Presse-Information 149 / 15



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Transkript:

Presse-Information 149 / 15 59821,... September 2015 Asylbewerber Notunterkünfte in Jugendherbergen Ende Juni hatten die mit den Landesverbänden Rheinland und Westfalen des Deutschen Jugendherbergswerkes eine Rahmenvereinbarung über die Nutzung von einzelnen Jugendherbergen für die Unterbringung von Asylbewerbern im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016 geschlossen. Angesichts der sich schon im Juni abzeichnenden und in den letzten Tagen und Wochen nochmals zugespitzten Zugangssituation bestätigt sich die Notwendigkeit dieser Planung. Von den Planungen sind die Jugendherbergen in den Städten Finnentrop, Meinerzhagen,Lünen, Solingen-Burg, Lindlar sowie in Wuppertal betroffen. Auch die ursprünglich zunächst für eine optionale Nutzung vorgesehenen Jugendherbergen in Dorsten, Breckerfeld (Glörsee), Höxter, Horn-Bad Meinberg, Kevelaer, Hellenthal, Wipperfürth werden nun direkt ab dem 1. Oktober belegt. 1

FAQ Rahmenbeherbergungsverträge Deutsches Jugendherbergswerk 1. Vertragssituation Die hat mit den Landesverbänden DJH Westfalen-Lippe und Rheinland Rahmenbeherbergungsverträge geschlossen. Insgesamt werden 13 Jugendherbergen in dem Zeitraum vom 1.10.2015-31.01.2016 bereitgestellt. Der Vertrag sieht keine Verlängerungsoption vor. 2. Unterbringungstypus Die Jugendherbergen sind Notunterkünfte. Das bedeutet, dass der Leistungsstandard im Vergleich zu den dauerhaften Landeseinrichtungen nicht komplett angeboten werden kann. In den Notunterkünften ist z.b. nicht zwingend der Betrieb einer Sanitätsstation, einer Kinderspielstube und einer Verfahrensberatung vorgesehen. 59821 3. Akteure vor Ort In der Einrichtung werden während des Vertragszeitraums verschiedene Akteure tätig sein: Personal der Jugendherbergsverbände, Betreuungsverbände, Sicherheitsdienste und Mitarbeiter der. Das Personal der Jugendherbergen übernimmt dabei die Verpflegung der Asylbewerber sowie die Bereitstellung der Zimmer und trägt die Instandhaltungs-und Instandsetzungspflicht innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Der Betreuungsverband wird mit einem festgelegten Personalschlüssel an 7 Tagen die Woche 24 Stunden in der Einrichtung tätig sein. Der Betreuungsverband ist für die Sozialbetreuung der Flüchtlinge, die Koordination der Zimmerbelegung, Bereitstellung von Hygienepaketen, die Taschengeldauszahlung, Sicherstellung der ärztlichen Versorgung sowie sonstige Betreuungs- und Beschäftigungsmaßnahmen verpflichtet. Der Betreuungsverband schließt darüber hinaus den Vertrag mit dem Bewachungsunternehmen. Der Sicherheitsdienst wird ebenfalls nach einem festgelegten Personalschlüssel 7 Tage die Woche 24 Stunden tätig sein. 2

4. Welche Personen werden in den Einrichtungen wohnen? Aufgrund der derzeitigen Überlastung der Erstaufnahmeeinrichtungen werden die in den Erstaufnahmeeinrichtungen ankommenden Personen direkt einer Notunterkunft zugewiesen. Die Asylbewerber haben zu diesem Zeitpunkt keine Schritte des Asylverfahrens in NRW durchlaufen. Sie sind demnach in den meisten Fällen weder registriert noch gesundheitlich untersucht. Dementsprechend ist vorgesehen, dass die gesundheitlichen Untersuchungen derzeit in den Notunterkünften erfolgen. Die Personen in den Notunterkünften werden nach einem festgelegten Transferschema den Erstaufnahmeeinrichtungen zur Registrierung zugeführt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit die Bewohner durch sog. Mobile Registrierteams in der Einrichtung vor Ort registrieren zu lassen. 59821 5. Welche Ausweispapiere haben die Asylbewerber, wenn Sie in den Notunterkünften wohnen? Nach der Registrierung erhalten die Asylbewerber eine sog. BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Da eine Registrierung bei Ankunft in der Notunterkunft zumeist noch nicht erfolgt ist, haben viele Asylbewerber keine Legitimationspapiere. Viele Asylbewerber haben ihre Pässe auf der Flucht verloren. 6. Welche gesundheitlichen Untersuchungen sind vorgesehen? Nach Maßgabe des Gesundheitsministeriums (MGEPA) ist eine orientierende Inaugenscheinnahme durch einen Arzt erforderlich, eine TBC-Ausschlussuntersuchung sowie (nach Möglichkeit) die Vorhaltung eines Impfangebotes. Der Betreuungsverband sorgt dafür, dass die Bewohner einem externen Röntgenangebot bzw. einer medizinischen Untersuchung nahe der Jugendherberge zugeführt werden. Bei Erwachsenen geschieht der TBC-Ausschluss über eine Röntgenaufnahme der Lunge in einer Ebene, bei Schwangeren und Kindern unter 15-Jährigen über einen Bluttest, bei Kleinkindern unter 6 Jahren durch einen Hauttest. Vor Ort soll möglichst ein Impfangebot vorgehalten werden. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt sollte beteiligt werden. 3

