NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Rinderhaltung



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Transkript:

NEULAND- Richtlinien für die artgerechte Rinderhaltung Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.v. Baumschulallee 15 53115 Bonn Tel. (0228)6049688 NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 1 von 8

NEULAND Die neue Fleischqualität Diese Trägerverbände garantieren die tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung Deutscher Tierschutzbund e.v. Baumschulallee 15, 53115 Bonn, Tel.: (0228)60496-0 AbL-Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v. Bahnhofstr. 31, 59065 Hamm, Tel.: (02381) 90 53 17 0 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.v. (BUND) Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, Tel.: (030) 27 58 6-40 NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 2 von 8

NEULAND-Richtlinien für die artgerechte Rinderhaltung Alle gesetzlichen Vorschriften, die die Rinderhaltung betreffen, sind einzuhalten. Diese Richtlinien sind bundesweite Mindestanforderungen. Präambel Die Mutterkuhhaltung wird der natürlichen Herdenstruktur am meisten gerecht. Mutterkuhhaltung bedeutet Rinderhaltung mit Kühen zur Kälbererzeugung ohne Milchgewinnung für den menschlichen Verzehr. Die Kälber werden nicht unmittelbar nach der Geburt abgesetzt, sondern verbleiben bei der Mutter, von der sie auch gesäugt werden. Sie stellt deshalb die Basis der NEULAND-Rinderhaltung dar. I. Allgemeine Anforderungen 1. Bestands- und Flächenobergrenzen für teilnehmende Betriebe Mutterkuhbetriebe: 200 Mutterkühe Mastbetriebe: 150 Endmastplätze Mutterkuhbetriebe (geschlossen): 150 Mutterkühe + Nachzucht Die absolute Flächenobergrenze beträgt 300 Hektar Ackerfläche. Pro 100 Hektar muss dafür 1 Arbeitskraft nachgewiesen werden. Es gibt keine Grünlandbegrenzung. 2. Flächenbindung und Bewirtschaftungsintensität Eine Flächenbindung von 1,5 GVE pro Hektar, bezogen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche, wird vorgeschrieben. Betriebsteilungen auf einer Hofstelle sind nicht möglich. Als Umrechnungsschlüssel (GVE/Tier) dient der für die Agrarumweltprogramme in Niedersachsen gültige. Grünlandnutzung: Kein Einsatz von Pestiziden, Nutzung des Grünlands nur mit maximal 3 Schnitten, Bewirtschaftungsabstand (mähen) zu Gewässern (Haupt-) muss mindestens 2 Meter betragen. Ackernutzung: Maisanteil in der Fruchtfolge höchstens 33 Prozent, kein Einsatz von Pestiziden mit Wasserschutzauflage, Angestrebt wird der völlige Verzicht auf Halmverkürzer im Getreidebau. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 3 von 8

