II. Aktiengesellschaft 1 AktG (1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. (2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital Körperschaft (Verein) Eigene Rechtspersönlichkeit = juristische Person Kapitalgesellschaft Haftung mit Gesellschaftsvermögen, keine Gesellschafterhaftung Handelsgesellschaft, 3 I AktG Formkaufmann, 3 I AktG, 6 II HGB Folie 172
Wichtige Unterschiede zur GmbH Satzungsstrenge, 23 Abs. 5 AktG Mindestnennbetrag des Grundkapitals: 50.000 Euro Möglichkeit der Börsennotierung Dreigliederige Organisationsstruktur (Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat) Kapitalerhaltung: Verbot der Einlagenrückgewähr, 57 AktG Folie 173
Aktie Aktie bezeichnet Mitgliedschaft an einer AG; ist Anteil an Grundkapital, 1 Abs. 2 AktG. Inhaberaktien (gesetzlicher Normalfall): Das in der Urkunde verbriefte Recht kann von ihrem jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden. Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt durch die Übertragung des Eigentums an der Urkunde, 929 ff. BGB. Recht aus dem Papier folgt Recht an dem Papier. Namensaktien: Satzung kann vorsehen, dass Namensaktien ausgegeben werden, die in einem Aktienregister ( 67 Abs. 1 AktG) aufzuführen sind. Übertragung findet als Orderpapier durch Einigung und Übergabe der mit der Übertragungserklärung (Indossament, von ital. in dosso: auf dem Rücken ) versehenen Aktienurkunde statt, 68 AktG. Folie 174
Rechte des Aktionärs Vermögensrechte - Anspruch auf Bilanzgewinn ( 58 IV) - Bezugsrecht ( 186 I) - Teilnahme am Liquidationserlös ( 271) Verwaltungsrechte - Teilnahme an HV ( 118) - Auskunftsrecht ( 131) - Stimmrecht ( 134) - Anfechtungsbefugnis ( 245) Folie 175
Organe der AG Aktionäre = Gesellschafter Teilnahme 118 AktG Auskunft 131 AktG Stimmrecht 134 AktG Anfechtung 245 AktG Dividende 58 IV, 60 Liquidationserlös, 271 Hauptversammlung, 118 ff. AktG Aufsichtsrat, 95 ff. AktG Dritte Vorstand, 76 ff. AktG Aktiengesellschaft Folie 176
Beispiel 31 Die X-AG ist ein Bekleidungshersteller mit Sitz in Bielefeld. Der Vorstand will die Produktion von Damenoberbekleidung nach Rumänien verlagern. Der Vorstandsvorsitzende A möchte folgendes wissen: 1. Wer ist für die Entscheidung zuständig? 2. Wer ist für die Durchführung der Entscheidung (z.b. Kauf eines Grundstücks, Beauftragung eines Bauunternehmens, Einstellung von Arbeitskräften in Rumänien) zuständig? Folie 177
Grundlagen der Organisationsverfassung Dreigliedrige Organisationsform - Vorstand und Aufsichtsrat ( 76 <> 84, 111 IV) - Vorstand und Hauptversammlung ( 76, 83 <> 119 I u. II) - Aufsichtsrat und Hauptversammlung ( 111 <> 119) Fremdorganschaft - Bestellung, Amtszeit, Abberufung (Trennung vom Anstellungsvertrag) Kollegialorgane - Mitgliederzahl, Gesamtverantwortung, Vorsitz, Geschäftsordnung Corporate Governance - Transparenz der Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung - Deutscher Corporate Governance Kodex, 161 AktG ( soft law ) Mitbestimmung - Aufsichtsrat: Arbeitnehmervertreter ( 6 ff. MitbestG) - Vorstand: Arbeitsdirektor ( 33 MitbestG) Folie 178
BGHZ 124, 111, 127 = NJW 1994, 520 Nach 111 Abs. 4 S. 2 AktG kann der Aufsichtsrat durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Ein derartiger Zustimmungsvorbehalt kann ad hoc beschlossen werden. Den Beschluss über die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes nach 111 Abs. 4 S. 2 AktG fasst der Aufsichtsrat grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen kann sich zu einer Pflicht verdichten, wenn eine gesetzwidrige Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstandes nur noch durch eine solche Anordnung verhindert werden kann. Folie 179
Zusammensetzung des mitbestimmten Aufsichtsrats Montan-MitbestG MitbestG DrittelbeteiligungsG Industriezweig Rechtsform Montanindustrie AG, GmbH AG, KGaA, GmbH, eg AG, KGaA, GmbH, eg, VVaG Mindestzahl 1000 2000 500 Arbeitnehmer Verteilung der ½ AN ½ AN 1/3 AN Aufsichtsrats- ½ AE ½ AE 2/3 AE mandate + ein neutrales Mitglied Stichentscheid des Vorsitzenden Folie 180
Lösung Beispiel 31 1. Grundsätzlich hat der Vorstand die Entscheidung über die Verlagerung (Geschäftsführungsmaßnahme) in eigener Verantwortung zu treffen, 76 AktG; falls ein Zustimmungsvorbehalt für solche Maßnahmen angeordnet ist, bedarf es er der Zustimmung des Aufsichtsrats, 111 Abs. 4 AktG. 2. Die Vertretung bei Durchführung der Maßnahme obliegt ausschließlich dem Vorstand, 78 AktG. Folie 181