Steuer-ABC für Studierende. Was Sie über Steuern und Sozialversicherung während Ihres Studiums und bei Ihrem Berufseinstieg wissen sollten

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Transkript:

Steuer-ABC für Studierende Was Sie über Steuern und Sozialversicherung während Ihres Studiums und bei Ihrem Berufseinstieg wissen sollten

Zu meiner Person Timo Weltz Dipl.Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Partner bei kassel-steuer.de Bachmann und Weltz Partnerschaftsgesellschaft mbb Harleshäuserstraße 76, 34130 Kassel Kontaktdaten: tw@kassel-steuer.de 0561/ 96000-0 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 2

Steuern: für Viele ein Buch mit 7 Siegeln Steuer- und Paragraphendschungel Lästige Steuerformulare, Fristen, Belege, fehlende Zeit für wichtigere Dinge Fachchinesisch Jetzt noch Steuern zahlen: Hab schon so wenig Geld Steuerliches und finanzielles Unsicherheitsgefühl 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 3

Was Sie in diesem Vortrag erwartet? 1. Jobben neben dem Studium Was bedeutet dies für die Steuer und Sozialversicherung? 2. Studienbegleitendes Praktikum Welche Praktikaarten gilt es zu unterscheiden? 3. Selbständigkeit und Studium Geht das? 4. Ihr Berufseinstieg nach dem Studium Warum Steuersparen bereits während des Studiums beginnt 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 4

Wichtige Begriffe (1) Begriffe: Einkommensteuer = Besteuerung der Einkünfte der natürlichen Personen Lohnsteuer = Vorauszahlung zur Einkommensteuer, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt Einkommensteuerfreibetrag für Ledige 8.652 p.a., d.h. Einkünfte unter dem Freibetrag werden nicht besteuert 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 5

Wichtige Begriffe (2) Individueller, progressiver Einkommensteuersatz (Quelle Wikipedia.de/Steuerprogression, Urheber Udo Brechtel) 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 6

Wichtige Begriffe (3) Was unterliegt der Einkommensteuer? Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Grundsatz: alle weltweiten Einkünfte von natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, d.h.* Selbständige Angestellte übrige Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieben Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (z.b. selbständige Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater, ) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier i.d.r. Abgeltungsteuer) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte (z.b. Renten, bestimmte private Veräuerßungs gewinne) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, Sonderausgaben* [Siehe Abschnitt 3] Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben* [Siehe Abschnitt 1,2, 4] *unvollständige und Vereinfachte Darstellung der Besteuerungssystematik 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 7

Wichtige Begriffe (4) Sozialversicherung (ab 1.1.2016) Sozialversicherungsbeiträge (Grundfall) Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Krankenversicherung 7,30% 7,30% Pflegeversicherung (bei Kinderlosen) 1,175%(+0,25%) 1,175% Rentenversicherung 9,35% 9,35% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 19,33% (19,58%) 19,33% Beachte weitere Ausnahmen (siehe nächste Folien, wie z.b. Minijob-Regelung bis 450 /Monat) Beachte Gleitzonenregelung: bei Verdienst zwischen 450,01 und 850,00 reduziert sich der Arbeitnehmeranteil Krankenkassenpflicht: für Studierende mit Vollendung des 25. Lebensjahres, Selbstversicherungspflicht des Studenten auch ohne sozialversicherungspflichtige Einkünfte (siehe vergünstigte Studententarife der Krankenkassen) 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 8

Wichtig für Sie zu wissen! Ihr Verdienst wird ggf. um 1. Einkommensteuer und/oder 2. Sozialabgaben vermindert Bruttogehalt: Gehalt vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer Nettogehalt: Gehalt nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 9

