Überblick zu ElektroG und WEEE. Von Guido Körber, Code Mercenaries



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Transkript:

Überblick zu ElektroG und WEEE Von Guido Körber, Code Mercenaries Nach dem ElektroG (Elektroschrottgesetz) müssen alle Hersteller und Importeuere, die ab dem 24.11.2005 Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen, bei der zentralen Stelle EAR registriert sein. Das ElektroG basiert auf der WEEE Richtlinie der EU (2002/96/EG) die bereits bis zum 13.8.2005 in allen EU Staaten in nationales Gesetz hätte umgesetzt sein müssen, einige Staaten haben dies pünklich geschafft, andere sind bisher noch nicht mit ihrer Gesetzgebung fertig. Ab dem 23.3.2006 können alle Endverbraucher kostenlos ihre Altgeräte bei den öffentlichen Sammelstellen abgeben und die Hersteller kommen für die Kosten des Recyclings auf. Hört sich erst mal gut an, leider ist die Umsetzung aber so schlecht, dass das ElektroG und die WEEE zu einer ernsthaften Bedrohung der kleinen und mittelständischen Unternehmen und des freien Handels in der EU werden. In Deutschland erzeugt die aufgeblähte Verwaltung derartig hohe Grundkosten, dass sich für Unternehmen mit kleinen Liefermengen (unter 1t pro Jahr) die Entsorgungskosten vervielfachen, teilweise auf das hundert- oder sogar tausendfache anwachsen. Für Unternehmen mit grossen Liefervolumen stellt dies kein Problem dar, da sie die Kosten auf eine große Zahl an Geräten umlegen können und sogar gegenüber dem Aufbau eines eigenen Sammel- und Recyclingsystemes Kosten sparen können. EU-weit sehen sich die Hersteller mit unterschiedlichen Gesetzen in den einzelnen Staaten konfrontiert, die teilweise widersprüchliche Anforderungen stellen, oder sogar solche Stilblüten treiben wie in Belgien wo drei unterschiedliche Gesetze für Flamen, Walonien und Brüssel existieren. Nicht alle Staaten erlauben die Registrierung ausländischer Firmen, ohne Registrierung ist jedoch praktisch überall nicht einmal eine Lieferung per Ferabsatz zulässig. In einigen Fällen liegen die Gesetze sogar nur in der Landessprache vor. Obwohl der Stichtag für die Registrierung der Unternehmen bereits verstrichen ist sind die Zuständigkeiten in Deutschland weitgehend ungeklärt. Entscheidungen über Einstufung einzelner Produkte und damit des Umfanges der notwendigen Aufwendungen sollen auf Länderebene getroffen werden, ebenso wie die Verfolgung von Verstössen gegen das ElektroG. Nur ist in den meisten Bundesländern noch nicht geklärt welche Behörde diese Funktion übernehmen wird. Rechtsverbindliche Auskünfte für die Unternehmer gibt es daher praktisch nicht. Betroffene Unternehmen und Produkte Betroffen sind prinzipiell alle Unternehmen (nachfolgend Hersteller genannt) die elektrische oder elektronische Geräte in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen, egal ob sie die Geräte selber herstellen, herstellen lassen um sie unter eigener Marke zu vertreiben, oder importieren sofern der ausländische Hersteller diese Geräte nicht selber in Deutschland registriert. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die aber nicht leicht auf reale Umstände abzubilden sind. Beispielsweise ist die

