GUV-I 8524. Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel



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Transkript:

GUV-I 8524 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Ausgabe Mai 2007

GUV-Informationen enthalten Festlegungen, die die Anwendung der vorliegenden Erkenntnisse und Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt bei der praktischen Arbeit erleichtern sollen. Herausgeber Bundesverband der Unfallkassen Fockensteinstraße 1, 81539 München www.unfallkassen.de AK Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Mai 2007 Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany Bestell-Nr. GUV-I 8524, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe Seite 26.

GUV-I 8524 GUV-Informationen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Ausgabe Mai 2007 Durchführung von Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln gemäß UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Einführung Nach der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-V A 3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (GUV-V A 3) sind: ortsfeste elektrische Betriebsmittel, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, stationäre Anlagen, nicht stationäre Anlagen. In den Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 1 Nr. 2 (GUV-V A 3) sind beispielhaft Richtwerte für Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten. Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann. Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschiedlicher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel Prüffristen festzulegen. Mit dieser GUV-Information sollen dem Unternehmer Hinweise gegeben werden, wie er seine Verpflichtung zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfüllen kann. Die Prüfung zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen kann gleichzeitig als Teilprüfung im Rahmen einer sicherheitstechnischen Beurteilung eines Arbeitsmittels nach der Betriebssicherheitsverordnung verstanden werden. 2

Inhalt Seite Begriffsbestimmung 4 Personelle Anforderungen an Prüfer Fachliche Qualifikation 6 Arbeitsschutzorganisation Leitungs- und Aufsichtsverantwortung Unterweisung 8 11 Prüffristen Allgemeines weitere Prüffristen 12 13 Durchführung der Prüfung Organisation Prüfablauf Prüfumfang 16 16 18 Prüfgeräte 20 Aufzeichnung 22 Prüfplaketten 24 Prüfnachweis Kopiervorlage 3

Begriffsbestimmung Ortsfeste elektrische Betriebsmittel *) Dies sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können oder wegen mechanischer Befestigung während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Leitungen betrieben werden. Ortsfest sind in der Regel: alle elektrischen Betriebsmittel, die fest in eine elektrische Anlage eingebaut sind, z.b. Schütze, Lampen, Motoren elektrische Betriebsmittel, die mit Steckvorrichtung ausgestattet oder mit beweglichen Anschlussleitungen fest angeschlossen sind, z.b. Kühlschrank, Elektroherd, Standbohrmaschine, Warmwasserspeicher. *) Quelle DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel *) Dies sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z.b. handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen. *) Quelle DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 4

GUV-I 8524 Stationäre Anlagen Dies sind Anlagen, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.b. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen. Nicht stationäre Anlagen Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und an einem neuen Bestimmungsort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.b. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. 5

Personelle Anforderungen an Prüfer Die Prüfung zur Feststellung der elektrischen Sicherheit ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV) können durch befähigte Personen, Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden. Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen setzen allerdings die Verwendung geeigneter Prüfgeräte sowie die Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft oder befähigten Person voraus. Befähigte Person Eine befähigte Person im der Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Gemäß TRBS 1203 Teil 3* muss die befähigte Person für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die Prüfaufgabe vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen. Als Berufserfahrung gilt eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen. *) Technische Regeln Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3, Befähigte Person Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen. 6

GUV-I 8524 Sie muss für die vorgesehene Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten elektrotechnischen Regeln verfügen und ihre Kenntnisse aktualisieren. Als Elektrofachkraft im Sinne der UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (im Regelfall z.b. Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur). *) vergleiche Anhang A1 GUV-I 8590 Als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten*) gilt, wer in Bezug auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln in gleichartige, sich wiederholende Arbeiten ausgebildet ist, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. Zur Instandhaltung zählt auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Hierfür kommen z.b. betriebseigene Handwerker bzw. Facharbeiter, Gerätewarte oder Hausmeister in Frage. 7

Arbeitsschutzorganisation UNTERNEHMER Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverantwortung ELEKTRO- FACHKRAFT Leitung und Aufsicht der unterwiesenen Personen Elektrotechnische Unterweisung von Laien ELEKTROTECHNISCH UNTERWIESENE PERSON Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel 8

