Kinder- und Jugendrecht



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Transkript:

HTBLuVA Wiener Neustadt Abteilung EDVO Babenbergerring 5a 2700 Wiener Neustadt WBRS-Referat Kinder- und Jugendrecht Czerny Veronika / 5 AD Version 1.0 / März 1999

1 Allgemeines:...2 1.1 Pflichten der Eltern... 2 1.2 Pflichten der Kinder... 2 2 Rechtliche Unterscheidung der Kinder...2 2.1 Eheliche Kinder... 2 2.2 Uneheliche Kinder... 3 2.3 Adoptivkinder... 3 2.4 Pflegekinder... 3 2.5 Stiefkinder und Kostkinder... 4 3 Rechtsverhältnisse der Kinder zu ihren Eltern...4 3.1 Der Name des Kindes... 4 3.2 Unterhalt... 4 3.2.1 Art der Unterhaltsleistung... 4 3.2.2 Dauer des Unterhaltsanspruchs... 4 3.2.3 Höhe der Unterhaltsleistung... 5 4 Obsorge...6 4.1 Allgemein... 6 4.2 Pflege und Erziehung... 6 4.3 Vermögensverwaltung und Vertretung... 6 5 Persönlicher Verkehr...7 6 Die 4 Altersstufen im ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch)...7 6.1 Kinder... 7 6.2 Unmündige Minderjährige... 7 6.3 Mündige Minderjährige... 7 6.4 Volljährige... 7 7 Jugendschutzgesetz...8 8 Quellenangaben...8 Seite 1 von 8

Kinder- und Jugendrecht 1 Allgemeines: 1.1 Pflichten der Eltern Grundsätzlich haben die Eltern für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Bei der Beurteilung des Kindeswohles sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Vater und Mutter sind dem Kind gegenüber grundsätzlich gleichberechtigt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz, vor allem für uneheliche Kinder. Der Jugendwohlfahrtsträger (Landesbehörde) hat gegebenenfalls seine Hilfe bei Erziehung und Vermögensverwaltung anzubieten. Dritte Personen dürfen in elterliche Rechte nur eingreifen, wenn ihnen dies von den Eltern selbst, auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist. 1.2 Pflichten der Kinder Die Kinder haben ihren Eltern Achtung entgegenzubringen und ihre Anordnungen zu befolgen. 2 Rechtliche Unterscheidung der Kinder 2.1 Eheliche Kinder Als ehelich gilt ein Kind, wenn es in aufrechter Ehe oder bis zum 302. Tag danach geboren wird und wenn dies vom Vater nicht bestritten wird. Uneheliche Kinder werden durch eine später Eheschließung ihrer Eltern ehelich (Legitimation). Mündige Minderjährige müssen der dabei erfolgenden Namensänderung zustimmen. Eheliche Kinder behalten ihre Ehelichkeit auch nach Nichtigkeitserklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe ihrer Eltern. Wenn der Ehemann einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit den Samen eines Dritten zugestimmt hat, kann er später die Ehelichkeit des Kindes nicht bestreiten. Seite 2 von 8

