Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133



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Transkript:

VG München, Urteil v. 05.11.2014 7 K 14.2133 Titel: VG München: Waffenbesitzkarte, WaffG, Waffenschrank, Sicherheitsstufe, AWaffV, Pistole, Munition, VwZVG, KVR, Typenschild, Rechtsquelle, beabsichtigten Widerruf, Lieferschein, Negativbescheinigung, Nebenwohnsitz, Auftragsbestätigung, Tresor, Tagespflege, Nachlass Normenketten: WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b, 10 I, 36 I, II S. 1 u. 2, 45 II AWaffV 13 VwZVG Art. 29, 30, 31, 36 VwGO 113 I 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b, 10 I, 36 I, II S. 1 u. 2, 45 II AWaffV 13 VwGO 113 I Schlagworte: Widerruf, Waffenbesitzkarte, Aufbewahrung, Waffenkoffer, Verschluss Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom 07.07.201521 ZB 14.2690 Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.2133 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. November 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf einer Waffenbesitzkarte; unsachgemäße Aufbewahrung einer Waffe in einem verschlossenen Waffenkoffer Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt... gegen Landeshauptstadt München vertreten durch den Oberbürgermeister KVR HA I, Sicherheit und Ordnung...

- Beklagte - wegen Widerruf der Waffenbesitzkarten erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 am 5. November 2014 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. Er ist Inhaber der vom Landratsamt... am... März 1981 bzw.... Juni 1988 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr..../81 und Nr..../88 und der von der Beklagten am... Juni 1990 bzw.... Dezember 2007 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr..../90 und Nr..../07, in die insgesamt neun Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Am... Januar 2008 gab der Kläger eine formularmäßige Erklärung ab, dass er seine Waffen in einem für sieben Langwaffen ausgelegten Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit Innenfach B aufbewahre. Mit Schreiben vom... Juli 2010 forderte die Beklagte einen Nachweis über die Tresorklassifizierung bzw. Sicherheitsstufe (Kopie der Rechnung oder des Lieferscheines) und Fotos vom Aufstellungsort und Typenschild und erinnerte den Kläger mit Schreiben vom... September 2010 nochmals an die Erledigung dieser Angelegenheit. Als auch hierauf keine Reaktion erfolgt war, hörte sie ihn mit Schreiben vom... Oktober 2010 zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten an. Daraufhin kündigte der Kläger telefonisch an, dass er ein Gutachten beibringen werde und übersandte nachfolgend eine Negativbescheinigung des Verbandes...sachverständiger vom... November 2010 hinsichtlich des vorhandenen Waffenschrankes sowie eine Auftragsbestätigung und Rechnung zum Nachweis des Erwerbs eines neuen Waffenschrankes. Am... Februar 2014 suchten Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zur Kontrolle der sicheren Waffenaufbewahrung auf, die dieser ohne Angabe von Gründen verweigerte. Als Mitarbeiter der Beklagten am... März 2014 erneut eine Nachschau beim Kläger durchführten, wurde festgestellt, dass er über einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe B mit unklassifiziertem Innenfach verfügte, in dem er acht Lang- und zwei Kurzwaffen aufbewahrte, sowie einen gesonderten Stahlschrank, in dem Munition lagerte. Der Kläger gab an, die aus dem Nachlass seiner Mutter stammende Büchse..., Kaliber.22 Ir, Nr.... an seinem Nebenwohnsitz in... zu verwahren. Er habe dem Landratsamt... den Nachweis über den dort vorhandenen Tresor erbracht. Weiter wurde festgestellt, dass die halbautomatische Pistole..., Kaliber 9 mm, Nr.... zusammen mit der zugehörigen Munition nicht im Waffenschrank, sondern in einem verschlossenen Waffenkoffer außerhalb des Waffenschrankes aufbewahrt wurde. Der Schlüssel zu dem Waffenkoffer befand sich in dem Munitionsschrank. Der Kläger gab an, er sei am Vortag mit dieser Pistole beim Schießen gewesen und habe sie erst noch reinigen wollen. Die Vertreter der Beklagten sahen kein Putzzeug umherliegen. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Büchse... in einem seit Anfang 2013 leer stehenden Geschäftshaus in... verwahrt wurde. In dem Gebäude war der Kläger mit Nebenwohnung gemeldet,