GUV-I 8524 Der Unternehmer Der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer ist für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verantwortlich. Das nebenstehende Organigramm gibt beispielhaft eine Struktur für eine arbeitsschutzgerechte Delegation der Aufgaben zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel wieder. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers lässt sich grob in drei Teilbereiche gliedern: 1. Organisationsverantwortung: Da der Unternehmer in der Regel nicht allen sich aus seiner Gesamtverantwortung ergebenden Unternehmerpflichten nachkommen kann, delegiert er einen Teil seiner Aufgaben an qualifiziertes Personal (Führungskräfte), die in dem ihnen übertragenen Rahmen die Aufgaben des Unternehmers wahrnehmen. 2. Auswahlverantwortung: Vor der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter hat der Unternehmer zu prüfen, ob diese über die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. 7 GUV-V A 1 Grundsätze der Prävention ). 3. Aufsichtsverantwortung: Wichtige Merkmale sind hierfür die Kontrolle des Personals auf ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die Wirksamkeitskontrolle der eingeleiteten Maßnahmen. Hinweise zur Umsetzung einer vorschriftengerechten Arbeitsschutzorganisation sind der GUV-Information Organisation des Arbeitsschutzes (GUV-I 8631) zu entnehmen. Wichtige Elemente hier sind zum Beispiel: Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wur- 9

GUV-I 8524 den an fachlich und persönlich geeignete Personen delegiert. Die Beauftragung ist z.b. in Form einer Stellenbeschreibung, eines Arbeitsvertrages oder eines Einzelauftrages erfolgt und eine Einverständniserklärung zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben liegt vor. In der Arbeitsschutzorganisation wurde verankert, dass die Umsetzung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren bzw. auf geänderte Gegebenheiten anzupassen sind. Der Unternehmer hat die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen. So muss er z.b. festlegen, ob die Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft oder durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person durchgeführt werden sollen. Die Elektrofachkraft Kennzeichnend für eine Elektrofachkraft sind Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen im eigenen Arbeitsbereich um mögliche Gefahren erkennen zu können sowie die Arbeiten sach- und sicherheitsgerecht ausführen zu können. Auf Grund der vielfältigen Arbeitsbereiche in der Elektrotechnik (Hoch- und Niederspannung, Gleich- und Wechselspannung, Energietechnik und Elektronik,...) kann es keine universelle Elektrofachkraft geben. Eine Elektrofachkraft muss für den konkreten elektrotechnischen Arbeitsbereich die an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt der Elektrofachkraft. Die Aufsichtsverantwortung für elektrotechnisch unterwiesene Personen beinhaltet eine stichprobenartige Kontrolle der Wiederholungsprüfungen vor Ort. 10

GUV-I 8524 Unterweisung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person Die Unterweisung für Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln erfolgt durch eine Elektrofachkraft und beinhaltet: Theoretische Unterweisung Unterrichtung über mögliche Gefahren durch den elektrischen Strom Erläuterung der Prüffristen zu 5 der UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Erläuterung der Schutzklassen elektrischer Betriebsmittel Einweisung in den notwendigen Prüfumfang Unterscheidung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Organisation der durchzuführenden Wiederholungsprüfungen Unterweisung in der Führung eines Prüfnachweises Belehrung darüber, dass bei festgestellten Mängeln die Geräte der Nutzung entzogen und ggf. einer Reparatur durch eine Elektrofachkraft zugeführt werden müssen. Praktische Unterweisung Handhabung geeigneter Prüfgeräte mit eindeutiger Anzeige, z.b. in Ordnung (i.o.) oder Fehler Dokumentation der Prüfung Praxisnahe Übungen unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. 11

Prüffristen Allgemeines Bei der Bereitstellung und Benutzung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Die für die nachfolgenden Arbeitsbereiche festgelegten Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Richtwerte und gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen.*) Ob diese normalen Verhältnisse vorliegen, sind im Rahmen der Gefährdungsanlayse festzulegen. Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen, z.b.: aggressive Umgebung, Feuchtigkeit (Abwasserbereich, Bäderbereich u.ä.) mechanische Beanspruchung (Baustellen, rauer Werkstattbetrieb u.ä.). Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Betriebsmittel geringeren Belastungen und geringer Nutzung ausgesetzt sind. Eine geringe Belastung oder Nutzung spiegelt sich z.b. in einer niedrigen Fehlerquote wider. Soweit Betriebe im Einzelnen nicht aufgeführt sind, hat der Unternehmer die Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, entsprechend seiner Gefährdungsanalyse artverwandter Betriebe einzuordnen. *) Für Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt folgende Regelung: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre. 12

