Mutterschutz und Elternzeit



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Mutterschutz und Elternzeit 22. Juli 2015 IHK Saarbrücken Referentin: Raín Silke Brombach

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Übersicht A. MUTTERSCHUTZ 1. Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz, insbesondere was gilt bei Einstellung einer Schwangeren 2. Schutz von Mutter und Kind 3. Mutterschaftsgeld 4. U2 Verfahren 5. Urlaub

Übersicht B. Elternzeit / Elterngeld 1. Was ist Elternzeit? 2. Dauer der Elternzeit und Lage, insbesondere die Neuerungen ab 01. Juli 2015 3. Anmeldung der Elternzeit 4. Aufteilung der Elternzeit 5. Anspruch auf Teilzeitarbeit (Voraussetzungen) 6. Kündigungsschutz und wann beginnt er? 7. Elterngeld und das neue Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus 8. Was gilt für den Urlaubsanspruch?

A. MUTTERSCHUTZ

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Der Mutterschutz ist insbesondere verankert im Mutterschutzgesetz (MuSchG) Weitere Regelungen: Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), Arbeitsstättenverordnung Strahlenschutzverordnung u.v.m.

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Für wen gilt das Mutterschutzgesetz? alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen auch Teilzeitbeschäftigte, Heimarbeiterinnen, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte Nicht: selbständige Organmitglieder, Geschäftsführerinnen, Adoptivmütter

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Ziele des Mutterschutzes: Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz vermeiden finanzielle Einbußen vermeiden Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und nach Geburt

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Die Schwangere sollte unbedingt den Arbeitgeber informieren. Information über Schwangerschaft und mutmaßlichen Entbindungstag Verlangt Arbeitgeber Nachweis, muss er die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Arbeitgeber darf Schwangerschaft nicht unbefugt Dritten mitteilen Der Schutz nach dem Mutterschutzgesetz beginnt erst nach der Mitteilung.

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Den Arbeitgeber trifft eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde (im Saarland: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstrasse 18, 66117 Saarbrücken).

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Kündigungsschutz: Beginnt mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Entbindung Voraussetzung: Arbeitgeber muss Schwangerschaft oder Entbindung bekannt sein oder er erhält Mitteilung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung Die Schwangerschaft muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehen. Wurde Frau nach Zugang Kündigung schwanger Kündigungsverbot gilt nicht

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Ausnahme: AG holt Zustimmung der Behörde ein. Nach Zustimmung kann er rechtswirksam kündigen. Möglich beispielsweise bei Insolvenz, (teilweiser) Betriebsstilllegung, besonders schwere Pflichtverletzung, Kleinstbetriebe wenn Betriebsfortführung gefährdet

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Beispielsfall: Herr Meyer betreibt eine kleine Werbeagentur. Insgesamt beschäftigt er nur 5 Mitarbeiter und einen Azubi. Er benötigt dringend Ersatz für eine Mediengestalterin, die in den Ruhestand gegangen ist. Es stellt sich am 30.06.15 Frau Müller vor, jung und engagiert, mit hervorragenden Referenzen. Man wird sich schnell einig. Frau Müller beginnt am 15.07.15. Am 20.07.15 teilt Frau Müller Herrn Meyer mit, dass sie im 3. Monat schwanger ist, auch der voraussichtliche Entbindungstermin steht bereits fest. Herr Meyer denkt: "Gut dass ich eine Probezeit vereinbart habe, und außerdem bin ich doch ein Kleinbetrieb. Richtig?

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Einstellen von Schwangeren: Werdende Mutter muss im Einstellungsgespräch Schwangerschaft nicht angeben Kündigungsschutz gilt dann von Beginn an nach Mitteilung durch Schwangere Kündigungsschutz nach MuSchG gilt auch für Probezeitkündigungen Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für Kleinbetriebe

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Fortführung Beispielsfall: Herr Meyer ist verzweifelt. Frau Müller hat leider eine Risikoschwangerschaft und fällt seit Wochen aus. Er findet auch keinen Ersatz für Frau Müller. Niemand ist bereit, mit dieser Perspektive bei ihm anzufangen. Herr Meyer möchte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden, durch Aufhebungsvertrag. Er ist auch bereit, eine Abfindung zu zahlen. Geht das?

