Rundschreiben 20 Nr. 3/2008



Ähnliche Dokumente
Rundschreiben 201 Nr. 9/2014

Rundschreiben 201 Nr. 9/2014

Rundschreiben 201 Nr. 10/2014

Rundschreiben 201 Nr. 7/2018

Rundschreiben 201 Nr. 3/2018

Anlage 7.2. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. mit. zur Höhe der Grund- und Maßnahmepauschale. zur Pauschalierung der Fahrtkosten

Anlage 9.3. zu 19 des Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. mit. Einzelnachweis der Personen, für die keine Fahrtkosten abgerechnet werden

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

Gemeinsames Rundschreiben 201/213 Nr. 1/2018

Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII

Gemeinsames Rundschreiben 201/213 Nr. 1/2016

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte. Rundschreiben 20 Nr. 9 / 2006

Startveranstaltung zum Masterplan Inklusion: Miteinander für einander

Die Unterbringung von Flüchtlingen in Niedersachsen

3. die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Nieder- sachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände (LAG-FW), im Einzelnen:

Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Ramona Spohr, Ständeplatz 6-10, Kassel

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Kurzinformation über die wesentlichen Änderungen durch das zum in Kraft tretende Rundschreiben 201 Nr. 1/2016

S a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom (BGBl. I. S. 3022/3023)

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI

Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein. nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene.

Rundschreiben 201 Nr. 1/2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Leistungstyp T-E-WfbM. Zusätzliche Leistungstypen (nachrichtlich) der Einrichtung. Spitzenverband / Trägervereinigung. Status

Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.

- andererseits. Präambel

Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

Kooperationsvereinbarung

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und

Anlage 7.1. Anlage 7 zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. zum Hessischen Rahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII. mit

Landeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 5/2014

Die Oberbürgermeisterin

des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017

Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für Kinder mit Behinderungen, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Krippen

Hessischer Städtetag. Bundesteilhabegesetz

I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der teilstationären Pflege

BLINDENGELD IN HESSEN

Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbogen (HEB_Bogen)

Drucksachen-Nr. 22-A/2011. Beschlussvorlage Berichtsvorlage öffentliche Sitzung. Beratungsfolge: Kosten Mittel stehen nicht zur Verfügung

Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011 (VO-EUFA)

Nachrichtlich: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg

Niedersächsischer Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Landkreis. Telefon. Fax. . Rechtsform. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich):

Betreute Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen in Hessen

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Infoblatt zum Hess. Landesblindengeldgesetz

Vertrag über ambulante Pflege und Betreuung

Bildung und Sport Fachabteilung 4 Grund-, Hauptund Förderschulen RBS-F4

Integrierter Hilfeplan für

Kooperationsvereinbarung. zwischen. Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und. Stadt Herne

BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE

Beziehungen durch Persönliches Budget

Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015

Leistungstyp T-E-FS/BG. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh

Leistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Strukturerhebungsbogen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Wesentliche Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Kinder- und Jugendhilfe ab 01. Januar 2018

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bitte bei Antwort angeben) Durchwahl ( ) 304- Hildesheim 3 SH

1. Angaben zu der nachfragenden Person

DIE VERBÄNDE DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN IN NIEDERSACHSEN HANDELND FÜR DIE LANDESVERBÄNDE DER PFLEGEKASSEN

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Leistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

Rundschreiben 201 Nr. 3/2013

Satzung des Landkreises Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

BLINDENGELD IN HESSEN

Integration im Regelkindergarten. Infoveranstaltung Gemeinsam leben gemeinsam lernen e.v., Mainz

Anzeigeformular gemäß 4 EQG M-V

I. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderungen. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

( 27, 33 SGB VIII)...