darüber hinaus eine in Tagespflege lebende ältere Frau, die im Dezember 2013 einen Schlaganfall erlitten hatte und seit Februar 2014 mit Hauptwohnsitz in einem Pflegewohnheim gemeldet war. Der Waffenbehörde im Landratsamt... hatte der Kläger am... November 2011 telefonisch mitgeteilt, dass er die Waffe nach München verbringen werde. Unter Bezug auf diesen Sachverhalt hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom... März 2014 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom... April 2014, der Kläger räume ein, dass er die Pistole... für einen kurzen Zeitraum fahrlässig in dem verschlossenen Waffenkoffer aufbewahrt habe, der sich die ganze Zeit über unter seiner Aufsicht befunden habe. Dies stelle höchstens eine Ordnungswidrigkeit nach 13 AWaffV und 36 WaffG dar. Die Büchse... befinde sich mittlerweile am Hauptwohnsitz des Klägers und solle dort verbleiben. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass das Anwesen in... ständig bewohnt gewesen sei. Die dortige Nachbarin habe ihren Wohnsitz dort beibehalten und sich nur vorübergehend wegen eines Schlaganfalles in ärztlicher Behandlung befunden. Der Kläger habe sich in dem nach außen wie ein typisches bewohntes Gebäude wirkenden Anwesen in... regelmäßig aufgehalten. Er sei seit über drei Jahrzehnten - unbeanstandet - Waffenbesitzer und nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das erstmalige Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Ahndung des Verstoßes würden mit Sicherheit dazu führen, dass ein unsachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition in Zukunft nicht mehr vorkommen werde. Mit Bescheid vom... April 2014 widerrief die Beklagte gestützt auf 45 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG die Waffenbesitzkarten des Klägers (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Beklagten hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den fruchtlosen Ablauf der Frist drohte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffen an. Sie forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR je Erlaubnisdokument (Nr. 5) auf, die Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei der Beklagten abzugeben (Nr. 3), und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides an (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Pistole... und die dazu gehörige Munition nicht sicher aufbewahrt. Er hätte die Pistole nach dem Schießtraining sofort in den dafür vorgesehenen Waffenschrank und die Munition in ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder ein gleichwertiges Behältnis verbringen müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Annahme der Unzuverlässigkeit. Dass der Kläger ansonsten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, stelle keinen Besonderheit dar, sondern sei als selbstverständliche Grundvoraussetzung für die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen anzusehen. Die Nebenverfügungen ergäben sich aus 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und die Androhung des Zwangsgeldes aus Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gegen den am... April 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am... Mai 2014 Klage mit dem Antrag erheben, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom... April 2014 aufzuheben. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (M 7 S 14.2239). In der Klageschrift ist ausgeführt, dass die einmalige Ordnungswidrigkeit nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit seien hierdurch nicht konkret gefährdet worden. In dem Wohnanwesen des Klägers befänden sich nur Dienstwohnungen der Post. Es wohnten dort nur aktuelle oder ehemalige Postmitarbeiter. Der Kläger bewohne seine Wohnung allein. Deren Eingangstüre sei von innen abgeschlossen gewesen. Er habe beabsichtigt, die Pistole noch am Vormittag zu reinigen und danach sicher zu verwahren. Er hätte die Wohnung sonst nicht verlassen. Die Waffenkontrolle habe eine einmalige Momentaufnahme erbracht, die die gestellte Prognose nicht trage. Auch sei die Büchse... in der Wohnung in... gesetzeskonform verwahrt worden. Das Anwesen gehöre