Steuer- und SV-Übersicht für Studierende Verdienst Arbeitszeit Mindestlohn 8,50 Rentenversicherung aus Sicht des Studenten Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung aus Sicht des Studenten Lohnsteuer Dauerbeschäftigung Mini-Job Dauerbeschäftigung nicht Mini Job bis zu 450 /Monat bis zu 52,9h pro Monat ja Mini-Job: RVfrei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% mehr als 450 /Monat wöchentlich bis zu 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * frei frei keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig Dauerbeschäftigung nicht Mini Job mehr als 450 /Monat wöchentlich mehr als 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58% * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal über alle Aushilfsjobs bis zu insgesamt 70 Tage oder maximal 3 Monate p.a. ja sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 70 Tage oder 3 Monate, aber nicht mehr als ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% frei 26 Wochen p.a. * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehrere befristete Aushilfstätigkeiten jeweils bis zu 70 Tage oder 3 Monate, aber mehr als 26 Wochen p.a. ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58%* normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 3 Monate, aber nicht mehr als 26 Wochen, nur in den Semesterferien Ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * frei normal steuerpflichtig vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums) nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums) nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums) egal egal Nein, da Pflichtpraktikum immer voll-sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig bis zu 450 /Monat egal nein, sofern nicht länger als 3 Monate mehr als 450 /Monat egal nein, sofern nicht länger als 3 Monate Gilt als Mini-Job: RV-frei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% frei volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58% * keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig freiwilliges oder Pflicht-Vor- oder Nachpraktikum egal (gilt immer SV-Pflichtig da Berufsausbildung) egal nein, sofern Pflichtpraktikum oder 3 monatiges Orientierungspraktikum volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des normal steuerpflichtig Studenten 19,58%* (keine Mini-Job-Regelung, auch wenn < 450 /Monat *In Gleitzone (d.h. Monatsverdienst zwischen 450,01 bis zu 850,00 ) ggf. verminderter Satz 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 10

Jobben neben dem Studium 1.1 Mini-Job (bis 450 Monatsbruttogehalt) Kein Lohnsteuerabzug für Sie, d.h. Sie haben keine Abzüge vom Bruttogehalt Arbeitgeber zahlt alle Beiträge zur Sozialversicherung, d.h. kein Abzug vom Bruttogehalt, sofern Befreiung von der Rentenversicherung beantragt Beispiel: Die Studentin Helene Fischer beginnt neben Ihrem Musik-Studium zu kellnern und bekommt pro Stunde (ohne Trinkgelder) 8,50 von ihrem Arbeitgeber im Irish Pub. Sie hat im November 2015 insgesamt 50 Stunden gearbeitet. Lösung: Helene bekommt ihr Gehalt von 425 (50h x 8,50 ) ohne Abzüge ausgezahlt. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 11

Jobben neben dem Studium 1.1 Mini-Job (bis 450 Monatsbruttogehalt) Bruttogehalt darf in keinem Monat 450 übersteigen (Ausnahme: unvorhersehbares Überschreiten max. 2 Monate p.a.) Beispiel (Fortsetzung): Helene Fischer kellnert nebenher auch im Dezember 2015. Aufgrund von Weihnachtsfeiern und Silvester musste sie außerplanmäßig länger arbeiten und hat insgesamt 70 Stunden gearbeitet. Lösung: Helene bekommt ihr Gehalt von 595 (70h x 8,50 ) ohne Abzüge ausgezahlt. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 12

Jobben neben dem Studium 1.1 Mini-Job (bis 450 Monatsbruttogehalt) Tip 1: Befreiungsantrag für Rentenversicherung schriftlich beim Arbeitgeber zu Beginn des Mini- Jobs stellen (ansonsten Einbehalt von 3,7% Rentenversicherung) Tip 2: ab dem 1.1.2015 ist grundsätzlich Mindestlohn von 8,50 /h zu zahlen (maximal 52,9 Monatsarbeitsstunden möglich) Tip 3: Mini-Jobber haben Urlaubsanspruch 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 13

Jobben neben dem Studium 1.2 Dauerbeschäftigung > 450 /Monat Verdienen Sie mehr als 450 /Monat, dürfen Sie höchstens 20h pro Woche arbeiten 20h-Regel gilt während der Semesterzeit, nicht aber für Abend- und Wochenendarbeit oder Urlaubssemester Nur Rentenversicherungspflicht 9,35% Bei Überschreiten der 20h-Regel steht Ihr Studium nicht mehr im Vordergrund und Sie werden voll Sozialversicherungspflichtig 19,58 %) Normale Lohnsteuerpflicht, sofern Überschreiten des Einkommensteuerfreibetrages 8.652 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 14