Philipp Graf von und zu Egloffstein. Rechtsanwalt

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Transkript:

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen Hauptverwaltung Postf. 10 24 07, 34024 Kassel oder Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel Der Verwaltungsausschuss Magistrat der kreisfreien Stadt Kreisausschuss des Landkreises - örtliche Träger der Sozialhilfe Überörtlicher Sozialhilfeträger Dezernat Leistungen SGB und KOF Fachbereich 201 Recht und Koordination Hauptverwaltung Kassel im L a n d e H e s s e n Datum 30. Apr. 2008 Auskunft erteilt Herr Heinemann Telefon-Durchwahl 1004-2254 Telefax-Durchwahl 1004.2776 E-Mail-Adresse neidhard.heinemann@lwv-hessen.de Zimmer-Nr. 408 Besucheranschrift Kurfürstenstraße 7 Geschäftszeichen 201.0-207.42.15-200.25 Rundschreiben 20 Nr. 3/2008 Abrechnung für über 65jährige Besucher einer Tagesstätte für seelisch behinderte Menschen; Beschluss der Vertragskommission zur Pauschalierung der Fahrtkosten Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrem Beschluss vom 14.02.2008 und der Aufnahme der neuen Anlage 7.2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII für stationäre Einrichtungen hat die Vertragskommission eine Vereinfachung der Berechnung von Fahrtkosten herbeigeführt. Danach wird auf Basis einer täglichen Fahrtkostenpauschale und der zum 01.01.2008 vereinbarten Plätze pro Träger der Tagesstätte ein jährliches Budget Fahrtkosten vereinbart. Internet Telefon Telefax Schreibtelefon f. Gehörlose Bankverbindung: Kto.-Nr. 40 91007 007 http://www.lwv-hessen.de (05 61) 10 04-0 (05 61) 10 04-28 72 (05 61) 10 04-26 44 Landeskreditkasse Kassel (BLZ 520 500 00)

- 2 - Da die Fahrtkosten somit nicht mehr individuell abgerechnet werden, ist es erforderlich, für die über 65jährigen Besucher einer Tagesstätte für seelisch behinderte Menschen, für die seit 01.01.2007 der örtliche Träger der Sozialhilfe nunmehr zuständig ist, eine Regelung zur Abrechnung dieser Kosten zu treffen. Ab 01.01.2008 sind diese Kosten daher nicht mehr individuell mit dem jeweils zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger abzurechnen, sondern der LWV Hessen übernimmt auch die pauschalierten Fahrtkosten und die Betreuungskosten komplett und rechnet diese dann nach dem bereits vereinbarten Modus 385/185 (s. Schriftwechsel aus 2007) ab. Diese Regelung bezieht sich auf die vom Träger der Tagesstätte mit dem LWV Hessen vereinbarten Plätze und greift nicht für darüber hinausgehende Plätze, die Sie selbst mit dem Träger der Tagesstätte vereinbart haben. Die neue Anlage 7.2 zum Hess. Rahmenvertrag fügen wir diesem Schreiben bei. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage: (Daume)

- 3 - An die Träger von Tagesstätten für Menschen mit seelischer Behinderung in Hessen gem. beil. Verteiler Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie auch die Fahrtkosten für die leistungsberechtigten Personen, für die ein örtlicher Sozialhilfeträger zuständig ist, zusammen mit den Betreuungskosten gemäß Ziffer 7 der Anlage 7.2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII mit uns abzurechnen. Wir rechnen die auf die örtlichen Sozialhilfeträger entfallenden Kosten dann gesondert ab. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage: (Daume)

- 4 - Nachrichtlich: Hessischer Städtetag Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessischer Landkreistag Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden Hessisches Sozialministerium Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden

Anlage 7.2 zum Hessischen Rahmenvertragnach 79Abs. 1SGBXII Anlage 7.2 zurpauschalierung der Fahrtkosten gemäß 19Abs. 1Rahmenvertrag und Ziffer 7der Vereinbarung Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit seelischer Behinderung in Tagesstätten in Hessen (Vereinbarung Tagesstätten) Grundlage für die Vergütung in Tagesstätten ist die Anzahl der vereinbarten Plätze (vgl. Ziffer 7der Vereinbarung Tagesstätten ). Die bisher praktizierten unterschiedlichen Verfahren zur Vereinbarung und Abrechnung von Fahrt- und Transportkosten in Tagesstätten werden mit Wirkung zum 01.01.2008 durch eine einheitliche Pauschalierung abgelöst. Der Träger der Tagesstätten stellt ab dem Jahr 2008 über das vereinbarte jährliche Budget Fahrtkosten die erforderliche Beförderung der Leistungsberechtigten vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück sicher; hierbei nutzen die Leistungsberechtigten das für sie jeweils geeignete Transportmittel, um die Ziele des Hilfeplans zu erreichen. Für die Pauschalierung der Fahrtkosten gelten folgende Verfahrensregelungen: 1. Für alle Tagesstätten eines Trägers wird eine Vergütungsvereinbarung über die Pauschalierung der Fahrtkosten mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen abgeschlossen. 2. Auf Basis einer täglichen Fahrtkostenpauschale und der zum 01.01.2008 vereinbarten Plätze wird für das Jahr 2008 (01.01. bis 31.12.) pro Träger ein jährliches Budget Fahrtkosten vereinbart. 3. Die Höhe der täglichen Fahrtkostenpauschale errechnet sich aus den abgerechneten Fahrt- und Transportkosten auf der Basis der vereinbarten täglichen Sätze zum 01.01.2007 und der erfolgten Spitzabrechnungen durch Belege für die Jahre 2005 und 2006 als gemittelte Werte des Jahres 2005/2006. Für die Ermittlung des jährlichen Budgets werden sowohl die vom Träger der Tagesstätte mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe abgerechneten Kosten als auch die abgerechneten Kosten des Trägers mit anderen Kostenträgern (z.b. örtlicher Träger der Sozialhilfe) einbezogen. 4. Mit Wirkung zum 01.01.2008 werden sämtliche Fahrt- und Transportkosten der Tagesstätten eines Trägers über die vereinbarte jährliche Pauschale abgegolten. Eine Spitzabrechnung durch Belege entfällt. 5. Wenn die vereinbarte Platzzahl im Verlauf des Jahres bei den Tagesstätten eines Trägers verändert 1 wird, verändert sich das jährliche Budget entsprechend für die restliche Laufzeit des Vereinbarungszeitraums um die Anzahl der vereinbarten Plätze und der täglichen Fahrtkostenpauschale. 1 z.b.durcherweiterungder vereinbartenplatzkapazitätenan dembestehendenstandorteiner Tagesstätte,durch VerlagerungvonvereinbartenPlätzenaneinenanderen Standort, durch Vereinbarung zusätzlicherplätze einesträgersan einemneuenstandort.

6. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums kann bei strukturellen Veränderungen 2,die sich auf das vereinbarte Fahrtkostenbudget in der Größenordnung von +/- 3% niederschlagen, auf Antrag eines Vertragspartners das Budget neu errechnet und vereinbart werden. 7. Die Abrechnung und Zahlungsweise der Fahrtkosten wird für die Kostenträger durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) gebündelt; der Träger der Tagesstätten rechnet nach Ziffer 7Abs. 6Satz 1 3 der Vereinbarung Tagesstätten mit demlandeswohlfahrtsverband Hessen ab. Hierbei wird innerhalb der Abrechnung eines Trägersnach den einzelnen Tagesstätten differenziert. 8. Die Abwicklung des Kostenausgleichsverfahrens zwischen dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) mit den anderen Kostenträgern erfolgt auf Basis der erteilten Aufnahmegenehmigungen für deren Leistungsberechtigte in den Tagesstätten und der tatsächlichen Anwesenheiten. Die Einzelheiten hierzu werden im Rundschreiben durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen geregelt. 9. Der von der Vertragskommission beschlossene Tarif Fahrtkosten WfbM wird bei der Anpassung des Fahrkostenbudgetsangewendet. 10. Diese Anlage tritt mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft 4. 11. Es gelten die Kündigungsfristen nach Ziffer 9 der Vereinbarung Tagesstätten, erstmals zum 31.12.2009. 2 Diese strukturellenveränderungenbeziehensich z.b. auf die Besucher dertagesstätteund dieinanspruchnahmevon öffentlichenverkehrsanbietern. 3 Die Auszahlungder VergütungerfolgtfürjedesQuartalimVorausdirektdurch denlandeswohlfahrtsverbandhessen. 4 Beschlussder Vertragskommissionvom14.02.2008