6 Monate Die Durchführung von Wiederholungsprüfungen entbindet den Unternehmer und Benutzer allerdings nicht von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass bei erkennbaren Mängeln an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln diese der Nutzung sofort entzogen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass elektrische Betriebsmittel vor der Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft werden müssen. Bäder Flüssigkeitsstrahler Wassersauger (Saugschrubb-Geräte) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Unterwassersauger Zentrifugen Weitere Prüffristen Soweit in anderen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen ) kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind Doppelprüfungen, die sich aufgrund dieser GUV-Information ergeben, nicht erforderlich. Schlachthöfe Betäubungszangen Elektrisch betriebene Sägen Elektrisch betriebene Messer Küchen für Gemeinschaftsverpflegung Aufschnittmaschinen Kaffeeautomaten Kochplatten Toaster Rührgeräte Wärmewagen/Warmhaltegeräte Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Elektrische Handgeräte Ausnahmen: Sonstige Küchen 12 Monate 13

12 Monate 12 Monate Feuerwehren/ Technische Hilfeleistung Elektrische Handgeräte Handleuchten Flutlichtscheinwerfer Umfüllpumpen Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Gebäudereinigung Staubsauger Bohner- und Bürstengeräte Teppichreinigungsgeräte Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Laboratorien Rotationsverdampfer Bewegliche Anaylsegeräte Heizgeräte Messgeräte Netzbetriebene Tischleuchten Rührgeräte Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Unterrichtsräume in Schulen Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien: Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren, Videogeräte Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten: Bügeleisen Nähmaschinen Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft: Toaster Handrührgeräte Warmhalteplatten Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht: Lötkolben Dekupiersägen Handbohrmaschinen Schwingschleifer Standmaschinen für Holzbearbeitung Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht: Heizplatten Elektrolysegeräte Netzgeräte Signalgeneratoren Oszilloskope Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Elektrische Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufsbildenden Schulen: Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten 14

12 Monate 24 Monate Wäschereien Bügeleisen Mobile Bügelmaschinen Nähmaschinen Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Bürobetriebe Text- und Datenverarbeitungsgeräte Diktiergeräte Tageslichtprojektoren Tischleuchten Belegstempelmaschinen Buchungsautomaten Ventilatoren Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Mobile Kopiergeräte Werkstätten/Baustellen Hand- und Baustellenleuchten Handbohrmaschinen Winkelschleifer Band- und Schwingschleifer Handkreissägen Stichsägen Schweißgeräte Lötkolben Belüftungsgeräte Flüssigkeitsstrahler Mobile Tischkreissägen Mobile Abrichthobelmaschinen Späneabsaugungen Mischmaschinen Bohrhämmer Heckenscheren Häcksler Rasenmäher Verlängerung- und Geräteanschlussleitungen Pflegestationen/Heime Föne Frisierstäbe Infrarotleuchten Rasiergeräte Flaschenwärmer Heizöfen Elektrische Handgeräte Tischleuchten Stehleuchten Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Radios 15

