Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach der Unterhaltsrechtsreform



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Zimmermann & Strecker Aktuell (Ausgabe Dezember 2007) Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach der Unterhaltsrechtsreform Rechtsanwalt Hermann Zimmermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht, und Ref. jur. Leyla Dogruyol Unter welchen Umständen der Unterhalt verwirkt ist, hat der Gesetzgeber in 1579 BGB geregelt. Die Vorschrift enthält in seiner noch bis Ende 2007 gültigen Fassung sechs Verwirkungstatbestände (Nr. 1 bis 6) sowie einen Auffangtatbestand (Nr. 7). Im Rahmen des neuen Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber 1579 BGB um den Verwirkungstatbestand der verfestigten Lebensgemeinschaft (Nr. 2) erweitert. Wenn diese Vorschrift am 01.01.2008 in Kraft treten wird, wird es acht gesetzliche Verwirkungstatbestände geben. Die Verwirkungstatbestände nach der Unterhaltsrechtsreform im Einzelnen 1. Kurze Ehedauer gem. 1579 Nr. 1 BGB n. F. Der Anspruch auf Unterhalt kann aufgrund einer kurzen Ehedauer verwirkt sein. Ehedauer im Sinne der Vorschrift ist die Zeit der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also nicht die Dauer des Zusammenlebens. Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung des Scheidungsantrags ein. Auch ein voreheliches Zusammenleben oder eine lange Trennung sind hierfür ohne Belang. Die Ehedauer im Sinne des 1579 Nr. 1 BGB ist jedoch nicht abstrakt zu bestimmen. Maßgeblich ist die Lebenssituation der Ehegatten im Einzelfall, insbesondere die des Unterhaltsbedürftigen. Im Regelfall ist eine Ehedauer von bis zu zwei Jahren als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren als nicht mehr kurz anzusehen (BGH NJW 1999, 1630). Entscheidendes Kriterium für die kurze Ehedauer ist, inwieweit die Ehepartner ihre Lebensführung aufeinander abgestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel gerichtet haben (BGH NJW 1982, 2064). Kindererziehungszeiten standen nach dem alten Gesetzeswortlaut der Ehedauer gleich. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des 1579 Nr. 1 BGB dahingehend geändert, dass die Kindererziehungszeiten der Ehedauer nicht mehr gleichstehen. Dennoch ist nach der neuen Fassung des Verwirkungstatbestandes die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach 1570 Unterhalt verlangen kann. Die Formulierung des 1579 Nr. 1 Hs. 2 BGB n. F. entspricht der durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Auslegung der alten Fassung des Verwirkungstatbestandes. Eine kurze Ehedauer allein schließt den Unterhalt nicht aus, vielmehr muss die Inanspruchnahme des geschiedenen Ehegatten unter Wahrung der Belange des gemeinsamen Kindes grob un-

ZIMMERMANN & STRECKER Seite 2 billig sein. Je länger eine Ehe über zwei Jahre hinaus gedauert hat, desto mehr kommt es auf die Feststellung konkreter Umstände an, die eine Unterhaltszahlung als grob unbillig erscheinen lassen. 2. Verfestigte Lebensgemeinschaft gem. 1579 Nr. 2 BGB n. F. Der Unbilligkeitsgrund des Zusammenlebens in einer verfestigten Lebensgemeinschaft war bisher ein Anwendungsfall von 1579 Nr. 7 BGB. Der Gesetzgeber hat nunmehr diesen Verwirkungsgrund als eigenen Tatbestand aufgenommen und in Nr. 2 n. F. des 1579 BGB eingefügt. Die Inanspruchnahme von Trennungsunterhalt kann entsprechend der bisherigen Rechtsprechung unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist (BGH Urteil v. 20.03.2002, Az.: XII ZR 159/00). Diese Gemeinschaft muss hierfür über eine längere Dauer, d.h. mindestens zwei bis drei Jahre bestanden haben. Unterhalb dieser Zeitgrenze geht die Rechtsprechung in der Regel nicht von dem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus. Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 12.10.2005, Az.: 18 UF 305/04) hat dennoch entschieden, dass der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt verwirkt ist, wenn die geschiedene Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner gemeinsam eine Immobilie kauft und dort mit ihm zusammen lebt, obwohl die neue Partnerschaft noch nicht die Zeitgrenze von zwei Jahren überschritten hatte. Dem gemeinsamen Erwerb einer Immobilie komme wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eine zentrale Bedeutung zu und verdeutliche, dass sie sich für eine langjährige Zukunft mit dem neuen Partner entschieden habe. Es sei dann als grob unbillig anzusehen, wenn der geschiedene Ehegatte weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wäre. Das Bestehen einer Unterhaltsgemeinschaft kann ferner die Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht zur Folge haben. Denn besteht zwischen den Partnern ein fester sozialer und wirtschaftlicher Zusammenschluss über eine längere Zeit, infolgedessen beide ähnlich wie in einer Ehe zu einer Unterhaltsgemeinschaft gelangen, indiziert dies nach der Rechtsprechung des BGH die Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhaltsbelastung des Ehegatten (BGH NJW 1983, 1548). Auch eine sog. sozio-ökonomische Lebensgemeinschaft kann den Verwirkungstatbestand des 1579 Nr. 2 BGB n. F. erfüllen. Objektive Verhältnisse, die die Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht in diesem Fall begründen, können vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer festen sozialen Verbindung zusammen lebt. Das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit kann nach der bisherigen Rechtsprechung dazu führen, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung unzumutbar wird (vgl. BGH NJW 1983, 1548), wobei maßgeblich allein die Erkennbarkeit einer solchen Partnerschaft ist und nicht, ob sie tatsächlich auch so bewertet wird (BGH NJW 1997, 1851). Die Annahme einer festen sozialen Verbindung setzt nicht notwendig einen gemeinsamen Haushalt voraus (BGH NJW 1984, 2692). 3. Schwere Straftat des Unterhaltsgläubigers gem. 1579 Nr. 3 BGB n. F. Des Weiteren führt eine schwere Straftat des Unterhaltsberechtigten, die sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen seiner Angehörigen richtet zum Verlust der Unterhaltsansprüche. Es muss