Jobben neben dem Studium 1.2 Dauerbeschäftigung > 450 /Monat Mischfälle: Dauerbeschäftigung (z.b. Arbeit am Lehrstuhl) sowie andere Aushilfstätigkeit auf Vollzeit in den Semesterferien Dauerbeschäftigung übergangsweise abmelden und später wieder anmelden, sonst droht die ungünstige Lohnsteuerklasse 6 (d.h. hohe Lohnsteuereinbehalte) Mehrere Dauerbeschäftigungen gleichzeitig z.b. Zeiten für 20h-Regel ggf. zusammenrechnen 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 15

Jobben neben dem Studium 1.2 befristet beschäftigt (Aushilfsjob > 450 /Monat) Befristete Aushilfsjobs dürfen insgesamt 70 Tage oder 3 Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten, dann sozialversicherungsfrei Höhe des Verdienst ist egal Beispiel: Die Studentin Helene Fischer arbeitete vom 1.9. bis 30.09.2015 befristet 40h pro Woche mit einem Verdienst von 1.900 pro Monat als befristete Aushilfe, um ihren Urlaub in Monaco zu finanzieren. Lösung: SV-frei. Für gewöhnlich kein Lohnsteuereinbehalt, da unterhalb des Freibetrages i.h.v. 8.652. Bei Mehrfachbeschäftigung wird ggf. Lohnsteuer einbehalten. Diese wird durch Abgabe der Einkommensteuererklärung erstattet. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 16

Jobben neben dem Studium 1.2 befristet beschäftigt (Aushilfsjob > 450 /Monat) Bei Überschreiten der 70 Tage oder 3 Monate (z.b. durch zwei befristete Aushilfsjobs) im Kalenderjahr Rentenversicherungspflicht, sofern nicht mehr als 26 Wochen p.a. überschritten Beispiel: Die Studentin Helene Fischer arbeitete vom 1.2. bis 30.04.2015 befristet 40h pro Woche mit einem Verdienst von 1.900 pro Monat als befristete Aushilfe. Vom 1.8. bis 30.09.2015 arbeitete sie für 1.900 pro Monat als befristete Aushilfe. Lösung: Ab 1.8.2015 RV-Pflicht 9,35% -> pro Monat werden 179,55 vom Arbeitgeber einbehalten und an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Helene bekommt pro Monat 1.720,45 ausgezahlt. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 17

Jobben neben dem Studium 1.2 befristet beschäftigt (Aushilfsjob > 450 /Monat) Bei Überschreiten der 26 Wochen p.a. volle Sozialversicherungspflicht, sofern Job mehr als 20h pro Woche Beispiel: Die Studentin Helene Fischer hat einen befristeten Aushilfsjob vom 1.2. bis 31.10.2015 (9 Monate) mit 25h Wochenstunden (nicht Abend- oder Wochenendstunden) als Schuhverkäuferin angenommen. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h. Lösung: Vom Bruttogehalt (924,38 ) werden monatlich 180,95 an Sozialabgaben einbehalten. Lohnsteuer wird nicht einbehalten, da die Einkünfte unterhalb des Einkommensteuergrundfreibetrag liegen. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 18

Studium und Praktikum 2. Praktika Grundsätzlich Praktikum voll sozialversicherungspflichtig (z.b. bei vorgeschriebenem oder freiwilligem Praktikum vor- oder nach dem Studium) Ausnahme 1: In Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika (Praxissemester) innerhalb des Studiums sind sozialversicherungsfrei. Ausnahme 2: Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika bis 450 /Monat innerhalb des Studiums gelten als Mini-Job unabhängig von Arbeitszeit (AG-Besonderheit bei KV, Antrag auf Befreiung RV erforderlich, dann für Studierende sozialversicherungsfrei) 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 19

Studium und Praktikum 2. Praktika Beachten Sie: kein Mindestlohn für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Studien- oder Prüfordnung leisten sowie Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten vor einem Studium leisten 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 20

