SCHWEIZER CUP REGLEMENT



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Transkript:

official supplier SCHWEIZER CUP REGLEMENT Ausgabe Juli 2015 April 2016

Neufassung Verbandsrat (VR) 23.11.2002 Beschlüsse Verbandsrat (VR) VR 26.04.2003; VR 29.11.2003; VR 27.11.2004; VR 30.04.2005; VR 22.04.2006; VR 21.04.2007; VR 22.11.2008; VR 24.04.2010; VR 28.04.2012; VR 13.04.2013; VR 30.11.2013 (Zirkulationsbeschluss; Art. 12 und Art. 18 Ziff. 2.1, per 01.01.2014); VR 12.04.2014 (Art. 6 Ziff. 3, Art. 8 Ziff. 3 und Art. 9 Ziff. 1, per 01.07.2014); VR 11.04.2015 (Art. 4 Ziff. 1 und 3, per 01.07.2015; mit Auswirkungen auf Qualifikationswettbewerbe ab Saison 2015/16 bzw. das Teilnehmerfeld am eigentlichen Schweizer Cup ab Saison 2016/17); VR 23.04.2016 [Art. 9 Ziff. 6 (neu); Titel von Kapitel G; Art. 14 Ziff. 1 und 4; Art. 14 Ziff. 1bis (neu); Art. 14bis (neu); Titel von Kapitel H; Art. 17 (mit Aufteilung in zwei Absätze); alle per sofort] 2

Art. 8 1. Die Daten der Runden des Schweizer Cups und des Finals werden vom Zentralvorstand auf Antrag der SFL und nach Anhörung der Abteilungen festgesetzt. Der Zentralvorstand legt die Anspielzeiten fest. 2. Die ersten zwei Runden werden an Wochenenden angesetzt. Die dritte Runde findet spätestens im Oktober statt. Die Abteilungen und Regionalverbände werden sich bemühen, für die an den gleichen Daten stattfindenden Spiele der Aktivmannschaften andere Anspielzeiten festzusetzen. 3. Abweichungen können vom Generalsekretariat in begründeten Fällen angeordnet werden. Als begründete Fälle gelten namentlich: Ermöglichen einer Fernsehübertragung; Interessen der an einem UEFA-Wettbewerb teilnehmenden Klubs; Konkurrenz mit anderen Cup-Spielen oder anderen Sportveranstaltungen in der selben geographischen Zone; Rücksichtnahme auf aussergewöhnliche Umstände und/oder höhere Gewalt. D. Kommerzielle Rechte Art. 9 1. Die kommerziellen Rechte (inkl. Recht zur Bestimmung des Ticketingpartners) am Schweizer Cup werden unter Beachtung der in Ziffer 2 und 3 festgehaltenen Ausnahmen zentral vermarktet. Der Zentralvorstand ist für die Verhandlungen und den Abschluss der entsprechenden Verträge zuständig. 2. Bei den Spielen der 1. bis zur 3. Runde bestimmt der Zentralvorstand, welche kommerziellen Rechte im und um das Stadion von der zentralen Vermarktung gemäss Ziffer 1 ausgenommen sind und durch den Heimklub selber vermarktet werden können. 3. Die teilnehmenden Klubs haben das Recht, auf der Spielerausrüstung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Wettspielreglements und der Abteilungen die gleiche Werbung wie in der Meisterschaft zu tragen. Die für Abteilungen oder Regionen gemäss Wettspielreglement (WR) freibleibende Fläche von 80 cm 2 ist für den SFV freizuhalten. Allfällige Produktions- und Druckkosten gehen zu Lasten des SFV. 4. Die teilnehmenden Klubs erhalten einen vom Zentralvorstand festzusetzenden Anteil aus den Einnahmen aus der Vermarktung der kommerziellen Rechte. 5. Die teilnehmenden Klubs sind verpflichtet, die Weisungen des SFV für die Einhaltung der Verträge über die kommerziellen Rechte zu befolgen. Im Widerhandlungsfalle kann der oben erwähnte Anteil gekürzt oder gestrichen werden. Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten. 6. Ist ein Team bzw. ein Klub gemäss den Bestimmungen des Wettspielreglements oder disziplinarisch für den Ausfall oder den Abbruch eines Cupspiels verantwortlich (Forfaitwertung), kann der oben erwähnte Anteil gekürzt oder gestrichen werden. 5

