Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten



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Transkript:

Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen ergeben? Seite 2

Wer hat Rechtspflichten? Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsrat Betriebsarzt Obere Führungskräfte operative Führungskräfte Unternehmer Sicherheitsbeauftragte Beschäftigte Unternehmenspyramide Seite 3 Pflichten der Beschäftigten 15, 16 ArbSchG 15 18, 30 BGV A1 Haben die ihnen übertragenen Aufgaben so auszuführen, dass sie sich und andere nicht gefährden, d. h. Weisungen befolgen persönliche Schutzausrüstung benutzen Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden Mängel beseitigen oder melden Maßnahmen zum Arbeitsschutz unterstützen Seite 4

Rechte der Beschäftigten 17 ArbSchG 14 BGV A1 81 BetrVG Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen nach vergeblicher betrieblicher Beschwerde, unterrichten der Behörde bei groben Mängeln Leistungen verweigern Wahrnehmung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Anhörungs- und Erörterungsrecht Seite 5 Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmer setzt Maßstäbe für betriebliche Produktion und Organisation entscheidet über Investitionen hat Direktions- und Hausrecht Seite 6

Unternehmerbegriff Unternehmensform Einzelunternehmen GmbH AG, Genossenschaft OHG, KG Unternehmer (verantwortliche Personen) Inhaber Geschäftsführer Vorstand vertretungsberechtigte(r) Gesellschafter GmbH u. Co KG Geschäftsführer der GmbH Seite 7 Pflichten des Unternehmers Pflichten: 2-14 BGV A1, 3-7, 12 ArbSchG, 618 BGB, 3-11 BetrSichV, 3-6 ArbStättV Umfassende Verantwortung für Organisation, Durchführung und Kontrolle der Maßnahmen Technik Einrichtung/Unterhaltung - Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialräume - Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) Organisation Regelung von Abläufen (z.b. durch Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung) Personell Auswahl und Überwachung geeigneter Mitarbeiter Seite 8

Verantwortliche Personen nach Arbeitsschutzgesetz 13 Abs. 1 ArbSchG Neben dem Unternehmer sind verantwortlich Leiter eines Betriebs im Rahmen ihrer/seiner Aufgaben und Befugnisse Seite 9 Delegation von Unternehmerpflichten Nach 13 Abs. 2 ArbSchG kann delegiert werden Voraussetzung für wirksame Delegation: - persönliche und fachliche Eignung - angemessener Umfang - so konkret wie möglich Schriftform kein Wirksamkeitserfordernis (Beweisfunktion) Umfang und Grenzen der Befugnisse bestimmen die Verantwortung Seite 10

Übertragung von Unternehmerpflichten auf Führungskräfte Kann sich ergeben aus: Arbeitsvertrag Betrieblichem Organisationsschema Schriftlicher Pflichtenübertragung Anweisung des Unternehmers Aufsichtsverantwortung bleibt beim Unternehmer! Seite 11 Befugnisse und Pflichten Umfang und Grenzen der Befugnisse bestimmen die Verantwortung Seite 12

Verantwortliche Personen bei Pflichtendelegation Überwachen Unternehmer Gesamtverantwortung Delegation/Weisung Führungskräfte (höhere) Weisungen befolgen Verantwortung für Teilbereiche Delegation/Weisung Führungskräfte (operative) Weisungen befolgen Verantwortung für Teilbereiche Weisung Mitarbeiter Weisungen befolgen Mängel melden sichern - abstellen Seite 13 Pflichten der Führungskraft durch Delegation treten Führungskräfte in - technischen - organisatorischen - Personellen Teilbereichen an die Stelle des Unternehmers müssen mit Befugnissen ausgestattet sein zusätzlich: Pflichten als Beschäftigter (Meldepflicht) im Rahmen ihrer Befugnisse hat die Führungskraft Pflichten wie ein Unternehmer Seite 14

Pflichten der Führungskraft T Erfüllung der Anforderungen aus Sicherheitsbestimmungen Sicherheitswidrige Zustände beseitigen, ggf. Einstellen der Arbeit O Gefährdungsbeurteilung Unterweisungen Betriebsanweisung P Kritikgespräche bei Fehlverhalten Arbeitsrechtliche Maßnahmen Kontrollen Seite 15 Pflichten der Führungskraft Kontrollen Häufigkeit und Intensität hängen ab von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens Zuverlässigkeit und Erfahrung von Mitarbeitern Art der getroffenen Schutzmaßnahme (zwangsläufig/willensabhängig) Seite 16

Pflichten der Führungskraft Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig, mindestens 1 x jährlich Dokumentation erforderlich Seite 17 Verantwortung weiterer Personen Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( 6 ASiG) Betriebsärzte ( 3 ASiG) Sicherheitsbeauftragte ( 22 SGB VII, 20 BGV A1) Betriebsräte ( 80 ff. BetrVG) Seite 18

Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) Pflichten nach 6 ASiG im Rahmen des Arbeitsvertrages d.h. Unterstützung des Unternehmers/Führungskräfte insbesondere durch richtige Beratung Meldung erkannter Mängel Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen Hinwirken auf sicherheitsgerechtes Verhalten Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten Eventuell auf Einschaltung von Sachverständigen hinwirken Seite 19 Koordinator Koordinator muss bestellt werden, wenn mindestens zwei Firmen auf einer Betriebsstätte tätig werden und die Gefahr gegenseitiger Gefährdung besteht. Einräumung der notwendigen Weisungsbefugnis gegenüber eigenen Betriebsangehörigen gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern Seite 20

Verantwortung bei Gruppenarbeit Gruppe ist hierarchiefrei Führungskräfte der Gruppenmitglieder bleiben für den Arbeitsschutz verantwortlich ein Gruppenmitglied kann Weisungsbefugnis für den Arbeitsschutz erhalten Seite 21 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen 2. Rechtsfolgen z.b. Organisationsmangel, Aufsichtspflichtverletzung, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften Pflichtverletzung Vorsatz nein nein rechtswidrig Fahrlässigkeit nein keine Haftung Haftung aus Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht Seite 22

Haftung nach dem Strafrecht z. B. Körperverletzung oder Tötung 2. Rechtsfolgen aktives Handeln oder Unterlassen nein vorsätzlich rechtswidrig oder Garantenstellung fahrlässig nein nein nein nicht strafbar Geldstrafe, Freiheitsstrafe Seite 23 Haftung nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften, 209 SGB VII Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG: Zuwiderhandlungen gegen bußgeldbewehrte Unternehmerpflichten, die durch Aufsichtsmaßnahmen des Unternehmers verhindert oder wesentlich erschwert worden wären Geldbuße Seite 24

Haftung nach dem Zivilrecht 2. Rechtsfolgen Führungskräfte/Beschäftigte haften für schuldhaft herbeigeführten Produktionsausfall beschädigte Arbeitsmittel sowie grundsätzlich auch für Folgen von Körperschäden Bei Arbeitsunfällen übernimmt in der Regel die BG RCI die Kosten für Körperschäden. Seite 25 Haftung bei fremdverschuldetem Arbeitsunfall Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden Schädiger - rechtswidrig - schuldhaft Körperschaden Immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) Geschädigter Regress Gegen Dritte: mindestens fahrlässig Gegen Betriebsangehörige: mindestens grob fahrlässig (Haftungsprivileg) Seite 26

Arbeitsrecht 2. Rechtsfolgen Arbeitsschutzvorschriften begründen arbeitsvertragliche Nebenpflichten Mögliche Rechtsfolgen: Ermahnung Abmahnung Kündigung Seite 27