Zollvorschriften und Stolpersteine für die Aviatik zwischen Schweiz und Europa



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Transkript:

MFGT Podiumsgespräch Zollvorschriften und Stolpersteine für die Aviatik zwischen Schweiz und Europa 3. Juni 2016 in Lommis Hans-André Gallus, Zollexperte, EZV Bern Roland Müller, Präsident CFAC, Staad Folie 1 Übersicht über häufige Zollprobleme 1. Probleme beim zollfrei Tanken in der Schweiz 2. Zollflugplätze in der Schweiz und Europa 3. Flug mit ausl. registriertem Lfz. in der Schweiz 4. Paxflug mit schweiz. registriertem Lfz. in Europa 5. Schweiz. Segelflug Streckenausweis in der EU 6. Flugzeug-Schlepp über die Landesgrenze 7. Flugplanpflicht Schweiz und Europa 8. Zoll und Reparaturen am Lfz. im Ausland 9. Kauf und Verzollung eines Lfz. in der Schweiz 10. Wareneinfuhr mit Lfz. in die Schweiz Folie 2 Weitere Fragen gerne im Anschluss daran! 1

1. Probleme beim zollfrei Tanken Wann kann ich vor oder nach einem Flug zollfrei tanken und auf was muss ich dabei achten? Zollfrei kann nur unmittelbar vor einem Flug getankt werden, sofern kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: - der Abflug erfolgt direkt ins Ausland - der Abflug erfolgt ab einem Zollflugplatz - es muss sich um einen gewerblichen Flug oder einen Schulflug über eine Flugschule handeln Damit der Flugplatz nicht die Treibstoffabgaben verrechnet, muss entspr. Formular ausgefüllt werden Folie 3 1. Probleme beim zollfrei Tanken Flugschulen Flug ins Ausland Inlandflug Flugschule ohne Bewilligung Flugschule mit Bewilligung FI/FS an Bord FI über Schule Schule fakuriert FI allein an Bord FS allein an Bord keine Schulrechn. nicht steuerfrei ist steuerfrei nicht steuerfrei nicht steuerfrei Folie 4 2

2. Probleme mit Zollflugplätzen Wann muss ich auf einem Zollflugplatz starten oder landen und was muss ich dabei beachten? Folie 5 Bei Flug aus Schweiz ins Ausland muss Start auf Zollflugplatz erfolgen (Art. 22 ZG); von Nichtzollflugplätzen Kat. D kann mit Zollerklärung gestartet werden Erste Landung im Ausland muss auf Zollflugplatz erfolgen; bei Weiterflug in der EU nicht mehr nötig Falls im Ausland nicht gelandet werden kann und ein Ausweichflugplatz in der Schweiz angeflogen werden muss, soll umgehend nächstgelegene Zollstelle avisiert werden, ansonsten ist mit einer allfälligen Busse zu rechnen 2. Probleme mit Zollflugplätzen Zusatzinformationen Kategorie A: - Basel Mulhouse - Genf Flughafen - Zürich-Flughafen Kategorie B: Kategorie C: - Altenrhein - Grenchen - Bern Belp - La Chaux de Fonds - Lugano - Lausanne - Samedan - Locarno -Sion Kategorie D Zollerklärungen für grenzüberschreitende Flüge (29 Flpz.) Folie 6 3