Durchführung der Prüfung Organisation der Prüfung Um die Prüfung sach- und sicherheitsgerecht durchzuführen, den zeitlichen Aufwand zu minimieren sowie einen möglichst störungsfreien Verlauf gewährleisten zu können, sind im Vorfeld der Prüfung elektrischer Betriebsmittel einige Vorüberlegungen zum Ablauf der Prüfung sowie zur Auswahl geeigneter Prüfgeräte hilfreich, wie z.b.: Soll die Prüfung durch eigene Mitarbeiter oder eine Fremdfirma durchgeführt werden? Wenn die Prüfung durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden soll: Sind die organisatorischen Vorbedingungen erfüllt? (siehe Kapitel Arbeitsschutzorganisation) Existiert eine Regelung hinsichtlich des Ablaufs der Prüfung (Voranmeldung des Prüftermins, Bereitstellung der Betriebsmittel zur Prüfung,...) damit der betriebliche Ablauf möglichst wenig gestört und der zeitliche Aufwand gering gehalten wird? Sollen private Elektrogeräten mitgeprüft werden oder existiert eine Dienstanweisung, die das Einbringen privater Elektrogeräte in den Betrieb untersagt? Wurde organisatorisch geregelt, dass defekte Elektrogeräte nicht weiter betrieben bzw. aus dem Verkehr gezogen werden und dass die Mängel weitergemeldet werden? 16 Ist das Prüfgerät geeignet? (siehe Kapitel Prüfgeräte) Erläuterungen zum Prüfablauf Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sind nach DIN VDE 0702 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten durchzuführen. Bei der Durchführung der Prüfung sind die allgemeinen Hinweise zu Ziffer 5.1 der DIN VDE 0702 zu beachten. Geräte der Schutzklasse I sind elektrische Betriebsmittel mit Schutzleiter Geräte der Schutzklasse II sind elektrische Betriebsmittel ohne Schutzleiter und verfügen über eine doppelte oder verstärkte Isolierung Geräte der Schutzklasse III sind elektrische Betriebsmittel ohne Schutzleiter mit Sicherheitskleinspannung Der in dieser Informationsschrift beschriebene Prüfumfang gilt nicht für Wiederholungsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln, bei denen spezielle Normen oder Verordnungen beachtet werden müssen, z.b. Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, medizinische elektrische Geräte.

GUV-I 8524 Prüfablauf Wiederholungsprüfungen elektrischer Betriebsmittel nach DIN VDE 0702 Gerät der Schutzklasse I Gerät der Schutzklasse II Gerät der Schutzklasse III Sichtprüfung Sichtprüfung Sichtprüfung Schutzleiterprüfung Isolationsprüfung Isolationsprüfung Isolationsprüfung Schutzleiterstrom oder Ersatzableitstrom Berührungsstrom Berührungsstrom oder Ersatzableitstrom Funktionsprüfung Funktionsprüfung Funktionsprüfung Beurteilung Dokumentation Beurteilung Dokumentation Beurteilung Dokumentation 17

GUV-I 8524 Prüfumfang nach DIN VDE 0702 DIN VDE 0702 Ziff. 5.1 beachten 1 Wenn Isolationsmessung nicht möglich oder ist bei Geräten mit Heizelementen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden, dann bei Geräten SKI Messung des Schutzleiterstromes Ziff. 5.5*, bei Geräten SK II sowie für berührbare Teile, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind, Messung des Berührungsstromes nach Ziff. 5.6* 2 wird der Isolationswiderstand bei einer Gesamtanschlussleistung 3,5 kw nicht erreicht, dann muss Schutzleiterstrom nach Ziff. 5.5* eingehalten werden. 3 Die Messung ist nur an berührbaren leitfähigen Teilen durchzuführen, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind, alternativ Ersatzableitstrommessung Ziff. 5.7* 4 Wenn Trennung des Gerätes aus betrieblichen Gründen vom Netz nicht möglich ist wie folgt verfahren: Sichtprüfung nach 5.2* Messen des Schutzleiterwiderstandes bei Geräten SK I nach Ziff. 5.3* Messen des Berührungsstromes an berührbaren leitfähigen Teilen von Geräten SK II, sowie an leitfähigen Teilen von Geräten SK II, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind. vollständige Prüfung nach 5.1* 5 Betrieb des Gerätes möglichst unter Einsatzbedingungen Prüfumfang Prüfgegenstand Sichtprüfung (5.2)* auf äußerlich erkennbare Schäden an: Anschlussleitung einschließlich Steckverbindung, Gehäuse, Zugentlastung, Biege-, Knickschutz Prüfung des Schutzleiters (5.3)* Durchgang zwischen dem Schutzkontakt des Netzsteckers und berührbaren leitfähigen Teilen des Gerätes bzw. der Gerätesteckvorrichtung Messung des Isolationswiderstandes (5.4)* Messung des Schutzleiterstromes (5.5)* oder Messung des Ersatzableitstromes (5.7)* Messung des Berührungsstromes (5.6)* oder Messung des Ersatzableitstromes (5.7)* Funktionsprüfung *) angebene Ziffern beziehen sich auf DIN VDE 0702 18