ZIMMERMANN & STRECKER Seite 3 sich allerdings hierbei um gravierende Straftaten handeln. Der Unterhaltsgläubiger muss sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht haben. Ehrverletzungen oder Beleidigungen, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nicht übersteigen, sind in der Regel nicht als schwere vorsätzliche Vergehen zu behandeln. Das Verschweigen eigener Einkünfte und die Nichtmitteilung von inzwischen bestehenden Lebensgemeinschaften stellen einen Prozessbetrug und eine Straftat im Sinne des 1579 Nr. 3 BGB dar. 4. Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit gem. 1579 Nr. 4 BGB n. F. Die Vorschrift ist ein Ausfluss des Grundsatz des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens und greift nur ein, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit Ursachen dafür gesetzt hat, dass ihm nunmehr hinreichenden Unterhaltsmittel fehlen. Mutwillig führt seine Bedürftigkeit herbei, wer vorsätzlich und unterhaltsbezogen leichtfertig handelt. Der Unterhaltsbedürftige muss die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkannt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit gehandelt haben, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzt haben muss. 5. Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten gem. 1579 Nr. 5 BGB n.f. Die Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten kann ebenfalls zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruches führen. Der Gesetzgeber setzt hierfür voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners mutwillig hinweggesetzt hat, d.h., dass durch dieses Verhalten sich die Einkünfte vermindert haben, wobei eine Gefährdung der Einkünfte ausreicht. Eine Strafanzeige gegen den Unterhaltsschuldner erfüllt den Verwirkungstatbestand des 1579 Nr. 5 BGB, sofern sie leichtfertig oder wissentlich falsch erstattet wurde und hieraus wirtschaftlich nachteilige Folgen nicht ausgeschlossen werden können. Auch das Anschwärzen des Verpflichteten beim Arbeitgeber erfüllt den Tatbestand, wenn dadurch dessen Arbeitsplatz gefährdet wird. 6. Gröbliche Verletzung von Unterhaltspflichten 1579 Nr. 6 BGB n. F. Der Verwirkungstatbestand gem. 1579 Nr. 6 BGB setzt voraus, dass der Berechtigte bereits vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht verletzt hat, zum Familienunterhalt beizutragen, und dass dadurch die Familie in eine nicht nur kurzfristige Notlage geraten ist. Erfasste Handlungen sind zum Beispiel: regelmäßiges Vertrinken des Arbeitslohnes, ein arbeitsscheues Verhalten zu Lasen der Familie, die Vernachlässigung der Haushaltsführung und/oder der Sorge für die Kinder, die Verweigerung der Abgabe von Haushaltsgeld. Die Pflichtverletzung muss gröblich, d.h. von besonderem Gewicht sein und kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. 7. Schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten 1579 Nr. 7 BGB n. F. Der Unterhaltsanspruch kann auch durch ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten verwirkt