allein dem Kläger. Dort habe er die ältere Nachbarin noch im Dezember 2013 angetroffen. Die Wohnung sei nicht gekündigt, der Briefkasten werde regelmäßig geleert und es sei kein Nachsendeantrag gestellt worden. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom... Juni 2014 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22. August 2014 lehnte das Gericht den Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO ab. In der mündlichen Verhandlung am 5. November 2014 ergänzte der Kläger, er habe der ersten Waffenkontrolle am... Februar 2014 nur deshalb nicht zugestimmt, weil er gerade erst aufgestanden, spärlich bekleidet und erkältet gewesen sei. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom... April 2014 war im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, B. v. 21. Dezember 2006-6 B 99/06 - juris Rn. 4 m. w. N.) rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Nach 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - hier die vier Waffenbesitzkarten ( 10 Abs. 1 WaffG) - zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von 5 WaffG entfallen ist. Nach 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Allgemein hat nach 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus gelten die Sicherheitsanforderungen des 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG, die die Aufbewahrung in einem zertifizierten Behältnis vorsehen. Näheres regelt 13 der auf der Grundlage von 36 Abs. 5 WaffG erlassenen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen Tatsachen im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger seine Schusswaffen (auch zukünftig) nicht sorgfältig verwahren wird. Dieser am restriktiven Gesetzeszweck zu orientierenden Prognose ist genügt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B. v. 7. November 2007-21 ZB 07.2011 - juris Rn. 7 u. B. v. 16. September 2008-21 ZB 08.655 - Rn. 7; VGH BW, B. v. 3. August 2011-1 S 1391/11 - juris Rn. 4). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird (BayVGH, a. a. O.; VGH BW, a. a. O.). Die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende und gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes ( 1 Abs. 1 WaffG) zu orientieren (BayVGH, B. v. 16. September 2008-21 ZB 08.655 - juris Rn. 7), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (VGH BW, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51) und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das

Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U. v. 26. März 1996-1 C 12/95 - juris Rn. 25 und B. v. 12. Oktober 1998-1 B 245.97 - juris Rn. 5). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann daher die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BayVGH, B. v. 2. Oktober 2013-21 CS 13.1564 - juris Rn. 14; VGH BW, B. v. 3. August 2011-1 S 1391/11 - juris Rn. 4; Nds.OVG, B. v. 19. April 2010-11 LA 389/09 - juris Rn. 3). Hiervon ist aufgrund des von den Mitarbeitern der Waffenbehörde am... März 2014 festgestellten Sachverhalts auszugehen. Der Kläger hat - nach seinen Angaben seit dem... März 2014 - seine Pistole außerhalb des nach 36 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Sicherheitsbehältnisses und entgegen 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG gemeinsam mit der dazugehörigen Munition in einem Waffenkoffer abgelegt. Diese Form der Aufbewahrung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen auch dann nicht, wenn der Waffenkoffer in Anwesenheit des Waffeninhabers verschlossen in einer verschlossenen Wohnung steht. Über den Koffer hatte der Kläger zumindest in den Nachtstunden keine jederzeitige Kontrolle. Hierbei handelt es sich waffenrechtlich nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß oder so geringfügigen Verstoß, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarte als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Selbst leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften sind nicht nur dann als relevant für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu werten, wenn sie von besonderem Gewicht sind oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten (Sächs. OVG, B. v. 2. Mai 2011-3 B 128/10 - juris Rn. 6). Bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3. August 2011-1 S 1391/11 - juris Rn. 6). Nicht erforderlich ist, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne der Strafvorschriften der 52 a i. V. m. 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eingetreten ist. Es ist daher unerheblich, dass der Kläger alleine lebt. Ebenso wenig ist darüber hinaus entscheidungserheblich, ob der Kläger die Büchse... an seinem Nebenwohnsitz gesetzeskonform verwahrt hat. Die Anordnung, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, beruht auf 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten auf 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die Ankündigung der Sicherstellung auf 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Diese behördlichen Verfügungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 VwZVG beruhende Androhung des Zwangsgeldes. Die Klage war mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.250,- EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.