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Transkript:

Reihenhäuser Wer wird gefördert? Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind, das geförderte Eigenheim mit Hauptwohnsitz beziehen und ihre bisherigen Miet- und Eigentumsrechte der letzten fünf Jahre aufgeben. Einkommensgrenzen Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegattin/Ehegatten bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen. 1 Person 37.000 Euro 2 Personen 55.000 Euro Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt Alimentationsverpflichtungen pro Kind zusätzlich 5.000 Euro zusätzlich 5.000 Euro Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.b. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen. Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden. Einkommensnachweise: a. Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind: Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung b. Zur Einkommensteuer veranlagte Personen: Letzter Einkommensteuerbescheid. c. Landwirte: Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid. d. zusätzliche Bestätigungen über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl. e. Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mindestens fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Seite 1 von 8

Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten ( 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, LGBl. Nr. 86/2002). Was wird gefördert? Die Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Mit dem Reihenhaus und Doppelhauszuschlag werden nur Niedrigstenergie- und Minimalenergiehäuser gefördert. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Das Eigenheim muss eine Mindestgröße von 80 m² aufweisen. Wie wird gefördert? Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird. Reihenhäuser Niedrigstenergiehaus Minimalenergiehaus 69.000 Euro 77.000 Euro Reihenhäuser mit einer NEZ (Nutzheiz-Energiekennzahl) von mehr als 30 kwh/m²a werden nicht gefördert. Die NEZ* (Nutzheiz-Energiekenzahl*) darf 45 kwh/m²a nicht übersteigen. (NEZ* ist die Nutzheiz-Energiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen) Niedrigstenergiehaus NEZ 30kWh/m²a (sowie NEZ* 45kWh/m²a): Anforderungen an das Hauptheizsystem: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...); 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kw peak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Seite 2 von 8

Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern; 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent. Minimalenergiehaus: a. NEZ 10kWh/m²a b. Gesamtenergieeffizienz: f GEE 10 f GEE Minimalenergiehäuser können die Erreichung der energetischen Anforderung hinsichtlich der Nutzheiz- Energiekennzahl auch im Sinne der Gesamtenergieeffizienz für eine Nutzheiz-Energiekennzahl von 10 kwh/m2a durch einen Einzelnachweis belegen. Anforderungen an das Hauptheizsystem bei a. und b.: 1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.b. Hackgut-, Pelletsheizungen,...); 2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kw peak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben; 3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas- Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern; 4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; 5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent. Steigerungsbeträge Zusätzlich zum Sockelbetrag werden Steigerungsbeträge gewährt: 1. Kinder: Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 10.000 Euro für jedes Kind, das zum Zeitpukt der Antragsstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Seite 3 von 8

Förderungswerbers lebt, wenn die Grundeigentümerin und der Grundeigentümer oder die Ehegattin und der Ehegatte für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, kann der Förderungsnehmer eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens um 10.000 Euro beantragen. 2. Barrierefreiheit: Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn das Eigenheim barrierefrei errichtet wird. Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen: a. Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden. b. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Eine nachträgliche Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Diese Nutzungsmöglichkeit ist mit einem maßgenauen Detailplan nachzuweisen. c. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben. 3. Errichtung von Abstellplätzen: Bei Reihenhäusern erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 3.000 Euro je Eigenheim bei Errichtung einer oberirdischen Einzelgarage und um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Eigenheim bei Errichtung eines Tiefgaragenabstellplatzes, wenn die Tiefgarage zwingend von der Baubehörde vorgeschrieben wird. 4. Verwendung ökologischer Dämmstoffe: Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 8.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.b. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert). FÖRDERUNGSVORGANG: A. Energiesparende Bauweise Ein vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl ist vom Errichter der Anlage für jede Einheit vorzulegen (siehe Berechnungshinweis für die Ermittlung der Nutzheiz- Energiekennzahl). Beide Unterlagen der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ - sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen. Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 Seite 4 von 8

kwh/m²a bzw. 10 kwh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen. B. Vorzeitiger Baubeginn Der Errichter muss nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen um den vorzeitigen Baubeginn für die gesamte Reihenhausanlage ansuchen. Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, begonnen werden. Es erfolgt eine fördertechnische und energietechnische Überprüfung, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Baubeginn keinen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet. C. Antragstellung Das Ansuchen kann vom Käufer des Reihenhauses nach Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgen. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefülltes und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenes Ansuchen. D. Förderungszusicherung Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungsmittel ist die grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung. Voraussetzungen der Darlehensauszahlungen: Die Oö. Landesbank Aktiengesellschaft wird von Ihnen folgende Unterlagen anfordern: Rohbaubestätigung (mit Dach); Ausstellung erfolgt durch die Gemeinde. Rücksendung des gerichtlich oder notariell beglaubigten Schuldscheines. Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen. Rückzahlung: Die Laufzeit beträgt 30 Jahre. Die Zinssatzobergrenze beträgt derzeit 3 Monats-Euribor zuzüglich 0,85 Prozentpunkte (Stand 10/2011). Durch die Zinsenzuschüsse des Landes Oberösterreich ergeben sich für den/die Förderungswerber/in folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe): Laufzeit Verzinsung (Zinsobergrenze) Annuität (Zinsen und Tilgung) 1. bis 5. Jahr 1 % 1,5 % 6. bis 10. Jahr 2 % 3 % 11. bis 15. Jahr 4 % 5 % 16. bis 20. Jahr 5 % 7 % Seite 5 von 8

