Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen beim Bau von Freibadanlagen



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Transkript:

Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen beim Bau von Freibadanlagen Verfasser: Dipl.-lng. Karl Georg Wiener Inhaltsübersicht Seite 1. Freianlagen, Schwimmbecken und Sprungturmanlagen 180 2. Technikgebäude, zentrale Anlagen für die Wassertechnik 181 3. Parkplätze 182 4. Folgerungen für kommunale Auftraggeber 182 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993 179

Bei Beratungen und Stellungnahmen zu Anfragen unserer Mitglieder hinsichtlich der Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen von Freibadanlagen stellten wir fest, daß in zunehmendem Maß Unsicherheiten bei der Einordnung der einzelnen Bauteile in die verschiedenen Teile der HOAI auftreten. Strittig ist insbesondere, ob Leistungen für Schwimmbecken nach Teil II (Leistungen bei Freianlagen) oder Teil VII (Leistungen bei Ingenieurbauwerken) zu vergüten sind. Hieraus können sich erhebliche Folgen für die Höhe der Vergütung ergeben. Eine Freibadanlage besteht in der Regel aus folgenden Einzelelementen: - Eingangs-, Kassen- und Umkleidegebäude, - Schwimmbecken und Sprungturmanlage, - Technikgebäude, - Freianlagen, - Parkplätze. Nach der HOAI richtet sich das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen nach dem für die jeweilige Bauaufgabe zutreffenden Teil der in 12 Fachbereiche gegliederten HOAI. Aus diesem Aufbau und aus 1 der HOAI folgt, daß gleiche planerische Leistungen stets gleich zu honorieren sind, unabhängig davon, welcher Fachrichtung der Architekt oder Ingenieur angehört und wie die einzelnen Objekte miteinander verknüpft sind, und auch unabhängig davon, ob ein umfassender Vertrag mit einem Architekten oder mehrere Verträge mit verschiedenen Fachplanern vorliegen. Somit sind die Leistungen eines Planers, der Objekte aus verschiedenen Teilen der HOAI bearbeitet, nach den Honorarbestimmungen des jeweiligen Teils der HOAI zu vergüten. 1. Freianlagen, Schwimmbecken und Sprungturmanlagen Nach der Begriffsbestimmung in 3 Nr. 12 HOAI sind Freianlagen planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken. Bereits aus dieser Begriffsbestimmung geht hervor, daß der Begriff "Freianlage" in erster Linie landschaftsplanerische Gestaltungen erfaßt. In 10 Abs. 4 a HOAI hat der Verordnungsgeber zudem die Freianlagen von den in Teil VII der HOAI erfaßten Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen abgegrenzt. Wesentlich für die Zuordnung eines Bauteils zu den Freianlagen ist, daß keine Leistung nach Teil VII (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) oder nach Teil VIII (Tragwerksplanung) erforderlich sein darf (s. die Differenzierung in 10 Abs. 4 a HOAI, insbesondere in den Nrn. 4, 6, 7 und 8). Daraus folgt, daß Kosten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die der Verordnungsgeber nicht gemäß 10 Abs. 4 a HOAI ausdrücklich zu den Freianlagen zählt, nicht zu den anrechenbaren Kosten der Freianlage gerechnet werden können, 180 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993

