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Transkript:

Weiskircher FLIESEN www.weiskircher-gmbh.de e-mail: post@weiskircher-gmbh.de Granitarbeiten im Innen- und Außenbereich Innen- und Außenfensterbänke Küchenarbeitsplatten exklusive Bodenbeläge Brunnen und Figuren Sandsteinarbeiten aller Art Badausführung in Marmor/Granit und Fliesen Fliesenarbeiten aller Art Balkonsanierung NATURSTEINE G M B H Friedhofstr. 24 66557 Hüttigweiler Tel.: 0 68 25/27 59 Fax: 0 68 25/4 84 99 Planung Lieferung Verlegung PAUL DENZER Sanitär Heizung Klima Bäder zum Wohlfühlen Jakobstraße 3 66557 Illingen / Hüttigweiler (0 68 25) 21 27 Der preiswerte Meisterbetrieb Klaus BetzGmbH Sonnige Warmwasserbereitung Gemütliche Wärme Am Zankwald 28 66583 Spiesen-Elversberg Tel. 0 68 21-7 04 90 Eigene Badausstellung Energiesparende Heizungen Kamin-Querschnittsverminderung mit Edelstahlrohr Solaranlagen in jeder Ausführung Gas- u. Wasserinstallation Beratung u. Verkauf Reparaturen Kundendienst - auch an Fremdanlagen A.GIHLGMBH e-mail: info@gihl-bau-gmbh.de www.gihl-bau-gmbh.de BAUUNTERNEHMEN ABBRUCH ERDBEWEGUNGEN SCHOTTER RECYCLING BAUSCHUTTDEPONIE Brunnenplatz 9 66571 Eppelborn Tel.: 0 68 81/9 61 62-0 Fax: 9 61 62-

Grußwort Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Informationen, Hinweise und Empfehlungen geben, die dazu beitragen sollen, die Vorbereitung und Durchführung Ihres Vorhabens zu erleichtern und die Zusammenarbeit mit den am Bau beteiligten Fachbehörden so schnell und reibungslos wie möglich zu gestalten. Die erste Auflage dieser Broschüre, die wir gemeinsam mit dem WEKA-Verlag realisierten, war bereits ein voller Erfolg. Die Novellierung der saarländischen Bauordnung haben wir zum Anlass genommen, diese begehrte Handreichung erneut aufzulegen. Natürlich finden Sie auch wieder Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Städte und Gemeinden des Kreises. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, sehr geehrte Bauinteressenten/innen, zu Ihrer Entscheidung, Ihre eigenen vier Wände in unserem Landkreis Neunkirchen errichten zu wollen, beglückwünsche ich Sie. Nirgendwo in Deutschland ist der Anteil an Wohneigentum so groß wie im Saarland. Ihr Heisje liegt den Saarländerinnen und Saarländern besonders am Herzen. Das derzeitige niedrige Zinsniveau hilft dabei, Hausträume wahr werden zu lassen. Im Landkreis Neunkirchen zu leben hat gute Gründe. Unsere Region hat viele Reize und eine hervorragende Infrastruktur mit optimaler Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Bevor Sie jedoch diesen Entschluss in die Tat umsetzen können, sind eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften in die Planung und Ausführung Ihres Bauvorhabens einzubeziehen. Ich hoffe, Sie kommen auch mit dieser Broschüre ihrem Traum der eigenen vier Wände ein großes Stück näher. Der Landkreis Neunkirchen sieht sich als Dienstleister der Bürgerinnen und Bürger, dies möchte er mit dieser Broschüre unter Beweis stellen. Mein Dank geht an die Firmen, die mit einem Inserat diese Broschüre ermöglichten, an den WEKA-Verlag, an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neunkirchen, sowie die Städte und Gemeinden, die bei der Realisierung beteiligt waren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Rudolf Hinsberger Landrat des Landkreises Neunkirchen 1

Inhaltsverzeichnis Grußwort......................... 1 Der Landkreis und seine Städte und Gemeinden................... 5-8 Rund ums Bauen Ansprechpartner der Gemeinden........ 9 Wichtige Adressen (Ämterverzeichnis).... 11 1. Das Baugrundstück........... 12-14 2. Das öffentliche Baurecht.......... 16 2.1 Das Bauplanungsrecht......... 17-19 2.2 Das Bauordnungsrecht......... 21-31 3. Denkmalschutz und Denkmalpflege................. 33 4. Bauausführung.............. 35-37 5. Boden- und Umweltschutz...... 38-39 Öl- und Gasheizungsanlagen Brennwerttechnik Moderne Badgestaltung Regenwassernutzungsanlagen Wärmepumpen Solaranlagen Umwelttechnik Hüttenstr. 18 66583 Elversberg Tel. 0 68 21 / 97 32 81 Fax 0 68 21 / 97 32 83 Probleme mit der Hauselektrik??! S chaltschrankbau E lektroinstallation M ontagearbeiten A nlagentechnik Frank Meyer Elektrotechnikermeister Peterstr. 26 66583 Elversberg Tel. 0 68 21 / 74 97 91 Fax 0 68 21 / 74 97 92 Mobil 01 79 / 476 17 44 e-mail: FirmaSEMA@aol.com 2