Zugehörigkeit eines Gerätes zu einer festen Installation oder zu einem anderen Produkt das selbst nicht unter das ElektroG fällt nicht leicht zu entscheiden. So werden Autoradios nicht der Zuständigkeit des ElektroG, sondern der Altfahrzeugverordnung zugeschrieben, nachgerüstete Freisprecheinrichtungen und Navigationssysteme aber nicht notwendigerweise. Im Sinne der WEEE verfügen Geräte über ein eigenes Gehäuse und eine eigenständige Funktion. Das ElektroG geht über diese Definition hinaus und erfasst auch alle Produkte die typischerweise dem Endverbraucher im Einzelhandel zur Verfügung stehen und ohne besondere Spezialkenntnisse oder Werkzeuge in Betrieb genommen werden können. Darunter fallen auch alle Komponenten aus denen ein Computer besteht, also Netzteile, CPUs, Motherboards, Speichermodule, Laufwerke etc. Bausätze fallen nicht darunter, wobei die Grenze was ein Bausatz ist nicht klar definiert ist. Schwierig wird die Situation für Firmen die z.b. Computer aus Einzelteilen zusammenbauen. Sofern die Komponenten alle in Deutschland registriert sind gibt es kein Problem, Hersteller im Sinne des ElektroG bleiben dann prinzipiell die Zulieferer. Werden aber Komponenten aus anderen EU Ländern zugekauft, oder andere Komponenten wie Kabel hinzugefügt, so würde für diese Teile prinzipiell eine Mengenmeldung notwendig. Ob dies in der Praxis auch so durchzuführen ist kann mangels rechtsverbindlicher Auskünfte nicht festgestellt werden. Die Schätzungen wie viele Firmen vom ElektroG betroffen sind variieren zwischen 10.000 und 30.000. Dabei bringen etwa 120 Firmen in Deutschland 90% der Gesamtmenge an Elektro- und Elektronikgeräten auf den Markt. Die Grundkosten, wie Gebühren, für die Umsetzung des ElektroG sind jedoch unabhängig von den in Verkehr gebrachten Mengen. Festzustellen ist in jedem Falle, dass es keinerlei Untergrenzen gibt und selbst Kleinunternehmer mit minimalen Stückzahlen den gesamten Aufwand betreiben müssen. Registrierung der Unternehmen Zum Zweck der zentralen Registrierung aller Hersteller wurde die Stiftung Elektro Altgeräte Register mit hoheitlichen Rechten beliehen. Diese EAR ist für die Registrierung der Hersteller und die Kooridnation der Abholung von Altgeräten verantwortlich, führt selber jedoch keinerlei Recycling, Rücknahme etc. durch. Die Stiftung wurde von 28 grossen Elektrounternehmen und den Verbänden ZVEI und BITKOM gegründet. Die Registrierung der Unternehmen geschieht online und kostet für die Grundregistrierung Euro 155, die Gebühren werden nach aktuellen Stand nur von deutschen Konten eingezogen, andere Zahlungsoptionen gibt es momentan nicht. Damit können Hersteller aus anderen EU Staaten ohne deutsche Niederlassung keine Registrierung vornehmen und dürfen keine Geräte mehr nach Deutschland vertreiben Arten der Verantwortung

Das ElektroG unterscheidet Geräte in die B2B (Business to Business) und B2C (Business to Consumer) Klassen. Welcher Klasse ein Gerät zugehörig ist bestimmt sich aber nicht aus dem Vertriebsweg, sondern aus der prinzipiellen Verwendbarkeit. So wird bei handelsüblichen Büro-PCs davon ausgegangen, dass diese nach der Nutzung in einer Firma eine Zweitnutzung im privaten Bereich finden werden, sie werden also generell als B2C eingestuft. Nur Geräte die offensichtlich nur eine professionelle Nutzung erfahren und somit typischerweise nicht bei den Sammelstellen abgegeben werden, sind als B2B eingestuft. Allerdings gibt es hier auch keine klaren Definitionen und keine Rechtssicherheit, die EAR hat schon Barcodeleser als B2C Produkte eingestuft. Ein Hersteller im B2B Bereich muss seinen Kunden eine zumutbare Möglichkeit der Rückführung der Geräte bieten und für die Entsorgung aufkommen. Ersatzweise kann er auch die Entsorgung per Vertrag auf den Kunden abwälzen. Weniger Glück haben da die Hersteller der B2C Kategorie, auf sie kommt eine Vielzahl an weiteren Verpflichtungen und Kosten zu, die nachfolgend aufgeschlüsselt werden. Mengenmeldungen B2B Hersteller müssen jährlich ihre in Verkehr gebrachten Mengen der EAR melden, B2C Hersteller monatlich (auf Antrag auch jährlich möglich). Als Menge wird das Gesamtgewicht der ausgelieferten Geräte definiert, wobei je Gerätekategorie definiert ist was zum Gerät zugehörig ist (Verbrauchsmaterial, Zubehör, Batterien etc.). Basierend auf den Mengenmeldungen wird der Marktanteil des einzelnen Herstellers in der jeweiligen Gerätekategorie ermittelt. Für Hersteller im B2B Bereich ergeben sich keine weiteren Verpflichtungen Sammlung und Entsorgung der Altgeräte im B2C Bereich Ab dem 23.3.2006 werden alle Endverbraucher Altgeräte bei den öffentlichen Sammelstellen kostenlos abgeben können. Die Entsorgung von Altgeräten über den Hausmüll wird dann zur Ordnungswidrigkeit. Zusätzlich können auch die Hersteller freiwillig Altgeräte von Endverbrauchern zurücknehmen und entsorgen. Die entsorgten Mengen werden ihnen gutgeschrieben, sofern es sich um Geräte einer Kategorie handelt, die sie auch selber liefern. Die in 10 Kategorien eingeteilten Geräte werden bei den öffentlichen Sammelstellen in 5 Kategorien gesammelt. Für das Sammeln der Geräte haben die Hersteller leere Container bei den Sammelstellen aufzustellen. Wer, wann und wo einen Container aufzustellen hat, ermittelt die EAR nach einem nicht ausreichend öffentlich beschriebenen Verfahren anhand des mengenmässigen Marktanteiles der Hersteller. Typischerweise wird der Hersteller damit ein Entsorgungsunternehmen beauftragen.