auch wenn die Leistungen hierfür im Zusammenhang mit Freianlagen vom Freianlagenplaner erbracht werden. Sowohl für Schwimmbecken als auch für die Sprungtürme sind Ingenieurleistungen nach Teil VII und - zumeist - nach Teil VIII erforderlich. Somit sind die Kosten für diese Objekte, auch wenn sie innerhalb von Freianlagen liegen oder im Zusammenhang mit den Freianlagen vom selben Planer bearbeitet werden, nicht den anrechenbaren Kosten für Freianlagen zuzuordnen, vielmehr eigenständig nach den Teilen VII und/oder VIII der HOAI zu vergüten. Der Honorarkomponente "Leistungen zur gestalterischen Einbindung dieser Objekte in die Umgebung" - hier in die gesamte Freibadanlage - wird in 17 HOAI Rechnung getragen. Für diese Leistungen kann nach 17 Abs. 3 HOAI ein zusätzliches Honorar neben dem Honoraranspruch nach Teil VII schriftlich vereinbart werden, wenn Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden werden, dem Grundleistungen bei den Freianlagen übertragen sind. Auch diese Regelung macht deutlich, daß der Verordnungsgeber bewußt zwischen Freianlagen einerseits und Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen in Freianlagen andererseits trennt. Kosten für im Bereich der Freianlage liegende Installationen und betriebstechnische Anlagen (Ver- und Entsorgungsanlagen nach DI N 276 Kostengruppe 5.3 und sonstige technische Anlagen oder Beleuchtungsanlagen nach DIN 276 Kostengruppe 5.6.9 oder 5.7.5) sind ebenfalls nicht (auch nicht teilweise) beim Freianlagenhonorar anrechenbar, da 10 Abs. 4 HOAI nur für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten gilt. Leistungen für solche Anlagen werden nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen der HOAI dem Planer honoriert, der die entsprechenden Leistungen erbringt. Nimmt ein Auftragnehmer Koordinierungsaufgaben für diese bei ihm nicht unter die anrechenbaren Kosten fallenden Leistungen wahr, kann hierfür ein Honorarausgleich durch entsprechende Erhöhung seines Honorars im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze geschaffen werden. 2. Technikgebäude, zentrale Anlagen für die Wassertechnik Nach 10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI sind Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes dienen, für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nicht anrechenbar, wenn der Auftragnehmer diese Anlagen fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht. Sie werden dem Ingenieur vergütet, der die Leistungen nach Teil IX der HOAI erbringt. Diese Regelung berührt 10 Abs. 4 HOAI nicht, da dort die betriebstechnischen Anlagen erfaßt sind, die zur Versorgung des Gebäudes dienen. Für das Architektenhonorar beim Technikgebäude der Freibadanlage bedeutet dies, daß die Kosten für die Anlagen der zentralen Betriebstechnik (Wasseraufbereitungsanlage, Pumpstation, Wassererwärmungsanlage) nicht anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer diese Anlagen fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht. Anrechenbar sind beim Gebäudeplaner nur die Kosten der ausschließlich Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993 181

der Funktion des Gebäudes dienenden technischen Ausrüstung unter Beachtung des 10 Abs. 4 HOAI, z.b. die Duschen und Toilettenanlagen im Umkleidegebäude. Nachdem die oben näher bezeichneten Kosten für die zentrale Wassertechnik also weder beim Gebäude ( 10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI) noch bei den Ingenieurbauwerken ( 52 Abs. 7 Nr. 7 HOAI) noch bei den Freianlagen ( 10 Abs. 6 HOAI) anrechenbar sind, bleiben diese bei der Berechnung des Honorars in den genannten Bereichen unberücksichtigt. 3. Parkplätze Die Kosten der für die Freibadanlage erforderlichen Parkflächen sind entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 1 dieser Darstellung ebenfalls nicht den anrechenbaren Kosten der Freianlagen, sondern den anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlagen nach Teil VII der HOAI zuzuordnen, falls Leistungen nach Teil VII erforderlich sind. Dies wird in der Regel in innerörtlichen Bereichen der Fall sein, in denen mit regelmäßigem Fährverkehr gerechnet werden muß und bei denen das Oberflächenwasser durch Leitungssysteme abzuführen ist. 4. Folgerungen für kommunale Auftraggeber Zur Verdeutlichung der vorstehenden Ausführungen wird an einem Berechnungsbeispiel gezeigt, in welcher Größenordnung sich die Honorardifferenz bei einer sachgerechten Abrechnung nach den verschiedenen Teilen der HOAI und einer Abrechnung "als Freianlage" unter Nichtbeachtung des 10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI bewegt. Bei einem Bauvolumen von rd. 10 Mio betrug die Honorarminderung ca. 27 %, das waren rd. 120.000. Kommunale Auftraggeber sollten bei der Vertragsgestaltung unbedingt darauf achten, daß die aufgezeigte Differenzierung nach der HOAI im Vertrag vereinbart wird. Andere Vertragsangebote wären abzulehnen. 182 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993