Branchenverzeichnis Liebe Leser! Hier finden sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel, Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht. Abbruch................................. U2 Altbausanierung.......................... S. 32 Aussenanlagen........................... S. 15 Badausstellung............................. U 2 Bau und Möbelschreinerei................ S. 4, 15 Bauausführung............................ S. 3 Bauaustrocknung.......................... S. 34 Baubetreuung............................ S. 24 Baugutachter............................ S. 24 Bauleitung............................... S. 3 Baumaschinen............................. U4 Baumaschinenvermietung...................... U4 Bauträgergesellschaft....................... S. 20 Bauunternehmen............................ U2 Bauunternehmung......................... S. 15 Bedachungen............................ S. 24 Bodenbau.............................. S. 30 Dachdeckerei......................... S. 20, 32 Dekorationen............................. S. 4 Elektroinstallation........................ S. 2, 15 Elektroinstallationen........................ S. 30 Elektrotechnik............................ S. 15 Fenster Türen........................... S. 36 Fenster u. Türen........................ S. 30, 36 Fertiggaragen............................ S. 24 Fliesen.................................. U 2 Fußbodenbeläge........................... S. 4 Gardinenstudio......................... S. 4, 30 Gasversorgung........................... S. 40 Gebäudediagnostik........................ S. 34 Service und Dienstleistung rund ums Haus St. Bambach Meisterbetrieb Sie wollen bauen, haben aber keine Zeit sich darum zu kümmern? Wir erledigen alles für Sie, wenn Sie wünschen bis zum Einzug! Plan- und Statikerstellung Einreichen des Plans zur Genehmigung Bauleitung Absprache und Aussuchen der Materialien und der Firmen etc. Folgende Arbeiten führen wir durch: Reparaturen am oder im Haus Hofbefestigung mit verschiedenen Baustoffen Einfriedung rund ums Grundstück Um- und Ausbauten Erstellen von Garagen (auch Planung) und vieles mehr Stefan Bambach, Am Hirschberg 7 a, 66539 Neunkirchen, Tel. u. Fax: 0 68 21/3 32 90, Handy 01 63/4 20 67 45 E-mail: smmsbambach@aol.com 3

Branchenverzeichnis Bau u. Möbelschreinerei Armin Müller Meisterbetrieb Provinzialstrasse 108 66557 Hüttigweiler Tel. 0 68 25/4 14 48 www.schreinerei-armin-mueller.de Fax 4 18 33 Geländer............................... S. 24 Glasbau................................ S. 32 Heimtextilien.............................. S. 4 Heizung Sanitär......................... S. 20 Heizung/Sanitär.......... S. 2, 4, 10, 15, 24, 34, U2 Hochbau............................... S. 15 Holzbau............................. S. 24, 36 Holzhausbau............................ S. 20 Ingenieurbüro für Bauwesen.................. S. 10 Innenausbau............................. S. 30 Klempnerei........................... S. 20, 34 Korkbodenbeläge.......................... S. 4 Küchenstudio............................ S. 30 Malerbetrieb............................. S. 10 Massivhäuser............................ S. 24 Natursteine............................... U2 Naturwandbeschichtung..................... S. 10 Öl- und Gasfeuerungsbedarf.................. S. 36 Raumausstattung.......................... S. 30 Rolläden............................... S. 36 Schlosserei.............................. S. 24 Schreinerei.............................. S. 32 Solartechnik............................. S. 20 Sparkasse.............................. S. 40 Tiefbau................................ S. 32 Treppenbau............................. S. 36 Umwelttechnik............................ S. 24 Wasserversorgung......................... S. 36 Zimmerei............................ S. 24, 32 Günter Bosel GmbH Heizung - Lüftung - Sanitär Neunkircher Straße 139 66557 Illingen Telefon (0 68 25) 21 43 Hauptstraße 116 66578 Schiffweiler Telefon (0 68 21) 6 49 00 sanitär heizung klima Fußbodenbeläge Parkett Heimtextilien RAINER W. ROTH Ottweiler Martin-Luther-Straße 1 Tel. + Fax: (0 68 24) 61 24 Internet: http//www.saarland-handwerk-de/rainer-w-roth e-mail: rainer-w-roth@saarland-handwerk.de 4

Der Landkreis und seine Städte und Gemeinden Landkreis Neunkirchen Landrat Dr. Rudolf Hinsberger (SPD) Landkreis Neunkirchen Wilhelm-Heinrich-Str. 36 66564 Ottweiler Tel: 0 68 24 / 9 06 0 Internet: www.landkreis-neunkirchen.de Email: info@landkreis-neunkirchen.de Neunkirchen Kreisstadt Neunkirchen: Oberbürgermeister Friedrich Decker (SPD) Bürgermeister Jürgen Fried (SPD) Rathaus Neunkirchen Oberer Markt 16 66538 Neunkirchen Tel.: 0 68 21 / 2 02-0 Internet: www.neunkirchen.de Email: kreisstadt@neunkirchen.de Gemeindebezirke: Furpach-Kohlhof-Ludwigsthal, Neunkirchen, Hangard-Münchwies-Wiebelskirchen, Wellesweiler Neunkirchen 5

Der Landkreis und seine Städte und Gemeinden Stadt Ottweiler: Bürgermeister Hans-Heinrich Rödle (SPD) Rathaus Illinger Straße 7 66564 Ottweiler Tel.: 0 68 24 / 30 08-0 Internet: www.ottweiler.de Email: info@ottweiler.de Gemeindebezirke: Fürth, Lautenbach, Mainzweiler, Ottweiler, Steinbach Ottweiler Gemeinde Eppelborn: Eppelborn Bürgermeister Fritz-Hermann Lutz (CDU) Rathaus Rathausstraße 27 66571 Eppelborn Tel.: 0 68 81 / 9 69-0 Internet: www.eppelborn.de Email: gemeinde@eppelborn.de Gemeindebezirke: Bubach-Calmesweiler, Dirmingen, Eppelborn, Habach, Hierscheid, Humes, Macherbach, Wiesbach Eppelborn 6

Der Landkreis und seine Städte und Gemeinden Gemeinde Illingen: Bürgermeister Armin König (CDU) Rathaus Hauptstraße 86 66557 Illingen Tel.: 0 68 25 / 4 09-0 Internet: www.illingen.de Email: gemeinde@illingen.de Gemeindebezirke: Hirzweiler, Hüttigweiler, Illingen, Uchtelfangen, Welschbach, Wustweiler Illingen Gemeinde Merchweiler: Bürgermeister Walter Dietz (CDU) Rathaus Hauptstraße 82 66589 Merchweiler Tel.: 0 68 25 / 9 55-0 Internet: www.merchweiler.de Email: gemeinde@merchweiler.de Gemeindebezirke: Merchweiler, Wemmetsweiler Merchweiler 7