G. Wiederholung und Forfaitwertung von Schweizer-Cup- Spielen; Proteste und Einsprachen; Losentscheide Art. 14 1. Die KDK entscheidet endgültig über die Wiederholung und Forfaitwertung (inkl. Forfait als Disziplinarstrafe) von Schweizer-Cup-Spielen sowie über Einsprachen, Proteste und Einsprachendie Teilnahme nicht spielberechtigter Spieler. 1bis Bei einem Forfait gegen beide an einem bestimmten Cupspiel beteiligten Klubs gelangt kein Klub in die nächste Runde. Ist die Anzahl der für die nächste Runde qualifizierten Klubs ungerade, erhält ein Klub ein Freilos. Bei einem Forfait gegen beide Finalisten gibt es im betreffenden Jahr keinen Schweizer-Cup-Sieger. Der UEFA- Europa-League-Platz des Cupsiegers fällt der Meisterschaft der Super League zu. 2. Einsprachen gegen die Spielberechtigung gegnerischer Spieler sind innert drei Tagen nach dem Spiel zu erheben. Auf später eingehende Einsprachen wird nicht eingetreten. 3. Die Protestgebühr beträgt Fr. 800.--. 4. Im Übrigen gelten für Proteste und Einsprachen die Vorschriften des Wettspielreglements und der Rechtspflegeordnung, wobei die KDK abweichend davon alle zur Beschleunigung des Verfahrens erforderlichen Vorkehrungen treffen kann. Art. 14bis 1. Kann ein ausgefallenes oder abgebrochenes Spiel, das gemäss den Vorgaben des Wettspielreglements wiederholt werden müsste, nicht rechtzeitig ausgetragen werden, entscheidet das Los über das Weiterkommen. 2. Müsste das ausgefallene oder abgebrochene Finalspiel gemäss den Vorgaben des Wettspielreglements wiederholt werden und kann es nicht vor dem Meldetermin für UEFA-Klub-Wettbewerbe ausgetragen werden, gibt es im betreffenden Jahr keinen Schweizer-Cup-Sieger. Der UEFA-Europa-League-Platz wird per Los einem der beiden Finalisten zugewiesen. 3. Der Entscheid des Generalsekretariats über die Durchführung eines Losentscheides gemäss dieser Bestimmung und der Losentscheid des Generalsekretariats sind endgültig. H. Forfaitentschädigungens Art. 15 Erklärt ein Klub Forfait, so hat er dem Gegner eine vom Zentralvorstand festzulegende Entschädigung zu bezahlen. Der Zentralvorstand trägt dabei insbesondere den dem Gegner entstandenen Kosten und allfälligen entgangenen Einnahmen Rechnung. Zudem wird dem fehlbaren Klub durch die KDK eine Forfait-Busse auferlegt. 7

I. Freikarten, Vergünstigungen Art. 16 1. Für Cup-Spiele sind sämtliche Vergünstigungen von Seiten der beteiligten Klubs ungültig. Mitglieder und Supporter haben kein Anrecht auf Reduktion; Abonnemente sind ungültig. Für Spiele zwischen Klubs der SFL (2. bis 5. Runde) können diese jedoch besondere Bedingungen für ihre Abonnenten vereinbaren. Der Heimklub stellt dem Gegner 10 Tribünen-Freikarten zur Verfügung; dem Heimklub selbst stehen im Maximum 40 Tribünen- und 100 Stehplatz-Freikarten zur Verfügung. 2. Die Finalisten erhalten folgendes Kontingent an Kaufkarten zugeteilt: je 500 Haupttribünen-Karten. Die Zuteilung der übrigen Sitzplatzkontingente erfolgt nach Absprache mit den beiden Finalisten. Der Zentralvorstand bestimmt die Zahl der den Finalisten abzugebenden Freikarten. 3. Die Heimklubs haben dem SFV für die Sponsoren eine bestimmte Anzahl Kaufkarten zur Verfügung zu stellen. Diese sind bis spätestens 3 Wochen vor dem Spiel endgültig zu bestellen. Die Anzahl Karten, welche pro Spiel zur Verfügung gestellt werden muss, kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse begrenzt werden. K. Organisatorisches und Finanzielles Art. 17 1. Das Finalspiel wird vom SFV organisiert. Es geht auf seine Rechnung und Gefahr. Die Finalisten erhalten eine von der Anzahl Zuschauerinnen und Zuschauern abhängige Beteiligung an den Matcheinnahmen. Deren Höhe wird durch den Zentralvorstand festgesetzt. Dieser kann dabei neben der Zuschauerzahl auch vom SFV zu tragende Sicherheitskosten und Sachschäden im Stadion angemessen berücksichtigen. 2. Ist ein Team bzw. Klub gemäss den Bestimmungen des Wettspielreglements oder disziplinarisch für den Ausfall oder den Abbruch des Finalspiels verantwortlich (Forfaitwertung), kann sein Anteil gemäss Ziff. 1 vorstehend gekürzt oder gestrichen werden. Art. 18 1. Die Heimklubs organisieren die Spiele der 1. 5. Runde selber. Die Spiele bis und mit 3. Runde gehen auf Rechnung und Gefahr der Heimklubs, mit Ausnahme der Spiele zwischen Klubs der Swiss Football League. 2. Ab 4. Runde und bei Spielen der 1. 3. Runde zwischen Klubs der Swiss Football League werden die Ticketnettoeinnahmen aus jedem Spiel zu gleichen Teilen unter den beiden beteiligten Klubs geteilt. In gleicher Weise wird ein allfälliges Defizit von beiden Klubs getragen. Als Ticketnettoeinnahmen gelten diejenigen, die sich nach Abzug folgender Posten ergeben: 2.1. Entschädigung der aufgebotenen Schiedsrichter (Trio und allenfalls vierter Offizieller und zusätzliche Schiedsrichter-Assistenten); 2.2. Billettsteuer gemäss Belegen; 2.3. Reisespesen gemäss Belegen; 2.4. Werbekosten (Plakate, Zeitungsinserate usw.) gemäss Belegen; 8