3. Betreuung Unverträgliche Tiere sind abzusondern. In jedem Betrieb sind Buchten oder andere Einrichtungen für diese Zwecke bereitzuhalten. Das Anbringen von Kratzbürsten für die Körperpflege und das Wohlbefinden der Rinder ist vorgeschrieben. Das Verhindern des Hornwachstums, einschließlich der Verwendung von Ätzpasten, ist nicht erlaubt. Eine Enthornung kann nur in begründeten Einzelfällen genehmigt werden und muss schriftlich bei der Kontrollkommission beantragt werden. Dabei muss die Enthornung generell mit Betäubung durchgeführt werden. Das Sterilisieren der männlichen Rinder muss unblutig und unter Betäubung von einem Tierarzt durchgeführt werden. Die Tiere dürfen bei einer Sterilisation maximal 9 Monate alt sein. Sterilisation und Absetzen müssen zeitversetzt erfolgen (mindestens 1 Monat Zeitunterschied). Das Anbringen von Stacheldraht, Elektrodraht o.ä. zum Verhindern des gegenseitigen Aufspringens der Tiere ist im Laufstall nicht erlaubt. 4. Haltung Die Anbindehaltung von Rindern ist verboten. Es dürfen nur Tiere gleichen Alters und Gewichtes in einer Herde gehalten werden. Den Rindern muss ständiger Zugang zu einem planbefestigten Laufhof/Auslauf, auf dem eine tiergerechte Bewegungsmöglichkeit gewährleistet ist, oder einer Weide gewährt werden. Ausnahme: Im Offenfrontstall bzw. dem gleichgestellten Offenkaltstall muss kein Auslauf vorhanden sein. Für Rinder ist während der Vegetationszeit Weidegang vorgeschrieben. Mastbullen müssen mindestens im ersten Lebensjahr während der Vegetationsperiode Weidegang haben. Bullen in der Endmast können auch während der Vegetationsperiode aufgestallt werden. Während der Abkalbezeit können die Tiere für die Dauer von 2 Wochen vor bis 2 Wochen nach dem Abkalben in einer Abkalbebucht bleiben. Während dieses Zeitraumes muss kein Auslauf zur Verfügung gestellt werden. Stall/Auslauf: Haltung auf Voll- bzw. Teilspaltenboden ist verboten. Im NEULAND-Programm darf nur Festmist bzw. Jauche anfallen, die Tiere müssen auf Stroh bzw. auf anderen Einstreumaterialien liegen oder stehen, die trocken zu halten sind. Ein Offenkaltstall wird mit einem Offenfrontstall gleichgestellt, wenn die Licht- und Klimareize die gleiche Wirkung erzielen. Die Mindeststallfläche für Mutterkühe beträgt 5 qm. Die Mindeststallfläche für Mastrinder, Bullen und Ochsen beträgt 1 qm/100 kg. Für den Offenfrontstall sind diese Größenvorgaben ebenfalls anzuwenden. Ausnahme: Im Offenfrontstall beträgt die Mindeststallfläche für Bullen 1,2 qm/100 kg. Der Kälberschlupf muss mind. 1 qm/kalb betragen. Der Kälberschlupf wird von der Gesamtfläche Mutter/Kalb abgezogen. Bei Stallhaltung ist der Auslauf verpflichtend und muss mindestens 5 qm je Tier betragen. Die Mindestfläche des Auslaufes beträgt 20 qm Die kurze Seite des Auslaufes muss mindestens 3,50 m lang sein. Der ständige Zugang zum planbefestigten Laufhof/Auslauf oder der Weide muss durch eine mindestens 3-4 m breite Öffnung bzw. zwei 2 m breite Öffnungen gewährleistet werden. Das Blockieren der Durchlässe muss falls nötig, durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Der Auslauf kann auf 3 qm pro Tier reduziert werden, sofern der Stall höheren Anforderungen an Licht- und Klimareizen gerecht wird. Ausnahme: Für Mastbullen, die keinen Weidegang haben, ist eine Reduzierung der Auslaufgröße nicht möglich. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 4 von 8

Bei Stallhaltung muss ausreichend Tageslicht zur Verfügung stehen. Als Richtmaß gilt ein Fenster:Bodenverhältnis von 1:20. Zugluft ist zu vermeiden. Weide: Für die Weidehaltung während der Vegetationszeit ist ein für alle Tiere ausreichender natürlicher oder künstlicher, trocken eingestreuter Witterungsschutz vorgeschrieben. Winterweidehaltung: Bei der Winterweidehaltung muss ebenfalls ein für alle Tiere ausreichender Witterungsschutz mit einer trockenen und windgeschützten (z.b. Strohballen, dichter immergrüner Bewuchs) Liegefläche - vorzugsweise ein Unterstand - vorhanden sein. 5. Fütterung und Tränkung Die Fütterung muss mit heimischen Futtermitteln (heimisch = aus Deutschland; keine Importfuttermittel) erfolgen. Bei den Futtermitteln steht - außer bei Kälbern - die Grundfutterversorgung mit Raufutter im Vordergrund. Der Einsatz von Maissilage ist auf maximal 30 Prozent der Trockenmasse in der Ration begrenzt. Im Stall muss Raufutter ganztägig, auf der Weide bei Bedarf angeboten werden. Andere Futtermittel sind bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich vorzulegen (Rüben/Kraftfutter etc.). Sofern die Tiere auf dem Laufhof gefüttert werden, ist das Futter durch geeignete Maßnahmen vor ungünstiger Witterung zu schützen (Überdachung, Windschutz etc.). Zusatzstoffe zur Wachstums- und Leistungsförderung dürfen nicht im Futter enthalten sein und auch nicht anderweitig verabreicht werden. Der Einsatz von Futtermitteln oder Zusatzmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen sind, aus solchen bestehen oder solche enthalten, ist grundsätzlich verboten. Erlaubte Futtermittelzusatzstoffe werden in einer ständig aktualisierten Positivliste dargestellt. 6. Gesundheitszustand Dem Einsatz von Naturheilverfahren und Naturmitteln ist der Vorzug zu geben. Verboten sind präventive Bestandsbehandlungen sowie die Verabreichung von Medizinalfutter, Hormonen und Beruhigungsmitteln. Parasitenbefall ist durch mindestens eine jährliche Kotprobenuntersuchung festzustellen. Die Wartezeit bis zur Schlachtung beträgt dann mindestens 120 Tage bzw. die vierfache Wartezeit des eingesetzten Parasitenmittels. Desinfektionen nur auf Anordnung eines Tierarztes. Rinder, die ab 250 kg Lebendgewicht mit Medikamenten behandelt wurden, dürfen nicht unter NEULAND vermarktet werden. Ausnahmen: Bei Vermarktung der Tiere als Jungrinder muss zusätzlich mindestens eine Wartezeit von fünf Monaten eingehalten werden. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 5 von 8