Der Landkreis und seine Städte und Gemeinden Gemeinde Schiffweiler: Bürgermeister Friedhelm Frisch (SPD) Rathaus Rathausstraße 11 66578 Schiffweiler Tel.: 0 68 21 / 6 78-0 Internet: www.schiffweiler.de Email: gemeinde@schiffweiler.de Gemeindebezirke: Heiligenwald, Landsweiler-Reden, Schiffweiler, Stennweiler Schiffweiler Gemeinde Spiesen-Elversberg: Bürgermeister Reiner Pirrung (CDU) Rathaus Hauptstraße 116 66583 Spiesen-Elversberg Tel.: 0 68 21 / 7 91-0 Internet: www.spiesen-elversberg.com Email: poststelle@spiesen-elversberg.com Gemeindebezirke: Elversberg, Spiesen Spiesen-Elversberg 8

Rund ums Bauen Ansprechpartner der Gemeinden Stadt/Gemeinde Ansprechpartner Bereich Telefon-Nr.: Stadt Neunkirchen Bernd Weber Bauamt 06821/202-606 Stadt Neunkirchen Reinhold Endres Bauordnungsamt 06821/202-523 Stadt Neunkirchen Wolfgang Weyrich Bauverwaltungsangelegenheiten und Bauförderung 06821/202-614 Stadt Neunkirchen Bernd Spengler Grundstücksangelegenheiten 06821/202-506 Stadt Neunkirchen Heinz Süßkind Liegenschaftsamt 06821/202-510 Stadt Neunkirchen Jürgen Detemple Stadtplanung und -entwicklung 06821/202-730 Stadt Neunkirchen Christoph Wahl Grundstücksangelegenheiten 06821/202-507 Stadt Ottweiler Gerhard Schmidt Bauangelegenheiten, Bauen + Umwelt 06824/3008-33 Stadt Ottweiler Stefan Schmidt Bauangelegenheiten 06824/3008-35 Stadt Ottweiler Hans-Dieter Ulrich Liegenschaften 06824/3008-46 Gemeinde Eppelborn Michael Heip Bauantragsangelegenheiten, Baugrundstücke 06881/969-252 Gemeinde Eppelborn Bert Stürmer Bauen, Wohnen und Umwelt 06881/969-250 Gemeinde Eppelborn Jutta Schorr 06881/969-252 Gemeinde Eppelborn Peter Lutz Straßen und Kanalisation 06881/969-256 Gemeinde Eppelborn Hans-Peter Hoffmann Liegenschaften allgemein 06881/969-245 Gemeinde Eppelborn Gertrud Schäfer Umwelt 06881/969-258 Gemeinde Illingen Werner Niklas Bauangelegenheiten, Planen, Wohnen 06825/409-162 Gemeinde Illingen Bernhard Groß Liegenschaften 06825/409-168 Gemeinde Illingen Martin Andres Straßen und Kanalisation 06825/409-171 Gemeinde Illingen Ludger Wolf Umwelt 06825/409-184 Gemeinde Merchweiler Dieter Thomaser Bauangelegenheiten 06825/955-260 Gemeinde Merchweiler Gerd Weber Bauverwaltung 06825/955-266 Gemeinde Merchweiler Hans-Hermann Woll Umwelt 06825/955-255 Gemeinde Schiffweiler Hubert Dürk Bauangelegenheiten + Liegenschaften, Umwelt 06821/678-17 Gemeinde Schiffweiler Franco Moro Bauangelegenheiten + Liegenschaften 06821/678-25 Gemeinde Schiffweiler Andreas Rink Straßen und Kanalisation 06821/678-24 Gemeinde Schiffweiler Bettina Kluding Umwelt 06821/678-23 Gemeinde Spiesen-Elversberg Dieter Marquardt Bauangelegenheiten + Liegenschaften 06821/791-114 Gemeinde Spiesen-Elversberg Heinz-Peter Gräber Bauangelegenheiten + Liegenschaften 06821/791-120 Gemeinde Spiesen-Elversberg Alexandra Rech Bauangelegenheiten 06821/791-119 Informationen zu Gewerbeflächen: WFG (Wirtschaftsförderungsgesellschaft) - im Landkreis Neunkirchen, Klaus Häusler, Telefon: 0 68 21 / 80 01, Internet: www.wfg-nk.de, Email: info@wfg-nk.de 9

Renommierte Firmen am Bau Jörg Lorschiedter Energiefachberater mit Zertifikat Fa. Karol Oberle Heizung-Sanitär Kundendienst Thomas-Mann-Str. 35 66583 Spiesen-Elversberg Telefon: 0 68 21 / 73 09 52 Fax: 0 68 21 / 73 01 96 E-mail: oberleka@aol.com Sämtl. Innen- und Außenarbeiten Waldstraße 54 66583 Spiesen-Elversberg Wärmedämmverbundsysteme Telefon 0 68 21 / 7 23 89 Eigener Gerüstbau und Verleih Telefax 0 68 21 / 7 23 90 Naturwandbeschichtungen Funktel. 0172 / 4085020 E-Mail: mail@lorschiedter.de Bodenbelagsarbeiten Lager: Putze Friedrichstraße 15, 66578 Heiligenwald Ing. Büro Wagner und Schäfer * Beratende Ingenieure KBI * Projektleitung, Beratung, Planung, Statik, Ausschreibung, Bauleitung, SiGeKoordination Albert-Schweitzer-Str. 52 Tel.: 0 68 21/9 82 20 66538 Neunkirchen Fax: 0 68 21/98 22 30 e-mail: info@ib-ws.de 10