2. Probleme mit Zollflugplätzen Ausgangslage Ein Pilot startete nach der Zollabfertigung gemäss Flugplan mit seinem Bücker Jungmann von einem Zollflugplatz in der Schweiz zu einer Airshow in Deutschland, wo er angemeldet war. Der Platz war kein offizieller Zollflugplatz; der Pilot ging davon aus, dass wie in den Vorjahren eine Spezialregelung gelte. Nach der Ldg. wurde ihm mitgeteilt, er sei von der Zollpflicht befreit. Folie 7 Konsequenzen dieses Fluges Zwei Jahre später rügte das Hauptzollamt Ulm, der Pilot sei ohne die notwendige Zollformalität unerlaubt in Deutschland eingeflogen ist. Er habe deshalb nicht nur eine Busse zu zahlen, sondern auch noch die Importverzollung in Höhe von 26.7% des Verkehrswertes (rund CHF 100'000) zu entrichten. 3. Flug mit ausländ. Lfz. in der Schweiz Kann ich mit einem im Ausland registrierten Luftfahrzeug in der Schweiz fliegen und auf was ist zu achten? Folie 8 Bzgl. Lizenz gilt der Grundsatz, dass die Lizenz der Registrierung entsprechen muss; aber ab April 2017 braucht es für Flüge auf N-Flugzeugen, die in der Schweiz stationiert sind, eine EASA-Lizenz! Grundsätzlich darf eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz keine unverzollten Fahrzeuge (inkl. Flz.) verwenden; es gibt aber die Möglichkeit für grenzüberschreitende Beförderungen Notwendig ist "Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung" aber max. 12 mal pro Jahr und Wiederausfuhr jeweils innert 3 Tagen 4

3. Flug mit ausländ. Lfz. in der Schweiz www.cfac.ch Prof. Dr. Roland Müller Folie 9 3. Flug mit ausländ. Lfz. in der Schweiz Ausgangslage Am 11. Internat. Seaplane Meeting auf dem Brienzersee 2013 haben zwei schweiz. Zollfahnder das amerikanisch immatr. Flugzeug eines Teilnehmers an die Kette gelegt (vgl. Bericht in den Skynews vom August 2013, S. 10). Der Teilnehmer musste mit dem Linienflugzeug nach Hause reisen und sein eigenes Flugzeug in der Schweiz lassen. Damit er sein Flugzeug wieder mitnehmen konnte, musste er eine Kaution von über CHF 15'000 hinterlegen. Folie 10 Begründung der Zollverwaltung Der Pilot hat vom Club einen Anteil am Entgelt aus einigen Rundflügen erhalten. Dies sei ein Verstoss gegen das Istanbul Übereinkommen und die Zollverordnung. Rechtlich unterscheidet sich die Gewerbsmässigkeit zwischen Luftrecht und Zollrecht. Zulässig wären solche Flüge nur bei vorgängiger Zollanmeldung; dies hätte eine Besteuerung des eingenommen Entgelts mit Schweizer MWST zur Folge. 5

3. Flug mit ausländ. Lfz. in der Schweiz Die Einfuhrsteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Massgebend ist deshalb Zollgesetz und das Istanbuler Übereinkommen bzw. Anlage C über Beförderungsmittel bei gewerblicher Nutzung muss Luftfahrzeug nach dem Transport wieder ins Ausland bei privater Nutzung kann das Luftfahrzeug innert 12 Monaten jeweils 6 Monate im Land verbleiben Problematik Das Zollrecht entscheidet völlig unabhängig von der luftrechtlichen Qualifikation, ob eine gewerbsmässige Nutzung vorliegt oder nicht! Folie 11 4. Paxflug mit schweiz Lfz. in Europa Kann ich mit einem in der Schweiz registrierten Flz. im Ausland Passagiere transportieren? Es kommt darauf an, ob die Passagiere in der Schweiz oder im Ausland an Bord genommen werden; je nachdem liegt Kabotage vor Kein Problem ist ein Flug mit Pax von der Schweiz ins Ausland und mit den gleichen Pax zurück Sobald Pax im Ausland aufgenommen und dort transportiert werden, liegt ein bewilligungspflichtiger Kabotage-Flug vor --> Als Konsequenz ist das Flugzeug zu verzollen; ohne Verzollung kann es umgehend beschlagnahmt werden! Folie 12 6