Ist ein Container bei einer Sammelstelle gefüllt, so ermittelt die EAR nach einem wiederum nicht hinreichend öffentlich dokumentierten Verfahren welcher Hersteller benachrichtigt wird diesen Container abzuholen, durch einen leeren zu ersetzen und die Altgeräte ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Mitteilung erfolgt an einen Hersteller der selber Geräte in der betreffenden Sammelkategorie vertreibt. Die entsorgte Menge wird dem Hersteller gutgeschrieben und beeinflusst den Zeitpunkt der nächsten Abholanordnung. Das typische Fassungsvermögen eines Containers beträgt mehrere Tonnen. Momentan sieht die EAR eine Frist von 24h ab Benachrichtigung bis Austausch des vollen Containers vor. Zusätzlich ergibt sich das Problem, dass die Abholanordnung keine Rücksicht auf die geographische Lage von Hersteller und beauftragtem Entsorger nimmt. Der zu ersetzende Container kann irgendwo in Deutschland stehen und stammt auch nicht notwendigerweise von dem durch den Hersteller beauftragen Entsorgungsunternehmen. Dadurch ist zu erwarten, dass es zu langen Transportwegen und Leerfahrten kommt, da die Entsorger nicht Container eines Mitbewerbers transportieren wollen. Sicherheitsrückstellung für den Insolvenzfall Um sicherzustellen, dass die Entsorgungskosten im Falle der Insolvenz eines Unternehmens nicht von den anderen Hersteller getragen werden müssen hat jeder Hersteller im B2C Bereich eine insolvenzsichere Rückstellung zu bilden. Die Höhe der Rückstellung berechnet sich aus den typischen Entsorgungskosten der Geräteklasse, der ausgelieferten Menge und der durchschnittlichen Rücklaufquote und Nutzungsdauer. Für diese Rückstellung gibt es Angebote von Wirtschaftsverbänden und Versicherungen, oder es können auch Aval-Konten bei Banken oder Anderkonten bei Notaren etc. genutzt werden. Problematisch hierbei ist, das die Garantiesumme bei Herstellern von kleinen Mengen gegenüber den Verwaltungskosten winzig sind. Eine Tonne IT Schrott wird mit 200 Euro Entsorgungskosten angesetzt, ein Hersteller, der 100kg pro Jahr ausliefert mit einer typischen Nutzungsdauer von 3 Jahren müsste also maximal 60 Euro Rückstellung bilden. Dem gegenüber stehen Kosten z.b. von Euro 750 pro Jahr beim Garantiesystem des ZVEI. Hinzu kommen noch die Prüfungskosten bei der EAR, die bei einer individuellen Garantie Euro 455 betragen, bei einem bereits geprüften System wie dem des ZVEI oder BITKOM Euro 545. Je nach Garantiesystem (einige Angebote beinhalten dies bereits) kann es notwendig sein zusätzlich noch einen separaten Treuhänder einzusetzen, der im Insolvenzfalle die Rückstellung ausgezahlt bekommt und die Entsorgung der Geräte des insolventen Herstellers damit finanziert. Die genaue Abwicklung davon ist bisher nicht ordentlich geregelt und der vom EAR gegenüber Banken geforderte Vertrag wird von den Banken als dem Zweck nicht angemessen betrachtet, da er es dem Insolvenzverwalter erlaubt die Rückstellung für die Insolvenzmasse einzufordern. Abweichungen vom Vertragstext werden vom EAR aber nicht akzeptiert und führen zu einer Ablehnung der Registrierung.