2.2 Uneheliche Kinder Uneheliche Kinder werden von einer ledigen Frau oder von einer verheiratet gewesenen Frau später als 302 Tage nach Beendigung ihrer Ehe geboren. Der gesetzliche Vertreter eines unehelichen Kindes hat für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen, außer die Mutter will den Namen nicht nennen, obwohl sie die rechtlichen Folgen (Unterhalt, Erbrecht) kennt. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt entweder in Form einer Anerkennung durch eine persönliche Erklärung des Mannes, oder durch ein Urteil. Als Vater kann jeder Mann gelten, der der Mutter innerhalb von 180 bis 302 Tagen beigewohnt hat. Durch Blutuntersuchungen kann ein Vaterschaftsausschluß erfolgen, das heißt es kann festgestellt werden, daß der betreffende Mann nicht der Vater des Kindes sein kann. Oder es kann mit Hilfe der humangenetischen Wissenschaft durch die Untersuchung der Erbsubstanz, erkannt werden, daß ein Mann mit größter Wahrscheinlichkeit Vater eines Kindes ist (positiver Vaterschaftsbeweis). Für den Unterhalt und für den persönlichen Verkehr gelten grundsätzlich für uneheliche Kinder die gleichen Regelungen wie für eheliche. Die Obsorge kommt der Mutter alleine zu. Nur wenn sie diese nicht ausüben kann entscheidet das Gericht ob die Obsorge für das Kind auf den Kindesvater oder auf die Großeltern übergeht. 2.3 Adoptivkinder Durch einen schriftlichen Vertrag kann eine volljährige, geschäftsfähige Person oder ein Ehepaar eine andere Person an Kindesstatt annehmen. Der Wahlvater muß mindestens 30, die Wahlmutter 28 Jahre alt sein. Der Altersunterschied zwischen Wahlkind und Annehmenden muß 18 Jahre betragen. Die Adoption muß ein Gericht bewilligen. Außerdem müssen die Eltern des minderjährigen Wahlkindes und der Ehegatte des Annehmenden zustimmen. Durch den Adoptionsvertrag entstehen zwischen Annehmenden und Wahlkind dieselben Rechtsbeziehungen wie durch eheliche Abstammung. Vermittlung von Adoptionen Minderjähriger kann nur der Jugendwohlfahrtsträger (Landesbehörde) durchführen. Bei einer Inkognitoadoption erfahren die leiblichen Eltern nicht wer ihr Kind adoptiert hat. 2.4 Pflegekinder Pflegekinder sind Minderjährige die weder von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad noch von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. Der öffentlich Jugendwohlfahrtsträger vermittelt den Pflegeplatz. Den Pflegeeltern kann die Obsorge durch das Gericht übertragen werden. Pflegekinder haben eine weitere Rechtsbeziehung zu den Pflegeeltern. Seite 3 von 8

2.5 Stiefkinder und Kostkinder Stiefkinder haben dem Stiefelternteil gegenüber keine Rechtsbeziehung. Sie haben keinen Unterhaltsanspruch und kein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht. Durch Adoption können sie ehelichen gleichgestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Namensgebung ohne weitere rechtlicher Beziehungen. Kostkinder werden vorübergehend zur Verpflegung und Beaufsichtigung gegen Entgelt aufgenommen. Es wird kein formeller Vertrag abgeschlossen, somit erfolgt keine Übernahme der Pflege. 3 Rechtsverhältnisse der Kinder zu ihren Eltern 3.1 Der Name des Kindes Der Vorname des Kindes muß seinem Geschlecht entsprechen und kann ansonsten von den Eltern weitgehend frei gewählt werden. Der Nachnahme ist bei ehelichen Kindern der gemeinsame Familienname, bei unehelichen immer der Nachname der Mutter. Ein Erwachsener kann seinen Namen ändern lassen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. wenn der Name lächerlich oder anstößig wirkt. 3.2 Unterhalt Beide Eltern schulden dem Kind Unterhalt, solange es sich nicht selbst erhalten kann. Der den Haushalt Führende leistet diesen Beitrag durch die Betreuung des Kindes. 3.2.1 Art der Unterhaltsleistung Ein volljähriges Kind kann grundsätzlich selbst seinen Wohnsitz bestimmen. Nach dem Auszug ist der Unterhalt, der bisher zum Teil als Naturalleistung (Zur- Verfügung-Stellung der Wohnung, Verpflegung usw.) erbracht wurde, zur Gänze in Geld zu erbringen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern dies nicht erlauben, besteht kein Unterhaltsanspruch in Geld. 3.2.2 Dauer des Unterhaltsanspruchs Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Dies ist gewöhnlich nach einer abgeschlossenen Ausbildung der Fall. Wenn jedoch die Ausbildung nur unbeendet blieb, weil es das Kind am nötigen Einsatz hatte fehlen lassen, endet die Unterhaltspflicht, wenn das Kind grundsätzlich in der Lage ist irgendeine Arbeit zu leisten. Der Anspruch auf Unterhalt kann über die Volljährigkeit hinausgehen, wenn zum Beispiel das Kind studiert. Ein Studium ist dann zu bezahlen, wenn das Kind dazu geeignet und die Finanzierung den Eltern zumutbar ist. Das Kind hat aber das Seite 4 von 8