Allgemeines und besonderer Kündigungsschutz Möglich bleibt Eigenkündigung (Arbeitgeber muss Aufsichtsbehörde informieren!) Aufhebungsvertrag (Anfechtung, Sperrzeiten) Befristete Verträge, z.b. Probearbeitsverhältnis, laufen aus. Keine Verlängerung wegen Mutterschutz

Schutz von Mutter und Kind Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz der werdenden oder stillenden Mutter so gestalten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Arbeitgeber muss beispielsweise für Ruhemöglichkeiten sorgen. Im Zweifel besser Klärung durch Aufsichtsbehörde

Beschäftigungsverbote Generelle Beschäftigungsverbote: Akkord- und Fließbandarbeit Nachtarbeit Tätigkeit im Zusammenhang mit Gefahrstoffen keine Blutentnahmen und keine Injektionen u.v.m. Individuelle Beschäftigungsverbote durch ärztliches Attest. Nachfragen bzgl. ärztlicher Bescheinigung möglich Individuelles teilweises Beschäftigungsverbot auch nach Entbindung möglich, ärztliche Bescheinigung

Beschäftigungsverbote Quelle: Leitfaden zu Mutterschutz, Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Beschäftigungsverbote Finanzielle Absicherung während Beschäftigungsverboten: 11 MuSchG: wenn Beschäftigungsverbot und soweit nicht Mutterschaftsgeld, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen Nicht beschränkt auf 6 Wochen wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Beschäftigungsverbote Absolutes Beschäftigungsverbot: 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten) Achtung: Absolutes Beschäftigungsverbot, Bußgeld! Beginn Schutzfrist 6 Wochen vor Entbindung, mit Zustimmung der werdenden Mutter Arbeit möglich Tod des Kindes, Totgeburt: die Frau hat die normalen Schutzfristen nach Entbindung. Fehlgeburt: gilt nicht als Entbindung, keine mutterschutzrechtlichen Folgen, keine Schutzfristen nach Entbindung

Schutz von Mutter und Kind Besonderheiten bei stillenden Müttern 7 MuSchG Stillpausen sind zu gewähren, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde, oder einmal pro Tag eine Stunde Kein Verdienstausfall Kein Vor- oder Nacharbeiten Keine Anrechnung auf Ruhepausen Begrenzung auf maximales Lebensalter? Normzweck Gesundheitsschutz, aus medizinischer Sicht erforderliche Dauer

Mutterschaftsgeld und AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld =Leistung der gesetzlichen Krankenkasse während der Schutzfristen Vor- und nach Entbindung sowie Entbindungstag. Voraussetzung: Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme. Höhe: maximal 13 pro Kalendertag Arbeitgeberzuschuss: zwingender Arbeitgeberzuschuss, wenn Frau Nettolohn höher als kalendertäglich 13 hat; Differenz ist zu zahlen Neue Mutterschutzfrist während laufender Elternzeit: Grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss auch wenn Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

Mutterschaftsgeld und AG-Zuschuss Quelle: Leitfaden zu Mutterschutz, Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

U2 Verfahren Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG 1 Abs. 2: Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang 1.den vom Arbeitgeber nach 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2.das vom Arbeitgeber nach 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag

Urlaubsanspruch 17MuSchG, Erholungsurlaub Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

B. ELTERNZEIT / ELTERNGELD MIT NEUERUNGEN!!!

Elternzeit 36 Monate unbezahlte Auszeit von Berufstätigkeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes Neu!: 24 (statt wie bisher 12) Monate können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden Neu!: Aufteilung in drei Zeitabschnitte pro Elternteil möglich, zuvor zwei Zeitabschnitte

Elternzeit Anspruch auf Elternzeit Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen zusammen mit ihrem Kind im selben Haushalt leben Betreuung und Erziehung selbst übernehmen während Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sind (weitere Varianten wie beispielsweise Betreuung von Enkelkind, siehe 15, Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz BEEG)

Elternzeit Lage der Elternzeit: Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Geburten bis 30. Juni 2015 12 Monate können übertragen werden auf Zeit bis 8. Lebensjahr, Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich Achtung neu: Geburten ab 01. Juli 2015 24 Monate Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich. Zustimmung Arbeitgeber nicht mehr erforderlich (vergleiche 16 BEEG) AG kann lediglich die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts der Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn Abschnitt zwischen 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegt ( 16 Abs.1 BEEG).

Elternzeit Mutterschutzfrist wird auf dreijährige Gesamtdauer angerechnet. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, unabhängig vom anderen Teil. Elternzeit kann auch anteilig genommen werden.

