Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.



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Transkript:

VG Würzburg, Beschluss v. 19.01.2015 7 K 14.704 Normenketten: AufenthG 5 I Nr. 1, 28 II 1 VwGO 166 ZPO 114 I 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Art. 6 GG Art. 8 EMRK Schlagworte: Niederlassungserlaubnis, Lebensunterhaltssicherung, Prozesskostenhilfe, PKH, Neuerteilung, Ausnahme, alleinerziehender Elternteil, Auslandsstudium Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie ist ukrainische Staatsangehörige und reiste erstmals am 22. August 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie sich bis 1. August 2000 als Au-Pair im Kreis V. aufhielt. Am 30. November 2000 reiste sie mit einem Schengen-Visum erneut in das Bundesgebiet ein. Nach der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen am 26. Januar 2011 wurde der Klägerin am 20. Februar 2001 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach der Trennung von ihrem Ehemann wurde ihre Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts weiterhin verlängert. Seit dem 6. April 2006 war die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 8. Juni 2006 wurde die Tochter der Klägerin geboren, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 31. August 2009 meldete sich die Klägerin nach Spanien ab, wo sie sich als Erasmus-Studentin in Barcelona aufhielt. Mit einem Visum des deutschen Generalkonsulats in Barcelona reiste sie am 11. August 2010 erneut ins Bundesgebiet ein. Am 19. August 2010 wurde ihr aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Am 30. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Aufgrund einer Einkommens- und Bedarfsberechnung der Ausländerbehörde kam diese zu der Auffassung, dass das Einkommen der Klägerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter sicherzustellen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte ihr die Ausländerbehörde mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen. Daraufhin erklärte die Klägerin am 22. Juni 2012, dass sie über bislang nicht berücksichtigtes zusätzliches Einkommen verfüge. Sie beziehe Wohngeld in Höhe von 194,00 EUR monatlich. Am 25. Juni 2012 teilte die Ausländerbehörde der Klägerin telefonisch mit, dass der Wohngeldbezug zeige, dass ihr Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert sei. Dazu erklärte die Klägerin, dass bei ihr ein Ausnahmefall vorliege, weil sie bereits in der Vergangenheit eine Niederlassungserlaubnis besessen habe und für etwa ein Jahr im Ausland gewesen sei. Es müsse daher möglich sein, dass ihre alte Niederlassungserlaubnis weitergelte. Sie habe ein sechsjähriges Kind und sei nach Abschluss ihres Studiums in der Lage, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2012, der Klägerin am 24. Juli 2012 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grundlage des 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht möglich sei, weil die Klägerin noch nicht für die erforderliche Dauer von drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Eine Niederlassungserlaubnis gemäß 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne nicht erteilt werden, weil der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei. Sie beziehe laufende Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Hierbei handele es sich um öffentliche Mittel, die nicht auf einer Gegenleistung beruhten. Ausnahmen, wann bei fehlender Unterhaltssicherung dennoch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne, seien abschließend in 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG geregelt. Eine Ausnahme in diesem Sinn sei vorliegend nicht gegeben. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 Bezug genommen. 2. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2012, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, Klage erheben und verfolgt ihr Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weiter. Zugleich ließ sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, dass nunmehr auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt seien. Die Lebensunterhaltssicherung sei lediglich eine Regelerteilungsvoraussetzung, von der im Ausnahmefall abzusehen sei. Hier liege ein Ausnahmefall in diesem Sinne vor, weil die Klägerin als alleinerziehende Mutter nicht uneingeschränkt beruflich einsetzbar sei. Aus diesem Grund habe sie trotz intensiver Suche und zahlreicher Bewerbungen keine Arbeitsstelle erhalten. Da dies allein mit der Tatsache verbunden sei, dass sie als alleinerziehende Mutter auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sei, sei es nicht von der Klägerin verschuldet, dass sie derzeit eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbringen könne. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung sei aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geboten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 13. August 2012, die Klagebegründung vom 28. Juli 2014 und den Schriftsatz vom 19. September 2014 Bezug genommen. Die Klägerin lässt sinngemäß beantragen, der Klägerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt...,..., zu bewilligen. Die Beklagte tritt der Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen. Zwar könne von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts im Ausnahmefall abgesehen werden. Dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter nicht uneingeschränkt beruflich einsetzbar sei, begründe jedoch keinen atypischen Ausnahmefall in diesem Sinne. Es sei regelmäßig der Fall, dass ein alleinerziehender Elternteil einer Berufstätigkeit nachgehe, um seinen und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Um Eltern die Ausübung einer Berufstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, seien in den vergangenen Jahren ausreichende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder jeder Altersstufe geschaffen worden. Die Tochter der Klägerin sei bereits acht Jahre alt, so dass es der Klägerin zuzumuten sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Ihre Tochter besuche die Schule und könne im Anschluss daran z. B. in einem Hort betreut werden, so dass die Klägerin zeitlich nicht übermäßig eingeschränkt wäre. Die Beklagte verweist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von der Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung dann abzusehen sei, wenn der ausländische Elternteil lediglich aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Familienangehörigen auf (ergänzende) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) angewiesen sei, seinen eigenen Lebensunterhalt aber aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil die Klägerin keinerlei eigene Einkünfte erziele, sondern Leistungen nach dem SGB II beziehe und daher vollständig auf öffentliche Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 19. August 2014 und den Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 Bezug genommen. II.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO hat. 1. Auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 28.1.2013-1 BvR 274/12 - juris Rn. 11 ff.) und unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin sind Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 19. Juli 2012 und eine hierdurch bedingte Rechtsverletzung der Klägerin nicht erkennbar. Denn sie hat voraussichtlich weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Neuverbescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003-1 BvR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der von den Klägern eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 166 Rn. 26). 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 2.1. Die Klägerin hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ihre am 6. April 2006 erteilte Niederlassungserlaubnis war aufgrund ihres Aufenthalts in Spanien vom 31. August 2009 bis 11. August 2010 gemäß 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Voraussetzungen für eine Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind mit Ausnahme der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ( 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gegeben. Insbesondere ist die Klägerin nunmehr seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, nämlich seit 19. August 2010. Allerdings sind - wie bei jedem Aufenthaltstitel - auch hier die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG zu beachten. Nach der Regelungstechnik des Aufenthaltsgesetzes und der üblichen Formulierweise sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dann nicht zu beachten, wenn das Gesetz ausdrücklich davon befreit. 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält keine derartige Befreiung. Daraus folgt, dass neben den in 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Tatbestandsmerkmalen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG - insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - erfüllt sein müssen. Für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht auch die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Unterhaltssicherung generell beimisst. Er sieht hierin eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse und zugleich die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung kann nicht angenommen werden, dass von der Unterhaltssicherung bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach 28 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden sollte. Der Gesetzgeber hat allerdings die Niederlassungserlaubnis bei familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen insofern gegenüber einer solchen mit Ausländern privilegiert, als für die Unterhaltssicherung 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und nicht 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich ist. Das hat zur Folge, dass für die Familienangehörigen Deutscher die Sicherung des Lebensunterhalts nur eine Regelerteilungsvoraussetzung darstellt und nicht wie für die Familienangehörigen von Ausländern eine zwingende Voraussetzung (BVerwG, U. v. 16.8.2011-1 C 12/10 - juris Rn. 12 f. m. w. N.).

Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist vorliegend nicht erfüllt. Gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen ( 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Dabei ist der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne von 2 Abs. 3 AufenthG nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist. Vielmehr sind für die Berechnung, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht, grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft nach 9 Abs. 2 SGB II maßgeblich (BVerwG, U. v. 16.8.2011-1 C 12/10 - juris Rn. 14). Die Klägerin hat keinerlei eigenes Einkommen, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts ihrer minderjährigen Tochter bezieht sie Leistungen nach dem SGB II. Damit ist ihr Lebensunterhalt nicht i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Eine Ausnahme von der Erfüllung der Voraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben. Von einer solchen Ausnahme ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Regelfall begründen, können insbesondere in der Tatsache liegen, dass das Einkommen der Klägerin ausreicht, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, und die Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf ihres deutschen Kindes entsteht. Denn für die Tochter bedeutet die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an ihre Mutter keine Verfestigung des Aufenthalts, da sie als Deutsche ohnehin Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.8.2011-1 C 12/10 - juris Rn. 18 f. m. w. N.). Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Klägerin bezieht auch Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts. Die Bedarfslücke besteht nicht allein aufgrund des Unterhaltsbedarfs ihrer Tochter. Allein der Umstand, dass die Klägerin alleinerziehend ist, begründet keinen Ausnahmefall. Alleinerziehende Elternteile sind in der heutigen Gesellschaft weit verbreitet. Derartige familiäre Gemeinschaften stellen keinen atypischen Sachverhalt dar, der dem Gesetzgeber bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften nicht vor Augen gestanden hätte. Würde bereits der Umstand, dass eine ausländische Staatsangehörige rechtlich oder faktisch Alleinerziehende von kleinen Kindern ist, eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m 28 Abs. 2 AufenthG begründen, würde die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Anreizfunktion, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, in einer großen Zahl von Fällen leerlaufen (NdsOVG, U. v. 9.1.2013-2 LB 186/12 - juris Rn. 45). Im Übrigen ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Tochter der Klägerin acht Jahre alt ist und die Schule besucht, jedenfalls nicht (mehr) von der Notwendigkeit einer ganztägigen Betreuung durch die Klägerin auszugehen. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten. Zur Wahrung der Familieneinheit der Klägerin mit ihrer deutschen Tochter ist nicht erforderlich, dass sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Diesem Aspekt ist in Form ihrer Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hinreichend Rechnung getragen. Dies kommt auch in der gesetzlichen Systematik des 28 AufenthG zum Ausdruck, der nicht auf das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet (siehe dazu oben). Denn ansonsten wäre in jedem Fall von dieser Voraussetzung aufgrund von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK abzusehen (vgl. dazu a. BVerwG, U. v. 22.5.2012-1 C 6/11 - juris Rn. 14 ff.; NdsOVG, U. v. 9.1.2013-2 LB 186/12 - juris Rn. 36 ff.).

2.2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist ( 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Im Gegensatz zu 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist insoweit auch keine Ausnahme selbst in atypischen Fällen möglich. 2.3. Die Klägerin hat voraussichtlich schließlich keinen Anspruch auf die - hilfsweise beantragte - Neuverbescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach behördlichem Ermessen ist nicht ersichtlich. 3. Da es somit an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach 166 VwGO i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.