Diese Information für Kontraktoren am Standort Ludwigshafen enthält Hinweise zur neuen Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Er informiert Sie über die wichtigsten Änderungen und mögliche Auswirkungen. Die Inhalte wurden mit Sorgfalt zusammengestellt und entsprechen unserem derzeitigen Kenntnisstand. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernimmt BASF SE keine Garantie. 1
Woran erkennt man bislang Chemikalien, die gefährliche Eigenschaften haben? Hier halfen die 10 orangen Gefahrensymbole, die signalisieren: Hier handelt es sich um einen Gefahrstoff. Das Symbol gibt auch einen Hinweis welche Gefahren bestehen. Man unterscheidet zwischen Gefahrensymbolen, die vor Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren oder Umweltgefahren warnen. Weitere Informationen zu den besonderen Gefahren von Gefahrstoffen werden mit den R-Sätzen beschrieben, hier zwei Beispiele R21 und R35. In den S-Sätzen werden Sicherheitsratschläge gegeben. Die Wortlaute dieser R- und S-Sätze waren bisher schon europaweit vereinheitlicht. 2
Schon 1992 haben die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen begonnen ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen. Vorrangige Ziele sind dabei der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der freie Verkehr von Chemieprodukten zwischen den Ländern. Nachdem Ende 2002 durch die UN die Grundlage für ein derartiges System geschaffen wurde, begann die Ausarbeitung einer europäischen Verordnung. Nach eingehenden Diskussionen wurde diese in den Folgejahren fertig gestellt. Die europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und wird als CLP-Verordnung bezeichnet, abgeleitet von dem englischen Namen der Verordnung. Viele Chemikalien sind bereits nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet. Es gibt allerdings Übergangsfristen, so dass auch die bisherige Kennzeichnung noch anzutreffen ist. Diese Verordnung wirkt sich auch auf das nationale Gefahrstoffrecht in Deutschland aus. Die Gefahrstoffverordnung wird bis 2015 überarbeitet werden, ebenso müssen die technischen Regeln für Gefahrstoffe angepasst werden. 3
Die CLP-Verordnung kann seit dem 20. Januar 2009 bereits angewendet werden, es gibt jedoch Übergangsfristen. Für Stoffe, wie z.b. Aceton oder Toluol, die in Verkehr gebracht werden, muss die Verordnung zwingend seit dem 01.12.2010 angewendet werden. Das heißt Hersteller, die Stoffe an andere abgeben, müssen spätestens zum 01.12.2010 neue Etiketten verwenden. Seitdem müssen auch neue Sicherheitsdatenblätter erstellt sein. Für Gemische gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 01.06.2015. Gemische, die zu diesem Zeitpunkt schon im Handel sind, dürfen allerdings noch bis zum 01.06.2017 mit der alten Kennzeichnung abgegeben werden. Für die Umstellung der innerbetriebliche Kennzeichnung gelten diese Fristen nicht. Den Termin der Umstellung kann der jeweilige Betrieb selbst festlegen. Der in der neuen Verordnung benutzte Begriff Gemisch entspricht dem zur Zeit noch benutzten Begriff Zubereitung. 4
Am Arbeitsplatz können während der Übergangzeit Gebinde mit alter oder mit neuer Kennzeichnung vorhanden sein. Es wird noch einige Zeit dauern, bis nur noch entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnete Gebinde vorhanden sein werden. Es ist durchaus möglich, dass ein und derselbe Stoff von verschiedenen Lieferanten sowohl mit alter Kennzeichnung als auch mit neuer Kennzeichnung am Arbeitsplatz vorhanden ist. Hier ist besondere Vorsicht nötig, damit es nicht zu Verwechslungen kommt! Weitere Informationen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung finden Sie in der Bekanntmachung für Gefahrstoffe BekGS 408. 5
Welche Änderungen gibt es in dem neuen System? Bisher erfolgte die Einstufung anhand von 15 Gefährlichkeitsmerkmalen wie krebserzeugend, ätzend, entzündlich oder sensibilisierend. Die neue CLP- Verordnung sieht nun 28 Gefahrenklassen vor, welche die Art einer Gefahr beschreiben. Man unterscheidet wiederum Gesundheitsgefahren, physikalische Gefahren und Umweltgefahren. Diese Gefahrenklassen werden noch weiter in Gefahrenkategorien unterteilt. Anstelle von orangen Gefahrensymbolen werden zukünftig weiß-rote Gefahrenpiktogramme verwendet. Neu ist auch die Angabe eines Signalworts, entweder Gefahr oder Achtung. Anstelle der R-Sätze wird es künftig Gefahrenhinweise geben, umgangssprachlich als H-Sätze bezeichnet (abgeleitet vom englischen hazard statement). Weiterhin gibt es zusätzlich einige ergänzende EUH-Sätze, die nur innerhalb der Europäischen Union verwendet werden. Anstelle der S-Sätze gibt zukünftig Sicherheitshinweise, die als P-Sätze bezeichnet werden (abgeleitet vom englischen precautionary statement). 6