Berechnungsbeispiel Blatt 1 Muster einer Kostenberechnung für den Neubau eines Freibades Nr.»«wrterigrtjppe tafflauttaft {} ä«***mtttu*$ <»** 1 Baugrundstück 1.4 Herrichten 150.000,00 Summe 1 150.000,00 2 Erschließung 2.1 öffentliche Erschließung 30.000,00 2.2 Nichtöffentliche Erschließung 55.000.00 Summe 2 85.000,00 3 Bauwerk () 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 Baukonstruktion Eingangs-, Kassen-, Umkleidegebäude 2.080.000,00 Technikgebäude 210.000,00 Installationen Eingangs-, Kassen-, Umkleidegebäude 380.000,00 Technikgebäude 40.000,00 Zentrale Betriebstechnik Zentrale Anlagen Wassertechnik (gern 10 Abs. 4 HOAI) Betriebliche Einbauten Besondere Bauausführungen Besondere Baukonstruktionen Schwimmbecken, Sprungturm Besondere Installationen Beckenlnstallatlon 2.290.000,00 420.000,00 2.500.000,00 485.000,00 1.030.000.00 80.000,00 Summe 3 6.805.000,00 4 4.1 4.2 4.3 Gerät Allgemeines Gerät Möbel Beleuchtung 10.000,00 40.000.00 45.000,00 Summe 4 95.000,00 Summe KGr. 1-4 (Übertrag) 7.135.000,00 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993 183

Berechnungsbelsplel Blatt 2 «r< KswtoftgfWi» TWSfeeöag im ^ÄÄWrtfittSrtäFfcÖ <P»> Summe KQr. 1-4 (Übertrag) 7.135.000,00 5 Außenanlagen 5.1 Einfriedungen 35.000.00 5.2 Gelandebearbeitung 90.000.00 5.3 Abwasser- und Versorgungsanlagen 60.000,00 5.6 Anlagen für Sonderzwecke 5.6.2 Spielplätze 180.000,00 5.6.9 Sonstige Anlagen für Sonderzwecke (sonstige technische Anlagen, z.b. Verrohrung Becken - Technikgebäude) 580.000.00 5.7 Verkehrsanlagen 5.7.1 Wege 270.000,00 5.7.4 Parkplatz 210.000,00 5.7.5 Beleuchtung 35.000,00 5.8 Grünflächen 210.000,00 Summe 5 1.670.000,00 6 Zusatzliche Maßnahmen 10.000,00 7 Baunebenkosten 1.057.800,00 Qesamtkosten KQr. 1-7 9.872.800,00 184 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993

Berechnungsbeispiel Blatt 3 Honorarberechnung bei sachgerechter Anwendung der HOAI 1. Honorarberechnung Architekt (Gebäude) eingangs-, Kassen- und Umkleidegebäude anrechenbare Kosten: 3.1 2.080.000,00 3.4 485.000,00 (Architekt plant und überwacht) 4. 95.000,00 (Architekt plant und überwacht) 3.2 380.000.00 (<25 % von 3.1 + 3.4 + 4., S. 10 Abs. 4 Nr. 1) Summe 3.040.000.00 brutto Summe 2.643.478,26 netto Honorarzone III unten, Telllelstungssat? 100 % 16 191.661,13 Technikgebäude anrechenbare Kosten: 3.1 210.000,00 3.2 40.000.00 <25 % von 3.1 Summe 250.000,00 brutto Summe 217.391,30 netto Honorarzone II unten. Teilleistungssatz 100 % 16 18.966,09 2. Honorarberechnung Architekt (Freianlagen) anrechenbare Kosten: 1.4 150.000,00 (Architekt plant und überwacht) 5.1 35.000,00 5.2 90.000,00 5.6.2 180.000,00 5.7.1 270.000,00 5.8 210.000,00 Summe 935.000,00 brutto Summe 813.043.48 netto Honorarzone IV + 10 %, Teilleistungssatz 100 % (10 % Erhöhung wegen Koordinierungsaufwand) 17 Abs. 1 115.371,83 17 Abs. 3 10.645.87 z.b. 10 % des Honorars der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Gesamt 126.017,70 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993 185

