Eherecht für Unternehmer



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Transkript:

Eherecht für Unternehmer 1. Das Eherecht im Allgemeinen 2. Das Güterrecht im Besnderen 2.1 Die Güterstände 2.2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung - Bilanzierung / Bewertung / Zurdnung - knjunktureller und industrieller Mehrwert 2.3 Der Ehevertrag 2.4 Die Ehegattengesellschaft 3. Finanzielle Risiken einer Scheidung 3.1 Risiken für den Unternehmer / Risiken für das Unternehmen 3.2 Möglichkeiten der Risikminimierung - Schutzmechanismen vr der Eheschliessung (Grenzen der Zulässigkeit der Regelung der Scheidungsflgen) - Schutzmechanismen während der Dauer der Ehe (Möglichkeiten der legalen Beeinflussung der finanziellen Risiken durch unternehmerisches Handeln) - Schutzmechanismen während der Scheidung 1

Lernziele Fast jeder Mensch heiratet in seinem Leben mindestens einmal. Meistens verbindet man die Eheschliessung primär, wenn nicht gar ausschliesslich, mit Emtinen. Wer bei der Eheschliessung wirtschaftliche Aspekte thematisiert, läuft Gefahr, als unrmantisch abgestempelt zu werden. Das Ausserachtlassen wirtschaftlicher Überlegungen bei der Eheschliessung kann jedch fatale Flgen haben, denn für praktisch alle Menschen ist die Eheschliessung dasjenige Rechtsgeschäft mit der grössten wirtschaftlichen Tragweite. Dies gilt für alle Mitmenschen, erst recht aber für unternehmerisch tätige Menschen! Ziel des Vrtrages ist es, für diese Risiken zu sensibilisieren und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken minimiert werden können. Der Schwerpunkt der nachflgenden Ausführungen liegt daher bei den wirtschaftlichen Flgen einer Eheschliessung; das Eherecht im Allgemeinen wird nur am Rande thematisiert. 1. Das Eherecht im Allgemeinen Das Eherecht ist im zweiten Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. In den Art. 90 bis 110 ZGB ist unter dem dritten Titel geregelt, was die Bedingungen sind, damit eine Ehe gültig geschlssen werden kann und wann eine Eheschliessung ungültig ist. Die in den Art. 111 bis 158 enthaltenen Bestimmungen regeln, wie beim Scheitern einer Ehe, und damit bei einer Ehetrennung der einer Ehescheidung, vrgegangen werden muss. Und in den Art. 159 bis 180 ZGB sind sdann die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen behandelt. In diesen Bestimmungen regelt der Gesetzgeber unter anderem die Rechte und Pflichten der Ehepartner, wer nach der Eheschliessung welchen Namen tragen darf, wer nach der Eheschliessung w Bürger wird, wer über die eheliche Whnung verfügen kann, wie der Unterhalt der Familie bestritten werden muss, wer zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ermächtigt ist, in welchem Umfang die Ehepartner auskunftspflichtig sind und wie aus juristischer Sicht bei Eheprblemen vrgegangen werden kann (In diesem Zusammenhang ist vn Eheschutzmassnahmen die Rede, wbei dieser Begriff irreführend ist, denn in 2

aller Regel werden Eheschutzmassnahmen dann ergriffen, wenn es darum geht, die Ehe aufzulösen.). Und die Art. 181 bis 251 ZBG setzen sich sdann mit dem Güterrecht auseinander. Nachflgend wird detailliert auf die Themen Ehescheidung und Ehetrennung und Güterrecht eingegangen. Dies, da die praktische Relevanz dieser Themen extrem viel höher ist, als die praktische Relevanz der übrigen vrerwähnten Gebiete. Dies zeigt sich nur schn daran, dass es zu den Themen Eheschliessung und Wirkungen der Ehe im Allgemeinen extrem viel weniger Gerichtsentscheide gibt, als zu den Themen Ehescheidung und Ehetrennung und Güterrecht. Unter anderem aus diesem Grunde beschränken sich die nachflgenden Ausführungen auf das Güterrecht und die finanziellen Risiken einer Scheidung. Wer sich über die Vraussetzungen zur Eheschliessung der über die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen rientieren möchte, macht dies am besten durch Gesetzesstudium, denn das ZGB ist in diesen Bereichen klar und deutlich frmuliert. 2. Das Güterrecht im Besnderen 2.1 Die Güterstände 2.1.1 Im Allgemeinen Das Güterrecht regelt die Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehepartner. Unser Gesetzgeber arbeitet dabei mit sgenannten Güterständen. Man unterscheidet zwischen drei möglichen Güterständen, nämlich der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft und der Errungenschaftsbeteiligung. Auf den Punkt gebracht, besteht der primäre Unterschied der einzelnen Güterstände darin, wie eng die Ehepartner vermögensrechtlich zusammenarbeiten wllen bzw. wie sehr die Ehepartner ihr Vermögen vermischen möchten: Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehepartner, ungeachtet der Herkunft des Vermögens, vermischt und verbunden; demgegenüber bleiben bei der Gütertrennung die Vermögen der Ehepartner vllständig getrennt. 3