Wichtige Adressen Ämterverzeichnis Anschrift Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neunkirchen einschließlich Denkmalschutzbehörde (bis 31.12.2004) Landkreis Neunkirchen - Untere Bauaufsichtsbehörde - Hohlstraße 7 66564 Ottweiler Abt.-Leiter: Hans-Peter Biehl Tel.: 0 68 24 / 3 07 6 84 Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisstadt Neunkirchen einschließlich Denkmalschutzbehörde (bis 31.12.2004) - Untere Bauaufsichtsbehörde - Rathaus, Oberer Markt 16 66538 Neunkirchen Abt.-Leiter: Reinhold Endres Tel.: 0 68 21 / 2 02 5 23 Einteilung in Bezirke und zuständiger Sachbearbeiter Bezirk 01 Stadtteile der Stadt Ottweiler: Fürth Lautenbach Mainzweiler Steinbach Ortsteile der Gemeinde Schiffweiler: Landsweiler-Reden Schiffweiler Klaus Meier Tel.: 0 68 24 / 3 07 6 93 zugleich Untere Denkmalschutzbehörde (bis 31.12.2004) und stellv. Abteilungsleiter Bezirk 02 Gemeinde Eppelborn: Bruno Zawar Tel.: 0 68 24 / 3 07 6 91 Bezirk 03 Gemeinde Merchweiler und Spiesen-Elversberg: Peter Dewes Tel.: 0 68 24 / 3 07 6 87 Bezirk 04 Gemeinde Illingen: Werner Paul Tel.: 0 68 24 / 3 07 6 95 Bezirk 05 Stadtteil der Stadt Ottweiler: Ottweiler Gemeindeteile der Gemeinde Schiffweiler: Heiligenwald Stennweiler Jörg Dörr Tel.: 0 68 24 / 3 07 6 86 Hinweis: In den Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Schiffweiler und Spiesen-Elversberg finden einmal in jedem Monat Sprechtage statt. Zeitpunkt und Ort werden von der Gemeinde bekannt gegeben. 11

1. Das Baugrundstück Auswahl eines Grundstücks Die Auswahl eines Baugrundstücks ist der erste entscheidende Schritt zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens, mit der Sie zumeist eine langfristige Bindung an einen Standort eingehen. Bei der Auswahl können Sie nicht sorgfältig genug vorgehen. Sie sollten deshalb vor einem Erwerb das Grundstück so genau wie möglich kennen lernen. Es empfehlen sich Besuche zu verschiedenen Zeiten. Auch können Auskünfte von Nachbarn des ins Auge gefassten Grundstücks hilfreiche Aufschlüsse geben. Erschließung Ein wesentlicher Punkt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist die gesicherte Erschließung, d. h. das Grundstück muss in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder mit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt daran anliegen. Des Weiteren müssen die Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen benutzbar und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasser-rechtlichen Vorschriften gewährleistet sein. Rechtliche Vorüberlegungen Voraussetzung für eine Bebaubarkeit Der Grundstückseigentümer und/oder käufer sollte sich zunächst bei der zuständigen Planungs- oder Bauaufsichtsbehörde erkundigen, ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und dem Stand der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es bebaut werden darf. Kann auf dem ins Auge gefaßten Grundstück überhaupt das geplante Bauvorhaben verwirklicht werden? Gleiches gilt auch für bebaute Grundstücke. Hierbei sollte den folgenden Fragen besondere Beachtung geschenkt werden: Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen hinsichtlich der Grundstückslage, der Grundstücksgröße und des Zuschnitts? Welche Festsetzungen und Baubeschränkungen trifft der Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung, falls vorhanden? Welche Baubeschränkungen ergeben sich durch die Umgebungsbebauung, falls kein Bebauungsplan vorliegt (Einfügen in die Eigenart der vorhandenen Bebauung)? Liegt es evtl. im Außenbereich (außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles). Wie sieht es mit der Baureife und der Erschließung des Grundstücks aus, ist eine ausreichend ausgebaute Zufahrtsstraße vorhanden, können Anschlüsse an die Versorgungsund Entsorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser, Abwasser) kurzfristig hergestellt werden, was lässt sich in Bezug auf die Tragfähigkeit des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse feststellen? Gegebenenfalls ist vor Baubeginn ein Baugrundgutachten einzuholen. In welcher Höhe sind Zahlungen für Erschließungsbeiträge zu erwarten? Tangieren durchgehende Versorgungsleitungen (unterirdisch oder als Freileitung) das Baugrundstück? Wie ist das Grundstück im Grundbuch belastet? (z. B. durch Grunddienstbarkeiten, die die Bebauungsmöglichkeiten einschränken können.) Sind für das Baugrundstück Baulasten eingetragen? Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. In welcher Entfernung befinden sich der Arbeitsplatz, die Schule, der Kindergarten, die erforderlichen Einkaufsmöglichkeiten und wie ist die Verkehrsverbindung dorthin? 12