Studium ernstlich, zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichen Studienerfolg zu betreiben. Ein Studiumwechsel ist meist dann zu tolerieren, wenn dieser möglichst bald nach dem Studiumbeginn erfolgt und das neue Studium sofort mit entsprechendem Einsatz begonnen wird. Während der Militärzeit ruht grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Eltern. Bei unverschuldeter Not des Kindes lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf. Unterhaltsanspruch besteht bis zu drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung. 3.2.3 Höhe der Unterhaltsleistung Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Anlagen und Neigung des Kindes und nach den Lebensverhältnissen der Eltern. Wenn beide Elternteile nicht in der Lage sind für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, sind zunächst die Erträgnisse eines vorhandenen Vermögens des Kindes heranzuziehen, dann die Bevorschussung des Unterhaltes durch den Staat, in weiterer Reihenfolge das Vermögen des Kindes und zuletzt auch seine Großeltern, soweit dies nicht deren eigenen Unterhalt gefährdet (subsidiäre Unterhaltspflicht). Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat der Bund unter bestimmten Voraussetzungen auf den Unterhalt von Kindern Vorschüsse zu gewähren. Nach der Rechtsprechung gibt es die sogenannte Playboy-Grenze. Diese ist eine Höchstgrenze und besagt, daß unter normalen Umständen maximal ein Unterhalt von ca. 11.000 Schilling nicht überschritten werden soll. Die Unterhaltszahlung dient ausschließlich dem Verbrauch und nicht der Bildung von Ersparnissen. Deshalb ist das Kriterium für die Unterhaltsbemessung nicht nur die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, sondern auch die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen. Kosten für Sonderbedarf, zum Beispiel teuere Heilkosten, sind vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich neben dem Unterhalt zu zahlen. Die Lehrlingsentschädigung wird bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt, da sie als Eigeneinkommen des Kindes zählt und damit die Unterhaltsverpflichtung der Eltern mindert. Die Familienbeihilfe ist kein eigenes Einkommen des Kindes und mindert daher nicht dessen Unterhaltsanspruch. Seite 5 von 8

4 Obsorge 4.1 Allgemein Zur Obsorge zählen die Pflege und Erziehung der Kinder, die Vermögensverwaltung von deren Vermögen und die Vertretung der Kinder. Grundsätzlich sollen die Eltern bei der Obsorge einvernehmlich vorgehen. Können sie sich in wichtigen Angelegenheiten nicht einigen, kann das Gericht die nötigen Verfügungen treffen, so Zustimmungen ersetzen oder den Eltern einzelne Rechte ganz oder teilweise entziehen. Jedoch soll vor Verfügungen über Pflege und Erziehung das Kind grundsätzlich gehört werden. Ist ein Elternteil an der Ausübung der Obsorge verhindert (Längere Zeit abwesend oder verstorben), so obliegt sie dem anderen Elternteil alleine. Sind beide Elternteile daran gehindert, so bestimmt das Gericht ob und welchem Großelternpaar die Obsorge zukommt. Ansonsten wird ein anderer Vormund bestimmt. 4.2 Pflege und Erziehung Die Eltern sollen dabei einvernehmlich vorgehen. Fehlt das Einvernehmen steht die Pflege den haushaltsführenden Elternteil zu. Die Eltern haben für das körperliche Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Sie müssen diese beaufsichtigen und erziehen. Die Eltern müssen für die Erfüllung der Schulpflicht sorgen, die 9 Jahre dauert. Eine weitere Schulausbildung ist von den Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes abhängig. Ein mündiges Kind kann im Streitfall mit den Eltern das Gericht für eine Entscheidung anrufen. Die Eltern bestimmen die Religion der Kinder. Ab dem 14. Lebensjahr darf das Kind seine Religion selbst bestimmen. 4.3 Vermögensverwaltung und Vertretung Jedes Elternteil kann alleine das Kind vertreten. Die Eltern sollen einvernehmlich vorgehen, im Allgemeinen ist die Vertretungshandlung auch dann wirksam, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Ausnahmen sind Namensänderung, Übergabe in fremde Pflege, Änderung der Staatsbürgerschaft usw. Die Eltern haben das Vermögen minderjähriger Kinder mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie müssen dem Gericht jährlich Rechnung über die Verwaltung des Vermögens des Kindes legen. Seite 6 von 8