Steuer- und SV-Übersicht für Studierende Verdienst Arbeitszeit Mindestlohn 8,50 Rentenversicherung aus Sicht des Studenten Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung aus Sicht des Studenten Lohnsteuer Dauerbeschäftigung Mini-Job Dauerbeschäftigung nicht Mini Job bis zu 450 /Monat bis zu 52,9h pro Monat ja Mini-Job: RVfrei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% mehr als 450 /Monat wöchentlich bis zu 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * frei frei keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig Dauerbeschäftigung nicht Mini Job mehr als 450 /Monat wöchentlich mehr als 20h (ohne Abend- und Wochenendarbeit, Urlaubssemester) ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58% * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal über alle Aushilfsjobs bis zu insgesamt 70 Tage oder maximal 3 Monate p.a. ja sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 70 Tage oder 3 Monate, aber nicht mehr als ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% frei 26 Wochen p.a. * normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehrere befristete Aushilfstätigkeiten jeweils bis zu 70 Tage oder 3 Monate, aber mehr als 26 Wochen p.a. ja volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58%* normal steuerpflichtig befristeter Aushilfsjob egal mehr als 3 Monate, aber nicht mehr als 26 Wochen, nur in den Semesterferien Ja RV-Pflicht, für Studi 9,35% * frei normal steuerpflichtig vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums) nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums) nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums) egal egal Nein, da Pflichtpraktikum immer voll-sozialversicherungsfrei normal steuerpflichtig bis zu 450 /Monat egal nein, sofern nicht länger als 3 Monate mehr als 450 /Monat egal nein, sofern nicht länger als 3 Monate Gilt als Mini-Job: RV-frei, sofern Befreiungsantrag gestellt, sonst 3,9% frei volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des Studenten 19,58% * keine (Pauschalabgabe vom Arbeitgeber) normal steuerpflichtig freiwilliges oder Pflicht-Vor- oder Nachpraktikum egal (gilt immer SV-Pflichtig da Berufsausbildung) egal nein, sofern Pflichtpraktikum oder 3 monatiges Orientierungspraktikum volle Sozialversicherungspflicht aus Sicht des normal steuerpflichtig Studenten 19,58%* (keine Mini-Job-Regelung, auch wenn < 450 /Monat *In Gleitzone (d.h. Monatsverdienst zwischen 450,01 bis zu 850,00 ) ggf. verminderter Satz 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 21

Studium und Selbständigkeit 3. Selbständigkeit was alles auf Sie zukommt*: Umsatzsteuer Einkommensteuer Private Krankenversicherung? Einnahmenüberschussrechnung (ggf. Jahresabschluss) Gewerbesteuer (bei Kapitalgesellschaften auch Körperschaftsteuer) Aufzeichnungspflicht der Einnahmen/Ausgaben (ggf. Buchführungspflicht) *nicht abschließende Aufzählung Gewerbeanmeldung/ IHK- oder Kammerpflichtmitgliedschaften 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 22

Studium und Selbständigkeit 3. Selbständigkeit i. Umsatzsteuerbesonderheit Kleinunternehmerregel bis 17.500 Einnahmen inkl. Umsatzsteuer ii. iii. Gewerbesteuer: nur für Gewerbetreibende, fällt erst ab einem Gewerbegewinn > 24.500 p.a. an Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (grundsätzlich unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte) 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 23

Studium und Selbständigkeit 3. Selbständigkeit Tip: Kostenlose Gründungsberatung bei mir vereinbaren Termin vereinbaren unter info@kassel-steuer.de oder 0561/ 96000-0 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 24

Ihr Berufseinstieg - Allgemeines Wann muß ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Selbständige Angestellte übrige Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieben Einkünfte aus freiberuflicher Einkünfte aus Tätigkeit nichtselbständiger (z.b. selbständige Ärzte, Arbeit Architekten, Anwälte, Steuerberatern, ) Steuerberater, ) Einkünfte aus Einkünfte aus Kapitalvermögen Vermietung und (hier idr. Verpachtung Abgeltungsteuer) sonstige Einkünfte Keine Abgabepflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern alle anderen Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 betragen*, anderenfalls Abgabepflicht ABER: freiwillige Abgabe der Steuererklärung häufig auch für Arbeitnehmer vorteilhaft -> Steuerberater befragen! *unvollständige und Vereinfachte Darstellung der Besteuerungssystematik. Beachte weitere Ausnahmen/Besonderheiten 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 25