2.1.2 Ordentlicher und subsidiärer Güterstand Unser Gesetzgeber gibt uns zwar die Wahl zwischen verschiedenen Güterständen, er zwingt uns aber nicht, einen Güterstand zu wählen. Wählen Ehepartner keinen Güterstand, d.h. schliessen Ehepartner keinen Ehevertrag ab, s leben sie grundsätzlich unter dem rdentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit anderen Wrten: Wer nie einen Ehevertrag abschliesst und bei wem auch nie der ausserrdentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist, lebt unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 2.1.3 Die vertraglichen Güterstände Durch Ehevertrag können Ehepartner wählen, unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft der unter dem Güterstand der Gütertrennung zu leben. Möglich ist auch, dass man in einem Ehevertrag den rdentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mdifiziert. Letzteres ist insbesndere für Unternehmer vn Bedeutung. Darauf wird nachflgend unter Ziff. 3.3 eingegangen. 2.1.4 Ausserrdentlicher Güterstand Vereinfacht gesagt: Wenn es um die Ehe der die finanzielle Situatin eines Ehepartners schlecht steht, kann das Gericht anrdnen, dass die Ehepartner künftig unter dem Güterstand der Gütertrennung leben. Der Güterstand der Gütertrennung ist damit der einzige Güterstand, welcher swhl vertraglich gewählt, als auch richterlich angerdnet werden kann. 2.1.5 Die Gütertrennung Leben Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung, s werden sie in vermögensrechtlicher Hinsicht s behandelt, wie nicht verheiratete Partner. Bei der Gütertrennung haben wir zwei Vermögensmassen, nämlich das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes. Jeder Ehepartner kann über sein Vermögen 4

frei verfügen. Und bei einer Ehescheidung nimmt jeder Ehepartner sein Vermögen zurück; leben Ehepartner als unter dem Güterstand der Gütertrennung, s ist bei der Auflösung der Ehe keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfrderlich. 2.1.6 Die Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft ist das Gegenstück zur Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft wird die Idee der Ehe, als engste Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, auf das Vermögensrecht der Ehepartner übertragen. Kernelement der Gütergemeinschaft bildet das Gesamtgut, welches das gemeinschaftliche Eigentum am ehelichen Vermögen umfasst. Das Gesamtgut umfasst je nach Knstellatin praktisch das gesamte Vermögen beider Ehepartner. Nur wenige Ehepartner leben unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Dies liegt unter anderem daran, dass die Gütergemeinschaft ein schwerfälliger Güterstand ist, denn vn der Grundidee her agieren bei der Gütergemeinschaft beide Ehepartner immer gemeinsam. Die Gütergemeinschaft birgt aber auch grsse Risiken für die Ehepartner, denn grundsätzlich haftet für die Schulden eines Ehepartners das Gesamtgut. Dies, im Unterschied zur Gütertrennung, w lediglich das Vermögen des jeweiligen Ehepartners Haftungssubstrat für seine Schulden bildet. Die Gütergemeinschaft bedingt auch eine sehr hhe Kperatinsbereitschaft der Ehepartner, denn diese können grundsätzlich nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen. Und wenn es in der Ehe einmal Prbleme gibt, kann es flglich auch schwierig bis unmöglich werden, über das eheliche Vermögen zu verfügen. Dies kann insbesndere für Unternehmerehegatten fatale Flgen haben. Der Vllständigkeit halber nch der Hinweis, dass es bei der Gütergemeinschaft drei Gütermassen gibt, nämlich das Gesamtgut und die beiden Eigengüter. Gemäss Art. 225 ZGB umfasst das Eigengut jedes Ehepartners vn Gesetzes wegen diejenigen Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, swie allfällige Genugtuungsansprüche, welche ein Ehepartner während der Ehe erlangt hat. Ohne abweichende vertragliche Regelung, bildet dann das gesamte übrige Vermögen der Ehepartner deren Gesamtgut. 5