21. bis 30. Jahr 6 % 9,5 % Sollte der Basiszinssatz unterhalb der vom Land Oberösterreich garantierten Obergrenze liegen, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit entsprechend. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.b. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden. Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen: Bezug des geförderten Eigenheimes innerhalb von längstens 3 Jahren ab Datum der Zusicherung. Aufgabe sämtlicher Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen), die in den letzten 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Förderungszusicherung, bewohnt wurden, spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Eigenheimes. Widmungsgemäße Verwendung, d.h. das Wohnobjekt muss vom Förderungsnehmer selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Eine geförderte zweite Wohnung muss mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse! Wichtige Hinweise: 1. Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 m² aufzuweisen. 2. Reihen- bzw. Doppelhäuser können nur dann als Wohnungseigentumsobjekte errichtet werden, wenn der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan eine Parzellierung nicht vorsieht. Diese Objekte dürfen nur aus einer Wohnung bestehen. 3. Reihen- bzw. Doppelhäuser, die auf einer eigenen Parzelle errichtet werden, können eine zweite Wohnung aufweisen, nicht jedoch im Wohnungseigentum. 4. Wird eine Förderung für eine zweite Wohnung beansprucht, muss die Wohnung von nahestehenden Personen im Sinne des 2 Ziffer 14 Oö. WFG mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. 5. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden. 6. Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines bei den Energiestandards angeführten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem. 7. Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden: HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe Brennwerttechnik bei Gaskessel selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.b. Thermostatventil) Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 55/45 C) Seite 6 von 8

bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern) elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasser-Bereitung sind nicht zulässig ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM 8110-3 ist auf Verlangen vorzulegen (z.b. bei > 30 Prozent Fensteranteil der Außenwand oder > 45 Prozent einer Fassade) luftdichte Gebäudehülle mit n 50 -Wert kleiner oder gleich 1,5 h -1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h -1 bei Passivhäusern Vermeidung von Zirkulationsleitungen für die Warmwasserversorgung fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe- Systeme Berechnungshinweis für die Ermittlung der Nutzheizenergiekennzahl: Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl - diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - ist der gemäß OIB-Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWB BGF mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWB BGF und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Folgende Unterlagen werden benötigt: Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nicht retourniert werden können. Aktueller Grundbuchsauszug Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid Vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl. Beide Unterlagen - der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ - sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen! Informationen für den Energieausweis-Aussteller: Es wird insbesondere auf die notwendige exakte Bezeichnung von Baumaterialien und Fenstern (Rahmen, Glas, Glasrandverbund) und einer allfälligen Lüftungsanlage hingewiesen; die Art der Wärmeabgabe ist anzugeben (Heizkörper, Fußbodenheizung, Wandheizung, Luftheizung). Bei Minimalenergiehäusern sind zusätzlich jedenfalls vorzulegen: Wärmebrückendetails, Details zu den angesetzten Verschattungsfaktoren Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor f GEE ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kwh/m²a bzw. 10 kwh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht, zu berechnen. Diese beiden Seite 7 von 8

Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen. Färbige Ausfertigung oder Farbkopie des baubehördlich genehmigten Bauplanes gemäß Energieausweis Einkommensnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr der/des Förderungswerber/in und deren Ehegatten/in bzw. Lebensgefährten/in. Der Nachweis ist zu erbringen durch Jahreslohnzettel, gegebenenfalls Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid, Bestätigung über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherug, Notstandshilfe u.dgl. Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe Meldezettel(n) Orientierungsskizze zur leichteren Auffindung der Baustelle Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung(en) zu erbringen. Hinweis: Eine Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) angeschlossen sind. Unvollständige und unzureichend ausgefüllte Ansuchen werden zurückgesendet. Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten. Ab Erhalt der Darlehenszusicherung empfehlen wir, direkt mit der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft (Tel. 0732/7639-0) das Einvernehmen herzustellen. Für Fragen zur energiesparenden Bauweise, zur barrierefreien Bauweise sowie zu ökologischen Dämmstoffen und ökologische Mindestkriterien steht auch der O.Ö. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel. 0800/205 206 kostenlos zur Verfügung. Formular: Errichtung eines Eigenheims, eines Reihenhauses oder einer 2. Wohnung (SGD-Wo/E-4) Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit Abteilung Wohnbauförderung Bahnhofplatz 1 - Lageplan 4021 Linz Telefon (+43 732) 77 20-141 44 Fax (+43 732) 77 20-21 43 95 E-Mail wo.post@ooe.gv.at Seite 8 von 8