Ihr Berufseinstieg - Allgemeines Warum jeder an Werbungskosten hilft Ihre Steuerlast zu mindern Der progressive Steuertarif: (Quelle Wikipedia.de/Steuerprogression, Urheber Udo Brechtel) 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 26

Ihr Berufseinstieg - Allgemeines Welche Werbungskosten kann ich geltend machen? BEACHTE: Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn Jahressumme größer als 1.000 Jeder an Werbungskosten kann wichtig sein, um die 1.000 zu überspringen Ausgewählte Beispiele: Umzugskosten Doppelte Haushaltsführung Fahrtkosten -> Pendlerpauschale Berufsausbildungskosten -> beschränkt abziehbar Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit/-praktika 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 27

Ihr Berufseinstieg - Umzugskosten Wann kann ich Umzugskosten steuerlich berücksichtigen? abziehbar nur wenn eine berufliche Veranlassung vorliegt! Beispiele: Umzug zum Arbeitsort nach Studienende Umzug zum Praktikumsort, an dem auch ein vergütetes Praktikum aufgenommen wird Umzug zum Studienort, wenn Sie in diesem Jahr auch eine lohnsteuerpflichtige Arbeit aufnehmen Was kann ich steuerlich geltend machen? Pauschal 730 oder sofern höher, in Höhe der nachgewiesenen IST-Kosten (z.b. Spedition, Transportkosten, Fahrtkosten, Besichtigungen, Suchannoncen etc.) Belege sammeln! Kosten müssen selber getragen werden, also nicht bei Erstattung durch Arbeitgeber 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 28

Ihr Berufseinstieg - Fahrtkosten Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale Abgeltung Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (auch Praktikumsstätte, wenn vergütet) Höhe: 0,30 /Km für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (d.h. Berücksichtigung nur der Hin- oder Rückfahrt) Unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels (PKW, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel) Faustregel: Bei Vollzeittätigkeit lohnt Steuererklärungsabgabe bei mindestens 15 Entfernung-Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsort. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 29

Ihr Berufseinstieg Kosten der doppelten Haushaltsführung Voraussetzung: (1) 1.Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts, mit finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung (nur Zimmer im Elternhaus ist nicht ausreichend!) und (2) Beruflich bedingter 2. Hausstand nahe des Tätigkeitsortes Was kann ich steuerlich geltend machen? Unterkunftskosten i.h.d. der tatsächlichen Aufwendungen der Zweitwohnung bis max. 60qm- Wohnung und höchstens 1.000 monatlich (z.b. Miete+Nebenkosten, Einrichtungskosten, Zweitwohnsitzsteuer, Garage/Stellplatz) Fahrtkosten i.h.v. jedem vollen Entfernungskilometer zwischen den Wohnsitzen Entfernungspauschale von 0,30 /km Verpflegungsmehraufwandspauschalen innerhalb der ersten 3 Monate (Anund Abreisetag jeweils 12, bei 24h-Abwesenheit 24 ) 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 30

Ihr Berufseinstieg Studienkosten steuerlich geltend machen Aktuelle Gesetzlage unterscheidet zwischen: 1. Erststudium (Bachelor ohne vorherige (Berufs-)Ausbildung) steuerlich begrenzt abziehbar, aber Verfassungsbedenken durch BFH 2. Zweites Studium (Master) oder Erststudium (Bachelor) nach vorheriger Ausbildung oder Promotion steuerlich grundsätzlich voll abziehbar 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 31

Ihr Berufseinstieg - Studienkosten Studienkosten steuerlich geltend machen Zu 1. Erststudium (Bachelor) ohne Ausbildung Gesetz: Nur als Sonderausgaben bis 6.000 p.a. im Jahr der Zahlung absetzbar Problem: Sonderausgaben wirken sich nur bei positivem Einkommen aus, da sie nicht als Verlustvortrag im nächsten Jahr geltend gemacht werden können. Führt regelmäßig dazu, daß nur die Studienkosten im Jahr des Berufseinstiegs steuermindernd wirken ABER: BFH hält gesetzliche Regel für verfassungswidrig! Alle Studienkosten jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als Sonderausgaben sondern Werbungskosten geltend machen und gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid Einspruch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken (BFH-Urteil vom 17.7.2014 VI R 8/12) einlegen! 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 32