1. Das Baugrundstück Falls über die Bebaubarkeit eines Grundstückes Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, Kontakt mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Planungsamtes oder der Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen und ggf. eine Bauvoranfrage einzureichen. Welche Störungen sind zu erwarten? Industrie, Gewerbe, landwirtschaftliche Betriebe oder Straßen in der Nähe des Baugrundstücks können zu Beeinträchtigungen führen. Bestehen Planungen, die zu Belästigungen führen können oder sind solche zu erwarten? Sie sollten den Flächennutzungsplan einsehen und erfragen, welche Planungen in der Nähe des Baugrundstücks vorgesehen sind. Risiko - Altlasten - Vor einem Grundstückskauf sollte man sich gründlich informieren, ob Verunreinigungen aus vergangenen Jahrzehnten im Boden oder im Grundwasser lauern. Umfangreiche Recherchen machen sich angesichts des großen - auch finanziellen - Risikos immer bezahlt. Die Detektivarbeit beginnt mit einer Reise in die Geschichte des Grundstücks. Ist auf dem Gelände vielleicht einmal Ton oder Kies abgebaut worden? Wurde die Fläche früher gewerblich genutzt? Fanden hier Bodenbewegungen statt? Antworten auf diese Fragen können erste Hinweise auf mögliche Altlasten liefern. Beim Umweltamt kann nachgefragt werden, ob über das Grundstück bereits Informationen vorliegen. Hier wird ein Kataster über Flächen mit bekannten oder vermuteten Altlasten und sonstigen kontaminierten Flächen geführt. Findet sich hier nichts über das gesuchte Grundstück, heißt dies deshalb noch nicht, dass dort tatsächlich keine Schadstoffe im Boden schlummern. Die vorhandenen Listen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie werden laufend aktualisiert. Klare vertragliche Absprachen zwischen Grundstückskäufer und -verkäufer sind nach der umfassenden Information über das Grundstück die zweitwichtigste Altlastenvorsorge. Egal, ob zum Zeitpunkt des Kaufes ein Altlastenverdacht besteht oder nicht: Für den Fall der Fälle sollte vertraglich festgehalten werden, wer für welche Untersuchungen und Maßnahmen zahlen muss. Erwerb Bevor Sie sich endgültig für ein Grundstück entscheiden, sollten Sie es genauer kennenlernen. Eine wichtige Rolle spielt die Untergrundbeschaffenheit. Bei felsigem oder moorigem Boden und / oder hohem Grundwasserspiegel müssen beispielsweise entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die auch die Baukosten erhöhen. Auskünfte erhalten Sie von der jeweiligen Gemeinde, von Baugeschäften am Ort oder von Nachbarn. Erkundigen Sie sich auch genau, wie die Gegend um das Grundstück in den nächsten Jahren aussehen wird. Garantien für eine ruhige Lage auf Lebenszeit gibt es nirgends, doch kann man bei der Gemeindeverwaltung erfahren, ob in der Nähe größere Baugebiete geplant sind. Achten Sie auch darauf, dass Nachbargebäude oder hohe Bäume das Haus nicht ungünstig beschatten. Im Normalfall wird beim Grundstückskauf der Kaufpreis vollständig bezahlt. Daneben gibt es aber noch andere Kaufformen, z. B. die Nutzung im Wege des Erbbaurechts. Dies ist ein grundbuchgesichertes Recht zur baulichen Nutzung eines fremden Grundstücks über einen festgelegten Zeitraum, oftmals für 99 Jahre. Grundstückswert Auskünfte über Bodenwerte von Grundstücken erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Tel.: 0 68 24 / 90 63 37). Aufgrund von Kartenübersichten können Sie dort die jeweils aktuellen Bodenrichtwerte in Erfahrung bringen, die 13

1. Das Baugrundstück einen ersten guten Anhalt für Grundstückspreise darstellen. Dieser Wert stellt jedoch nicht den Preis dar, der auf dem freien Markt erzielt wird. Nebenkosten Beim Grundstückskauf beachten sie bitte, dass neben den Grundstückskosten zumindest noch folgende Nebenkosten hinzukommen: Grunderwerbsteuer Notariats- und Grundbuchkosten ggf. Straßen-, Kanal- und Wassergebühr ggf. weitere Kosten (Vermessung, Makler) Notarkosten Die Notariats- und Grundbuchkosten betragen in der Regel bis zu 1,5 % des Kaufpreises. Kaufen Sie ein freies Grundstück ohne Bebauung, werden die Kosten wie aufgeführt berechnet. Soweit Sie ein bereits bestehendes Objekt erwerben oder einen Vertrag mit einem Bauträger über die Immobilie abschließen, werden die Gebühren von der im Vertrag genannten Summe berechnet. Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer wird vom Finanzamt erhoben. Es werden Ihnen 3,5 % des vereinbarten Kaufpreises (Grundstückswert) in Rechnung gestellt. Erwerben Sie gemeinsam mit dem Grundstück auch eine auf diesem errichtete Immobilie wird die Grunderwerbsteuer soweit im Kaufvertrag enthalten auch vom Gebäudewert verlangt. Von einer gebrauchten Immobilie im Wert von 200.000 Euro werden Ihnen demnach 7.000 Euro Grunderwerbsteuer berechnet. Erschließungsbeiträge für Straßenausbau, Kanal und Wasserversorgung Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen oder wird aufgrund der Teilung eines alten größeren Grundstücks in mehrere Bauplätze eine erneute Erschließung notwendig, sollten Sie diese Kosten in der Finanzplanung berücksichtigen. Das Bauamt der zuständigen Gemeinde informiert Sie. Auch wenn bereits eine Straße an Ihr Grundstück führt, können dennoch Beiträge für den Straßenausbau, den Kanal und die Wasserversorgung anfallen. Der Beitrag für den Straßenausbau richtet sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten. Obgleich die Gemeinde einen Teil der Kosten übernimmt, haben Sie als Grundstückseigentümer den größten Anteil an den Straßenbaukosten zu übernehmen. Die Höhe der Kosten hängt von vielen Faktoren ab: So können breite Gehwege auf beiden Seiten, verkehrsberuhigende Maßnahmen, Grünflächen mit Bäumen oder Parkplätze die Straßenkosten verteuern. Die Kanal- und Wasserversorgungsbeiträge richten sich nach der Grundstücksgröße und dem Gebäudevolumen. Aktuelle Berechnungswerte für die zu erwartenden Beiträge erhalten Sie vom Bauamt der zuständigen Gemeindeverwaltung. Sonstige Nebenkosten Beim Grundstückskauf können weitere Nebenkosten Ihren Geldbeutel belasten. Ist Ihr Grundstück noch nicht amtlich vermessen, kommen Vermessungsgebühren in Abhängigkeit von der Größe und dem Wert des Grundstückes sowie dem Zeitaufwand für die Vermessung auf Sie zu (gemäß Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen). Haben Sie ein Grundstück / Haus über einen Makler erworben, fällt die individuelle Maklerprovision an. 14

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2. Das öffentliche Baurecht Das Baurecht - allgemein - Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche Bereiche: Das Bauplanungsrecht - geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und durch Bebauungspläne als Ortsrecht in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht - geregelt in den landesspezifischen Landesbauordnungen - klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Genehmigung und Errichtung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht). Ein Fertighaus wird erbaut (Neunkirchen) 16

