Softwareüberlassung von SAP Software für Forschungs- und Lehrzwecke in Zusammenarbeit mit einem SAP University Competence Center (UCC)



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Softwareüberlassung von SAP Software für Forschungs- und Lehrzwecke in Zusammenarbeit mit einem SAP University Competence Center (UCC) zwischen und SAP AG Dietmar-Hopp-Allee 16 69190 Walldorf ( nachfolgend: SAP ) ( nachfolgend: Hochschule / Schule ) Die Hochschule / Schule erhält das Recht, SAP Software (nachfolgend: SAP Software ) zu Forschungs- und Lehrzwecken zu nutzen. Die Beantragung konkreter SAP Software bedarf der schriftlichen Anforderung durch den Ansprechpartner der Hochschule / Schule bei SAP University Alliances (SAP UA). Der Betrieb der dafür erforderlichen SAP-Systeme erfolgt durch ein von SAP benanntes SAP University Competence Center (SAP UCC). Das von der Hochschule / Schule mit dem Betrieb zu beauftragende SAP UCC bekommt die erforderliche SAP Software gemäß dem zwischen SAP und der Hochschule / Schule vereinbarten Nutzungsumfang zum Betrieb zur Verfügung gestellt. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch beide Parteien, verlieren etwaige vorherige Versionen dieses Softwareüberlassungsvertrages ihre Gültigkeit. Die Parteien vereinbaren daher folgendes: Ziff. 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der SAP Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, der jeweils gültigen Preisund Konditionenliste und den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP. (2) Die zur Nutzung bestimmten Programme sowie die Benutzerdokumentation werden der Hochschule / Schule über das SAP UCC zur Verfügung gestellt. (3) Andere Leistungen (z.b. Softwareänderungen, Installation, Test, Beratung, etc.) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und sind gegebenenfalls zu den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP AG sowie der Preis- und Konditionenliste gesondert zu vereinbaren. Seite 1 von 7

Ziff. 2 Nutzungsbefugnisse der Hochschule / Schule In Präzisierung und teilweiser Änderung der Bestimmungen in Paragraph 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP AG für die Überlassung von Standard Software hat die Hochschule / Schule in Bezug auf die SAP Software die nachfolgenden Nutzungsbefugnisse: (1) Die Hochschule / Schule darf die SAP Software ausschließlich zu Lehrzwecken für Studierende / Schüler der Hochschule / Schule, zum Zweck der internen Ausbildung der Dozenten, zu Forschungszwecken sowie im Rahmen der Erstellung von Arbeiten wie Bachelor-, Master-, Diplomarbeiten, Dissertationen oder Habilitationen nutzen. Veröffentlichungen, insbesondere der Ergebnisse von Leistungstests und sonstiger Benchmarks, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der SAP zulässig. Die SAP anerkennt die grundsätzliche Pflicht der Hochschule zur Veröffentlichung von Art, Gegenstand und Ergebnis der an ihr durchgeführten Forschungsarbeiten. Veröffentlichungen während der Laufzeit des Vorhabens werden vorab mit der SAP abgestimmt. Die SAP wird ihre Zustimmung zur Veröffentlichung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Widerspricht die SAP einer ihm vorgelegten Veröffentlichung (Originaltext) nicht binnen vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Soweit Promotions- oder Habilitationsvorhaben durch die Arbeit im Projekt betroffen sind, wird die SAP den rechtlichen Verpflichtungen und berechtigten Interessen der Doktoranden oder Habilitanden angemessen Rechnung tragen. SAP ist jedoch in jedem Fall berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, sofern eine Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse der SAP, insbesondere den Source Code der SAP Software, Dritten zugänglich machen würde. (2) Die Hochschule / Schule wird dafür Sorge tragen, dass nur ausreichend qualifizierte Dozenten Lehrveranstaltungen im Zusammenhang mit der SAP Software durchführen. (3) Die Nutzung der SAP Software in Weiterbildungsmaßnahmen bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung und kann durch SAP verweigert werden. (4) Jede Nutzung der SAP Software für kommerzielle Zwecke, insbesondere zur Durchführung von Beratungsprojekten, zur Durchführung von Entwicklungsprojekten, zur Durchführung von Schulungen Dritter, eine produktive Nutzung oder auch nur deren Vorbereitung ist unzulässig. Seite 2 von 7

