Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern



Ähnliche Dokumente
Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Stadt Stein am Rhein StR

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 44 und 48 der Kantonsverfassung 2, beschliesst:

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Sportförderungsgesetz

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Verordnung über die Weiterbildung

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N. über die Zuteilung von Subventionen an Lottomatches

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

R I C H T L I N I E N

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Richtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

Abfallentsorgungsgebühren

DA Seite Gesetzestext

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau


Synoptische Darstellung

Lesefassung. 1 Allgemeines

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Gebührenordnung über das schulische Betreuungsangebot im Primarschulbereich

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Kinderbetreuungsreglement (KIBE-Reglement) Gemeinde Kaiseraugst

Die Wirtschaftsberatung 1a Aussicht. Unternehmensfinanzierung Teil 4 Öffentliche Fördermöglichkeiten Grundsätze

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Verordnung über verwalteten Stiftungen der Stadt Burgdorf

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

EKZ fördern Stromtankstellen. Reglement

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Bekanntmachung. Richtlinie

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Reglement für die Benützung der Schiessanlage Grunau in Rapperswil-Jona

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

Anspar-Darlehensvertrag

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel

Brandschutz Januar für die Festsetzung der Beiträge an freiwillige Massnahmen für die Verbesserung der Brandsicherheit aus dem Feuerfonds

Richtlinie. über die Vergabe von. städtischen Wohnbaugrundstücken in Neubaugebieten. vom 06. November 2007

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Statuten in leichter Sprache

Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Transkript:

Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971 und seitherigen Änderungen, beschliesst:

I. Geltungsbereich Art. 1 1 Zweck 1 Der Sozialfonds bezweckt in erster Linie die Förderung und finanzielle Unterstützung von Massnahmen zur Wiedereingliederung und zur beruflichen Aus- und Weiterbildung von Arbeitslosen. Aus dem Sozialfonds können zudem folgende Leistungen erbracht werden: a. Überbrückung bei unverschuldeten Härtefällen infolge von Arbeitslosigkeit; b. Übernahme von unvorhergesehenen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kindererziehung; c. Überbrückungsdarlehen; d. Bevorschussung von Kosten, die gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden; e. Überbrückungshilfen für Rentnerinnen und Rentner, sofern alle andern Hilfen ausgeschöpft sind und noch kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe gegeben ist; f. Unterstützung von Institutionen im sozialen und im soziokulturellen Bereich. Art. Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt sind natürliche Personen und Institutionen im sozialen und im soziokulturellen Bereich; Letztere, sofern deren Tätigkeit organisatorisch mit den städtischen Aufgaben im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen zusammenhängt. 1 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005.

II. Leistungsvoraussetzungen 1. Natürliche Personen Art. 3 3 Finanzielle Notlage 1 Leistungen an natürliche Personen setzen eine vorübergehende finanzielle Notlage voraus. Eine finanzielle Notlage liegt namentlich vor, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher in Frage gestellt ist. Art. 4 Wohnsitz Leistungen aus dem Sozialfonds werden nur ausgerichtet an Personen, die seit mindestens drei Jahren Wohnsitz in der Stadt Luzern haben und so lange kontrollamtlich gemeldet sind. Art. 5 4 Subsidiarität 1 Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden können, werden keine Leistungen aus dem Sozialfonds ausgerichtet. Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen gemäss Sozialhilfegesetz.. Institutionen im sozialen und im soziokulturellen Bereich 5 Art. 6 Bezug zur Stadt Luzern Aus dem Sozialfonds können Leistungen erbracht werden, wenn die unterstützten Massnahmen, Projekte und Institutionen vor allem den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern zugute kommen. 3 5 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005. 3

Art. 7 6 Andere Leistungskriterien 1 Für die Gewährung von Leistungen aus dem Sozialfonds an Massnahmen, Projekte und Institutionen müssen andere Subventionsmöglichkeiten ausgeschöpft und der Finanzbedarf sowie die Förderungsbedürftigkeit nachgewiesen sein. In der Regel sind wiederkehrende Leistungen an soziale und soziokulturelle Institutionen aus dem Sozialfonds ausgeschlossen. III. Art und Höhe der Leistung Art. 8 Leistungsarten 1 Aus dem Fonds werden finanzielle Leistungen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen oder zinsfreien Darlehen gewährt. Es ist auch möglich, die beiden Leistungsarten zu kombinieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds. 3 Ausnahmsweise kann nachträglich auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet werden. Art. 9 Berechnungsgrundlagen Art und Höhe der Leistungen aus dem Sozialfonds richten sich nach dem Grund des Gesuches, nach dem Bezug der Massnahme, des Projektes oder der Institution zur Stadt Luzern, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Art. 10 Rückerstattung Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben eine Leistung aus dem Sozialfonds erhalten hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, grundsätzlich mit Zinsen. 6 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005. 4

IV. Finanzierung Art. 11 7 Fondsmittel Der Sozialfonds wird finanziert durch: a. Übernahme der bestehenden Mittel des bisherigen Sozialfonds (gemäss Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern, B+A 18/1995 vom 30. November 1995); b. Verzinsung des Kapitals des Sozialfonds; c. freiwillige Zuwendungen; d. Voranschlagskredite; e. Rechnungsüberschüsse. V. Verfahren Art. 1 8 Zuständigkeit 1 Die Sozialdirektion entscheidet a. über die Gewährung einer nicht zurückzahlbaren Leistung bzw. eines Darlehens bis zu maximal Fr. 10 000. pro Einzelfall und Kalenderjahr, b. über einen nachträglichen Verzicht auf die teilweise oder gänzliche Rückzahlung eines Darlehens bis zu maximal Fr. 10 000.. Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Sozialdirektion. Art. 13 9 Gesuch 1 Gesuche um eine Leistung aus dem Sozialfonds sind schriftlich und begründet bei der Dienstabteilung Sozialversicherungen einzureichen. Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Soweit notwendig und zumutbar besteht für diese eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden. 7 9 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005. 5

Art. 14 10 Vollzug Das Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement. Art. 15 11 VI. Schlussbestimmung Art. 16 In-Kraft-Treten 1 Das Reglement tritt am 1. März 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 13 Luzern, 30. November 1995 Namens des Grossen Stadtrates Guerino Riva Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 10 Fassung gemäss Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005. 11 Aufgehoben durch Änderung vom 4. November 004, in Kraft seit 1. März 005. 1 Die Referendumsfrist ist am 7. Februar 1996 unbenützt abgelaufen. 13 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember 1995. 6

Tabelle der Änderungen des Reglements über den Sozialfonds vom 30. November 1995 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung In-Kraft- Treten 1. B+A 3/04 4.11.04 13.11.04 863 Art. 15 Art. 1, Art., Art. 3, Art. 5, Art. 7, Art. 11, Art. 1, Art. 13, Art. 14 aufgehoben geändert 1.3.05 7