Kostenaufstellung Nachfolgend werden die Kosten für einen B2C Hersteller aufgelistet, die anfallen durch eine Registrierung in Deutschland. Damit ist noch keinerlei Verkauf in andere EU-Staaten möglich. Kosten für die Registrierung bei der EAR: Einmalig: Stammregistrierung Euro 155,- Prüfung der Garantie Euro 545,- Euro 700,- Jährlich: Aktualisierung Garantie Euro 215,- Kosten für Garantiesystem des ZVEI (in Klammern für ZVEI Mitglieder, Jahresmindestbeitrag im ZVEI: Euro 2000) Pro Hersteller Euro 600,- (450,-) Je Geräteart bis 72 Monate Euro 400,- (300,-) Euro 1000,- (750,-) Der Betrag ist jährlich zu entrichten. Kosten für Entsorger "Versicherung gegen Containerlotterie" (in diesem Beispiel Interseroh) Jährlich Euro 500,- (deckt bis 1t ab) Die Kosten für Prüfung oder Testierung der Buchhaltung sind abhängig vom jeweiligen Unternehmen. Z.B. werden die Mehrkosten bei der Code Mercenaries GmbH auf etwa 2000 Euro pro Jahr veranschlagt (Umsatz mit Geräten etwa Euro 16.000 in 2004). Die Prüfung oder Testierung der Buchhaltung ist zwar nicht zwingend, kann aber von der EAR angordnet werden, sofern ein Verdacht auf falsche Meldungen besteht. Rechtssicherheit gibt es in diesem Falle nicht, eine Verwaltungsanweisung etc. ist nicht vorhanden. Kosten im ersten Jahr: Euro 2100,- (ohne Buchprüfung und interne Kosten) Kosten in jedem Folgejahr: Euro 1500,- Diese Kosten stehen dann in Verhältnis zu z.b. Euro 20 tatsächlicher Entsorgungskosten bei einer ausgelieferten Menge von 100kg IT Elektronik pro Jahr (im Falle Code Mercenaries GmbH weniger als 20kg in 2004, also sogar nur Euro 4 Entsorgungskosten). Lage in der EU Da die WEEE nur eine Mindestforderung für die Umsetzung vorgibt wurden und werden in allen EU-Mitgliedsstaaten individuelle Gesetze verabschiedet. Welcher Staat genau welche Anforderungen stellt ist momentan bestenfalls durch Experten für ausländische Rechtssysteme vollständig zu beurteilen. Sicher ist nur, dass die nationalen Umsetzungen ein Handelshemmnis von enormer Größenordnung

