Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen. lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar

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Transkript:

Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar

Inhalt 1. Fallbeispiel 2. Begriffe: Vorempfang, Schenkung, Darlehen 3. Ausgleichung 4. Anrechnungswert Sachen Geldbeträge 5. Zurück zum Fallbeispiel Folgen, Regelungsmöglichkeiten 2

Fallbeispiel Vater hat zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn Der Tochter schenkt er zu Lebzeiten ein Haus (Wert zum Zeitpunkt der Schenkung: CHF 600 000) Grundsätzlich möchte der Vater seine beiden Kinder erbrechtlich gleich behandeln Beim Tod des Vaters hat das Haus einen Wert von CHF 800 000 3

Begriffe Vorempfang: lebzeitige Zuwendung an einen späteren Erben (Schenkung, gemischte Schenkung, Schuldenerlass etc.) Schenkung: Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert Darlehen (Geld): Übertragung des Eigentums an einer Geldsumme mit Pflicht zur Rückerstattung 4

Ausgleichung Art. 626 ZGB 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. 5

Ausgleichung Ziel: Gleichbehandlung der Erben Gesetzliche Vermutung, dass Erblasser seine gesetzlichen Erben, insbesondere seine Nachkommen, gleich behandeln wolle Folge im Fallbeispiel: Tochter muss sich die Schenkung des Hauses in der Erbteilung anrechnen lassen. Frage: Sind ihr CHF 600 000 oder CHF 800 000 anzurechnen? 6

Anrechnungswert 1. Zuwendung von Sachwerten Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). 2. Geldzuwendungen Nominalwertprinzip (gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre) 7

Zurück zum Fallbeispiel Schenkung ohne weitere Regelung Tochter ist ausgleichungspflichtig Anrechnungswert CHF 800 000 (Wert im Zeitpunkt des Erbgangs) Mögliche Probleme: Schätzung des Anrechnungswerts in der Zwischenzeit getätigte Investitionen und deren Zeitwert Konfliktpotential zwischen Erben 8

Fallbeispiel (Variante) Zusätzliche Geldschenkung an Sohn 9 Annahme: Vater hat dem Sohn gleichzeitig mit der Schenkung des Hauses an die Tochter den Betrag von CHF 600 000 geschenkt Ausgleichung dieser Zuwendungen: Tochter muss sich CHF 800 000 anrechnen lassen Sohn muss sich CHF 600 000 anrechnen lassen

Regelungsmöglichkeiten Schenkung mit Festsetzung eines Anrechnungswertes durch den Erblasser Vorteile: Formlos gültig (Bundesgericht; sinnvollerweise aber im Schenkungsvertrag oder falls später verfügt, in einem Testament) Keine Mitwirkung der Miterben erforderl. Nachteil: Mangelnde Transparenz für Miterben (Familienfrieden) 10

Regelungsmöglichkeiten Schenkung mit Ausgleichungsvereinbarung unter Mitwirkung der Miterben Vorteile: Transparenz (Familienfrieden) Nachteil: Mitwirkung aller Miterben erforderlich 11

Regelungsmöglichkeiten Verkauf zum Verkehrswert mit gleichzeitiger Gewährung eines Darlehens Darlehensforderung des Erblassers fällt zum Nominalbetrag in den Nachlass Wird das Darlehen erlassen, so liegt eine Geldzuwendung vor, welche zum Nominalwert auszugleichen ist 12

Regelungsmöglichkeiten Vorteile: Klarheit für Empfänger Kein Konfliktpotential wegen Bewertung Keine Mitwirkung der Miterben erforderlich Nachteil: Mangelnde Transparenz für Miterben (Familienfrieden) 13

Fazit Die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten (insbesondere Liegenschaften) an Nachkommen ohne gleichzeitige Gegenleistung kann je nach rechtlicher Ausgestaltung unterschiedliche Konsequenzen haben, obwohl rein faktisch derselbe Vorgang vorliegt Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine seinem Willen und dem Einzelfall angepasste Regelung zu wählen 14