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Transkript:

Haftpflichtversicherung Die Mitgliedschaft in der Siedlervereinigung Markt Schwaben e.v beinhaltet eine Haus und Grundstückhaftpflichtversicherung Mit dem Haus und Grundbesitz verbunden ist zwangsläufig ein nicht unerhebliches Risiko aus Haftpflichtansprüchen. Schadhafte Treppengeländer und stufen, Verstöße gegen die Unterhaltungs, Reinigungs, Räum und Streupflicht, ungenügende Beleuchtung, mangelhafte Sicherung gegen herabfallende Gebäudeteile, das sind die häufigsten Schadensursachen, die den Hausbesitzer belasten oder sogar um seinen Besitz bringen können. Nach dem Gesetz ( 823 BGB) hat jeder für den Schaden einzustehen, den er schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat. In besonderem Maße trifft dies für den Grundstücksbesitzer zu, der für alle Schäden aufzukommen hat, die auf dem Grundstück entstehen und durch Mängel in der Beschaffenheit des Grundstücks, des Hauses sowie des dazugehörenden Straßen und Wegeanteils verursacht worden sind. Solche Schadensersatzansprüche werden durch die mit der Mitgliedschaft im Bayerischen Siedler und Eigenheimerbund e. V. verbundene Haus und Grundstückshaftpflichtversicherung abgesichert. Diese Versicherung gewährt jedem Mitglied nach Maßgabe des zugrundeliegenden Kollektivvertrages Versicherungsschutz für den Fall, daß er als Eigentümer, Vermieter,

Mieter, Pächter, Nießbraucher oder Verwalter eines Eigenheims, Wohneigentums oder eines sonstigen Grundstückes wegen eines Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschaden) zur Folge gehabt hat, für diese Folgen von einem Dritten wegen Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Es gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Bayerischen Siedler und Eigenheimerbundes e. V., seinen Mitgliedern den dafür erforderlichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Er hält es für seine selbstverständliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß dieser Schutz auch ausreichend ist. Die Deckungssummen betragen daher auch allgemein 3.000. 000, Euro pauschal für Personen und/oder Sachschäden, 26.000, Euro Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflichtals Haus und Grundbesitzer 1.1 eines im Inland gelegenen,,familienheimes (Eigenheim, Kleinsiedlung, Heimstätte oder ähnliches Anwesen)

a) mit bis zu 4 Wohnungen, wenn das Mitglied das Anwesen selbst (mit )bewohnt, b) mit bis zu 3 Wohnungen, wenn das Mitglied das Anwesen nicht selbst bewohnt, oder einer Eigentumswohnung; Bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit bis zu 4 Wohnungen, bei denen alle Wohnungseigentümer Mitglied in unserem Verband sind, gilt auch das Haftpflichtrisiko aus dem Gemeinschaftseigentum als mitversichert, wenn keine der Wohnungen gewerblich genutzt und die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch einen gewerblichen Verwalter verwaltet wird. 1.2 eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern dieses vom Mitglied und dessen Angehörigen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird; 1.3 einer im Inland gelegenen Ferienwohnung, sofern diese vom Mitglied und dessen Angehörigen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird; 1.4 eines im Inland gelegenen Schrebergartens;

1.5 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstückes, sofern dieses selbst und nicht gewerblich genutzt wird (z. B. Bauerwartungs oder Gartenland); 1.6 der zu den in den Ziffern 1.1 bis 1.4 versicherten Anwesen gehörenden Garagen, Tiefgaragenstellplätze, Stellplätze oder Garagenhöfe; 1.7 aus Besitz und Unterhaltung der zu den versicherten Anwesen gehörenden Kinderspielplätze einschließlich der dazugehörenden Spielgeräte, auch wenn diese Kindern von Nichtmitgliedern zugänglich sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der dem Mitglied in seiner Eigenschaft als Haus und Grundbesitzer eines unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 genannten Grundstückes obliegenden Unterhaltungs, Reinigungs, Räum und Streupflicht der vor dem Grundstück gelegenen Gehwege und Straßenanteile. Ist das Mitglied Eigentümer oder Besitzer je eines unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 genannten Objektes, ist eine Mitgliedschaft ausreichend.

Besitzt ein Mitglied dagegen mehrere Objekte gleicher Art (mehrere Eigenheime, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke usw.) sind dafür entsprechend viele Mitgliedschaften erforderlich, selbst wenn diese Objekte auf einem Grundstück liegen. 2. als Bauherr und/oder Bauunternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparatur, Abbruch und Erdarbeiten) auf den unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 versicherten Anwesen von 512.000 Euro Bausumme; 3. aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe (z. B. Heizöl, Benzin, Farben) in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 25 l/kg je Gebinde und insgesamt höchstens 200 l/kg, wenn diese Stoffe für die Unterhaltung der in den Ziffern 1.1 bis 1.7 versicherten Anwesen Verwendung finden; 4. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 5.

als Inhaber eines,,kleinstgewerbebetriebes (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Frühstückspensionen, Steuerhilfe, Handels und Handwerksbetriebe), wenn a) ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung, b) das Gewerbe ausschließlich auf dem versicherten Grundstück ausgeübt wird, c) mit Ausnahme von unmittelbaren Familienangehörigen (z. B. Ehegatte, Eltern, Kindern) keine Angestellten oder Arbeiter beschäftigt werden und d) die Bruttojahresumsatzsumme Euro 26.000, nicht übersteigt.

Kein Versicherungsschutz besteht für Hausgrundstücke mit mehr als drei bzw. vier Wohnungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, sofern dieses Haftpflicht Risiko nicht gemäß Ziffer 1.1 als mitversichert gilt, für gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, sofern es sich dabei nicht um einen,,kleinstgewerbebetrieb im Sinne von Ziffer 5 handelt, für zu gewerblichen Zwecken vermietete oder verpachtete Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, aus der Bauherrenhaftpflicht bei einer Bausumme von mehr als 512.000 Euro, aus der Lagerung von Heizöl, sofern dieses Haftpflichtrisiko nicht gemäß Ziffer 3 als mitversichert gilt, für den Hausrat, für Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagelschäden sowie aus der Haltung von Hunden. Für alle diese nicht abgesicherten Risiken können auf Wunsch preisgünstige Zusatzversicherungen vermittelt werden. Nähere Auskünfte hierüber erhalten Sie von unserer Geschäftsstelle.

Bei Eintritt eines Schadens muß dieser unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich dem zuständigen Vereinsvorstand oder direkt der Geschäftsstelle des Bayerischen Siedler und Eigenheimerbundes e. V. gemeldet werden. Der Schadenshergang ist in dem dort erhältlichen Schadensmeldeformular wahrheitsgemäß mit knappen, aber alles Wesentliche enthaltenden Angaben zu schildern. Dem Versicherten wird in seinem eigenen Interesse dringend angeraten, Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten zu vermeiden, insbesondere keine Schuldanerkenntnisse oder sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und nicht in eine laufende Schadensregulierung einzugreifen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Mitglied als Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt die Versicherung den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf ihre Kosten. Der Versicherungsnehmer hat die Prozeßführung der Versicherung zu überlassen, dem von ihr bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder der Versicherung für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat er, ohne die Weisung der Versicherungsgesellschaft abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dieses Merkblatt enthält nur Auszüge aus dem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag. Im Zweifelsfalle sind die Bestimmungen des beim Bayerischen Siedler und Eigenheimerbund e.v. aufliegenden Originalvertrages für die Beurteilung maßgeblich!