ZIMMERMANN & STRECKER Seite 4 werden. Die Vorschrift sanktioniert ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten. Hierunter fällt insbesondere ein Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität. Die Vorschrift erfasst weder ein voreheliches Verhalten noch das Fehlverhalten nach Scheitern einer Ehe, obwohl die eheliche Treuepflicht bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbesteht. Wann eine Ehe als gescheitert angesehen werden kann, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ein Verstoß gegen die eheliche Treupflicht nach der Scheidung wird vom Auffangtatbestand 1579 Nr. 8 BGB erfasst. 8. Ebenso schwere Gründe 1579 Nr. 8 BGB n. F. 1579 Nr. 8 BGB erfasst als Auffangtatbestand alle sonstigen Fälle der objektiven Unzumutbarkeit, wenn die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet, was sich auch aus objektiven Gegebenheiten und Veränderungen der Lebensverhältnisse der Eheleute ergeben kann. Die Vorschrift erfasst alle Fälle, die vergleichbar mit den anderen Gründen sind, also auch solche persönlichen Fehlverhaltens. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat Fallgruppen gebildet, die unter Beachtung aller Umstände den Tatbestand des 1597 Nr. 7 BGB a. F. erfüllten: a) Absehen von der Heirat Ohne Hinzutreten besonderer Umstände stellt das Absehen von einer Heirat mit dem neuen Partner keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des 1597 Nr. 7 BGB a. F. dar (BGH NJW 1984, 2692). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Unterhaltsbedürftige von einer Heirat nur deshalb absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. b) Begleitumstände der neuen Partnerschaft Die Beziehung des Unterhaltsbedürftigen zu seinem neuen Lebensgefährten kann wegen besonderer etwa kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet sein, den anderen in außergewöhnlicher Weise zu treffen, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, oder sonst ihn in seinem Ansehen zu schädigen (BGH NJW 1989, 1083). Mehrere Verwirkungsgründe können nach der ständigen Rechtsprechung einzeln, kumulativ oder alternativ erfüllt sein. Sofern jeder für sich nicht ausreicht, um einen Verwirkungstatbestand zu begründen, können sie in ihrer Gesamtheit einen Grund bilden, auch wenn die einzelnen Gründe an sich präkuliert sind. Ausschluss der Verwirkung Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Kürzung, Versagung oder zeitliche Herabsetzung ist jedoch trotz des Vorliegens eines Verwirkungsgrundes ausgeschlossen, wenn die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes dem entgegenstehen.

ZIMMERMANN & STRECKER Seite 5 Denn grundsätzlich hat die Wahrung der Kindesbelange Vorrang vor den Interessen des Verpflichteten an Einschränkungen oder Fortfall seiner Unterhaltslast. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der betreuende Elternteil zu einer Tätigkeit gezwungen wird, die zum Nachteil des Kindes, dessen geordnete Betreuung und Erziehung erschwert oder zu Lasten des Kindes Unterhalt für den eigenen Bedarf mit verwendet wird. Der Lebensstandard der Kinder soll nicht wegen eines Fehlverhaltens des betreuenden Elternteils absinken. Rechtsanwalt Hermann Zimmermann und Ref. jur. Leyla Dogruyol Zimmermann & Strecker wird herausgegeben von: Rechtsanwälte Zimmermann & Strecker GbR Frankfurter Straße 6 ½ 35037 Marburg Telefon: 06421 / 17 100 Telefax: 06421 / 17 10 12 E-Mail: kontakt [at] zimmermann-strecker [.] de Internet: http:/// Wichtiger Hinweis Die veröffentlichten Beiträge nehmen in allgemeiner Art Stellung zu en rechtlichen Themen. Aus diesem Grund können sie eine rechtliche Beratung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht ersetzen. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen stets an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Bitte beachten Sie auch, dass in vielen rechtlichen Angelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumung zu Nachteilen führen kann. Stand der Informationen in diesem Beitrag ist Dezember 2007. Trotz sorgfältiger redaktioneller Kontrolle können Unrichtigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Ziehen Sie daher auch weitere Informationsquellen heran. Urheberrechtshinweis Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz gilt auch gegenüber automatisierten elektronischen Erfassungen, beispielsweise in Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Die Inhalte dieses Angebots dürfen nur in den Grenzen des Urheberrechtsgesetzes reproduziert werden. Weitergehende Nutzungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch Rechtsanwälte Zimmermann & Strecker. Entsprechende Anfragen sind an obenstehende Kontaktmöglichkeiten zu richten.