GUV-I 8524 Schutzklasse I (mit Schutzleiter) Verlängerungsund Geräteanschlussleitungen elektrische Betriebsmittel, z.b. elektrisches Handwerkzeug Schutzklasse II (ohne Schutzleiter) Geräteanschlussleitungen elektrische Betriebsmittel, z.b. elektrisches Handwerkzeug Schutzklasse III Prüfverfahren X X X Schutzleiter 0,3 Ω bis 5 m Länge + 0,1 Ω je weitere 7,5 m Länge max. 1,0 Ω 1 MOhm 0,3 MOhm (Geräte mit eingeschalteten Heizelementen) 3,5 ma Heizleistung 3,5 kw 1 ma/kw 0,5 ma 2 MOhm (Schalter, Temperaturregler müssen geschlossen sein) 0,5 ma 3,5 ma 0,25 MOhm (Schalter, Temperaturregler müssen geschlossen sein) Schutzleiterwiderstand bei Bewegung der Leitung in Abschnitten über die gesamte Länge Isolationswiderstandsmessung nicht möglich Gerät kann nicht vom Netz getrennt werden Schalter, Temperaturregler müssen geschlossen sein an allen berührbaren leitfähigen Teilen durchführen Geräte SK I/SK II X X X 5 Beurteilung des Gerätes, Auswertung, Dokumentation 19

Prüfgeräte Für Elektrofachkräfte bietet die Industrie kombinierte Prüfgeräte an, mit denen die erforderlichen Messungen nach DIN VDE 0702 durchgeführt werden können. Diese Geräte sind in der Regel auch für Prüfungen nach der Normenreihe DIN VDE 0701 ausgelegt. Sie können somit gleichzeitig für notwendige Prüfungen nach Änderung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln verwendet werden. Bei der Anschaffung eines Prüfgerätes sind einige grundlegende Fragestellungen zu beachten, um das für den eigenen Einsatzzweck geeignete Gerät zu erwerben. Grundsätzlich ist zunächst die Frage zu klären, ob ausschließlich Elektrofachkräfte das Prüfgerät bedienen werden oder auch elektrotechnisch unterwiesene Personen. Prüfgeräte für Wiederholungsprüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen eindeutig Anzeigen, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht, z.b. in Form eines akustischen oder optischen Alarms bzw. durch Abbruch der Prüfung bei einem aufgetretenen Fehler. Die Messabläufe sind bei diesen Prüfgeräten vorgegeben. Für die Auswahl eines geeigneten Prüfgerätes ist weiterhin zu beachten, in welcher Form die Ergebnisse der Prüfungen aufgezeichnet werden sollen. Bild 1: Prüfgerät mit Gut/Schlecht-Anzeige Bild 2: Universalprüfgerät mit Speicher- und Druckfunktion 20

Bild 3: Rechnergestützter Prüfplatz mit Barcode- Scanner Einfache Prüfgeräte liefern lediglich eine Gut/Schlecht - Aussage ( Prüfung bestanden bzw. Prüfung nicht bestanden ). Mit diesen Geräten kann nicht dokumentiert werden, ob sich Werte gegenüber der letzten Prüfung verschlechtert haben. Moderne Prüfgeräte verfügen deshalb über interne Speichermöglichkeiten und PC- Schnittstellen, um die Prüfung zu automatisieren. Mittels einer Datenbank-Software können so auch große Gerätemengen relativ schnell geprüft und verwaltet werden. Einlesegeräte für Barcodes oder Transponder können die Dateneingabe weiter vereinfachen. Mittels einer kombinierten Prüf- und Datenbanksoftware können die Wiederholungsprüfungen gemäß eines einmal für jedes zu prüfende Gerät festgelegten Prüfschemas durchgeführt werden, was zu weiterer Zeitersparnis führt. Für die Überprüfung von CEE- oder Kaltgerätesteckverbindungen bieten einige Hersteller für ihre Prüfgeräte entsprechende, als Zubehör erhältliche Adapter an. Die Prüfgeräte müssen der Normenreihe DIN VDE 0404 sowie DIN VDE 0413 entsprechen und sind regelmäßig entsprechend den Herstellerangaben zu prüfen und zu kalibrieren. Bild 4: Prüfadapter für CEE-Geräte 21

