Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten QSL. Obligatorische Vereinbarungen Industrie/Betriebsmittel/Dienstleistungen (Stand 09/2004)



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Transkript:

Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten QSL Obligatorische Vereinbarungen Industrie/Betriebsmittel/Dienstleistungen (Stand 09/2004)

Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten QSL (Qualitätssicherungsvereinbarung) Industrie/Betriebsmittel/Dienstleistungen (Stand 09/2004) Obligatorischer Teil Robert Bosch GmbH Robert-Bosch-Platz 1, D-70839 Gerlingen nachstehend BOSCH genannt und LIEFERANT nachstehend LIEFERANT genannt Inhalt: Präambel.................................... 2 1 Qualitätsmanagement-System des Lieferanten.. 2 2 Qualitätsmanagement-System der Unterlieferanten....................... 2 3 Audit................................... 2 4 Information und Dokumentation........... 2 5 Vereinbarungen zu Produkt und Prozess...... 3 5.1 Entwicklung, Planung, Freigabe............. 3 5.2 Fertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit.............. 3 5.3 Anlieferung, Wareneingangsprüfung......... 4 5.4 Beanstandungen, Maßnahmen.............. 4 6 Umweltschutz/Arbeitsschutz................ 4 7 Schlussbestimmungen..................... 4 1

Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten QSL (Qualitätssicherungsvereinbarung) Präambel Diese Vereinbarung ist unverzichtbarer Bestandteil des Liefervertrags mit BOSCH und für die Geschäftsbeziehungen zwischen LIEFERANT und den Gesellschaften der Bosch-Gruppe. Gegenstand der Vereinbarung sind alle vom LIEFE- RANTEN gelieferten Produkte und Dienstleistungen (nachfolgend Produkte genannt). In dieser Qualitätssicherungsvereinbarung sind die obligatorischen Festlegungen zwischen LIEFERANT und BOSCH festgelegt. Zusätzlich können individuelle Qualitätssicherungsmaßnahmen zwischen Geschäftsbereichen bzw. Werken und dem LIEFERAN- TEN vereinbart werden. 1 Qualitätsmanagement-System des Lieferanten Der LIEFERANT verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagement-System nach ISO 9001:2000 einzuführen und zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistungen. Branchen- bzw. materialfeldspezifische Forderungen (wie z. B. VDA 6.2, CMMI) sind zusätzlich nachzuweisen. 2 Qualitätsmanagement-System der Unterlieferanten Bezieht der LIEFERANT für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktionsoder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferung von Unterlieferanten, wird er diese in sein Qualitätsmanagement- System einbeziehen oder durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Vorlieferungen selbst sichern. BOSCH kann vom LIEFERANTEN den Nachweis verlangen, dass der LIEFERANT sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagement- Systems seines Unterlieferanten überzeugt hat. 3 Audit Der LIEFERANT gestattet BOSCH, durch Audits festzustellen, ob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen die Forderungen von BOSCH erfüllen. Nach vorheriger Ankündigung kann ein Audit als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden. Der LIEFERANT wird selbst kurzfristige Terminwünsche ermöglichen. Der LIEFERANT gewährt BOSCH und soweit erforderlich dessen Kunden Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden notwendige und angemessene Einschränkungen des LIEFE- RANTEN zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. BOSCH teilt dem LIEFERANTEN das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht von BOSCH Maßnahmen erforderlich, verpflichtet sich der LIEFERANT, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen, diesen fristgerecht umzusetzen und BOSCH hierüber zu unterrichten. 4 Information und Dokumentation Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert der LIEFERANT BOSCH hierüber unverzüglich. Der LIEFERANT wird BOSCH auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der LIEFERANT alle benötigten Daten und Fakten offen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, vor Änderungen von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten) Wechsel des Unterlieferanten Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen Verlagerung von Fertigungsstandorten Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort BOSCH so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese prüfen kann, ob sich die geplanten Änderungen nachteilig auswirken können. Die Benachrichtigungspflicht entfällt im Fall von nicht Bosch-spezifischer Katalogware, oder wenn der LIEFERANT nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten kann. 2

Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten QSL (Qualitätssicherungsvereinbarung) Der LIEFERANT wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte geordnet aufbewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente und Aufzeichnungen beträgt mindestens 7 Jahre. Der LIEFERANT wird BOSCH auf Wunsch Einsicht in die Aufzeichnungen gewähren sowie etwaige Muster aushändigen. Der LIEFERANT regelt die Lenkung aller Daten und Dokumente (einschließlich externer Dokumente wie Normen und Kundenzeichnungen) in Verfahrensanweisungen und setzt diese wirksam um. 5 Vereinbarungen zu Produkt und Prozess Die Produkte müssen der vereinbarten oder zugesicherten Beschaffenheit (z. B. Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen. Der LIEFERANT wird unverzüglich prüfen, ob eine von BOSCH vorgelegte Beschreibung (z. B. Spezifikation, Lastenheft, Datenblätter, Zeichnungen) offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem evtl. vereinbarten Muster ist. Erkennt der LIEFERANT, dass dies der Fall ist, wird er BOSCH unverzüglich vor Aufnahme des Fertigungsprozesses oder Durchführung der Leistung schriftlich verständigen. 5.1 Entwicklung, Planung, Freigabe Wenn der Auftrag an den LIEFERANTEN Entwicklungsaufgaben einschließt, werden die Anforderungen durch die Vertragspartner schriftlich festgelegt, z. B. in Form eines Lastenheftes. Der LIEFERANT verpflichtet sich, Projektmanagement bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben zu betreiben und BOSCH auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Der LIEFERANT führt eine Prozessplanung (Arbeitspläne, Prüfpläne, Betriebsmittel, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch. Der LIEFERANT stellt die Eignung der Fertigungseinrichtungen sicher. Die Qualität wird durch regelmäßige Audits überwacht. Werden von BOSCH Erstmuster bestellt, legt der LIEFERANT vor Aufnahme der Serienfertigung unter Serienbedingungen hergestellte Erstmuster des Produktes in vereinbartem Umfang termingerecht vor. Die Serienfertigung darf erst nach Freigabe durch BOSCH aufgenommen werden. 5.2 Fertigung, Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen analysiert der LIEFERANT die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft ihre Wirksamkeit. Kann der LIEFERANT im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor Lieferung eine Sonderfreigabe von BOSCH einholen. Hinweise und Anregungen von BOSCH im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Produkte durch Änderungen im Fertigungsprozess und bei der Qualitätssicherung wird der LIEFE- RANT im Rahmen seiner Möglichkeiten in eigener Verantwortung berücksichtigen. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Produkten, Teilen und der Verpackung entsprechend den mit BOSCH getroffenen Vereinbarungen vorzunehmen. Er muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung lesbar ist. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, muss die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen etc. gewährleistet sein. Soweit BOSCH dem LIEFERANTEN Fertigungsund Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von BOSCH zu kennzeichnen. Der LIEFERANT verantwortet Unversehrtheit und ordnungsgemäße 3

Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten QSL (Qualitätssicherungsvereinbarung) Funktion und veranlasst Wartung und Instandsetzung. 5.3 Anlieferung, Wareneingangsprüfung Der LIEFERANT liefert die Produkte in geeigneten und soweit vereinbart ausschließlich in von BOSCH freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden. Die Wareneingangsprüfung bei BOSCH beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Produkte mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der LIEFERANT verpflichtet sich, sein Qualitätsmanagement-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung auszurichten. 5.4 Beanstandungen, Maßnahmen Werden von BOSCH Mängel festgestellt, werden diese dem LIEFERANTEN im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angezeigt. Der LIEFERANT verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Rüge. Der LIEFERANT wird dann unverzüglich eine Fehleranalyse durchführen, bei der ihn BOSCH erforderlichenfalls angemessen unterstützt. Der LIEFERANT erhält beanstandete Produkte im vereinbarten Umfang zurück. Er verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und kurzfristig BOSCH die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmen sowie deren Wirksamkeit mitzuteilen. Drohen durch Anlieferung von nicht der Spezifikation entsprechenden Produkten Fertigungsstillstände bei BOSCH oder deren Kunden, muss der LIEFERANT in Abstimmung mit BOSCH durch geeignete, von ihm zu tragende Sofortmaßnahmen für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier-, Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport, usw.). 6 Umweltschutz/Arbeitsschutz Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und durch eine angemessene Umweltschutzorganisation und angemessenen betrieblichen Umweltschutz Auswirkungen auf Mensch und Umwelt gering zu halten. Hierzu wird die Einführung und Weiterentwicklung eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach ISO 14001 erwartet. Bestandteil jedes Liefervertrages ist die Bosch-Norm N 2580 Verbot und Deklaration von Inhaltsstoffen (Internet: www.bosch.com). BOSCH behält sich vor, den Grad der Umsetzung im Zuge von Audits zu beurteilen (siehe Kap. 3). Soweit der LIEFERANT Arbeiten auf dem Betriebsgelände von BOSCH erbringt, wird er die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften von BOSCH einhalten und Anordnungen von BOSCH über das Verhalten auf dem Betriebsgelände berücksichtigen. 7 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieser Qualitätssicherungs-Leitlinie bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Qualitätssicherungs-Leitlinie ganz oder teilweise unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; in diesem Fall werden die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken. Diese Qualitätssicherungs-Leitlinie unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Gerichtsstand ist Stuttgart. 4

Robert Bosch GmbH Zentralabteilung Qualitätsmanagement Postfach 30 02 20 70442 Stuttgart BVE 15760-1 Robert Bosch GmbH Zentralbereich Einkauf Postfach 10 60 50 70049 Stuttgart