2.1.7 Die Errungenschaftsbeteiligung Und damit zu demjenigen Güterstand, unter dem die meisten Ehepartner leben, dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wie erwähnt, leben grundsätzlich alle Ehepartner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sfern sie nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt der das Gericht die Gütertrennung angerdnet hat. Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier Gütermassen unterschieden, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau und das Eigengut und die Errungenschaft des Ehemannes. Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es im Unterschied zur Gütergemeinschaft keine Vermögensmasse, welche vn Gesetzes wegen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Errungenschaft stellt gemäss Art. 197 ZGB unter anderem der Arbeitserwerb eines Ehepartners, aber auch die Erträge seines Eigenguts dar. Unter Arbeitserwerb versteht man nicht nur den Lhn eines Ehepartners, sndern auch Bni und Dividendenzahlungen, welche ein Ehepartner erhält. Für Unternehmer vn Bedeutung ist, dass wie erwähnt auch die Erträge aus Eigengut eines Ehepartners in dessen Errungenschaft fallen, sfern und sweit dies vertraglich nicht anders vereinbart wurde. Das bedeutet beispielsweise: Bringt ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe ein und schüttet jener Ehepartner regelmässig hhe Dividenden aus jenen Unternehmen aus, s fallen jene Dividenden nicht etwa in das Eigengut des entsprechenden Ehepartners, sndern in die Errungenschaft, dies mit der Knsequenz, dass jene Dividenden bei einer Auflösung der Ehe sweit nch vrhanden unter den Ehepartnern hälftig geteilt werden müssen. Eigengut eines Ehepartners sind gemäss Art. 198 ZGB unter anderem diejenigen Gegenstände bzw. Vermögenswerte, welche ein Ehepartner zu Beginn der Ehe besass und diejenigen Vermögensgegenstände, welche ein Ehepartner während der Dauer der Ehe geerbt hat bzw. geschenkt erhielt. 6

2.2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung 2.2.1 Auflösung des Güterstandes / Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung Wie erwähnt, muss bei der Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung vrgenmmen werden und wie ebenfalls erwähnt, ist die Gütergemeinschaft ein Güterstand, welcher insbesndere für Unternehmer hne grsse Bedeutung ist und auch generell selten vrkmmt. Im Übrigen lehnt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütergemeinschaft eng an die Grundsätze an, welche für die Errungenschaftsbeteiligung gelten. Nachflgend wird daher nur behandelt, wie der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst wird. Eine Auflösung des Güterstandes findet beim Td eines Ehepartners, bei der Vereinbarung eines anderen Güterstandes, swie bei der Scheidung, Trennung der Ungültigerklärung der Ehe der gerichtlicher Anrdnung der Gütertrennung statt. Obwhl bei der Errungenschaftsbeteiligung dies im Unterschied zur Gütergemeinschaft die Vermögen der Ehepartner rechtlich getrennt sind, kmmt es im Laufe einer Ehe zu vielen Verflechtungen des Vermögens des Ehemannes mit dem Vermögen der Ehefrau und umgekehrt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geht es nun darum, das Vermögen jedes Ehepartners auszusndern. Auch geht es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung darum, zu bestimmen, b eine Vermögensmasse gegenüber der anderen Vermögensmasse einen Mehrwertanteil hat. 2.2.2 Aufteilung des Vermögens auf die Ehefrau und den Ehemann In einem ersten Schritt muss das Vermögen dem Ehemann bzw. der Ehefrau zugewiesen werden. In der Regel stellt dies kein Prblem dar. Schwierig wird es jedch, wenn Vermögenswerte im Miteigentum der Ehepartner stehen. Dies trifft häufig bei ehelichen Liegenschaften zu. Können sich die Ehepartner nicht darauf einigen, was mit den im Miteigentum stehenden Gegenständen geschieht, hat ein Gericht diese Gegenstände demjenigen Ehepartner zuzuweisen, welcher ein überwiegendes Interesse an diesem Gegenstand nachweisen kann. Denkbar ist aber auch, dass Ehe- 7