Hier die neuen Gefahrenpiktogramme im Einzelnen. Die neuen Piktogramme bestehen aus einem weißen, auf der Spitze stehenden Quadrat mit rotem Rand und einem schwarzen Symbol. Manche der Symbole werden Ihnen vertraut vorkommen, andere sind neu oder verändert. Sie sind durchnummeriert und haben einen Namen wie z.b. GHS 06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen, der aber auf Etiketten nicht auftaucht. Drei Piktogramme sind ganz neu, die Piktogramme Gasflasche, Ausrufezeichen" und Gesundheitsgefahr". Das Piktogramm Gasflasche warnt vor Gasen unter Druck. Das Piktogramm Ausrufezeichen wird zur Kennzeichnung bei weniger schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verwendet. Das Piktogramm Gesundheitsgefahr" warnt vor schwerwiegenden chronischen Gesundheitsgefährdungen, z.b. vor krebserzeugenden Stoffen oder Gemischen oder vor Sensibilisierung der Atemwege. Es wird aber auch zur Kennzeichnung von solchen Stoffen verwendet, die beim Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein können (z.b. manche flüssige Grillanzünder). Neu ist die Zuordnung eines Signalworts. Es gibt nur zwei Signalworte, Gefahr oder Achtung. Welches Signalwort zugeordnet wird, hängt von der Schwere der Gefahr ab. Gefahr wird bei schwerwiegenden Gefahrenkategorien verwendet, Achtung bei weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien. Es wird übrigens immer nur ein Signalwort angegeben, auch wenn ein Stoff mit mehreren Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet wird. 7
Hier ein einfaches Beispiel, wie sich die Kennzeichnung verändern kann. Dieses Produkt, das bislang mit Ätzend gekennzeichnet war, wird zukünftig das Piktogramm GHS05 Ätzwirkung und das Signalwort Gefahr erhalten. Der neue H-Satz lautet: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Im Unterschied zum bisherigen System wird die Gefahrenbezeichnung (hier: Ätzend ) nicht mehr angegeben. Auch die bisherigen Kennbuchstaben (hier: C für Ätzend, abgeleitet vom englischen corrosive) wird es nicht mehr geben. Leider ist es nur selten so einfach. Da die Regeln für die Einstufungen weltweit angeglichen wurden, dürfen die Symbole nicht einfach gegen Piktogramme ausgetauscht werden. Der Hersteller muss immer erst eine neue Einstufung unter Berücksichtigung der neuen Regeln durchführen. Daraus ergibt sich dann die neue Kennzeichnung. 8
Wie werden zukünftig Etiketten aussehen? Hier ein Beispiel. Im Hintergrund sehen Sie das bisherige Etikett mit den bekannten orangen Gefahrensymbolen. Selbstverständlich steht weiterhin der Produktname darauf. Die neuen Gefahrenpiktogramme (hier beim Beispiel Methanol 3 Piktogramme anstelle der bisherigen 2 Symbole), das Signalwort (nur eines, hier Gefahr) sowie die Gefahren- und Sicherheitshinweise liefern die Informationen zu den Gefahren, die von dem Produkt ausgehen. Wie bisher muss auch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers angegeben werden. 9
Sicherheitsdatenblätter für Stoffe müssen bis zum 01.06.2015 beide Einstufungen und Kennzeichnungen (nach bisherigem System und nach GHS) enthalten. Auch in den Sicherheitsdatenblättern von Gemischen, die bereits nach dem neuen System eingestuft wurden, müssen die alten Angaben noch bis zum 01.06.2015 gemacht werden. Dies soll den Übergang auf das neue System erleichtern. Die neuen Regeln für die Einstufung können zu einer veränderten Kennzeichnung führen, z.b. Anzahl der Piktogramme. Die GHS Piktogramme ersetzen nicht die Gefahrgutkennzeichen. Die Gefahrgutkennzeichnung leitet sich aus dem Transportrecht ab, die Gefahrstoffkenzeichnung aus dem Gefahrstoffrecht. Die Einstufung nach CLP Verordnung kann eine Neubewertung der Gefahrguteinstufung erforderlich machen. Dies kann zu einer Umstufung nach Gefahrgutrecht führen. 10
Alle Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen zu tun haben, sollen über die Grundlagen des neuen Systems unterwiesen werden. Werden neu gekennzeichnete Produkte geliefert, muss zunächst überprüft werden, ob es sich noch um dasselbe Produkt handelt. Dann können die Betriebsanweisung und ggf. weitere betriebliche Dokumente (z.b. das Gefahrstoffverzeichnis) angepasst werden. Weiterhin soll die vorhandene Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Handelt es sich lediglich um eine Änderung als Folge von GHS sind die bisherigen Schutzmaßnahmen in der Regel ausreichend. Liegen allerdings Erkenntnisse über neue Gefährdungen vor, so müssen die Schutzmaßnahmen ggf. angepasst werden. Weitere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 408. 11
BASF SE stuft ihre Produkte entsprechend den Vorgaben des neuen Systems ein und kennzeichnet sie beim Inverkehrbringen entsprechend den Übergangsfristen. Die Umstellung der innerbetrieblichen Kennzeichnung wird nach und nach erfolgen. Es wird also in der Übergangszeit Betriebe geben, die noch vollständig die alte Kennzeichnung verwenden, Betriebe, die schon vollständig auf das neue System umgestellt haben und Betriebe, die über einen gewissen Zeitraum beide Kennzeichnungssysteme nutzen müssen. Zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der Sicherungsmaßnahmen stehen Arbeitserlaubnis- bzw. Befahrerlaubnisscheine zur Verfügung. Das Piktogramm GHS04 Gasflasche wird nicht verwendet, die Gefahr durch Überdruck wird an anderer Stelle der Erlaubnisscheine abgefragt. Weitere Dokumente wurden bereits an das neue System angepasst (z.b. das Handwerkerbuch). Andere sind in Überarbeitung. 12
Bitte informieren Sie sich auch bei dem für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger. Weitere Informationsmöglichkeiten bieten die Internet- Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie des REACH-CLP Helpdesks der Bundesbehörden. 13