darstellen. Viele Länder verbieten faktisch Unternehmen aus anderen EU Staaten den Vertrieb sofern sie nicht eine lokale Niederlassung oder einen lokalen Repräsentanten haben. Nach aktuellen Kenntnisstand verlangen aber alle Staaten nach einer nationalen Registrierung auch für Produkte die per Fernabsatz verkauft werden. Deutschland erlaubt zwar prinzipiell die Registrierung ausländischer Unternehmen, die Gebühren können aber nur von deutschen Bankkonten abgebucht werden. Österreich und Finnland verlangen ganz ausdrücklich für die Registrierung einen Firmensitz im Inland. Für Produkte mit kleinen Abmessungen (z.b. USB Speicherstick) ergibt sich zudem das rein mechanische Problem der Aufbringung von im Extremfalle 25 Registrierungsnummern. Dazu kommen abweichende Regelungen über die Kennzeichung von Geräten. Einige Staaten verlangen die Ausweisung der Recyclingkosten auf dem Gerät, andere untersagen dies, damit ist es für den Hersteller notwendig verschiedene Varianten zu produzieren je nach Zielland. Ungeklärt ist die Situation im privaten Grenzverkehr. Was z.b. passiert wenn ein deutscher Endverbraucher in Frankreich ein Gerät erwirbt, mit nach Deutschland nimmt und später dort entsorgt ist ungeklärt. Sollte dieses Gerät bei einer Mengenstromanalyse unter den Altgeräten gefunden werden ist unklar ob es zu Massnahmen gegen den nicht in Deutschland registrierten Hersteller kommt und ob dieser möglicherweise nachweispflichtig ist, dass er das Gerät nicht in Deutschland in Verkehr gebracht hat. Ebenfalls sehr problematisch ist der Handel mit gebrauchten Geräten über EU-interne Grenzen. Werden die Geräte aus einem anderen EU Land nach Deutschland eingeführt und hier verkauft, so wird der Händler zum Hersteller im Sinne des ElektroG. Wurden die Geräte nach dem Stichtag im Ursprungsland dort verkauft, so kann prinzipiell der dortige Hersteller die Geräte bei seinem nationalen Altgeräteregister abmelden. Ziemlich viel Aufwand für Gebrauchtgeräte und ein erheblicher Kostenfaktor, der die eigentlich preiswerte Option der Gebrauchtgeräte belastet. Und das ist ein Binnenmarkt? Fazit Kleine und mittelständische Unternehmen werden durch das ElektroG und die WEEE in erheblichem Masse völlig unnötig belastet. Dabei ist in keiner Weise zu verstehen, warum die tatsächlichen Entsorgungskosten durch die übertriebene Verwaltung und unflexible Regelungen auf ein Vielfaches aufgebläht werden sollen. In der momentanen Form stellen die nationalen Gesetze ein Handelshemmnis innerhalb der EU dar und führen zu einer Wettbewerbsverzerrung zu ungunsten kleiner Unternehmen, da diese mit den gleichen Kosten belastet werde wie grosse

Unternehmen, diese Kosten aber auf wesentlich kleinere Stückzahlen umlegen müssen. Faktisch wird durch die nationalen Gesetze jeglicher grenzüberschreitender Handel innerhalb der EU für kleine und mittelständische Unternehmen verboten. Statt dem Ziel der Entsorgung alter Elektro-Elektronikgeräte wird die WEEE erreichen, dass viele Unternehmen aufgeben müssen, ihre Produktpalette reduzieren, oder schlicht in die Pleite getrieben werden. Arbeitsplatzvernichtung aufgrund fahrlässiger Gesetzgebung. Zusätzlich zu allen anderen Belastungen müssen selbst Unternehmen, die noch vor dem Stichtag ihren Antrag eingereicht haben, mit Abmahnungen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts rechnen, da viele Unternehmen durch die Verzögerung bei der Bearbeitung erst in einigen Wochen ihre Registrierungsnummer erhalten werden. Faktisch gilt für diese Unternehmen bis zum Erhalt der Registriernummer ein Verkaufsverbot. Auch wenn die Behörden den Vollzug bis zum Jahresende aussetzen wollen wird so ein immenser Schaden durch eine Abmahnwelle entstehen. Lösungsvorschläge Es ist auf jeden Fall ein einheitliches System für die gesamte EU notwendig mit einer einzigen zentralen Registrierungsstelle. Die Anforderungen müssen in alles EU Staaten einheitlich sein, inklusive der Kennzeichnung der Geräte. Das deutsche System beruht darauf, dass die grossen Unternehmen der Branche verhindern wollten, dass eine zweite Duale Systeme Deutschland geschaffen wird, die als Monopolist die Preise für die Entsorgung bestimmt. Dabei ist eine zentrale Entsorgung die einzige gangbare Alternative für kleinere Unternehmen. Es muss eine Option geschaffen werden ohne den riesigen Verwaltungsaufwand eine Pauschale pro Gerät in Abhängigkeit von dessen Masse und Entsorgungsaufwand zahlen zu können und damit alle weiteren Verpflichtungen abzugeben. Aktuelles Forum Aktuelle Informationen bietet das WEEE-Forum von Code Mercenaries: http://www.codemercs.com/phpbb2/viewforum.php?f=11 Kontakt: Guido Körber Code Mercenaries Hard- und Software GmbH Karl-Marx-Str. 147a 12529 Schönefeld OT Grossziethen Germany www.codemercs.com

koerber@codemercs.com