partner, auch nach dem Vllzug einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, Miteigentümer vn Gegenständen bleiben, genaus, wie nicht verheiratete Persnen, Miteigentümer vn Gegenständen sein können. Zugerdnet werden müssen jedch nicht nur die Aktiven, sndern auch die Passiven. 2.2.3 Berechnung des Vrschlags Nach dieser Zurdnung, haben wir als zwei Vermögensmassen: Einerseits das Vermögen der Ehefrau, andererseits das Vermögen des Ehemannes. Nun geht es darum, die Psitinen zu bewerten. Entscheidend ist dabei der Verkehrswert. Ausnahme: Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt nicht der Verkehrswert, sndern der viel tiefere Ertragswert. Aber wie wird nun der Verkehrswert bestimmt? Hier wendet man häufig die sgenannte Praktikermethde an. Diese berücksichtigt zweimal den Ertragswert und einmal den Substanzwert und teilt das Ergebnis sdann durch drei. Dies kann jedch zu völlig falschen Ergebnissen führen. Je nachdem ist nämlich der Liquidatinswert entscheidend der aber es muss nach der Discunted Cash-Flw- Methde vrgegangen werden. Schwierig ist insbesndere auch die Bestimmung des Verkehrswertes vn Einzelfirmen. Ich denke dabei an Arztpraxen, Architekturbürs etc. Und wenn dann alle Vermögenswerte whlvermerkt Aktiven und Passiven einem der Ehepartner zugerdnet und bewertet sind, geht es nch darum, vn den beidseits errechneten Nettvermögen, die beidseits unter Umständen vrhandenen Eigengüter in Abzug zu bringen: War die Bestimmung des relevanten Vermögens schwierig, s wird die Berücksichtigung der Eigengüter nch erheblich schwieriger, denn: Berücksichtigt wird nur dasjenige Eigengut, welches auch nch vrhanden ist. Verbrauchtes Eigengut wird als nicht berücksichtigt. Dies kann zu extremen Ungerechtigkeiten führen, dies beispielsweise dann, wenn die Ehefrau ihr Eigengut für die Hchzeitsreise und die Möblierung der Whnung verwendet und der Ehemann sein Eigengut in eine Baulandparzelle investiert hat. Bei dieser Knstellatin, würde nämlich auf Seiten der Ehefrau kein Eigengut mehr berücksichtigt und auf Seiten des Ehemannes, würde die zwischenzeitlich viel wertvllere Baulandparzelle dem Eigengut des Ehemannes zugerdnet. 8

2.2.4 Knjunktureller und industrieller Mehrwert Das schwierigste Kapitel der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht jedch nch bevr. Nämlich: Die Bestimmung und Zurdnung vn Mehrwert- bzw. Minderwertbeteiligungen. Hier muss man grundsätzlich den sgenannten knjunkturellen Mehrwert vm industriellen Mehrwert unterscheiden. Der industrielle Mehrwert ist durch eine Arbeitsleistung, der knjunkturelle Mehrwert durch Marktmechanismen entstanden. Beispiel: Die Ehefrau besitzt bei der Eheschliessung eine Landparzelle, welche CHF 100 000.00 Wert hat und bei der Scheidung hat jene Parzelle, die immer nch nicht überbaut ist, einen Wert vn CHF 1 Mi. Hier spricht man vn knjunkturellem Mehrwert, da der entsprechende Mehrwert einzig und allein dadurch eingetreten ist, weil die Liegenschaftspreise gestiegen sind. Dieser Mehrwert in Höhe vn CHF 900 000.00 verbleibt vllständig der Ehefrau. Ein industrieller Mehrwert liegt bei flgender Knstellatin vr: Der Ehemann besass bei Eingehung der Ehe, einen Kleinbetrieb, der einen Wert vn CHF 100 000.00 hatte. Während der Dauer der Ehe hat der Ehemann durch seinen Arbeitseinsatz erreicht, dass dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes einen Wert vn CHF 1 Mi. hat. Es liegt ein industrieller Mehrwert in der Höhe vn CHF 900 000.00 vr. Dieser wird der Errungenschaft zugerdnet und muss hälftig geteilt werden. Bei den meisten Knstellatinen tragen jedch industrielle und knjunkturelle Faktren zur Wertvermehrung bei, dies beispielsweise dann, wenn das erwähnte Kleinunternehmen eine Betriebsliegenschaft besitzt. Bei dieser Ausgangslage wäre der Mehrwert vn CHF 900 000.00 whl einerseits auf den knjunkturellen Mehrwert der Liegenschaft, andererseits aber auch auf den industriellen Mehrwert des Betriebes zurückzuführen, was bei der Zuteilung des Mehrwertes zu berücksichtigen wäre. 2.3 Der Ehevertrag Heiratet ein Paar, hne einen Ehevertrag abzuschliessen, lebt jenes Ehepaar unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Sind die Einkmmens- und Vermögensverhältnisse jener Ehepartner unkmpliziert, s ist die vm Gesetz für das Güterrecht vrgesehene Regelung vllkmmen genügend und muss nicht vertrag- 9