Elternzeit / Meldefristen Elternzeit bis 3. Lebensjahr : Anmeldung 7 Wochen vor Beginn Neu!: für Geburten ab 01. Juli 2015 Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag 13 Wochen vor Beginn Bei Anmeldung: verbindliche Festlegung für einen 2-Jahres- Zeitraum bei Elternzeit bis 3. Lebensjahr, vgl. 16 Abs. 1 BEEG

Elternzeit Anspruch auf Teilzeitarbeit und Voraussetzungen: Siehe 15 Abs. 7 BEEG: Arbeitgeber beschäftigt i.d.r. mehr als 15 Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate Umfang der Tätigkeit nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen Anmeldung 7 / 13 Wochen vor Beginn Antrag muss Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.

Elternzeit Sinnvoll: gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit Achtung: Will AG Verringerung der Arbeitszeit ablehnen: schriftlich mit Begründung innerhalb 4 Wochen ansonsten: Zustimmung gilt als erteilt, Verringerung entsprechend Antrag anerkannt (bei Elternzeit zwischen 3. und 8. Lebensjahr, Frist 8 Wochen nach Zugang des Antrages)

Elternzeit Besonderer Kündigungsschutz: Siehe 18 BEEG Beginn: 8 / 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (geschützte Meldewoche) Ende: mit Ablauf der Elternzeit Ausnahmsweise: Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde, Saarland: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, Tel.: 0681/501-3394 Kündigung durch Arbeitnehmer/In -> nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende (vgl. 19 BEEG).

Elternzeit 17 BEEG, Urlaub: (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Elterngeld / Elterngeld Plus Vorab: Elterngeldrechner und Elterngeldplaner unter www.familien-wegweiser.de

Elterngeld / Elterngeld Plus Wer hat Anspruch? Mütter und Väter die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen nicht mehr als 30 Stunden / Woche erwerbstätig sind mit den Kindern in einem Haushalt leben und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben Ehe- oder Lebenspartner, auch wenn es nicht ihr eigenes Kind ist unter bestimmten Voraussetzungen Verwandte bis dritten Grades (z. B. Großeltern) auch Auszubildende und Studierende Kein Anspruch auf Elterngeld: Einkommen von mehr als 500.000

Elterngeld / Elterngeld Plus Für weitere Informationen, insbesondere auch Anspruchsberechtigung von Ausländern vgl. 1 BEEG

Elterngeld / Elterngeld Plus Basiselterngeld: wird gezahlt für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Monaten nach der Geburt selbst betreuen und nicht oder nicht voll erwerbstätig sind Nutzt nur ein Elternteil das Elterngeld -> wird es mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate gezahlt Teilzeittätigkeit: bis zu 30 Wochenstunden ist auch mit Basiselterngeld möglich Elterngeld wird in Monatsbeträgen für die Lebensmonate des Kindes bezahlt Was heißt das..

Elterngeld / Elterngeld Plus Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Laufzeit entsprechend. Beispiel : Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen. Beide Eltern können in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht.

Elterngeld / Elterngeld Plus Partnermonate: Eltern können Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht, sprich die Arbeitstätigkeit reduziert. Nutzt nur ein Elternteil das Elterngeld -> wird es mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate gezahlt

Elterngeld / Elterngeld Plus Höhe des Basiselterngeldes: Orientierung an Nettoeinkommen vor Geburt des Kindes und welches (teilweise) wegfällt Elterngeld gleicht entfallendes Einkommen mit Ersatzrate aus Höhe der Ersatzrate 65-67 % des Einkommens vor Geburt Basiselterngeld mindestens 300 EUR, höchstens 1.800 EUR Mutterschaftsgeld nach Geburt des Kindes wird auf das Elterngeld voll angerechnet

Elterngeld / Elterngeld Plus Elterngeldhöhe bei vollständigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses: Anknüpfung an das Erwerbseinkommen: 65-67 % des entfallenden Nettoeinkommens (mindestens 300 EUR, höchstens 1.800 EUR) Bei Geringverdienern (unter 1.000 EUR) > Anhebung des Prozentsatzes von 67 % auf bis zu 100 % Elterngeldhöhe bei Teilzeitarbeit: 65-67 % des entfallenden Teileinkommens. Kappungsgrenze: 2.770 EUR: Beispiel: Vor der Geburt Verdienst 3.200 EUR netto, nach der Geburt Verdienst 2.100 EUR netto. Elterngeld: Differenz zwischen 2.770 EUR und 2.100 EUR = 670 EUR => Elterngeld = 435.50 EUR