7. Wer ist für die Akquise der Ärzte zuständig? Aufgrund der vertraglichen Regelung mit den Betreuungsverbänden ist der Verband für die Akquise der Ärzte vor Ort zuständig. Bei Bedarf wird jedoch um die Unterstützung des örtlichen Gesundheitsamtes gebeten. 59821 8. Welche Ärzte dürfen tätig werden? Die ärztliche Versorgung der Asylbewerber kann durch niedergelassene Ärzte, pensionierte Ärzte, Ärzte des Gesundheitsamtes als auch Krankenhausärzte sichergestellt werden. 9. Wer trägt die Kosten der ärztlichen Untersuchungen? Kostenträger der ärztlichen Leistung ist das Land Nordrhein- Westfalen vertreten durch die. 10. Welche Leistungen bekommen die Asylbewerber in der Notunterkunft? Die Asylbewerber werden in der Unterkunft vollverpflegt, erhalten Hygienepakete sowie ein Taschengeld. Im Krankheitsfall erhalten die Asylbewerber die Leistungen nach 4 AsylbLG. Diese Leistungen können durch Inanspruchnahme eines Arztes, welcher Sprechstunden in der Einrichtung anbietet, erbracht werden. Darüber hinaus können die Asylbewerber im Bedarfsfall an einen Facharzt zur Weiterbehandlung überwiesen werden. 11. Was passiert, wenn ein Infektionsfall in der Einrichtung auftritt? Wenn ein Infektionsfall (z.b. Windpocken, Masern) in der Einrichtung auftritt, ist das örtliche Gesundheitsamt zuständig. Dieses entscheidet im Einzelfall über die zu treffenden Maßnahmen. Für den Fall des Windpockenausbruchs hat das Landeszentrum für Gesundheit (LZG) eine Handlungsempfehlung entwickelt, und diese an alle Gesundheitsämter in NRW übermittelt. 4

12. Wer ist Ansprechpartner für Ehrenamtler, die sich engagieren möchten? Ansprechpartner für die Ehrenamtler ist der vor Ort tätige Betreuungsverband. 59821 13. Wie lange bleiben die Asylbewerber in den Einrichtungen? Die Asylbewerber bleiben derzeit u.u. mehrere Wochen in den Unterbringungseinrichtungen des Landes, bis sie einer Kommune zugewiesen werden können, nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben. Während des Vertragszeitraums von vier Monaten wird es daher einen häufigeren Belegungswechsel geben. 14. Sind die Kinder schulpflichtig, wenn Sie in den Einrichtungen wohnen? Während des Aufenthaltes der Asylbewerber in einer Unterbringungseinrichtung des Landes oder einer Notunterkunft nicht. Die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, setzt ein, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. 15. Erfolgt für die Zeit der Belegung der Jugendherberge eine Zuweisung in die Kommune? Die Regelkapazität der Unterkunft wird auf die Zahl der von der Kommune aufzunehmenden Flüchtlinge angerechnet, in dieser Höhe erfolgen also zunächst keine Zuweisungen mehr. 16. Ist die Einrichtung von Runden Tischen erforderlich? Die Einrichtung eines Runden Tisches unter Beteiligung der Kommune, dem Betreuungsverband, einem Vertreter der Jugendherberge sowie ggf. des Mitarbeiters der vor Ort ist nicht zwingend, hat sich jedoch an vielen anderen Standorten als Quelle des Informationsaustausches und Transparenz gegenüber den Einwohnern etabliert. 5