lich ptimiert werden. Sind die Einkmmens- und Vermögensverhältnisse eines Ehepartner jedch kmplex, besitzt ein Ehepartner gar eine Unternehmung, s empfiehlt es sich, frühzeitig darüber nachzudenken, b es nicht angebracht wäre, den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, mit Hilfe eines Ehevertrages, zu mdifizieren der einen anderen Güterstand zu wählen. Ein Ehevertrag kann vrehelich der während der Ehe abgeschlssen werden. Damit ein Ehevertrag gültig wird, muss er öffentlich beurkundet sein. Mit einem Ehevertrag kann ein Güterstand begründet, ein Güterstand gewechselt der ein Güterstand mdifiziert werden. Am einfachsten und klarsten ist der Wechsel des Güterstandes. Meist geht es um den Wechsel vn der Errungenschaftsbeteiligung hin zur Gütertrennung. Leben Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung, s haben sie vermögensrechtlich sehr einfache Verhältnisse. Es gibt nur nch Vermögen des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau. In vielen Knstellatinen führt dies jedch zu ungerechten Verhältnissen. Dies unter anderem bei flgender Knstellatin: Zwei gleich gut ausgebildete Partner entschliessen sich zu heiraten. Sie wählen den Güterstand der Gütertrennung. Nach einigen Ehejahren wird der Ehemann selbständig und baut ein Unternehmen auf, währenddem sich die Ehefrau zu 100% der Erziehung der gemeinsamen Kinder widmet. Indem die Ehefrau den ganzen Haushalt besrgt, die Kinderbetreuung erledigt und das ganze Szialleben der Ehepartner und der Familie rganisiert, ermöglicht es die Ehefrau dem Ehemann wirtschaftlich erflgreich zu werden. Sie hilft ihm auch regelmässig bei der Fällung unternehmerischer Entscheidungen. Wird nun diese Ehe beispielsweise durch Scheidung aufgelöst, s gehört die Unternehmung und damit in der Regel das gesamte Vermögen dem Ehemann und die Ehefrau hat kein Vermögen. Ehepartnern, welche dieses Ergebnis für ungerecht halten, ist zu empfehlen, ehevertraglich ein anderes Mdell für das Güterrecht zu wählen: - Beispielsweise eine Regelung, bei der der Ehefrau trtz der Gütertrennung pr Ehejahr eine fixe Entschädigung zusteht, welche die Ehefrau sparen kann; - der man wechselt vn der Gütertrennung hin zur Errungenschaftsbeteiligung und beschränkt den Vrschlag (d.h. den Anspruch der Ehefrau an der Errungenschaft) beispielsweise pr Ehejahr betragsmässig; 10