2.1 Das Bauplanungsrecht Bauleitplanung Die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts abzuleitende Planungshoheit beinhaltet das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Planungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumenten der Bauleitplanung aus. Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Dementsprechend umfasst die Bauleitplanung den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan ( 1 Abs. 2 BauGB). Die Gemeindevertretung ist zuständig für die Verabschiedung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungspläne. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungen, wie z. B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeindebedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die dargestellte Nutzung, jedoch kann ein Bebauungsplan regelmäßig nur aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Sollen im Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichende Festsetzungen getroffen werden, muss grundsätzlich ein Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan durchgeführt werden. Bebauungsplan Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im Bebauungsplan werden insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen (Grenzen, über die Sie nicht bauen dürfen bzw. Linien, an die Sie direkt bauen müssen) und die Verkehrsflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf möglich bzw. erforderlich. Es wird also geregelt was, wie und wo gebaut werden darf. Als Bauinteressent sollten Sie sich vorab bei der Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes informieren, um zu beurteilen, ob sich die Festsetzungen mit den eigenen Bauabsichten decken. Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, haben Sie bauplanungsrechtlich einen Rechtsanspruch auf Errichtung Ihres Gebäudes. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht kein Rechtsanspruch. Der Grünordnungsplan Der Grünordnungsplan (GOP) ist der Beitrag der Landschaftsplanung (auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung) zum Bebauungsplan. Im GOP werden die Zielsetzungen des Landschaftsplanes konkretisiert. Die Aufgabe der Grünordnungsplanung besteht darin, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Pflege in Text und Karte darzustellen. Hierzu gehören Aussagen zur Eingriffsvermeidung, Eingriffsminimierung und zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe. Die Grundlage dafür ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Wesentliche Ziele der Grünordnungsplanung sind: die weitgehende Erhaltung von Grün-, Knick- und Baumbestand der Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen sowie weiterer hochwertiger Flächen die Minimierung der Negativwirkungen der geplanten Bebauung die Planung und Schaffung öffentlicher, naturnaher und gestalteter Grünflächen zur Erholungsnutzung die Begrünung der Straßenräume die Schaffung eines attraktiven Fuß- und Radwegenetzes die Formulierung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild des Plangebietes 17

2.1 Das Bauplanungsrecht Der GOP wird parallel zum Bebauungsplan in enger Abstimmung mit dem Planungsamt erarbeitet. Die Belange betroffener Bürger, relevanter Träger öffentlicher Belange und kommunaler Ämter können im Rahmen der Beteiligung artikuliert werden und finden so Eingang in die Planung. Ausnahmen und Befreiungen Bei einer untergeordneten Abweichung von den planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien (Festsetzungen) kann ein zunächst unzulässiges Vorhaben durch eine Abweichung (Ausnahme und / oder Befreiung) doch noch ermöglicht werden. Das Baugesetzbuch beinhaltet zum einen die Möglichkeit, von Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuweichen, sofern eine Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen sind. Zum anderen können Sie einen Befreiungsantrag stellen. Eine Befreiung ist im Gegensatz zur Ausnahme schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und wird nicht ausdrücklich im Bebauungsplan aufgeführt. Befreiungen von den Festsetzungen sind jedoch nur möglich, wenn die Grundzüge der gemeindlichen Planungsabsichten nicht berührt werden. In aller Regel muss eine besondere (Grundstücks-)Situation die sehr restriktiv zu behandelnde Befreiung rechtfertigen. Individuelle personenbezogene Gründe sind nicht baurechts-relevant. Als Bauherr sollten Sie im Einzelfall einen begründeten, den Nachbarschutz berücksichtigenden Antrag vorab mit der Gemeinde abstimmen. Einvernehmen der Gemeinde Die Gemeinde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die stärkste und bedeutendste Form der Beteiligung stellt das Einvernehmen gemäß 36 BauGB dar. Diese Vorschrift regelt das Zusammenwirken von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde bei der Beurteilung bzw. der Genehmigung von Bauvorhaben. Im bauaufsichtlichen Verfahren entscheiden wir bei Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (unbeplanter Innenbereich), im Außenbereich sowie bei Ausnahmen und Befreiungen im Einvernehmen mit der Gemeinde. Bei einer Versagung des Einvernehmens ist die Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich an die gemeindliche Entscheidung gebunden, es sei denn, diese ist eindeutig rechtswidrig. Beim rechtskräftigen Bebauungsplan ist das Einvernehmen nicht mehr erforderlich, da die Gemeinde mit dem Bebauungsplan ihre Planungsabsichten schon in Form einer Satzung allgemeingültig festgelegt hat. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Wie der herkömmliche Bebauungsplan hat auch der Vorhabenund Erschließungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan die Aufgabe, für eine bestimmte Fläche Baurecht zu schaffen. Gleichzeitig wird allerdings im Gegensatz zum Bebauungsplan, der Angebotsplan ist, auch eine Pflicht zur schnellen Verwirklichung der Planung hergestellt. Auch im Planverfahren gibt es Unterschiede. Ein privater Vorhaben- und Erschließungsträger stimmt seine Planung mit der Stadt ab und legt sie schließlich dem Rat der Stadt zum Beschluss als Satzung vor. Zusätzlich zum Satzungsbeschluss schließen die Stadt und der Vorhabenträger einen Vertrag, in dem sich der Vorhabenträger unter anderem verpflichtet, sein Vorhaben binnen eines bestimmten Zeitraumes durchzuführen. Im Zusammenhang bebaute Ortsteile Innenbereich Es gibt vielfach Bereiche innerhalb bebauter Gebiete, für die keine qualifizierten Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Dies hat unterschiedliche Gründe. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten ohne Bebauungspläne entstanden. Auch ist hier häufig nicht mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rechnen, weil sie nicht für erforderlich gehalten werden. Hier richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) 18

2.1 Das Bauplanungsrecht nach den Vorschriften des 34 BauGB. Dort ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien für das Einfügen eines Vorhabens und somit für seine Zulässigkeit; je homogener sich eine vorhandene Bebauung darstellt, um so mehr Anpassung an diese Bebauung ist zu verlangen. Außenbereich Der Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung sowie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den so genannten privilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftlich Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkungen hervorrufen (z. B. Windkraftanlagen). Ferner dürfen in gesetzlich genau festgelegtem Umfang bestehende Gebäude im Außenbereich geändert oder erweitert werden, wenn keine öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Hierunter versteht das Baugesetzbuch u. a. die Darstellung des Flächennutzungsplanes, die Darstellungen des Landschaftsplanes, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Belange der Denkmalpflege, die Belange der Wasserwirtschaft, das Verbot zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung. Fazit: Ein Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, wenn es im Einklang mit dem Bebauungsplan steht und die Erschließung (Verkehr, Wasserversorgung und Kanal) gesichert ist ( 30 BauGB); zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich in die Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist ( 34 BauGB). Die nebenstehende Skizze zeigt die wesentlichen planungsrechtlichen Fallkonstellationen: ( 30 BauGB - Bebauungsplan; 34 BauGB Innenbereich; 35 BauGB - Außenbereich) 19

