderten Kindern werden die Betreuungskosten ohne Altersbegrenzung gewährt. Muss ich Leistungen meines Arbeitgebers angeben? Leistungen des Arbeitgebers zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bei der Antragstellung anzugeben oder sofern sie später erfolgen, offen zulegen. Der Maßnahmebeitrag wird um diese Leistungen gemindert.

16 DARLEHENSBEDINGUNGEN III. Darlehensbedingungen ( 13 16) Wer gewährt das Darlehen? Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird den Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensvertrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn, Tel.: 0228/831-0 einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Sie können auch ein geringeres Darlehen in Anspruch nehmen als ihnen zusteht. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit den Berechtigten auf deren Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang). Zu welchen Konditionen werden Darlehen vergeben? Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit höchstens jedoch für sechs Jahre zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach ist es mit einem günstigen Zinssatz zu verzinsen. Das Darlehen ist innerhalb von zehn Jahren nach Beginn der Tilgungspflicht zurückzuzahlen. Wann und wie ist das Darlehen zurückzuzahlen? Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der variable Zins wird jährlich am 1. April und am 1. September für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Er richtet sich nach dem European Interbank Offered Rate (EURIBOR), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags. Darüber hinaus wird ab Beginn der Rückzahlungspflicht ein Zuschlag zum Ausgleich der Ausfallrisiken erhoben.

DARLEHENSBEDINGUNGEN 17 Bei der Wahl des Festzinssatzes schließen die Darlehensnehmer das Risiko von Zinsschwankungen über einen längeren Zeitraum aus. In diesem Fall bemessen sich die Zinsen nach dem Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von maximal zehn Jahren, zuzüglich der erwähnten Zuschläge. Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Das Darlehen kann auch vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden. Sonderkonditionen wie z. B. einen Teilerlass gibt es hierfür aber nicht. Gibt es eine Darlehenserlassmöglichkeit? a) Bestehenserlass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Prüfung bestehen, erhalten auf Antrag und gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. b) Existenzgründungserlass Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern sie einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden ihnen auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt: a. 33 Prozent, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt wurde, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht, b. 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht, c. 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a. und b. erfüllt sind.