- der aber man wählt den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und weist die Unternehmung dem Eigengut des Ehemannes zu, verpflichtet diesen jedch vertraglich, einen branchenüblichen Lhn zu beziehen, s dass neben dem Betriebsvermögen übriges Vermögen entsteht, welches im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung hälftig zu teilen ist; - der aber man lässt den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung s wie er ist und schliesst zwischen den Ehepartnern, als Aktinäre der Unternehmung, einen Aktinärbindungsvertrag ab, indem geregelt wird, was bei einer Scheidung mit den Aktien geschehen sll. 2.4 Die Ehegattengesellschaft Ein hchspannendes aber viel zu wenig beachtetes Institut, ist die sgenannte Ehegattengesellschaft: Wenn zwei miteinander nicht verheiratete Menschen gemeinsam einen Betrieb führen, bilden sie vn Gesetzes wegen, sfern nichts anderes vereinbart wird, eine einfache Gesellschaft. Und was bei nicht verheirateten Menschen gilt, gilt erst recht bei verheirateten Menschen. Dies wird häufig vergessen, kann aber fatale Knsequenzen haben. Dazu ein einfaches Beispiel: Ein Ehepaar lebt unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann führt seine Unternehmung. Die Ehefrau betreut die Kinder und arbeitet als Lehrerin. Je älter die Kinder werden, dest mehr arbeitet auch die Ehefrau in diesem Unternehmen mit. Sie übernimmt in der Unternehmung auch Führungsaufgaben. Nach aussen hin, treten swhl die Ehefrau als auch der Ehemann für das Unternehmen auf. Bei dieser Knstellatin wäre es nicht unwahrscheinlich, dass ein Gericht bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung die Unternehmung als einfache Gesellschaft behandeln würde. Dies mit der Knsequenz, dass die Ehefrau trtz Gütertrennung Anspruch auf maximal die Hälfte des Gesellschaftskapitals hätte. 11

3. Finanzielle Risiken einer Scheidung 3.1 Risiken für den Unternehmer / Risiken für das Unternehmen 3.1.1 Scheidungsflgen im Allgemeinen Bei jeder Ehescheidung muss unter drei Titeln geprüft werden, welcher Ehepartner dem anderen wie viel Geld schuldet: Es muss geprüft werden, b ein Ehepartner dem anderen nachehelichen Unterhalt der Kinderunterhalt schuldet. Dann muss geprüft werden, b ein Ehepartner dem anderen Ehepartner unter dem Titel BVG-Ausgleich Geld bezahlen muss. Und zu guter Letzt, muss nch geprüft werden, b der eine Ehepartner dem anderen einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag schuldet. Und wie aufgezeigt, muss der zuletzt erwähnte Punkt auch dann geprüft werden, wenn die Ehepartner unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. 3.1.2 Güterrechtliche Auseinandersetzung und Aufteilung der Altersvrsrge Dies alles gilt für alle Ehepartner. Bei der Scheidung vn Unternehmern ist jedch häufig alles schwieriger; es ist daher grösste Vrsicht angebracht, denn nicht selten führen die finanziellen Verpflichtungen, die sich für den Unternehmerehegatten aus der Scheidung ergeben, auch zu finanziellen Risiken für das Unternehmen. Dieses Prblem ist deswegen s grss, weil Unternehmer sehr häufig privates und geschäftliches vermischen (Häufig werden Privatausgaben dem Geschäft belastet, häufig haftet das Privatvermögen für das Geschäft, etc.), weil häufig das Geschäft das einzige Aktivum der Ehepartner darstellt und weil Unternehmer häufig gar darauf verzichten, ihre Altersvrsrge angemessen über eine Pensinskasse sicherzustellen, dies mit der Begründung, die Unternehmung sei letztlich irgendwann die Altersvrsrge. 12