Berechnungsbelsplel Blatt 4 3. Honorarberechnung Ingenieurbauwerke anrechenbare Kosten: 3.5.1 3.5.2 Summe Summe Honorarzone IM unten, Tellleistungssatz 100 % 1.030.000.00 80.000.00 <25 % von 3.5.1 1.110.000,00 brutto 965.217,39 netto 56 Abs. 1 57 Gesamt: 66.412,17 19.304.35 Bauüberwachung 2 % der anrechenbaren Herstellungskosten 85.716,52 4. Honorarberechnung Verkehrsanlagen anrechenbare Kosten: 5.7.4 210.000,00 brutto 182.608,70 netto Honorarzone II unten, Tellleistungssatz 100 % 56 Abs. 2 57 Gesamt: 17.090,00 3.652.17 Bauüberwachung 2 % der anrechenbaren Herstellungskosten 20.742,17 Summe der Honorare 186 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993

Berechnungsbeispiel Blatt 5 Honorarberechnung bei unzutreffender Abrechnung als Freianlage und unter Nichtbeachtung des 10 Abs. 5 Nr. 13 HOAI 1. Honorarberechnung Architekt (Gebäude) Eingangs-, Kassen- und Umkleidegebaude anrechenbare Kosten: 3.1 2.080.000,00 3.4 485.000,00 (Architekt plant und überwacht) 4. 95.000,00 (Architekt plant und überwacht) 3.2 380.000.00 (<25 % von 3.1 + 3.4 + 4.) Summe 3.040.000,00 brutto Summe 2.643.478,26 netto Honorarzone III unten, Teilleistungssatz 100 % 16 191.661,13 Technikgebäude anrechenbare Kosten: 3.1 210.000,00 3.2 40.000,00 3.3 2.500.000,00 52.500,00 (25 % von 3.1, S. 10 Abs. 4 Nr. 1) 1.243.750.00 ((3.2 + 3.3-25 % von 3.1) X 50 %, S. 10 Abs. 4 Nr. 2) Summe 1.506.250,00 brutto Summe 1.309.782,61 netto Honorarzone II unten, Teilleistungssatz 100 % 16 85.258,31 2. Honorarberechnung Architekt (Freianlagen) anrechenbare Kosten: 1.4 150.000,00 (Architekt plant und überwacht) 3.5.1 1.030.000,00 5.1 35.000,00 5.2 90.000,00 5.6.2 180.000,00 5.7.1 270.000,00 5.8 210.000,00 SO 1.965.000,00 (Summe der sonstigen anrechenbaren Kosten) 3.5.2 80.000,00 5.6.9 580.000,00 25% SO 491.250,00 (25 % der sonst, anrechenbaren Kosten, s. 10 Abs. 4 Nr. 1) 50 % Üb 84.375.00 ((3.5.2 + 5.6.9-25 % SO) X 50 %, S. 10 Abs. 4 Nr. 2) Summe 2.540.625,00 brutto Summe 2.209.239,13 netto Honorarzone IV, Teillelstungssatz 100 % 17 Abs. 1 265.369,02 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993 187

Berechnungsbelsplel Blatt 6 3. Honorarberechnung Verkehrsanlagen anrechenbare Kosten: 5.7.4 Honorarzone II unten, Teilleistungssatz 100 % Summe der Honorare 210.000,00 brutto 182.608,70 netto 56 Abs. 2 57 Gesamt: 17.090,00 3.652.17 Bauüberwachung 2 % der anrechenbaren Herstellungskosten 20.742,17 563.030.63 188 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993