5. Schweiz. Segelflug-Streckenausweis Die Piloten unserer Segelfluggruppe haben einen blanko unterzeichneten Streckenflugausweis mit Stempel bei sich für allfällige Aussenlandungen im Ausland; genügt das auch für Frankreich? Folie 13 Grundsätzlich schon; gestützt auf bilaterale Abkommen betrifft dies DE, AT und FR. Auf der Rückseite des Segelflugausweises sind Vorschriften und Auflagen aufgeführt (s. auch Merkblatt MFVS für Segelflugzeuge und Ballone). Sofern ein Flug ins Ausland geplant ist, muss gemäss Luftrecht ein Flugplan aufgegeben werden Bei Rückführung in die Schweiz ist es ratsam die Verzollungspapiere bereit zu halten 6. Flugzeug-Schlepp über die Grenze Die Piloten unserer Segelfluggruppe wollen wegen der besseren Thermik oft ins Ausland geschleppt werden; was müssen wir dabei beachten? Der Streckenflugausweis gilt nur für das Segelflugzeug, das Motorflugzeug muss sich an die Vorschriften für Flüge ins Ausland halten Es muss in jedem Fall ein Flugplan erstellt werden Für den Rückschlepp vom Ausland in die Schweiz sind die Vorschriften des entsprechenden Landes zu klären (Abklärung mit Zollbehörde) Folie 14 7

7. Flugplanpflicht Schweiz und Europa Muss ich auch einen Flugplan aufgeben, wenn ich im Ausland nicht lande und nur kurz eine Strecke im Ausland fliege und gilt Liechtenstein auch als Ausland? Folie 15 Zollmässig ist Liechtenstein Schweizer Gebiet, weshalb Helikopterlandungen dort als Inlandflug gelten Luftrechtlich ist Liechtenstein ein souveräner Staat, weshalb ein Flugplan für den Überflug nötig wäre (Diplomatische Rüge, als drei russische Kampfhelikopter nach Airshow in Ambri über Vaduz flogen) Ob im Ausland gelandet wird oder nicht ist luft- und zollrechtlich irrelevant; es ist ein Auslandflug! 8. Zollpflicht bei Reparaturen im Ausland Muss ich eine Reparatur im Ausland wirklich verzollen und was gilt dabei noch als Reparatur? Folie 16 Gemäss Art. 7 ZG sind alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden zollpflichtig und müssen veranlagt werden Die Zollkontrolle betrifft alle die Zollgrenze überschreitenden Personen und Waren. Somit sind sämtliche Teile, die eingebaut wurden (egal ob neu oder occasion) als zollpflichtige Ware anzugeben und zu veranlagen. Arbeitskosten und gegebenenfalls Überflugkosten werden mit berechnet (CHF 300 zollfrei / nicht kumulierbar) 8

9. Kauf und Verzollung von ausländ. Flz. Wie gehe ich am besten vor, wenn ich im Ausland ein Flugzeug kaufen und dieses dann in der Schweiz stationieren will? Folie 17 Stationieren heisst noch nicht, dass es auch HB registriert wird; das ist ein separater Problembereich Die Einführung eines Luftfahrzeuges in die Schweiz zur dauernden Stationierung ist nur möglich, wenn das Lfz. hier verzollt wird (Käufer hat Wohnsitz im Zollgebiet) Flz. mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg jedoch nicht mehr als 15000 kg gemäss Normal- Ansatz: 62.00 CHF je 100 kg brutto (zusätzlich aber noch 8% MWST!) 10. Wareneinfuhr mit Lfz. in die Schweiz Ich bin Eigentümer eines ausländisch registrierten Flugzeuges, das auch im Ausland stationiert ist; was muss ich beachten, wenn ich damit Waren in die Schweiz einführe? Folie 18 Zollpflichtige Waren müssen auf einem Zollflugplatz zugeführt und angemeldet werden Unverzolltes Luftfahrzeug durch Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet gesteuert, bedarf einer Zollanmeldung Für die Wareneinfuhr ist Art. 7 ZG zu beachten, wonach Waren, die in oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig sind (Zolltarifgesetz anwendbar / CHF 300 wertfrei) 9

MFGT Podiumsgespräch Weitere Fragen zu Zollproblemen im Zusammenhang mit Luftfahrt zwischen Schweiz und Europa? Folie 19 11. Flüge im EU-Raum Wo ist bei dieser Route ein Zollflugplatz zwingend? Folie 20 10

11. Flüge im EU-Raum Wo ist bei dieser Route ein Zollflugplatz zwingend? Z Z Z Z () Z Folie 21 11