Elterngeld / Elterngeld Plus NEU!: Elterngeld Plus (siehe 4 Abs. 3 BEEG): An wen richtet es sich? Neben dem Basiselterngeld, das es weiterhin gibt, soll das Elterngeld Plus insbesondere flexibel für solche Eltern zur Verfügung stehen, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Elterngeld Plus ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt. Es gibt Eltern größere Gestaltungsfreiheit bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Elterngeld, so dass sie sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben leichter partnerschaftlich teilen können. Warum.

Elterngeld / Elterngeld Plus Vorteil bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld Plus: Mit dem Elterngeld Plus wird der sogenannte doppelte Anspruchsverbrauch vermieden (siehe oben; beide beziehen, aber Verkürzung des Anspruchszeitraumes). Elternpaare, die sich die Betreuung und Erwerbstätigkeit von Anfang an partnerschaftlich teilen, können nun bis zum 14. Lebensmonat parallel Elterngeld Plus beziehen.

Elterngeld / Elterngeld Plus Bezugszeitraum: Das Elterngeld Plus gibt es für den doppelten Zeitraum: ein bisheriger Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate Höhe: höchstens die Hälfte des Elterngeldes ohne Teilzeittätigkeit

Beispiel Beim Elterngeld in der bisherigen Form kann ein Elternteil 12 Monate lang grundsätzlich 65 Prozent des vorherigen Einkommens nach der Geburt des Kindes erhalten. Elterngeld Plus, Beispiel (angelehnt an bmfsfj Fragen und Antworten zum Elterngeld Plus ) Die Mutter beantragt für 12 Monate Elterngeld. Vor der Geburt hat sie 1.400 Euro monatlich verdient. Nach der Geburt arbeitet die Mutter die ersten 6 Monate gar nicht und ihre 1.400 Euro Einkommen fallen weg. Sie erhält dann ein Elterngeld in der bisherigen Form von 65 Prozent, also 910 Euro.

Beispiel Sie hat dann noch 6 Monate Elterngeld übrig. In diesen restlichen 6 Monaten des Elterngeldbezugs beginnt sie in Teilzeit zu arbeiten und verdient dabei 550 Euro. Von den ursprünglichen 1.400 Euro Vollzeit-Einkommen fallen dann in dieser Zeit 850 Euro Einkommen weg. zwei Möglichkeiten: Bezug des bereits bestehenden Teilzeit-Elterngeldes: Sie bezieht die 6 Monate Elterngeld in der bisherigen Form. Bei 65 Prozent von 850 Euro sind das 552,50 Euro. In der Summe erhält sie 3.315 Euro Elterngeld in 6 Monaten.

Beispiel Bezug von Teilzeit-Elterngeld Plus: Sie verdoppelt mit dem Elterngeld Plus ihre 6 restlichen Elterngeldmonate und bezieht 12 Monate Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus ersetzt das wegfallende Einkommen bis zur Hälfte des Elterngelds, das die Mutter ohne Teilzeit nach der Geburt des Kindes bekäme. Sie erhält in diesem Fall 455 Euro Elterngeld Plus, das ist die Hälfte des Betrages, den sie ohne Teilzeittätigkeit nach der Geburt des Kindes bekäme. In der Summe erhält die Mutter damit 5.460 Euro Elterngeld Plus in 12 Monaten. Das entspricht der Summe, die die Mutter bekäme, wenn sie in den restlichen 6 Monaten das bisherige Elterngeld (also ohne Teilzeit) erhielte (6 Monate lang 910 Euro)

Die Vorteile liegen auf der Hand Doppelte Bezugsdauer Finanzieller Vorteil im Vergleich zur alten Regelung bei Teilzeit Keine Reduzierung der Laufzeit, wenn beide Partner Elterngeld Plus beziehen

Elterngeld / Elterngeld Plus NEU! Partnerschaftsbonus 4 weitere Monate Elterngeld Plus Voraussetzung: Mutter und Vater reduzieren in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig ihre Tätigkeit auf zwischen 25 bis 30 Wochenstunden -> jeder Elternteil bekommt vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus

Elterngeld / Elterngeld Plus Quelle: bmfsfj Fragen und Antworten zum Elterngeld Plus

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