GUV-I 8524 Aufzeichnung Eine Aufzeichnung* über durchgeführte Prüfngen ist zu führen. Inhalt und Gliederung der Aufzeichnung in Form eines Prüfbuches, einer Karteikarte, eines Erfassungsbogens, einer EDV-unterstützten Dokumentation o.ä. sind den speziellen Erfordernissen anzupassen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. *) 11 BetrSichV, Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Beispiel einer Dokumentation für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel *) falls erforderlich Beispiel für eine EDV-unterstützte Dokumentation der Prüfungen 22

GUV-I 8524 23

GUV-I 8524 Prüfplaketten In der Praxis hat es sich bewährt, die geprüften Betriebsmittel mit einer der Prüfplaketten, wie sie beispielsweise hier abgebildet sind, zu versehen. Die Plaketten haben den Vorteil, dass der Benutzer feststellen kann, ob ein elektrisches Betriebsmittel geprüft ist bzw. wann es wieder geprüft werden muss. Auch für Verlängerungs- bzw. Geräteanschlussleitungen gibt es dauerhafte Markierungen mit Prüfplaketten, die um den Mantel der Leitung gewickelt werden können. Die Prüfplakette entbindet den Benutzer eines elektrischen Betriebsmittels nicht von der Pflicht, aufgetretene Mängel unverzüglich zu melden und das elektrische Betriebsmittel der weiteren Nutzung zu entziehen. 2007 Geprüft am.................... durch.................. gemäß 5 UVV (GUV-V A 3) nächste Prüfung hier Prüfplakette einkleben 24

GUV-I 8524 Selbstklebestreifen Nächster Termin 07 Prüfplakette einkleben Prüfung gemäß 5 UVV (GUV-V A 3) nächste Prüfung hier Prüfplakette einkleben 07 Nächster Termin 25

Überreicht und zu beziehen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger: Baden-Württemberg Unfallkasse Baden-Württemberg Hauptsitz Stuttgart Augsburger Straße 700, 70329 Stuttgart, Postanschrift: 70324 Stuttgart, Tel. (0711) 93 21-0, Fax (0711) 93 21-500 Unfallkasse Baden-Württemberg Sitz Karlsruhe Waldhornplatz 1, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76128 Karlsruhe, Tel. (07 21) 60 98-1, Fax (07 21) 60 98-5200 Bayern Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Ungererstraße 71, 80805 München, Postanschrift: 80791 München, Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135 Bayerische Landesunfallkasse, Ungererstraße 71, 80805 München, Postanschrift: 80791 München, Tel. (0 89) 3 60 93-0, Fax (0 89) 3 60 93-135 Unfallkasse München, Müllerstraße 3, 80469 München, Postanschrift: 80313 München, Tel. (0 89) 2 33-2 80 94, Fax (0 89) 2 33-2 64 84 Berlin Unfallkasse Berlin, Culemeyerstraße 2, 12277 Berlin, Postanschrift: Postfach 48 05 84, 12254 Berlin, Tel. (0 30) 76 24-0, Fax (0 30) 76 24-1109 Brandenburg Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt, Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39 Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg, Müllroser Chaussee 75, 15236 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1113, 15201 Frankfurt, Tel. (03 35) 5216-0, Fax (03 35) 54 73 39 Bremen Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, Walsroder Straße12 14, 28215 Bremen, Tel. (04 21) 3 5012-0, Fax (04 21) 3 5012-14 26 Hamburg Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg Ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord, Geschäftsstelle Hamburg, Spohrstraße 2, 22083 Hamburg, Postanschrift: Postfach 76 03 25, 22053 Hamburg, Tel. (0 40) 2 7153-0, Fax (0 40) 2 71 53-1000 Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Berliner Tor 49, 20099 Hamburg, Tel. (040) 3 09 04 92 89, Fax (040) 3 09 04 91 81 Hessen Unfallkasse Hessen, Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt, Postanschrift: Postfach 1010 42, 60010 Frankfurt, Tel. (069) 29972-440, Fax (069) 29972-588 Mecklenburg-Vorpommern Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin, Tel. (03 85) 5181-0, Fax (03 85) 5181-111 Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-v.-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin, Tel. (03 85) 30 31-700, Fax (03 85) 30 31-706 Niedersachsen Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Berliner Platz 1C, 38102 Braunschweig, Postanschrift: Postfach 15 42, 38005 Braunschweig, Tel. (05 31) 2 73 74-0, Fax (05 31) 2 73 74-40 Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Postanschrift: Postfach 8103 61, 30503 Hannover, Tel. (0511) 87 07-0, Fax (0511) 87 07-188 Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, Postanschrift: Postfach 8103 61, 30503 Hannover, Tel. (05 11) 87 07-0, Fax (05 11) 87 07-202 Gemeinde- Unfallversicherungsverband Oldenburg, Gartenstraße 9, 26122 Oldenburg, Postanschrift: Postfach 27 61, 26017 Oldenburg, Tel. (04 41) 77 90 90, Fax (04 41) 7 79 09 50 Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, Aegidientorplatz 2a, 30159 Hannover, Postanschrift: Postfach 280, 30002 Hannover, Tel. (0511) 98 95-4 31, Fax (0511) 98 95-4 33

