Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo

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1 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 1 von 8 Güter- und Erbrecht 3. Session 2011 Prof. Alexandra Rumo-Jungo 1. Dieser Fragebogen umfasst 8 Seiten (die vorliegende Seite inbegriffen). Sollte eine Seite fehlen, so melden Sie sich bitte sofort bei der Prüfungsaufsicht; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 2. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen. Alle Fälle und Teilfragen sind zu lösen bzw. zu beantworten. 3. Die Antworten sind, soweit sich aus der Natur der Frage nichts anderes ergibt, zu begründen und, wenn immer möglich, mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu belegen. Beschränken Sie Ihre Antworten auf das Notwendige. Unnötige Erörterungen geben keinen Anspruch auf Zuschlag, rechtfertigen jedoch einen Abzug, soweit sie unrichtig sind. 4. Für die Beantwortung der Fragen sollte der für jede Frage vorgesehene Freiraum ausreichen. Zusätzliche Antworten sind auf der Rückseite des jeweiligen Blattes anzubringen. Dabei ist genau zu kennzeichnen, auf welche Frage sich diese zusätzliche Antwort bezieht. Ein allfälliger Entwurf oder zusätzliche Notizblätter, die Sie zusätzlich einreichen, bleiben unbeachtlich! 5. Bitte schreiben Sie leserlich und lassen Sie die beiden Seitenränder des Fragebogens frei. Sie erleichtern damit die Korrektur. 6. Bewertung: In Klammern sind die zu den einzelnen Fragen maximal erzielbaren Punkte angegeben. Maximal können Sie 18 Punkte erzielen. 7. Ich wünsche Ihnen viel Glück!

2 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 2 von 8 Fall 1 (2 Punkte) Adrian Ospel und Gerda Himmel werden bald Eltern eines Kindes. Sie möchten demnächst heiraten. Da es für Adrian die dritte Ehe sein wird, möchten die beiden in einem Ehevertrag eine Vereinbarung über die Gütertrennung sowie einen allfälligen nachehelichen Unterhalt abschliessen. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt schwebt den beiden vor, dass Gerda das Haus erhalten würde, in dem die beiden bis zur Scheidung gelebt haben würden, und dass Gerda pro Ehejahr eine Pauschalabfindung von erhalten würde. Gerda ihrerseits würde Adrian nichts schulden, da sich die beiden darin einig sind, dass Gerda sich primär der Kinderbetreuung widmen und darüber hinaus ihren Ehemann an die vielen gesellschaftlichen Anlässe begleiten wird. Daneben wird kein Raum für eine Erwerbstätigkeit bleiben, obwohl Gerda bisher Rechtsanwältin war. Die beiden kommen heute zu Ihnen und stellen Ihnen folgende Fragen: a. Sind Gütertrennung und nachehelicher Unterhalt in derselben Konvention zu regeln? b. Ist die fragliche Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt gültig? c. Ist für die beiden Vereinbarungen (Gütertrennung und nachehelicher Unterhalt) eine bestimmte Form vorgeschrieben?

3 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 3 von 8 Fall 2 (6 Punkte) Simon und Christiane leben unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Jahr 2001 kauft Simon ein Einfamilienhaus für die Familie im Wert von CHF 850' Simon und Christiane werden als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Finanzierung wird folgendermassen vorgenommen: CHF 200'000.- bezahlt Simon aus einem Erbvorbezug, weitere CHF 50'000.- bringt er aus während der Ehe erspartem Arbeitserwerb auf. Christiane steuert CHF 200'000.- aus einem vor der Ehe erworbenen Sparguthaben bei. Der restliche Kaufpreis wird mit einer Hypothek in der Höhe von CHF sichergestellt. Vor dem Einzug zu tätigende Renovationsarbeiten in der Höhe von CHF 150'000.- werden durch ein Unternehmen vorgenommen und durch Simon aus seinem Arbeitserwerb beglichen. Ebenfalls aus seinem Erwerbseinkommen leistet Simon den Zinsendienst für die Hypothek. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (im Jahr 2011) hat das Einfamilienhaus einen Wert von CHF 1 200' Die Schuld wurde während der letzten 10 Jahre um CHF 50'000.- durch Simon amortisiert, beläuft sich heute also noch auf 350' Wer hat im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung welche güterrechtlichen Ansprüche?

4 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 4 von 8

5 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 5 von 8 Fall 3 (1 Punkt) Peter Schneider und Madeleine Schneider-Meister sind Eltern zweier Töchter, Fabienne und Amelie. Peter und Madeleine leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und sind als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Peter Schneider ist am 2. April 2008 gestorben. Damals fand keine Erbteilung statt. Am 5. Mai 2011 stirbt auch Madeleine Schneider-Meister. Welche Eintragungen sind im Grundbuch vorzunehmen, damit die Erbteilung demnächst vorgenommen werden kann und welche Dokumente sind dazu dem Grundbuch vorzulegen?

6 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 6 von 8 Fall 4 (5 Punkte) Henriette Hinterbein ist vor zwei Monaten verstorben und hinterlässt fünf Kinder, zwei Töchter (Natascha und Veronika) und drei Söhne (Jonathan, Samuel und Robinson). Im Jahr 2008 hat sie ihrer Tochter Natascha zum Masterabschluss eine Weltreise geschenkt. Diese kostete CHF 12' Allen anderen Kindern überwies sie denselben Betrag auf ein Bankkonto. Veronika hat den Betrag verbraucht. Die anderen Kinder haben den Betrag noch auf dem eigens von der Mutter eröffneten Bankkonto. Im gleichen Jahr schenkte sie ihrem Sohn Jonathan CHF 150'000.- für den Kauf eines Eigenheims im Wert von ; dessen Verkehrswert ist bis heute bereits auf gestiegen. Damals vereinbarte sie mit Jonathan, dass dieser CHF 100'000.- auszugleichen habe. Im Jahr 2009 schenkte sie ihrer Tochter Veronika CHF 50'000.- für die Eröffnung einer eigenen Galerie. Im gleichen Jahr kaufte sie ihrem Sohn Samuel für CHF 50'000.- ein Segelschiff, das heute noch einen Wert von CHF 40'000.- hat. Ihrem Sohn Robinson überwies sie einen Betrag von CHF 40'000.- auf sein Bankkonto. Bis heute hat Robinson davon CHF 20'000.- für Reisen verbraucht. Schliesslich schenkte Henriette im Jahr 2010 ihrer Nichte für deren Eröffnung einer Ärztinnenpraxis. Der Nachlass von Henriette Hinterbein beträgt CHF 100' Wer erhält wie viel, wenn alle ihre gesetzlichen Ansprüche geltend machen?

7 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 7 von 8

8 3. Session 2011 Güter- und Erbrecht Seite 8 von 8 Fall 5 (4 Punkte) Valentin (47) und Lena (45) sind verheiratet und Eltern eines gemeinsamen Kindes. Valentin hat ferner einen Sohn aus erster Ehe. Valentin ist vor zwei Monaten bei einem Kletterunfall ums Leben gekommen. In seinem Testament hat er verfügt, Lena stehe die lebenslängliche Nutzniessung am gesamten Nachlass sowie ¼ zu Eigentum zu. Sein Nachlass beläuft sich auf Wer erhält wie viel, wenn alle das ihnen gesetzlich Zustehende geltend machen? Ende

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