Ihr Berufseinstieg - Studienkosten Was gilt als Erstausbildung? Geordnete Ausbildung (z.b. normale Berufsausbildung, abgeschlossenen Bachelor-Studium) Mindestausbildungsdauer 12 Monate Bestehen der Ausbildungsabschlussprüfung Sollte das Bundesverfassungsgericht positiv entscheiden, ist es egal, ob ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung vorliegt 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 33

Ihr Berufseinstieg - Studienkosten Zu 2. Zweitstudium (Master) oder Bachelor nach Ausbildung oder Promotion Studienkosten sind uneingeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen Verluste in Folge von Werbungskosten sind vortragsfähig in spätere Jahre, d.h. sie gehen nicht wie Sonderausgaben verloren Es sollte auch im Fall des Zweitstudiums oder Erststudiums mit vorheriger Ausbildung eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, um Werbungskostenabzug oder -vortrag zu sichern. 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 34

Ihr Berufseinstieg - Studienkosten Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen? Studiengebühren Fahrtkosten Computer, Tablets (> 410 als ggf. Abschreibung über 3 Jahre, ggf. anteilig wenn Privatnutzung vorliegt) Fachliteratur Kopierkosten Arbeitsmittel/Büromaterial anteilige Internetkosten Um so wichtiger: alle Belege aufbewahren und Studienkosten bereits heute im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen! 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 35

Ihr Berufseinstieg - Studienkosten Wie gehen Sie also vor? 1. Immer Einkommensteuererklärung mit vollen Werbungskostenabzug (Studienkosten etc.) abgeben, sofern nicht erfolgt 2. Sollte das Finanzamt die Veranlagung im Falle des Erststudiums ohne vorherige Ausbildung ablehnen, legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens auf Grund des BFH-Urteils vom 17.7.2014 Aktenzeichen VI R 8/12 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 36

Ihr Berufseinstieg - Studienkosten Für welche Jahre kann ich noch meine Studienkosten nachträglich geltend machen? Fall 1 Wenn Sie (1) Arbeitnehmer sind/waren und (2) noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben sind: 4 Jahre rückwirkend Fall 2 Wenn Sie (1) kein Arbeitnehmer in den letzten 7 Jahren sind/waren und (2) noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben sind: 7 Jahre rückwirkend Fall 3 Wenn Sie (1) Bereits eine Steuererklärung abgegeben haben und (2) Der Bescheid unabänderlich ist: Ab dem Folgejahr des letzten Einkommensteuerbescheides innerhalb der letzten 4/7 Jahre Viele Mischfälle denkbar, daher vorstehende Aufzählung nicht abschließend! 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 37

Zusammenfassung Tip 1 Für Jobber/Praktikanten neben dem Studium: Nutzen Sie die Steuer- und SV-Übersicht für Studierende auf Folie 10 bzw. 21 als Ihren persönlichen Fahrplan! Tip 2 für Alle: Studienkosten (auch Vorjahre) geltend machen! Tip 3 für Berufseinsteiger: Fragen Sie einen Steuerberater, der Ihnen sagt, ob sich die Abgabe der Einkommensteuererklärung lohnt! Tip 4 für Gründer/Selbständige: Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 38

Zeit für Ihre Fragen / Feedback Nutzen Sie die kostenlose Steuerberatersprechstunde der ASTA! Steuerberatersprechstunde am Montag 29.2.2016, 15-18 Uhr 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 39

Ihnen Alles Gute! Ihr Timo Weltz Dipl.Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Partner bei kassel-steuer.de Bachmann und Weltz Partnerschaftsgesellschaft mbb Harleshäuserstraße 76, 34130 Kassel Kontaktdaten: tw@kassel-steuer.de 0561/ 96000-0 Präsentation anfordern oder Feedback geben unter tw@kassel-steuer.de 23.02.2016 / Steuer-ABC für Studierende WP/StB Timo Weltz 40