Diese Punkte können dazu führen, dass Unternehmerehen faktisch nicht scheidbar sind, denn: Wenn beispielsweise die Einzelunternehmung des Ehemannes die eheliche Liegenschaft besitzt, in welcher auch die Familie lebt und diese Unternehmung das einzige Aktivum der Ehepartner darstellt und damit auch die Altersvrsrge der Ehepartner bildet, wie kann bei dieser Knstellatin der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau ausbezahlt und die Altersvrsrge der Ehefrau ausgesndert werden? Nch schlimmer wird es, wenn was relativ häufig vrkmmt die Ehefrau nch slidarisch für Geschäftskredite haftet der die Ehefrau aktiv im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat. Wenn die Verhältnisse derart verstrickt sind, können sich die Ehepartner unmöglich eine strittige Scheidung erlauben; vielmehr sind derartige Ehepartner auf Gedeih und Verderben aneinander gebunden und die Ehe kann nur gemeinsam am runden Tisch geschieden werden. Dies beispielsweise, indem man im Nachhinein mühsam versucht, Privates vm Geschäft zu trennen, beispielsweise das Geschäft in eine Aktiengesellschaft einbringt und der Ehefrau für ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Teil der Aktien abtritt. Selbstverständlich muss bei dieser Knstellatin ein Aktinärbindungsvertrag abgeschlssen werden, der sicherstellt, dass der Ehemann dereinst die Aktien auch wieder zurückkaufen kann. 3.1.3 Unterhaltsfragen Art. 125 ZGB: Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvrsrge selbst aufkmmt, s hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Diese Bestimmung gilt für alle Ehen. Anhand dieser Bestimmung muss bei jeder Scheidung geprüft werden, b ein Ehepartner dem anderen Unterhalt schuldet. Zusätzlich geschuldet sind Kinderunterhaltsbeiträge. Bisher spielten letztere bei einer Scheidung eine untergerdnete Rlle; ab 1. Januar 2017 wird sich dies jedch ändern, denn ab 1. Januar 2017 werden die Kinderunterhaltsbeiträge massiv höher ausfallen, als bisher, dies weil neu auch ein Betreuungsunterhalt bezahlt werden muss. Unterhaltsberechnungen sind nicht einfach, dies erst recht bei Unternehmerscheidungen, denn: Im Unterschied zu einem Angestellten, ist bei einem Unternehmer- 13

ehegatten, b er nun Angestellter seiner Firma der selbständig erwerbend ist, nie ganz klar, was er nun tatsächlich verdient. Und vn der Höhe dieses Verdienstes hängt letztlich die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab. Bei der Bestimmung, des für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkmmens eines Unternehmers, müssen unter anderem flgende Punkte berücksichtigt werden: Ist das ausbezahlte Einkmmen zu hch, weil man in den vergangenen Jahren zu wenig investiert hat, weil der Geschäftsgang künftig schlechter sein wird, etc. Ist das ausbezahlte Einkmmen zu tief, weil man in den Vrjahren zu hhe Investitinen und Überabschreibungen getätigt hat, weil man den Gewinn zu unrecht in der Firma belassen und sich zu tiefe Gehälter der Dividenden ausbezahlt hat, ist das Einkmmen bzw. der Geschäftserflg zu tief, weil man entweder nicht alle Einnahmen verbucht der aber Privatausgaben über das Geschäft bezahlt hat, etc. 3.1.4 Gefährdung der Unternehmung Nicht selten führt die Scheidung eines Unternehmers aus den ben dargelegten Gründen, nicht nur zum Ende der Ehe, sndern auch zu einem vrzeitigen Ende der Unternehmung. Dies beispielsweise dann, wenn ein Ehepartner während der Dauer der Ehe zu viel Kapital aus seinem Unternehmung bezgen und ntwendige Investitinen vernachlässigt hat. Dann wird ein Gericht nämlich die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, gestützt auf die in den Vrjahren bezgenen Gehälter, berechnen, was letztlich dazu führt, dass der Unternehmerehegatte auch künftig derart hhe Geldbezüge tätigen muss, auch wenn er im Unternehmen gar nicht mehr über das benötigte liquide Kapital verfügt. 14