Fachbetriebe stellen sich vor 30 Jahre Bedachung und Klempnerei H. SEHTE GmbH Mitglied der Dachdecker-Innung Dacharbeiten Fassadenbau mit Wärmedämmung Dachausbau Kaminverkleidung Dachflächenfenster Wohnraumfenstereinbau Zimmererarbeiten Flachdachabdichtung Wir entsorgen fachgerecht nach DIN TRGS 519 asbesthaltige Bedachungen (Eternit) 66540 Wiebelskirchen Schillerstraße 49 Tel. (0 68 21) 5 13 56/5 34 30 Fax 5 20 78 od. Tel. (0 68 58) 66 12 20

2.2 Das Bauordnungsrecht Allgemein Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. Im Saarland ist dies die Bauordnung für das Saarland (LBO) in der Fassung vom 18.02.2004 (Amtsbl. S. 822), in Kraft getreten am 01.06.2004. Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht, das sich aus dem Polizeirecht ableitet, stellt vor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Es ist in den Bauordnungen der Länder sowie in den Sonderbauverordnungen abschließend geregelt. Der Staat als Bauaufsichtsbehörde bedient sich ausschließlich der Vorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören. Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen dem Bauherren und dem Grundstückseigentümer oder den Nachbarn, werden in der Regel nicht in die behördlichen Entscheidungen einbezogen. Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Nach den Bauordnungen der Länder ergeht sie unbeschadet privater Rechte Dritter. Ergänzend zur LBO wurden Verordnungen zur detaillierten Regelung des Bauordnungsrechts erlassen. Die Neuauflage der Bauordnung für das Saarland enthält nicht unwesentliche Änderungen, insbesondere ist der Regelungsumfang reduziert worden. Grenzabstand Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude immer mindestens 3,00 m Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrundstückes einzuhalten. Lediglich untergeordnete Gebäudeteile wie z.b. Hauseingangsüberdachungen oder Hauseingangstreppen dürfen den Abstand im Einzelfall bis auf maximal 2,00 m und Behindertenaufzüge bis auf maximal 1,50 m unterschreiten. Darüber hinaus bemisst sich der erforderliche Grenzabstand maßgeblich nach der jeweiligen Gebäudehöhe. Als Faustformel gilt, dass der Abstand mindestens 0,4 der Gebäudehöhe zu entsprechen hat, d.h. bei einem 8 m hohen Gebäude haben Sie 3,20 m Grenzabstand einzuhalten. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonderfälle wird an dieser Stelle verzichtet, da in aller Regel der o. a. Mindestgrenzabstand von 3 m ausreichend ist. Im Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten. Grenzabstand für Garagen- und Abstellgebäude Um eine rationelle Grundstücksbebauung zu ermöglichen, sieht die Bauordnung für das Saarland für alle Garagen einschließlich Abstellräume und Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze eine Unterschreitung des vorgenannten Grenzabstandes vor. Die vorgenannten Gebäude dürfen jedoch einen Bruttorauminhalt von 30 m 3 nicht überschreiten. Werden diese Gebäudearten nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten. Unabhängig davon, dass weitere Einzelheiten ggf. zu überprüfen sind, kann sich Ihr Nachbar grundsätzlich nicht gegen eine solche Grenzbebauung erfolgreich wenden. Berücksichtigen Sie bei der Planung, dass bei geneigten Dächern ohne weiteres die maximale Höhe von 3 Metern erreicht wird. Sollten Sie die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Höhe von mehr als 3 Metern begehren, kann Ihnen der betroffene 21

2.2 Das Bauordnungsrecht Nachbar eine schriftliche Zustimmung zur beabsichtigten Höhe erteilen. Für diese Abweichung ist eine Zulassung gemäß 68 LBO erforderlich. Veränderung von Grundstücksgrenzen ( 9 LBO) Die im bisherigen 9 LBO geregelte bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung ist entfallen. In einem bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigungsverfahren müssten bauordnungsrechtliche Anforderungen geprüft werden, die im Rahmen der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren weitgehend nicht mehr geprüft werden. Nach wie vor dürfen durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Bestimmungen der LBO oder den aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften widersprechen. Entstehen durch die Teilung Verhältnisse, die im Widerspruch zu bauordnungsrechtliche Vorschriften stehen, muss eine Abweichungsentscheidung gem. 68 LBO getroffen werden. Die Verantwortung für die Einhaltung der materiellen Anforderungen der LBO trägt der Veranlasser der Grundstücksteilung. Da bei einem Verstoß gegen materielle Anforderungen ein Grundstücksteil nach der Teilung nicht mehr bebaubar sein kann, sollten die Beteiligten, insbesondere der Käufer, zur Vermeidung unnötiger Kosten im Vorfeld der Teilung unbedingt fachkundigen Rat einholen. Die am Bau Beteiligten Grundsatz Bei der Errichtung, Instandhaltung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Insbesondere bei den verfahrensfreien Bauvorhaben, der Genehmigungsfreistellung und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren haben Entwurfsverfasser und Bauleiter eine größere Verantwortung zu übernehmen. Ihnen allein obliegt die Einhaltung der Bestimmungen. Sie sind auch zunächst Ansprechpartner für Bauherrn und Dritte (Nachbarn), wenn es um Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von öffentlichrechtlichen Vorschriften geht. Ein Rechtsbehelf gegen vorstehend genannte Vorhaben ist nicht mehr möglich, da keine Baugenehmigung (Verwaltungsakt) ergeht. Bauherrin, Bauherr ( 53 LBO) Die Landesbauordnung legt im Grundsatz fest, dass die Bauherrin oder der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass die von ihr oder von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Gesetz geeignet ist und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Die Bauherrin oder der Bauherr ist auch verantwortlich für die Vorlage erforderlicher Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser und die Unternehmerin oder der Unternehmer müssen die zur Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Erfahrung und Sachkunde haben. Insbesondere beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und den Vorhaben die der Genehmigungsfreistellung unterfallen, hat die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser eine größere Verantwortung zu übernehmen. Ihnen allein obliegt 22