(5) Die Hochschule / Schule darf im Rahmen des vorgenannten Nutzungszwecks mit einer unbegrenzten Zahl von Nutzern auf die Installation(en) des UCC zugreifen. Zugriffe von Arbeitsplätzen außerhalb der Hochschule / Schule sind für Dozenten zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen gestattet. Zugriffe von Arbeitsplätzen außerhalb der Hochschule / Schule durch Studierende / Schüler sind ausschließlich während des Zeitraums der Lehrveranstaltungen unter Nutzung von SAP Software, sowie zur Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten gestattet. Die Hochschule / Schule trägt mit der ihr üblichen Sorgfalt dafür Sorge, dass die Zugriffe von externen Arbeitsplätzen durch Studierende / Schüler den Nutzungsbefugnissen dieses Vertrages entsprechen. Dazu sind Studierende / Schüler auf diese Nutzungsbedingungen zu verpflichten. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Dozenten, sich die Kenntnisnahme von den Studierenden / Schülern schriftlich bestätigen zu lassen. Der Dozent wird der SAP auf Anfrage zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vertragsbedingungen entsprechende Nachweise liefern. (6) Eine Nutzung der SAP Software durch Dritte, zu welchem Zweck auch immer, ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt die Kooperation von Hochschulen / Schulen innerhalb des SAP UA Programms dar, wenn die innerhalb der Kooperation genutzte Software in allen beteiligten Institutionen lizenziert ist. (7) Eine Nutzung der SAP Software durch Dozenten an Hochschulen / Schulen, die nicht Mitglied im SAP UA Programm gemäß Ziff. 4 (4) bis (6) sind, ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch SAP UA. Der Antrag ist bei SAP UA in Schriftform einzureichen. Ziff. 3 Eigentumsrechte (1) Der Vertrag gewährt der Hochschule / Schule keinerlei Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte, einschließlich Patente oder Know-How an der SAP Software. Ziff. 4 Nutzungsbedingungen / Pflichten der Hochschule / Schule (1) Die Hochschule / Schule wird die SAP Software ausschließlich zu den in Ziff. 2, Abs. (1) genannten Zwecken einsetzen. Die entsprechenden Lehrveranstaltungen dürfen unter steuerunschädlichem Hinweis auf die jeweils eingesetzte SAP Software offiziell in den Lehrplan aufgenommen werden. (2) Die Hochschule / Schule verpflichtet sich ausschließlich die jeweils neueste vom SAP UCC betriebene Version der SAP Software zu nutzen. (3) Die Hochschule / Schule kann im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auf die SAP und ihre Produkte hinweisen. Auf Materialien und Software der SAP dürfen SAP-Markenzeichen, insbesondere das SAP-Logo, nicht entfernt, verändert oder sonstwie unkenntlich gemacht werden. Die bei Vertragsschluss gültige Markenlizenzvereinbarung der SAP ist einzuhalten. Seite 3 von 7

Ziff. 5 Schulungen (4) Die Hochschule / Schule wird zu jeder Zeit in ausreichendem Umfang qualifizierte Ansprechpartner benennen, die über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügen, um die für einen effektiven Einsatz der SAP Software notwendigen Voraussetzungen innerhalb der Hochschule / Schule sicherzustellen (z.b. Installation der SAP GUIs, Verwaltung der Benutzerberechtigungen, Herstellen der Verbindung zum SAP UCC). (5) Die Hochschule / Schule wird zu jeder Zeit und in entsprechender Anzahl qualifizierte Ansprechpartner benennen, die über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die für einen effektiven Einsatz der SAP Software notwendigen didaktischen Voraussetzungen innerhalb der Hochschule / Schule sicherzustellen (z.b. Erarbeitung von Curricula, Erstellen von Lehrmaterialien, fachliche Betreuung der Studierenden / Schüler, Entgegennahme und Bearbeitung von Problemmeldungen). (6) Nutzungsberechtigt im Rahmen von Lehrveranstaltungen sind ausschließlich Dozenten, die SAP vorab benannt wurden, sowie über eine für den geplanten Lehreinsatz ausreichende Qualifizierung verfügen. (7) Die Hochschule / Schule verpflichtet sich, umgehend mitzuteilen, wenn ein zuvor benannter Dozent die Hochschule / Schule verlässt oder zukünftig keine weiteren Lehrveranstaltungen unter der Nutzung von SAP Software durchführen wird. (8) Zum ordnungsgemäßen Betrieb der SAP Software ist es erforderlich, eine Datenverbindung zwischen dem SAP UCC und der Hochschule / Schule in ausreichender Qualität einzurichten. Die erforderliche Verbindung ist vorher mit dem SAP UCC abzustimmen. (9) Die Hochschule / Schule stellt sicher, dass alle zur Nutzung der SAP Software eingesetzten Dozenten und Studierenden im notwendigen Umfang über den Inhalt dieses Vertrages Kenntnis erlangen. (1) SAP gewährt der Hochschule / Schule für die unter diesem Vertrag bereitgestellte SAP Software geeignete, unterstützende Schulungen für deren festangestellte Mitarbeiter. Der Umfang dieser von SAP allgemein angebotenen Kurse richtet sich nach dem Lehrangebot der Hochschule / Schule und wird jährlich zwischen der Hochschule / Schule und der SAP abgestimmt. Darüber hinausgehende Schulungsbedarfe sind mit SAP zu vereinbaren. Der Besuch von Schulungsangeboten sollte mit ausreichendem Vorlauf zu den geplanten Lehrveranstaltungen erfolgen. Ferner richtet sich das Schulungsangebot nach der Verfügbarkeit von Schulungsplätzen in Schulungszentren der SAP in Deutschland. (2) Die Hochschule / Schule erhält darüber hinaus das Recht, an den von SAP in Zusammenarbeit mit den SAP UCC angebotenen SAP Schulungen teilzunehmen. Die Teilnahme am ersten Tag der Schulung ist für alle Dozenten, die Lehrveranstaltungen unter Einsatz der SAP Software durchführen bzw. die Durchführung entsprechend unterstützen, obligatorisch. Seite 4 von 7