3.2.1 Möglichkeiten der Risikminimierung 3.2.2 Schutzmechanismen vr der Eheschliessung Gut prüft, was sich ewig bindet! Wird diese Weisheit berücksichtigt, kann die Scheidungswahrscheinlichkeit schn ganz erheblich gesenkt werden. Aber bekanntlich können sich Menschen im Laufe der Zeit ja auch verändern. Da dies s ist, empfiehlt es sich, vr der Eheschliessung zu prüfen, b es nicht angezeigt wäre, vr der Eheschliessung einen Ehevertrag abzuschliessen. Mit einem guten Ehevertrag kann zumindest erreicht werden, dass es bezüglich Güterrecht zu weniger strittigen Auseinandersetzungen kmmt. Ist es aber auch möglich, in einem Ehevertrag die Höhe des nachehelichen Unterhaltes zu regeln? In Deutschland ist dies gang und gäbe, aber in der Schweiz ist dies verpönt. Es gibt jedch Mischfrmen, welche zulässig sind: S kann bei der Eheschliessung Gütertrennung vereinbart und in einem separaten Vertrag fixiert werden, wie hch die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder bei einer allfälligen Scheidung sind. Diese Regelung wird dann mit einer Bnuszahlung ergänzt; jene Bnuszahlung wird zur Zahlung fällig, wenn sich die Ehefrau bezüglich Unterhalt an die getrffenen Abmachungen hält. Bei einer derartigen Knstellatin überlegt es sich der Unterhaltsberechtigte dann zweimal, b er das Risik einer strittigen Auseinandersetzung eingehen möchte der nicht lieber die vereinbarten Unterhaltszahlungen akzeptiert und die Bnuszahlung kassiert. 3.2.3 Schutzmechanismen während der Dauer der Ehe Eine alte Bauernweisheit besagt, dass man nicht alle Eier in den gleichen Krb legen sll. Leider missachten insbesndere Unternehmer diese Weisheit sehr häufig. Dies, weil sie vn sich und ihrem Unternehmen derart überzeugt sind, dass sie es nicht für ntwendig erachten, zu diversifizieren. Und dies kann dann, wie ben gezeigt wurde, dazu führen, dass es im Rahmen einer Ehescheidung nicht möglich ist, 15

für die Auszahlung der Ehefrau benötigtes Kapital bereitzustellen, hne dass man beispielsweise einen Teil der Unternehmung an Dritte verkauft. Die Scheidungsrisiken für den Unternehmer und das Unternehmen können auch durch die Beachtung flgender Punkte massgeblich reduziert werden: Das Geschäftsvermögen sll möglichst vm Privatvermögen getrennt werden. Für Geschäftsschulden sll nach Möglichkeit nicht auch das Privatvermögen haften. Ehepartner sllen, vr dem Aufbau eines Geschäftes bzw. einer Unternehmung prüfen, b sie dieses Unternehmen gemeinsam besitzen wllen der b das Unternehmen nur einem Ehepartner gehören sll. Achtung vr der Ehegattengesellschaft! Vrteilhaft ist es auch, wenn sich der Unternehmerehegatte ein möglichst knstantes Einkmmen auszahlen lässt. Das Risik für das Unternehmen und den Unternehmer kann auch dadurch reduziert werden, wenn der Unternehmer seine Altersvrsrge über eine Pensinskasse sicherstellt. 3.2.4 Schutzmechanismen während der Scheidung Wer die unter 3.2.1 und 3.2.2 hiervr erwähnten Punkte beachtet hat, muss den nachflgenden Punkten nicht mehr s grsse Beachtung schenken. Nichtsdesttrtz, sllte während dem Scheidungsverfahren beachtet werden, dass es bei einer Scheidung nicht nur um Geld, sndern auch um sehr viel Emtinen geht. Es empfiehlt sich daher, bei einer Scheidung unter anderem flgende Mechanismen zu berücksichtigen: 16

Unnötige Prvkatinen sind tunlichst zu vermeiden. In der Regel fühlt sich bei einer Scheidung ein Ehepartner als der verlassene Ehepartner. Es empfiehlt sich, diesen Umstand ernst zu nehmen und die Ängste und Srgen jenes Ehepartners besnders zu beachten. Ein vrschnelles Nein, ist in aller Regel die falsche Antwrt! Ausnahmsls gilt whl auch: Es kmmt massiv billiger, wenn man bei einer drhenden Trennung / Scheidung frühzeitig fachlichen Rat hlt, als wenn man zuwartet, bis der Streit eskaliert. Und zu guter Letzt nch flgender Hinweis: Es gibt nur den Weg, dass man zuerst nach einer aussergerichtlichen Lösung sucht und wenn dies scheitert, das Gericht anruft; nicht praktikabel ist, wenn man zuerst vr Gericht streitet und nachher nch versucht, einen Knsens zu finden, denn in aller Regel wird beim Gericht das wenige Przellan, das vrher nch ganz war, definitiv zertrümmert. 17