Nordrhein-Westfalen Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf, Postanschrift: Postfach 12 05 30, 40605 Düsseldorf, Tel. (0211) 28 08-0, Fax (0211) 28 08-219 Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe, Salzmannstraße156, 48159 Münster, Postanschrift: Postfach 59 67, 48135 Münster, Tel. (02 51) 2102-0, Fax (02 51) 2185 69 Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 1, 40223 Düsseldorf, Tel. (0211) 90 24-0, Fax (0211) 90 24-180 Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf, Postanschrift: 40195 Düsseldorf, Tel. (0211) 97 79 89-0, Fax (0211) 97 79 89-29 Rheinland-Pfalz Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstraße 10, 56626 Andernach, Postanschrift: 56624 Andernach, Tel. (0 26 32) 9 60-0, Fax (0 26 32) 9 60-311 Saarland Unfallkasse Saarland, Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken, Postanschrift: Postfach 20 02 80, 66043 Saarbrücken, Tel. (06897) 97 33-0, Fax (06897) 97 33-37 Sachsen UnfallKasse Sachsen, Rosa-Luxemburg-Straße 17a, 01662 Meißen, Postanschrift: Postfach 42, 01651 Meißen, Tel. (0 35 21) 7 24-0, Fax (0 35 21) 7 24-111 Sachsen-Anhalt Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst, Postanschrift: 39258 Zerbst, Tel. (0 39 23) 7 51-0, Fax (0 39 23) 7 51-333 Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Carl-Miller-Straße 7, 39112 Magdeburg, Tel. (03 91) 5 44 59-0, 6 22 4813 u. 6 2318 87, Fax (03 91) 5 44 59-22 Schleswig-Holstein Unfallkasse Schleswig-Holstein, Ab 1. Januar 2008: Unfallkasse Nord, Geschäftsstelle und Sitz Kiel, Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel, Tel. (04 31) 64 07-0, Fax (04 31) 64 07-250 www.uk-nord.de Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord, Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein, Sophienblatt 33, 24114 Kiel, Postanschrift: 24097 Kiel Tel. (0431) 6 03-2113, Fax (0431) 6 03-1395 Thüringen Unfallkasse Thüringen, Humboldtstraße 111, 99867 Gotha, Postanschrift: Postfach 10 03 02, 99853 Gotha, Tel. (0 36 21) 7 77-0, Fax (0 36 21) 7 77-111 Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt (Tivoli), Tel. (03 61) 55 18-200, Fax (03 61) 55 18-221 Eisenbahn-Unfallkasse Rödelheimer Straße 49, 60487 Frankfurt/Main, Tel. (0 69) 2 65-2 20 02, Fax (0 69) 2 65-2 24 69 Unfallkasse Post und Telekom Europaplatz 2, 72072 Tübingen, Postanschrift: Postfach 27 80, 72017 Tübingen, Tel. (0180) 5 00 16 32, Fax (0 70 71) 9 33-43 98 Unfallkasse des Bundes Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven, Postanschrift Postfach 180, 26380 Wilhelmshaven, Tel. (0 44 21) 4 07-0, Fax (0 44 21) 4 07-406 Die jeweils aktuellen E-mail- und Internet-Adressen der hier aufgelisteten Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes der Unfallkassen: www.unfallkassen.de unter der Rubrik Ihr Unfallversicherungsträger. 27

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