7. Zucht Der Zukauf von Rindern ist nur aus anerkannten NEULAND-Mutterkuhbetrieben zulässig. Sind nicht genug NEULAND-Absetzer verfügbar, so kann in Ausnahmefällen auf Antrag ein zeitlich begrenzter Zukauf von Nicht-NEULAND-Betrieben erlaubt werden. Diese Betriebe müssen durch die Kontrollkommission abgenommen werden (Status Zulieferbetrieb, Anerkennung auf 6 Monate beschränkt). Die Tiere, die von Nicht-NEULAND Betrieben zugekauft werden, müssen mindesten 12 Monate auf dem Betrieb verbleiben, bevor sie unter dem NEULAND-Markennamen vermarktet werden können. Absetzer (Mindestalter 7-10 Monate) die aus Biobetrieben (VO (EWG) 2092/91) zugekauft werden, müssen mindesten 6 Monate auf dem Betrieb verbleiben, bevor sie unter dem NEULAND- Markennamen vermarktet werden können. (Es ist zu gewährleisten, dass die Zukauftiere nicht aus tierwidrigen Haltungsformen, z.b. Anbindehaltung, stammen.) Kälber, die von Nicht-NEULAND-Betrieben zugekauft werden, müssen auf dem NEULAND-Betrieb mind. 4 Monate nach NEULAND-Richtlinien gehalten werden, bevor sie unter NEULAND vermarktet werden können. Zur Einhaltung der von NEULAND angestrebten Fleischqualität sind reine Fleischrinderrassen, deren Kreuzungen oder Kreuzungen von Fleischrinderrassen mit Milchviehrassen zu halten. Reine Milchviehrassen und Kreuzungen aus verschiedenen Milchviehrassen sind untersagt. Die Haltung von Extremzüchtungen, wie z.b. Weißblaue Belgier, ist verboten. 8. Transport Der Transport der Schlachtrinder muss zum nächstgelegenen geeigneten Schlachthof erfolgen; die maximale Transportdauer darf 4 Stunden nicht überschreiten. Der Einsatz elektrischer Treibstöcke ist in allen Fällen verboten. 9. Kontrolle Überprüfung der Betriebe mindestens einmal pro Jahr durch ein externes Kontrollunternehmen auf Einhaltung der Richtlinien, ordnungsgemäße Führung der Dokumentationen und Untersuchung der eingesetzten Futtermittel auf Zusatzstoffe. Das Kontrollunternehmen wird vom NEULAND e.v. beauftragt. 10. Umstellung Grundsatz des Programms ist die Gesamtumstellung der Tierhaltungsbereiche nach NEULAND- Richtlinien. Um möglichst viele landwirtschaftliche Betriebe am NEULAND-Programm teilnehmen zu lassen, kann durch die Kontrollkommission, falls ein landwirtschaftlicher Betrieb die Richtlinien noch nicht vollständig oder nicht für alle Tierhaltungsbereiche erfüllt, ein betriebsindividueller Umstellungsplan erstellt werden, der Teil der Vereinbarung für landwirtschaftliche Erzeuger ist. Der Umstellungszeitraum darf max. sechs Monate nicht überschreiten. Alle Betriebszweige müssen die NEULAND-Richtlinien einhalten. Sollten für eine Tierart keine Richtlinien vorliegen, so sind die Anforderungen an deren Haltung mit der Kontrollkommission/ Bundesrichtlinienkommission abzuklären. Der Umstellungszeitraum läuft ab Unterzeichnung der Vereinbarung; die Umstellungsanforderungen müssen spätestens mit Ablauf der Umstellungsfrist erfüllt sein. Eine einmalige Verlängerung der Umstellungsfrist ist auf Antrag des Betriebes oder der Kontrollkommission möglich. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 6 von 8