5 Persönlicher Verkehr Eltern und Großeltern haben grundsätzlich das Recht mit dem Kind persönlich zu verkehren. Dies gilt auch nach einer Scheidung. 6 Die 4 Altersstufen im ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) 6.1 Kinder... sind alle Menschen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind geschäftsunfähig und können sich damit nicht rechtsverbindlich zu Leistungen verpflichten. Sie sind strafunmündig, d.h. sie können für ihre Straftaten nicht vor Gericht gestellt werden. 6.2 Unmündige Minderjährige... sind Menschen von 7 bis 14 Jahren. Sie sind sehr beschränkt geschäftsfähig (Kauf von Zuckerl) und strafunmündig. 6.3 Mündige Minderjährige...sind solche von 14 bis 19 Jahren. Sie können sich nur im Rahmen ihres eigenen Einkommens verpflichten zum Beispiel Kaufverträge abschließen und soweit sie damit ihren Lebensunterhalt nicht gefährden. Sie sind im Rahmen der besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes strafmündig. Diese zielen auf eine Vorbeugung ab - die meisten Strafandrohungen (Geld- oder Freiheitsstrafen) sind auf die Hälfte herabgesetzt, bedingte Verurteilungen sind in einem höheren Maße möglich und das Verfahren kann ruhen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen ist. Ruhende Verfahren werden bei neuerlichen Straftaten wieder aufgenommen. 6.4 Volljährige... und somit erwachsen sind alle Menschen mit Vollendung des 19. Lebensjahr. Sie sind voll geschäftsfähig und strafmündig. Verträge mit Kinder, unmündigen und mündigen Minderjährigen benötigen um rechtswirksam zu werden grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Allerdings kann ein mündiger Schüler einen Fernseher von seinen Ersparnissen kaufen, nicht aber auf Raten, die er aus seinem Taschengeld begleichen will, da er keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld hat. Seite 7 von 8

7 Jugendschutzgesetz Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen Kind und Jugendlichen. Es ist in jedem Bundesland etwas unterschiedlich. Es enthält Bestimmungen über: - Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten - Aufenthalt in Gaststätten - Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen - Besuch von Theater- und Filmvorführungen - Besuch öffentlicher Veranstaltungen - Besuch öffentlicher Berufsring- und Berufsboxkämpfe - Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen sowie Aufenthalt in Spiellokalen - Alkohol- und Tabakkonsum - Übernachten auf Campingplätzen und in Beherbergungsbetrieben - Ausweisleistungen gegenüber Polizisten zum Nachweis des Alters 8 Quellenangaben Jugendschutz in Österreich; Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Recht für alle Ein juristischer Ratgeber; Ulrike Url-Prexl STAAT und RECHT; Dr. jur Günter Oberleitner und Prof. DDr. Viktor Heller Seite 8 von 8