2.2 Das Bauordnungsrecht die Einhaltung der Bestimmungen. Sie sind auch zunächst Ansprechpartner für Bauherrn und Dritte (Nachbarn), wenn es um Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von öffentlichrechtlichen Vorschriften geht. Ein Rechtsbehelf gegen ein Bauvorhaben, das im Anzeigeverfahren durchgeführt wurde, ist nicht mehr möglich, da keine Baugenehmigung (Verwaltungsakt) ergeht. Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ( 54 LBO) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkenntnis und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres/seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Verfügt die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Beendet die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser ihre/seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat die Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unternehmen ( 55 LBO) Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insofern für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarbeiten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sofern ein Unternehmen nicht über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, hat es geeignete Fachunternehmen oder Fachleute heranzuziehen. Bauleiter ( 56 LBO) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat für einen sicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle zu sorgen und auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Ist dies in einzelnen Teilbereichen nicht der Fall, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen Bauaufsichtsbehörden Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wichtig: Diese Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden bestehen unabhängig davon, ob es sich um verfahrensfreie Vorhaben handelt oder welches Verfahren bei den übrigen Bauvorhaben zur Anwendung kommt (siehe nachfolgende Abschnitte). Um so wichtiger ist es, dass die am Bau Beteiligten (siehe vorangegangene Abschnitte) bei der Planung und Durchführung von Vorhaben alle Bestimmungen der Landesbauordnung beachten. 23

Sonnenenergie K. W. Ludwig Heizungsbaumeister Umwelttechnik Fachbetriebe stellen sich vor Regenwassernutzung Gas-Brennwerttechnik Schwimmbadbeheizung Kundendienst Schmelzstrasse 24 66540 Bexbach Telefon / Fax: 0 68 26-18 86 33 Mobil: 01 77-3 41 37 89 Massiv-Häuser Vertrieb Planung Beratung Aussenanlagen Peter Wüstemann Hohlstraße 9 66571 Eppelborn-Wiesbach Tel. 0 68 06 8 64 52/8 33 16 Fax 0 68 06 8 30 15 e-mail: PWuestemann@t-online.de www.pwuestemann.de Fertiggaragen aus Stahl aus Beton Vordächer WG Wolfgang Öffentl. best. u. vereid. Sachverständiger des Straßenbauerhandwerks METALLBAU-SCHLOSSEREI Peter Braun GmbH Metallbaumeister Geländer Treppen Hauptstraße 3 66571 Eppelborn/Wiesbach Gitter Edelstahl Gröning Bausachverständigenbüro Bauleitung Bauabrechnung Baugutachten Schulzenstraße 7b 66578 Schiffweiler Tel.: 0 68 21 / 63 41 27 Fax: 0 68 21 / 69 24 82 Mobil: 0178 / 30 28 159 e-mail: wolfgang.groening@planet-interkom.de Telefon 06806/989021 www.schlosserei-peter-braun.de G. Schallmo Holzbau GmbH Zimmerei Untere Bliesstraße 33 66539 Neunkirchen Tel. 0 68 21/4 27 55 Fax 0 68 21/4 27 54 www.schallmo.de Zimmerei - Dachdeckerei Bauklempnerei Kurt-Jürgen Walz Zimmerer-, Dachdecker- und Klempnermeister Allenfeldstraße 64 66589 Merchweiler Telefon 0 68 25 / 72 06 24

2.2 Das Bauordnungsrecht Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen ( 61 LBO) Der 61 LBO legt abschließend fest, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung bedürfen. Den Bauherren ist aber unbedingt zu raten, sich über die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens bereits im Vorfeld der Planung und Ausführung zu informieren. Bei einigen verfahrensfreien Vorhaben ist eine vorherige Anzeige bei der Gemeinde erforderlich ( 61 Abs. 2 LBO). Ottweiler Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit Genehmigungsbedürftige Vorhaben ( 60 LBO) Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in der LBO oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind einer Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Genehmigungsfreiheit für verfahrensfreie Bauvorhaben nach 61 LBO, für genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben nach 63 LBO, für die Genehmigung fliegender Bauten ( 77 LBO) und Vorhaben des Bundes ( 62 LBO) sowie Bauvorhaben deren bauaufsichtliche Prüfung eingeschränkt ist, entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Ausgedehnt worden ist die Verfahrensfreiheit auf die Beseitigung von bestimmten Anlagen ( 61 Abs.4 LBO). Trotz der mit der Beseitigung von baulichen Anlagen verbundenen Gefahren, insbesondere für die auf der Baustelle tätigen Personen, ist es gleichwohl gerechtfertigt, kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem über das Ob der Beseitigung zu entscheiden wäre. Ausreichend ist vielmehr, dass beim Wie der Beseitigung keine Gefährdung der Standsicherheit für benachbarte Gebäude entsteht. Daher ist in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse und dem Umfeld ein gestuftes System des Nachweises der Standsicherheit eingeführt. Auch für solche Maßnahmen wird empfohlen, sich mit einem qualifizierten Entwurfsverfasser oder aber der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Ohnehin ist die Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Instandsetzungsarbeiten sind verfahrensfrei. Genehmigungsfreistellung ( 63 LBO) In 63 Absatz 1 ist geregelt, welche Bauvorhaben der Genehmigungsfreistellung unterliegen, Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bauvorhaben genehmigungsfrei sind: sie müssen im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen. die bauplanungsrechtliche Erschließung muss gesichert sein, 25