Erst nach einer 6-monatigen Zugehörigkeit des Betriebes seit vollständiger Anerkennung im NEULAND-Programm, können Rinder unter dem NEULAND-Markennamen vermarktet werden, wenn die Rinder seit mind. 12 Monaten im Betrieb gehalten wurden. Tiere, die bereits nach der 6-monatigen Zugehörigkeit des Betriebes vermarktet werden, werden mit dem Hinweis aus Umstellung versehen, wenn sie weniger als insgesamt 12 Monate im Betrieb waren. Kälber aus Umstellungsbetrieben müssen mind. 4 Monate ihres Lebens nach vollständiger Anerkennung des Betriebes nach NEULAND-Richtlinien gehalten werden, damit sie unter NEULAND vermarktet werden dürfen. II. Spezielle Anforderungen Zuchtbullen Grundsätzlich wird der Bulle in der Herde gehalten. Buchtenhaltung ist nur zeitlich begrenzt erlaubt, dann muss dem Bullen jedoch eine ausreichende Fläche für Bewegung zur Verfügung gestellt werden. Für ausgewachsene Zuchtbullen durchschnittlicher Größe muss eine eingestreute Einzelbucht von mindestens 16 qm zur Verfügung stehen. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 7 von 8

Anhang zu Ziffer 5 -Fütterung/Tränkung Positivliste für Futtermittelzusatzstoffe In der Fütterung zugelassen sind 1. Vitamine 2. organische Säuren 3. Mineralfutter 4. Aminosäuren (Lysin/Methionin) immer unter der Voraussetzung, dass diese Zusatzstoffe nicht gentechnisch veränderte Organismen sind, aus solchen bestehen oder solche enthalten bzw. hergestellt wurden, es sei denn, sie sind nachweislich in gentechnikfreier Qualität nicht ausreichend verfügbar (Nachweis: bundesweit). Anhang zu Ziffer 4 - Haltung Rinder Stall + Auslauf Offenfront Zusätzliches Mutterkühe mind. 5,0 qm + mind. 5,0 qm mind.5,0 qm Auslauföffnung 3-4 m 2 x 2 m Kälberschlupf mind. 1,0 qm mind. 1,0 qm Der Kälberschlupf wird von Gesamtfläche Mutter/Kalb abgezogen Mastrinder + Ochsen mind. 1,0 qm je 100 kg + mind. 5,0 qm mind. 1,0 qm je 100 kg Auslauföffnung 3-4 m 2 x 2 m Mastbullen mind. 1,0 qm je 100 kg + mind. 5,0 qm mind. 1,2 qm je 100 kg Auslauföffnung 3-4 m 2 x 2 m Der Auslauf muss mind. 20 qm groß sein, dabei muss die schmale Seite des Auslaufs mind. 3,50 m lang sein. Der Auslauf kann auf 3 qm pro Tier reduziert werden, sofern der Stall höheren Anforderungen an Licht- und Klimareizen gerecht wird. Ausnahme: Für Mastbullen, die keinen Weidegang haben, ist eine Reduzierung der Auslaufgröße nicht möglich. NEULAND-Richtlinien für artgerechte Rinderhaltung Seite 8 von 8