Ziff. 6 Vergütung (1) Für die Überlassung der SAP Software und die Nutzung der Installationen des SAP UCC ist keine Vergütung an SAP zu entrichten, sofern die Hochschule / Schule die unter Ziffer 4 genannten Nutzungsbedingungen erfüllt. Ziff. 7 Vereinbarung mit dem SAP UCC (1) Die Einzelheiten in Bezug auf die technischen Voraussetzungen des Zugriffs auf die SAP Software-Installationen des SAP UCC, die organisatorischen Abläufe, die Softwarepflege, Support, Beratung und die Vergütung der Leistungen des SAP UCC werden direkt zwischen Hochschule / Schule und SAP UCC vereinbart. SAP übernimmt keine Verantwortung für die Leistungen des SAP UCC. Ziff. 8 Hardware / Systemsoftware / Datenbank Ziff. 9 Reviews (1) Die Hochschule / Schule stellt sicher, dass lokal für den Zugriff auf die SAP Software ausreichend performante Hardware und geeignete Software installiert ist. (2) Die Nutzung der Datenbanksoftware ist gemäß dieses Vertrages und der jeweiligen Konditionen der Datenbanklieferanten beschränkt. Jede anderweitige Nutzung bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung mit den jeweiligen Datenbankanbietern. (1) Zur Verbesserung der Zusammenarbeit können SAP UA und die Hochschule / Schule gemeinsame Reviews durchführen. Die Reviews sollen der gemeinsamen Evaluierung des Fortschritts der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule / Schule und der SAP dienen. Hierzu bereitet die Hochschule / Schule eine Curriculum Übersicht vor, die folgende Angaben enthält: Nutzende Einheiten (Institute / Fachbereiche) der Hochschule / Schule, Dozenten, Lehrveranstaltungen (Titel, Themen und Umfang in Semester- / Wochenstunden), Anzahl der TeilnehmerInnen in den Lehrveranstaltungen. Im Rahmen des Reviews werden die Hochschule / Schule und SAP UA die weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit festlegen. Die Hochschule / Schule verpflichtet sich auf Anfrage der SAP mit einem Vorlauf von mindestens 2 Monaten an einem solchen Review teilzunehmen. (2) SAP kann von der Hochschule / Schule die unter Ziff. 9, (1) beschriebene Curriculum Übersicht anfordern. Diese ist dann von der Hochschule / Schule innerhalb von 2 Monaten schriftlich der SAP zu überreichen. (3) Sofern mit den Statuten der Hochschule / Schule vereinbar, werden die SAP und die Hochschule / Schule, auf Anfrage der SAP, gemeinsam eine Bewertung der eingesetzten SAP Software vornehmen. Ziff. 10 Liefertermin, Laufzeit und Kündigung Seite 5 von 7

(1) Der Liefertermin ist mit dem zuständigen SAP UCC gesondert zu vereinbaren. (2) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist zunächst auf 12 Monate befristet. Danach verlängert er sich, wird er von keiner der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt, um jeweils 12 Monate. Mit Wirksamkeit der Kündigung ist es der Hochschule / Schule nicht gestattet, für das folgende Semester Lehrveranstaltungen oder anderweitige Angebote in Bezug auf die SAP Software anzubieten. Die zum Zeitpunkt der Kündigung laufenden Lehrveranstaltungen und die damit verbundenen Prüfungen dürfen von der Hochschule / Schule zu den Bedingungen dieses Vertrages zu Ende geführt werden. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Dieser Vertrag endet automatisch mit Beendigung der Kooperationsvereinbarung zwischen SAP und dem mit dem Betrieb der SAP Software betrauten SAP UCC. (5) Dieser Vertrag endet automatisch mit Beendigung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Hochschule / Schule und dem mit dem Betrieb der SAP Software betrauten SAP UCC. (6) Zum Ende des Nutzungsrechtes gibt die Hochschule / Schule alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht alle gespeicherten Programme. Ziff. 11 Gewährleistung Ziff. 12 Pflege SAP leistet keine Gewährleistung. In Abänderung von 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP AG für die Überlassung von Standard Software erbringt SAP im Rahmen dieses Vertrages keine Pflege. Die Hochschule / Schule erhält Pflegeleistungen über das SAP UCC. Näheres regelt der Kooperationsvertrag zwischen der Hochschule / Schule und dem SAP UCC. Ziff. 13 Haftung Die Haftung der SAP und der Hochschule ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist hiervon unberührt. Ziff. 14 Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten 1, 4, 8, 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP AG für die Überlassung von Standard Software und die jeweils gültige Preis- und Konditionenliste. Seite 6 von 7

Walldorf, ppa. Dr. Herbert Heitmann SAP Aktiengesellschaft Hochschule / Schule (Titel und Name in Druckschrift) Seite 7 von 7