Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel



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Transkript:

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel nach 7 Abs. 3 Bundesuasbildungsförderungsgesetz (BAföG) Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung April 2001

- 2-1. Nach 7 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet werden, wenn der Abbruch der früheren Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung - aus wichtigem Grund oder - aus unabweisbarem Grund erfolgt ist. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist ein Abbruch oder Wechsel aus wichtigem Grund für eine weitere Förderung nur dann unschädlich, wenn er bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Hierdurch sollen die Auszubildenden angehalten werden, sich frühzeitig über die Anforderungen der jeweiligen Berufsausbildung und -ausübung zu informieren. Für einen Wechsel aus unabweisbarem Grund gilt diese zeitliche Begrenzung nicht. 2. Die bei einem Wechsel/Abbruch aus wichtigem Grund in der aufgegebenen Fachrichtung verbrachten Semester werden auf die Förderungshöchstdauer der neuen Fachrichtung angerechnet. Die dann über diese Förderungshöchstdauer zusätzlich zugestandene Zeit wird ausschließlich als verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Erfolgt der Wechsel/Abbruch hingegen aus unabweisbarem Grund, bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss/zinsloses Darlehen auch während der zusätzlich benötigten Zeit. 3. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes wichtiger Grund in 7 Abs. 3 BAföG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zumutbarkeitsprüfung, die auf einer Interessenabwägung beruht, vorzunehmen. Ein wichtiger Grund ist danach dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen, als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 50, S. 161 (164); BVerwGE 58, 270 (272); BVerwGE 60, 235 (236); BVerwGE 82, 156 (158)). Im Interessenbereich des Auszubildenden hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Förderungsgrundsätze in 1 BAföG vor allem die Umstände berücksichtigt, die an Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen. Daher kann in einem Eignungsmangel oder einem Neigungswandel ein wichtiger Grund gesehen werden, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen (BVerwGE 50, 161 (167); BVerwGE 58, 270 (272)). Ebenso wie das Interesse des Auszubildenden ist auch das öffentliche Interesse an einer sparsamen, zielgerichteten Verwendung der Förderungsmittel zu berücksichtigen. Aus dem Ziel des BAföG, grundsätzlich nur solche Ausbildungen zu fördern, die zu einem berufsqualifizierenden

- 3 - Abschluß führen, werden im Rahmen des 7 Abs. 3 BAföG auch Verpflichtungen des Auszubildenden hergeleitet. Der Auszubildende hat seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dieser Verpflichtung genügt er regelmäßig nur dann, wenn er sich unmittelbar derjenigen Ausbildung zuwendet, die seiner Eignung und Neigung am besten entspricht und die ihm die Qualifikation für den erstrebten Beruf verschafft. Treten bei der Beurteilung von Eignung und Neigung Schwierigkeiten auf, so ist der Auszubildende entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen gehalten, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 (165); BVerwGE 58, 270 (273)). Der Auszubildende ist deshalb bei einem Eignungsmangel oder Neigungswandel gehalten, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen und die bisherige Ausbildung abzubrechen, sobald er sich über die fehlende Neigung oder Eignung Gewißheit verschafft hat oder nach seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen hätte verschaffen können. Mit dem gesetzlichen Förderungszweck ist es unvereinbar, wenn der Auszubildende eine Ausbildung aufnimmt oder noch weiterführt, obwohl er erkannt hat oder hätte erkennen können, dass sie nicht seiner Neigung oder Eignung entspricht und er sie auch nicht berufsqualifizierend abschließen will. Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich (vgl. Tz 7.3.16 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV)). Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in 2 Abs. 1 Nr. 1-4 BAföG bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z.b. Wechsel von der Berufsfachschule für Technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik), vgl. Tz 7.3.10 BAföGVwV. Ein wichtiger Grund ist nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten. Unbeschadet der vorstehenden Grundsätze kann eine Tatsache aber nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte (vgl. Tz 7.3.16 Abs. 1 BAföGVwV). Aus der Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, folgt, dass die Aufnahme einer Parkausbildung, d.h. einer nicht der wahren Neigung und Eignung entsprechenden Ausbildung, die der Auszubildende lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten und nicht mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses betreibt,

- 4 - im Regelfall förderungsschädlich ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den eng begrenzten Fällen, in denen der Auszubildende durch rechtliche Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen zunächst daran gehindert ist, die seiner Neigung entsprechende Ausbildung aufzunehmen und statt dessen eine andere Ausbildung beginnt, die er - für den Fall, dass eine Zulassung in der Fachrichtung seiner Wahl endgültig nicht zu erreichen ist - auch berufsqualifizierend abschließen will. Die zeitliche Begrenzung nach 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist in jedem Fall zu beachten. Davon, dass der Auszubildende zunächst allein durch Zulassungsbeschränkungen an der Aufnahme des Wunschstudiums gehindert worden ist, kann im allgemeinen nur dann ausgegangen werden, wenn er fortlaufend, ohne Unterbrechung, die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten für sein Wunschstudium genutzt hat (vgl. Tz 7.3.12 a BAföGVwV). Hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht gleichzusetzen ist die Nichtzulassung zum Wunschstudium wegen fehlender Nachweise der erforderlichen besonderen künstlerischen oder sonstigen Befähigung (vgl. BVerwG, FamRZ 1993, S. 369 (370)). Ein Parkstudium ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. 4. Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist ein Wechsel aus wichtigem Grund ohne Verlust der Förderung nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters möglich. Diese Frist wird durch eine mögliche Anrechnung von Studienleistungen oder Studiensemestern des bisherigen Studiums nicht verlängert. Erfolgt jedoch in der neuen Fachrichtung eine Anrechnung aller bisherigen Fachsemester, ist nicht von einem Fachrichtungswechsel, sondern lediglich von einer - förderungsunschädlichen - Schwerpunktverlagerung auszugehen (vgl. Tz 7.3.4 BAföGVwV). Gliedert sich eine Ausbildung nicht in Semester, sondern z.b. in Trimester, ist eine Vergleichsrechnung nach Monaten vorzunehmen. 5. Ein Wechsel/Abbruch aus unabweisbarem Grund nach 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist gegeben, wenn dieser Grund eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z.b. eine nach Aufnahme der Ausbildung eingetretene Behinderung oder eine Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Fortsetzung der Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. 6. Zum Verfahren: Ob eine andere Ausbildung nach 7 Abs. 3 BAföG dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch Beantragung einer Vorabentscheidung nach 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG geklärt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangt der Auszubildende eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt ( 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Art und Höhe der Leistung sind nicht Gegenstand

- 5 - der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt (vgl. 46 Abs. 5 Satz 3 BAföG). Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist verpflichtet, den Auszubildenden und seine Eltern zu beraten und über die individuellen Voraussetzungen einer Förderung nach dem BAföG Auskunft zu erteilen (vgl. 41 Abs. 3 BAföG).